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Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.11.2016


1 S 1221/16

VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BADEN-WÜRTTEMBERG

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

Gertrud Moser,
...................... 79589 Binzen

- Klägerin -

prozessbevollmächtigt:
Anwalt 12 -Adresse  Lörrach

- Beschwerdeführer -
- Erinnerungsführer -

gegen

Landkreis Lörrach,
vertreten durch den Landrat,
Palmstraße 3, 79539 Lörrach, Az: 018.415

- Beklagter -

beteiligt:

Bezirksrevisor beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als Vertreter der Staatskasse,
Schubertstraße 11, 68165 Mannheim

wegen Zurückweisung eines Bevollmächtigten
hier: Beschwerde
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. H.

am 10. November 2016

beschlossen:

Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers wird der Kostenansatz in der Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 20. Juni 2016 - Kassenzeichen 1669953125592 - aufgehoben.

Gründe

Der mit Schriftsatz vom 17.06.2016 gestellte Antrag des Beschwerdeführers und (früheren) Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Nichterhebung der Gerichtsgebühr ist nach dem Zugang der Kostenrechnung vom 20.06.2016 als Erinnerung gegen den Kostenansatz in dieser Rechnung zu werten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.2006 - 10 KSt 5/05 u.a. - NVwZ 2006, 479 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 06.07.2012 - 15 M 12.1359 - juris).

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig (§ 66 Abs. 1 und 5 GKG). Der Beschwerdeführer ist insbesondere aus eigenem Recht erinnerungsbefugt. Denn er - und nicht die von ihm (früher) vertretene Klägerin - ist nach dem rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 18.05.2016 - 1 S 493/16,- zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens 1 S 493/16 verpflichtet.

Die Erinnerung ist auch begründet. Der angegriffene Kostenansatz findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs.. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Er entspricht, was auch der Beschwerdeführer nicht in Zweifel zieht, den sich hieraus ergebenden Voraussetzungen. Der Senat sieht jedoch nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Kostenerhebung ab.

Nach dieser Vorschrift kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Der Beschwerdeführer hat die vom Senat mit Beschluss vom 18.05.2016 - 1 S 493/16 - zurückgewiesene Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.11.2015 - 4 K 2449/15 - am 08.03.2016 in der Annahme erhoben, das Verfahren 4 K 2449/15 sei bei dem Verwaltungsgericht noch anhängig.

Ihm war nicht bekannt, dass das erstinstanzliche Verfahren zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits abgeschlossen war. Der Senat geht mit Blick auf die nach Aktenlage jedenfalls seit Herbst 2015 beeinträchtigte und erst durch einen zivilgerichtlichen Vergleich bereinigte Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (früheren) Mandantin (vgl. AG Lörrach, Niederschrift zum Vergleich vom 09.06.2016 - 6 C 472/16 -) zu seinen Gunsten davon aus, dass er die Unkenntnis damals nicht zu vertreten hatte. Das dem Senat infolgedessen durch § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG eröffnete Ermessen (vgl. Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 21 GKG Rn. 12) übt er in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise aus.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Dr. H.

Beglaubigt:
x.....
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 


Kommentar:
Erst am 9.12.2016 davon erfahren

Geändert am:   10.01.2019

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