Anwalt 12 - Adresse
Landgericht Freiburg
3. Zivilkammer
Freiburg
Lörrach, 10.1.2017
3 T 325/16
Frist: 20.1.2017
3 C 909/16, AG Lörrach
In Sachen
Anwalt 12 ./. Moser
wegen Forderung hier: Prozesskostenhilfe
I.
Ich ersuche,
in der Beschwerdeentscheidung die Rechtsbeschwerde zuzulassen,
da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs.3
ZPO).
Von grundsätzlicher Bedeutung ist die im Fall der Parteien
strittige Ausübung des Mandats im Anwaltsberuf, wenn die
Mandantschaft in der Wahrnehmung ihres Anwaltes
im Laufe eines gerichtlichen Prozesses
ihre Prozessfähigkeit verliert und aufgrund psychischer
Krankheit das Vertrauen zum Anwalt verliert und es ihm durch
Rücknahme der Vollmacht entzieht.
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GM-Kommentar:
Falsche Aussage durch Anwalt 12. Frechheit und vorsätzliche
Persönlichkeitsverletzung durch Anwalt12.
Aufgrund seiner vielen konträren Verhaltensweisen mir gegenüber
halte ich ihn für prozessunfähig. Da es um nicht berechtigte
Forderungen geht, könnte sein Motiv Geldgier sein. |
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Beweis: |
Beanstandung der
Prozessleitung (VG 4 K 2449/15) vom 21.12.2015 (Anlage
A 44)
Beschwerdeschrift vom 7.3.2016 (Anlage A 16)
(VGH 1 S 493/16; 1 S 1221/16) Anlage A 17.1A
Anregung vom 3.12.2015 (Anlage A 8 bis A 11)
(AG Lörrach ........................ Moser;
OLG Karlsruhe 6 VA 17/15)
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- 2 -
II.
Zu den Kostenrechnungen der Anlagen A 20 und A 21 habe ich die
im
Beschluss des Amtsgerichts vom 14.7.2016 bemängelten
Auftragsgrundlagen im Schriftsatz vom 18.7.2016 klargestellt.
In Anlage A 48 habe ich mit
Schriftsatz vom 12.10.2016 die Zahlungsleistungen der
Mandantin dargestellt. |
GM-Kommentar:
M.E. Korrektur:
Schriftsatz vom 14.10.2016
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Frau Moser hat durch die Zahlungen vom 18.8.2015 (EUR 64,20 s.
Anlage 21.3 mit Anlage A 50) und vom 24.9.2015 (EUR 492,54 s.Anl.
A 20 die Mandatsführungen vor dem Verwaltungsgericht Freiburg
(4 K 1908/15 und 4 K 2170/15)
anerkannt. |
GM-Kommentar:
Ich habe nichts anerkannt.
Ich habe im Glauben an rechtmäßige, ordnungsgemäße
Rechnungen gezahlt und mehrfach mich beklagt, dass er Schreiben
ohne vorherige Absprache wegschickt. |
Gerichtskostenrechnungen der Landesoberkasse habe ich leider nie gesehen. |
GM-Kommentar:
Aufgrund der Streitwerthöhen weiß er, wie hoch die
Gerichtskostenrechnungen waren.
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Keines neuen Auftrags oder neuer Vollmacht bedurfte es für das
Verfahren gegen den Landkreis Lörrach wegen Feststellung unter
neuem Aktenzeichen: 4 K 2449/15. Es war - kann man so sagen! -
das Ergebnis einer Panne:
Die Umstellung der Klage gegen den Landkreis (4 K 1908/15)
mit Schriftsatz vom 12.10.2015 (Anlage A 34) wurde beim
Verwaltungsgericht Freiburg einen Tag nach dem
Trennungsbeschluss vom 13.10.2015 - und den zeitgleichen
Verfahrensentscheidungen- (Anlagen A 36, A 37, A 38) mit dem
neuen Aktenzeichen 4 K 2449/15 eingetragen. (Anlage A 35) |
GM-Kommentar:
Nur keine eigenen Fehler zugeben, sondern diese als Ergebnis
einer Panne darstellen.
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Frau Moser wollte keine Klageführung vor dem Landgericht
Freiburg.
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GM-Kommentar:
Da Anwalt 12 meine Hinweise ignoriert hat, dass nur ein
Schadersatz gefordert werden kann, wenn die Falschaussagen im
Polizeibericht und mehrere Fehlverhaltensweisen beim Landratsamt
belegt sind, hatte es auch keinen Sinn, beim Landgericht
Freiburg zu klagen.
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Daher musste ich gegen den
Verweisungsbeschluss vom 13.10.2015 (Anlage A 38) des
abgetrennten Verfahrens 4 K 2377/15 in kurzer Frist die
Beschwerde einlegen, die zu der Kostenrechnung in Anlage A 22
führt.
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GM-Kommentar:
Anwalt 12 sollte keine Eingaben mehr ohne Rücksprache mit mir
machen.
Das hat er aber ständig getan und mich so zu weiteren Anwalts-
und Gerichtskosten verpflichtet bis ich ihm am 12. November 2015
alle Vollmachten entzog. |
Wie ich eine Kostenlast beim Landgericht Freiburg vermeiden
konnte, habe ich im Schriftsatz vom 18.7.2016, Seite 4 , mit
Anlagen A 39, 40, 40.1 dargelegt. Das "Verweisungsverfahren" vom
Verwaltungsgericht endete erst mit Beschluss des Landgerichts
Freiburg vom 29.1.2016 (Anlage A 40.1).Der Vollmachtsentzug
der Mandantin hatte schon deshalb nichts damit zu tun, weil ich
mit der Beschwerdeführung vor dem 12.11.2015 bei dem VGH tätig
geworden war. (s. Anlage A 39) |
GM-Kommentar:
Anwalt 12 sollte keine Eingaben mehr ohne Rücksprache mit mir
machen.
Das hat er aber ständig getan und mich so zu weiteren Anwalts-
und Gerichtskosten verpflichtet bis ich ihm am 12. November 2015
alle Vollmachten entzog. Daraufhin beschwerte er sich sofort
beim Verwaltungsgericht und VGH: |
- 3 -
Ich habe die anwaltliche
Informationspflicht gegenüber der Antragsgegnerin
auch nach dem 12.11.2015 weiter erfüllt. |
GM-Kommentar:
Das waren weitere Aktivitäten gegen meinen Willen. |
Umgekehrt unterliess die
Antragsgegnerin mir gegenüber jede Sachstandsnachricht nach dem
12.11.2015, so dass ich mich veranlasst gesehen habe,
nicht ohne Information der Antragsgegnerin:
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die Wiederaufnahme des Rechtstreits Moser gegen Nachbarin-X als
Prozessbevollmächtigter des Berufungsverfahrens (Landgericht FR
3 S 24/15) durch eine Nichtigkeitsklage
beim Amtsgericht Lörrach
(2 C 1840/15) zu betreiben, - die die Antragsgegnerin persönlich
als Partei mit
Schreiben vom 23.1.2016 (Anlage A 15) zurückgenommen
hat. |
GM-Kommentar:
Bei dieser Erklärung kann man Schreikrämpfe oder Lachanfälle
bekommen. Daher musste ich mehrfach den Vollmachtsentzug
mitteilen,
z.B. Anfang Dezember per Einschreiben mit Rückschein. |
Dass dieses Anwaltshandeln sinnvoll war und gewesen wäre - im
Sinne der Geschäftsführung (§ 683 BGB) - zeigt die Weigerung der
Mandantin, die Kostenfolge des Prozesses zu akzeptieren und die
- von der Rechtsschutzversicherung erstatteten gegnerischen
Kosten zweier Instanzen auszugleichen. (s. Schreiben vom
2.2.2015 Moser Anlage A 55).Lt. von mir eingeholter Auskunft
wurden die Kosten erst im Wege der Zwangsvollstreckung "Anfang
Dezember 2016" vollständig bezahlt. |
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Beweis: |
Kostenfestsetzungsbeschluss
AG Lörrach 2 C 1446/14
vom 29.9.2015, mir zugestellt 19.10.2015
Anlage A 59
Gerichtsvollzieher T.
DR II 298/16 vom 28.12.2016
Anlage A 60 |
GM-Kommentar:
Petzender Stalker-Anwalt !!!!Trotz Vollmachtsentzug spioniert
her hinter mir her und bekommt auch noch vom Amtsgericht Lörrach
Akteneinsicht und Informationen ohne dass ich informiert
werde!!!
Ich habe die Zwangsvollstreckung riskiert,
a) aus Protest gegen die Nichtverteidigung durch Anwältin 10 und
Anwalt 12 bei den falschen Aussagen der Klageerwiderungen der
Gegenseite. Beide hatten schriftlich meine Berichtigungen.
b) Mit der Zwangsvollstreckung wird auch die Skrupellosigkeit
von Nachbarin-X verdeutlicht, weil ich die Anwaltskosten an
www.plan.de
gespendet hatte.
Das habe ich auch der Rechtsschutzversicherungen mitgeteilt. |
Die Antragsgegnerin hat die "Zwangsvollstreckung" in ihrem
Schreiben vom 15.9.2016 in dieses
Prozesskostenhilfe-Verfahren eingeführt. |
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Beweis: |
Akten AG Lörrach 3 C 909/16
Schreiben Moser vom 15.9.2016, Seite 2 |
GM-Kommentar:
Für die Argumente dazu ist Anwalt 12 nicht empfänglich. |
- 4 -
Sachlich habe ich die Enttäuschung der Mandantin auch für
berechtigt gehalten und habe darum die Wiederaufnahme des
Verfahrens betrieben, weil das Berufungsgericht in Sachen Moser
./. Nachbarin-X die Berufungsbegründung verworfen hatte.
(Kostenrechnung Anlage A 3)
Der Sachverhalt war in allen Verfahren der gleiche Vorfall aus
dem Juli 2009: Die Nachbarin-X hat die Mandantin bei der
Polizei. in Weil am Rhein wegen psychischer Auffälligkeit
angezeigt aus dem Anlaß:
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dass die Mandantin Moser während Erdarbeiten am Baugrundstück
der Nachbarn gegenüber ihrem Haus, Johann-Peter-Hebel-Strasse 9
in Binzen, weinend auf die Strasse gelaufen kam und einen
Schaden am Computer aus ihrer Wohnung, verursacht durch die
Erschütterungen (Vibrierungen) ihres Hauses, laut beklagte.
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GM-Kommentar:
Die Festplatte war nur das i-Tüpfelchen. Schon seit längerer
Zeit habe ich registriert, dass sich meine Nachbarn X über mich
lustig machten, vor allem dann, wenn ich Rücksicht auf ihr nicht
zulässiges Gewerbe nahm. Mein Entschuldigungsschreiben enthält
exakt die eben genannte Aussage von Anwalt 12. |
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Dass einen Tag später die Nachbarin-X diesen Vorgang bei
der Polizei gegen Frau Moser zu einer Anzeige brachte ,
dass die
Polizei in Weil am Rhein die Anzeige aufnahm und ohne eine
Verifizierung bei der Betroffenen an das Landratsamt Lörrach
weiterleitetet, das ebenfalls ohne Nachschau in Binzen die
Anzeige an das Vormundschaftsgericht weiterleitete.
In der Anzeige wurde die Verursachung eines Computerschadens im
Haus Moser durch die Erdarbeiten am Baugrundstück Nachbarn X als
unsinnige Behauptung, als Hirngespinst und als
Krankheitszeichen der Frau Moser dargestellt - und von der
Polizei und vom Landratsamt kritiklos und prüfungslos
übernommen.
Meine Berufungs- und Klageführungen betonten die
Fehlerhaftigkeit
der Einschätzungen des Computerschadens Lasten der Mandantin.
Der Computerschaden als Folge von Vibration und Erschütterung
ist plausibel und war "prima facie" an Ort und Stelle
nächstliegend.
Gegen Frau Moser wurde eine wahrheitswidrig Beschuldigung
erhoben und von der Polizei weiterverbreitet. |
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GM-Kommentar:
Es war nicht nur eine wahrheitswidrige Beschuldigung,
sondern eine ganze Liste falscher Aussagen, für die ich
seit 2009 büßen und leiden muss. |
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Wer nämlich die Erschütterung im Boden durch die Bauarbeiten
für den Computerschaden ursächlich, so war der Auftritt der
Frau Moser am 7.7.2009 auf der Strasse vor ihrem Haus kein
Tatbestand einer Anzeige. |
- 5 -
Gegen die von der Antragsgegnerin behaupteten Fehler meiner
Mandats- und Prozessführung berufe ich mich gegenbeweislich auf
eine
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Beiziehung sämtlicher von mir für Frau Moser geführten
gerichtlichen Prozessakten: Amtsgericht Lörrach - 2 C 1446/14 -
Berufung
Landgericht Freiburg - 3 S 24/15 -
Moser ./. Nachbarin-X - 2 C 1840/15 + AG Lörrach Wiederaufnahme
(+ AS 1 bis 71)
Verwaltungsgericht Freiburg
4 K 1908/15 (mit Anlage A 21.2, AS 5 bis 51)
VRS Moser ./. Landkreis Lörrach wg.
Folgenbeseitigung
4 K 2449/15 (mit Anlage A 34, AS 295 bis 215)
4 K 2170/15
VRS Moser ./. Land Baden-Württemberg wg. Feststellungsklage
Folgenbeseitigung
4 K 2590/15 (AS 1 bis 15) u. 4 K 2591/15
Beweisverfahren Moser ./. Land Baden-Württemberg und
Landkreis Lörrach (mit Anlage A 30 )
(vom Verwaltungsgericht in zwei Verfahren getrennt.)
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Die Antragsgegnerin muss darlegen, welche konkrete Unterlassung
ihre Prozessaussichten beeinträchtigt haben soll; bzw. welche
- wäre sie vermieden worden - ihre Erfolgsaussichten verbessert
hätte.
IV.
Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache führt die
Auffassung
des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 29.8.2016:
- mit der die Wahrnehmung des Antragstellers zur
Prozessunfähigkeit
der Mandantin verworfen wird:
- 6 -
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"in diesem Fall hätte eine Betreuung beim Amtsgericht Lörrach
mit dem Gegenstand Behörden- und Gerichtsangelegenheiten,
eingerichtet werden müssen. Dies war jedoch nicht der Fall, so
dass keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Mandatsentziehung
bestehen." Beschluss AG Lörrach vom 29.8.2016, Seite 2
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Auf meine
Ausführungen mit Schriftsatz vom 14.12.2016 nehme ich
ausdrücklich weiterhin Bezug. V.
Ich nehme auch zur Beschwerdebegründung weiterhin auf alle
meine Schriftsätze seit dem Prozesskostenhilfegesuch vom 6.7.2016 bis
heute mit allen beigefügten Anlagen (A 1 bis A 60) Bezug.
Anlagen
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Anwalt 12
Rechtsanwalt
BeschwerdeführerAnlagen
A 59-A 60; A 17.2 A |
Nachtrag: |
Zu der Verfügung des Landgerichts vom 21.12.2016, dass
die Akten des Amtsgerichts Lörrach Az. 6 C 472/16 zu
Informationszwecken beigezogen werden.
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Zu den Akten und Verfahren - 6 C 472/16 - habe ich noch die als
Anlagen beigefügten Schriftsätze vom 30.12.2016 und vom
9.1.2017 beim Amtsgericht Lörrach eingereicht.
Anlagen
Anlage A 6.1
Anlage A 6.2 |