Aktenzeichen: 3 C
909/16
Amtsgericht Lörrach
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Anwalt 12 .................. Lörrach, Gz.:
..................... - Kläger -
gegen
Gertrud Moser,
................................., 79589 Binzen - Beklagte -
wegen Forderung
hat das Amtsgericht
Lörrach durch die Richterin am Amtsgericht Dr. R.... am 14.07.2016
beschlossen:
Der Antrag des
Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß
Prozesskostenhilfegesuch vom 06.07.2016 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung
erscheint mutwillig
und hat in der derzeitigen Form keine Erfolgsaussicht.
1.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe - wohl
für die Geltendmachung im Klageweg - für Honorarrechnungen gegen
die eigene Mandantin und zwar für die Kostenrechnung vom
10.06.2016 über 316,99 €, Anlage A2 Aktenseite 17; für
die weitere Kostenrechnung vom 10.06.2016 über 312,25
€, Anlage A3 Aktenseite 19 und für eine
Aufwandsentschädigung gemäß Rechnung vom 14.06.2016 über
279,00 €, Anlage A5, Aktenseite 23.
2.
Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig,
wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei
in der Position des Antragstellers seine Rechte nicht in
gleicher Weise gerichtlich verfolgen würde.
Dies ist vorliegend
der Fall.
Der Antragsteller hat
als Anlage A1 Aktenseite 15 ein Mahnschreiben vom 04.07.2016 zur
Akte gereicht. Mit dieser Mahnung fordert er die Beklagte auf,
die streitgegenständlichen Rechnungen „bis spätestens
22.07.2016" auszugleichen.
Bereits am 06.07.2016
somit mehr als zwei Wochen vor Ablauf der mit dem Mahnschreiben
gesetzten Frist hat der Antragsteller jedoch das
vorliegende Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht
eingereicht.
Auch die zu Grunde
liegenden Rechnungen datieren erst vom 10.06.2016 und vom
14.06.2016, sind somit nicht einmal einen Monat alt.
Zwar ist dem Gericht
bekannt, dass das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der
Antragsgegnerin gespannt ist. Jedoch haben sich die Parteien im
Rahmen eines einstweilligen Verfügungsverfahrens, welches vor
der Abteilung 6 des hiesigen Amtsgerichts geführt wurde,
ausweislich des Protokolls der beigezogenen Akte zur
Aktenzeichen 6 C 472/16 am 09.06.2016 verglichen.
Es kann somit nicht
von vorne herein davon ausgegangen werden, dass sich die
Antragsgegnerin weigern wird, die Rechnungen vom 10.06.2016 zu
bezahlen.
Angesichts der
Vielzahl von Prozessen, welche der Antragsteller für die
Antragsgegnerin in mehreren Streitgegenständen und vor
verschiedenen Gerichten geführt hat, ist der Antragsgegnerin in
jedenfalls eine angemessene Prüfungsfrist der erst am 10.06.2016
erstellten Rechnungen zuzubilligen. Keinesfalls erscheint eine
gerichtliche Geltentmachung dieser Rechnungen vor dem 22.07.2016
als angemessen.
Eine Partei, welche
die Kosten des Prozessführung hinsichtlich der Durchsetzung
einer Honorarforderung selbst tragen müsste, würde nicht bereits
während des Laufes mit der Anlage A1-Mahnung- gesetzten
Zahlungsfrist Klage erheben.
Jedenfalls besteht
insoweit zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Veranlassung für die
Gewährung von Prozesskostenhilfe.
3.
Soweit der Antragsteller mit der Antragserweiterung vom
11.07.2016, bei Gericht am 09.07.2016 eingegangen,
Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung
weiterer Kostenrechnungen, nämlich vom 20.05.2016 über 100,33 €,
Anlage A20, vom 27.05.2016 über 119,59 €, Anlage A21 und vom
19.01.2016 über 143,39 €, Anlage A22 begehrt, gilt das gleiche.
Zwar hat der
Antragsteller in soweit eine Stellungnahme der Antragsgegnerin
vom 29.06.2016, Aktenseite 113 beigefügt mit welcher die
Antragsgegnerin zu den Kostenfestsetzungsanträgen des
Antragstellers vom 09.05.2016 Stellung nimmt und erklärt, zur
Zahlung nicht bereit zu sein.
Der Antragsteller hat
zu diesen Einwendungen vorliegend jedoch keine Stellung
genommen, sondern lediglich die zitierten neuen Kostenrechnungen
erstellt.
Er hat insbesondere
keine aus sich heraus verständliche Anspruchsbegründung in Form
eines Klageentwurfes vorgelegt, aus welcher das Gericht den
zugrundeliegenden Sachverhalt entnehmen könnte. Es fehlt
jeglicher Vortrag zu der offensichtlich und amtsbekanntermßen
streitigen Madatserteilung seitens der Antragsgegnerin. Allein
der Antrag, die Akten des Verwaltungsgerichts beizuziehen genügt
dem Erfordernis einer Anspruchsbegründung nicht.
Zu den Einwendungen der Antragsgegnerin,
insbesondere dahingehend, dass ihm für die den einzelnen
Kostenrechnungen zu Grunde liegenden Forderungen seitens der
Antragsgegnerin kein Mandat erteilt worden war,
hat er keine Ausführungen gemacht.
Insbesondere hat er
weder die Vollmachten der Antragsgegnerin vorgelegt noch
den Sachverhalt, welcher den genannten Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht in Freiburg zu Grunde lag unter
Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragsgegnerin auch nur
dargelegt.
Insoweit bietet die
in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine hinreichende
Erfolgsaussicht.
Die begehrte
Prozesskostenhilfe war daher insgesamt abzuweisen.
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