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Vom Amtsgericht Lörrach


Aktenzeichen: 3 C 909/16

Amtsgericht Lörrach

 

Beschluss

 

In dem Rechtsstreit


Anwalt 12 .................. Lörrach, Gz.: ..................... - Kläger -

 

gegen

 

Gertrud Moser, ................................., 79589 Binzen - Beklagte -


wegen Forderung

 

hat das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin am Amtsgericht Dr. R.... am 14.07.2016 beschlossen:

 

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß Prozesskostenhilfegesuch vom 06.07.2016 wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

 

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig
und hat in der derzeitigen Form keine Erfolgsaussicht.

 

1.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe - wohl für die Geltendmachung im Klageweg - für Honorarrechnungen gegen die eigene Mandantin und zwar für die Kostenrechnung vom 10.06.2016 über 316,99 €, Anlage A2 Aktenseite 17; für die weitere Kostenrechnung vom 10.06.2016 über 312,25 , Anlage A3 Aktenseite 19 und für eine Aufwandsentschädigung gemäß Rechnung vom 14.06.2016 über 279,00 €, Anlage A5, Aktenseite 23.

 

2.
Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei in der Position des Antragstellers seine Rechte nicht in gleicher Weise gerichtlich verfolgen würde.

 

Dies ist vorliegend der Fall.

 

Der Antragsteller hat als Anlage A1 Aktenseite 15 ein Mahnschreiben vom 04.07.2016 zur Akte gereicht. Mit dieser Mahnung fordert er die Beklagte auf, die streitgegenständlichen Rechnungen „bis spätestens 22.07.2016" auszugleichen.

 

Bereits am 06.07.2016 somit mehr als zwei Wochen vor Ablauf der mit dem Mahnschreiben gesetzten Frist hat der Antragsteller jedoch das vorliegende Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht.

 

Auch die zu Grunde liegenden Rechnungen datieren erst vom 10.06.2016 und vom 14.06.2016, sind somit nicht einmal einen Monat alt.

 

Zwar ist dem Gericht bekannt, dass das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gespannt ist. Jedoch haben sich die Parteien im Rahmen eines einstweilligen Verfügungsverfahrens, welches vor der Abteilung 6 des hiesigen Amtsgerichts geführt wurde, ausweislich des Protokolls der beigezogenen Akte zur Aktenzeichen 6 C 472/16 am 09.06.2016 verglichen.

 

Es kann somit nicht von vorne herein davon ausgegangen werden, dass sich die Antragsgegnerin weigern wird, die Rechnungen vom 10.06.2016 zu bezahlen.

 

Angesichts der Vielzahl von Prozessen, welche der Antragsteller für die Antragsgegnerin in mehreren Streitgegenständen und vor verschiedenen Gerichten geführt hat, ist der Antragsgegnerin in jedenfalls eine angemessene Prüfungsfrist der erst am 10.06.2016 erstellten Rechnungen zuzubilligen. Keinesfalls erscheint eine gerichtliche Geltentmachung dieser Rechnungen vor dem 22.07.2016 als angemessen.

 

Eine Partei, welche die Kosten des Prozessführung hinsichtlich der Durchsetzung einer Honorarforderung selbst tragen müsste, würde nicht bereits während des Laufes mit der Anlage A1-Mahnung- gesetzten Zahlungsfrist Klage erheben.

 

Jedenfalls besteht insoweit zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Veranlassung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

 

3.
Soweit der Antragsteller mit der Antragserweiterung vom 11.07.2016, bei Gericht am 09.07.2016 eingegangen, Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung weiterer Kostenrechnungen, nämlich vom 20.05.2016 über 100,33 €, Anlage A20, vom 27.05.2016 über 119,59 €, Anlage A21 und vom 19.01.2016 über 143,39 €, Anlage A22 begehrt, gilt das gleiche.

 

Zwar hat der Antragsteller in soweit eine Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 29.06.2016, Aktenseite 113 beigefügt mit welcher die Antragsgegnerin zu den Kostenfestsetzungsanträgen des Antragstellers vom 09.05.2016 Stellung nimmt und erklärt, zur Zahlung nicht bereit zu sein.

 

Der Antragsteller hat zu diesen Einwendungen vorliegend jedoch keine Stellung genommen, sondern lediglich die zitierten neuen Kostenrechnungen erstellt.

 

Er hat insbesondere keine aus sich heraus verständliche Anspruchsbegründung in Form eines Klageentwurfes vorgelegt, aus welcher das Gericht den zugrundeliegenden Sachverhalt entnehmen könnte. Es fehlt jeglicher Vortrag zu der offensichtlich und amtsbekanntermßen streitigen Madatserteilung seitens der Antragsgegnerin. Allein der Antrag, die Akten des Verwaltungsgerichts beizuziehen genügt dem Erfordernis einer Anspruchsbegründung nicht.

 

Zu den Einwendungen der Antragsgegnerin, insbesondere dahingehend, dass ihm für die den einzelnen Kostenrechnungen zu Grunde liegenden Forderungen seitens der Antragsgegnerin kein Mandat erteilt worden war, hat er keine Ausführungen gemacht.

 

Insbesondere hat er weder die Vollmachten der Antragsgegnerin vorgelegt noch den Sachverhalt, welcher den genannten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Freiburg zu Grunde lag unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragsgegnerin auch nur dargelegt.

 

Insoweit bietet die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht.

 

Die begehrte Prozesskostenhilfe war daher insgesamt abzuweisen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache 600 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4 79539 Lörrach

oder bei dem
Landgericht Freiburg im Breisgau Salzstraße 17
79098 Freiburg im Breisgau

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Dr. R....
Richterin am Amtsgericht

Beglaubigt
Lörrach, 15.07.2016
x
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig
 


Geändert am:   21.01.2024

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