1 S 1221/16 VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BADEN-WÜRTTEMBERG
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser,
...................... 79589 Binzen
- Klägerin -
prozessbevollmächtigt:
Anwalt 12 -Adresse Lörrach
- Beschwerdeführer -
- Erinnerungsführer -
gegen
Landkreis Lörrach,
vertreten durch den Landrat,
Palmstraße 3, 79539 Lörrach, Az: 018.415
- Beklagter -
beteiligt:
Bezirksrevisor beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als
Vertreter der Staatskasse,
Schubertstraße 11, 68165 Mannheim
wegen Zurückweisung eines Bevollmächtigten
hier: Beschwerde
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. H.
am 10. November 2016
beschlossen:
Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers wird der Kostenansatz
in der Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom
20. Juni 2016 - Kassenzeichen 1669953125592 - aufgehoben.
Gründe
Der mit Schriftsatz vom 17.06.2016 gestellte Antrag des
Beschwerdeführers und (früheren) Prozessbevollmächtigten der
Klägerin auf Nichterhebung der Gerichtsgebühr ist nach dem
Zugang der Kostenrechnung vom 20.06.2016 als Erinnerung gegen
den Kostenansatz in dieser Rechnung zu werten (vgl. BVerwG,
Beschl. v. 25.01.2006 - 10 KSt 5/05 u.a. - NVwZ 2006, 479 m.w.N.;
BayVGH, Beschl. v. 06.07.2012 - 15 M 12.1359 - juris).
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der
Einzelrichter entscheidet, ist zulässig (§ 66 Abs. 1 und 5 GKG).
Der Beschwerdeführer ist insbesondere aus eigenem Recht
erinnerungsbefugt. Denn er - und nicht die von ihm (früher)
vertretene Klägerin - ist nach dem rechtskräftigen Beschluss des
Senats vom 18.05.2016 - 1 S 493/16,- zur Tragung der Kosten des
Beschwerdeverfahrens 1 S 493/16 verpflichtet.
Die Erinnerung ist auch begründet. Der angegriffene Kostenansatz
findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs.. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des
Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Er
entspricht, was auch der Beschwerdeführer nicht in Zweifel
zieht, den sich hieraus ergebenden Voraussetzungen. Der Senat
sieht jedoch nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Kostenerhebung
ab.
Nach dieser Vorschrift kann für abweisende Entscheidungen sowie
bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten
abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis
der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die
Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Der
Beschwerdeführer hat die vom Senat mit Beschluss vom 18.05.2016
- 1 S 493/16 - zurückgewiesene Beschwerde gegen die Verfügung
des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.11.2015 - 4 K 2449/15 -
am 08.03.2016 in der Annahme erhoben, das Verfahren 4 K 2449/15
sei bei dem
Verwaltungsgericht noch anhängig.
Ihm war nicht bekannt, dass
das erstinstanzliche Verfahren zu diesem Zeitpunkt tatsächlich
bereits abgeschlossen war. Der Senat geht mit Blick auf die nach
Aktenlage jedenfalls seit Herbst 2015 beeinträchtigte und erst
durch einen zivilgerichtlichen Vergleich bereinigte
Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
(früheren) Mandantin (vgl. AG Lörrach, Niederschrift zum
Vergleich vom 09.06.2016 - 6 C 472/16 -) zu seinen Gunsten davon
aus, dass er die Unkenntnis damals nicht zu vertreten hatte. Das
dem Senat infolgedessen durch § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG eröffnete
Ermessen (vgl. Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG,
JVEG, 3. Aufl., § 21 GKG Rn. 12) übt er in der aus dem Tenor
ersichtlichen Weise aus.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren
gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 66
Abs. 8 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Dr. H.
Beglaubigt:
x.....
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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