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Justitia
  
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Anwalt 12 an Verwaltungsgericht
Anlage A 44, erhalten erst im Sommer 2016 durch Az 3 C 909/16


Anwalt12 Adresse.....

Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstr. 103
79104 Freiburg

Lörrach, 21.12.2015

4 K 2449/15

Verwaltungsrechtssache G. M.
gegen Landkreis Lörrach wegen Feststellung

Beanstandung der Prozessleitung

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Vorsitzender,

ich beanstande hiermit gemäß § 173 VwGO § 140 ZPO
 

  die Mitteilung des Berichterstatters K. mit Schreiben vom 12.11.2015, wonach ich in diesem Verfahren nicht mehr als Prozessbevollmächtigter der Klägerin geführt werde.
Ich beanstande die Bezugnahme für diese Maßnahme auf das Schreiben der Mandantin Gertrud Moser an das Verwaltungsgericht vom 11.11.2015 unter den Überschriften: "Ruhen der Vollmacht oder Vollmachtsentzug zu folgenden Aktenzeichen 4K 2449/15, 4 K 1908/15, 4 K 2170/15, 4 K 2377/15..."

Der Mandantin mangelt die Prozessfähigkeit. Sie erscheint überfordert, der Verfahrensführung zu folgen. Sie führt zu Recht ihre Belastungen "über 6 Jahre" und ihre "Gesundheitsschäden".. an, - um schliesslich auch meine Verfahrensführung mit der
Behauptung zu erledigen: "Kein bisheriger Anwalt hat mir dazu verholfen".

Ich habe die Mandantin erstmals in dem Berufungsverfahren gegen das Urteil in Sachen Moser ./. Nachbarin-X des Amtsgerichts Lörrach vom 30.12.2014 - 2 C 1446/14 - vor dem Landgericht Freiburg anwaltlich vertreten.

Schon das Amtsgericht hat in diesem klagabweisenden Urteil die Prozessfähigkeit der Mandantin von Amts wegen geprüft und - meines Erachtens zu Unrecht: für die Zeit der Klageführung in 1. Instanz ohne Anwalt (!) - bejaht.

 

  Urteil vom 30.12.2014 - 2 C 1446/14 Moser ./. Nachbarin-X -
(9 Seiten) Anlage 1
 
  Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Lörrach: 2 C 1446/14

Die Berufung blieb leider erfolglos. Das Berufungsgericht entschied durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 ZPO auf Zurückweisung.
  Landgericht Freiburg - 3 S 24/15 -:
Hinweis gem. § 522 Abs.2 ZPO vom 20.4.2015    Anlage 2
 
  Beschluss vom 18.5.2015                                   Anlage 3

Die Mandantin hat mir Vertrauen entgegengebracht und sehr gut mit mir zusammengearbeitet. Ich berufe mich dafür auf das
  "Danke-Schreiben" der Mandantin vom 2.6.2015     Anlage 4
   

Jetzt hat Frau Moser in Sachen Nachbarin-X die Kostenerstattung an die Gegenseite abgelehnt. Es droht ihr die Zwangsvollstreckung.
  Schreiben Frau Moser vom 2.12.2015         Anlage 5
  Zahlungsaufforderung vom 17.12.2015       Anlage 6

Ich habe das Anwaltsschreiben vom 17.12.2015 natürlich an die Mandantin weitergeleitet. Eine Kopie meines Schreibens vom 30.11. 2015, auf das. Frau Moser Bezug nahm ("Keine weitere Vollmacht von mir"); füge ich bei.

Anlage 7

 

Ich liess der Mandantin noch einen Entwurf vom 1.12.2015 zugehen.

Anlage 8

Inzwischen hat das Amtsgericht (Betreuungsgericht) Lörrach meine Anregung vom 3.12.2015 (ohne Vollmacht der Betroffenen!) mit Schreiben des Direktor vom 8.12.2015 abgelehnt, und ich bin weiter mit einer Antragstellung beim Oberlandesgericht wegen Aktenvernichtung vorstellig geworden.  (6 VA 17/15).
Die Vorlage war Teil meines abgelehnten Beiladungs-Antrages vom 14.12.2015.

Ich ersuche darum,
 

  auf die Beanstandung meine Führung als Prozessbevollmächtigter der Klägerin in' diesem Verfahren mit Wirkung vom 12.11.2015 wiederherzustellen, mich über den Sachstand zu unterrichten
sowie
  diese Beanstandung und dieses Ersuchen auch auf die Verfahren: 4 K 2590/15 und 4 K 2170/15 zu erstrecken.

Mit guten Wünschen zum
Jahreswechsel und zu den Festtagen und mit
freundlichen Grüßen.

Anwalt 12
Rechtsanwalt
 

Anlagen


Geändert am:   11.01.2019

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