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Unterlagen an das Amtsgericht
Lörrach
Persönlich
abends eingeworfen
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Gertrud Moser,
...................... 79589 Binzen, Tel. ..................
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a
79539 Lörrach
01.02.2017
Aktenzeichen
3 C 83/17
In Sachen
Moser, G. ./. Anwalt 12.
wg. einstweiliger Verfügung
Sofortige Beschwerde zum
Beschluss vom 27.01.2017.
Allerdings hat die
Antragstellerin den Mangel bei diesem Aktenzeichen verschuldet
und nicht die Richterin
Die Antragstellerin hat das
Schreiben vom 23.01.2017 zur einstweiligen Verfügung auch in
zweifacher Form bei dem genannten Aktenzeichen 3 T 325/16 an das
Landgericht Freiburg geschickt.
Daher hat der Antragsgegner davon schon erfahren oder er wird
bald davon erfahren.
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Das fehlende Schreiben liegt nun
als bei. |
Anlage 1 |
Mit dem folgenden Schriftwechsel belegt die Antragstellerin,
dass sie den Antragsgegner schon 2015 vergeblich darauf
hingewiesen hat, dass seine Sachverhaltsschilderungen nicht in
ihrem Sinne sind.
Eine ähnliche Schilderung wie beim Aktenzeichen 3 T 324/16 gibt
es in der Klage gegen die Polizei im September 2015:
Mit Schreiben vom 14.9.2015 wollte
Anwalt 12 die Klage am 21.9.2015 |
wegschicken. |
Anlage 2 |
Die Antragstellerin hat die Klage mit dem Sachverhalt über sie
abgeändert |
und ihm am 17.9.2015 zugeschickt.
(Hier nur Begleitschreiben) |
Anlage 3 |
Gleichzeitig hat sie ihm auch einen
Überblick über die bisherigen Aussagen der Anzeigenerstatterin
bei der Polizei, bei Gerichten und bei der Staatsanwalt
zugeschickt. Am gleichen Tag 17.9.2016 hat er aber schon die
Klage mit Datum vom 18.9.2015 weggeschickt, so dass der Eingang
beim Verwaltungsgericht am 18.9.2015 war und das Aktenzeichen 4
K 2170/15 bekam.
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Am 17.9.2015 hat er der
Antragstellerin auch ein Schreiben |
Anlage
4 |
und eine Kopie der Klage zugeschickt.Am 20.09.2015 hat
sich die Antragstellerin über sein Verhalten beschwert und den
Brief persönlich bei ihm eingeworfen. Daraus geht hervor, dass
sie die Klage geändert haben |
wollte oder es gibt
Vollmachtsentzug. |
Anlage 5 |
Am 21.09.2015 schreibt
Anwalt 12, dass er
die Klage nicht ändert und weitere nicht vertrauenserweckende
Aussagen, z.B. dass er sich nicht von einer Auftraggeberin |
"an die Kette legen" lässt. |
Anlage 6 |
Am 22.09.2015 hat die Antragstellerin vergeblich eine
Anwaltskanzlei um Hilfe gebeten. (Hier keine näheren Angaben)
Das Schreiben vom 28.09.2015 belegt auch, dass die
Antragstellerin |
nicht mit dem Verhalten von
Anwalt 12 einverstanden war. |
Anlage
7 |
usw. bis zum Vollmachtsentzug am 11.11.2015 über das
Verwaltungsgericht.
G. Moser
|
Anlage 1 |
Anwalt 12 - Adresse
Landgericht Freiburg
3. Zivilkammer
Freiburg
Lörrach, 10.1.2017
3 T 325/16
Frist: 20.1.2017
3 C 909/16, AG Lörrach
In Sachen
Anwalt 12 ./. Moser
wegen Forderung hier: Prozesskostenhilfe
I.
Ich ersuche,
in der Beschwerdeentscheidung die Rechtsbeschwerde zuzulassen,
da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs.3
ZPO).
Von grundsätzlicher Bedeutung ist die im Fall der Parteien
strittige Ausübung des Mandats im Anwaltsberuf, wenn die
Mandantschaft in der Wahrnehmung ihres Anwaltes
im Laufe eines gerichtlichen Prozesses
ihre Prozessfähigkeit verliert und aufgrund psychischer
Krankheit das Vertrauen zum Anwalt verliert und es ihm durch
Rücknahme der Vollmacht entzieht.
|
GM-Kommentar:
Falsche Aussage durch Anwalt 12. Frechheit und vorsätzliche
Persönlichkeitsverletzung durch Anwalt12.
Aufgrund seiner vielen konträren Verhaltensweisen mir gegenüber
halte ich ihn für prozessunfähig. Da es um nicht berechtigte
Forderungen geht, könnte sein Motiv Geldgier sein. |
|
Beweis: |
Beanstandung der
Prozessleitung (VG 4 K 2449/15) vom 21.12.2015 (Anlage
A 44)
Beschwerdeschrift vom 7.3.2016 (Anlage A 16)
(VGH 1 S 493/16; 1 S 1221/16) Anlage A 17.1A
Anregung vom 3.12.2015 (Anlage A 8 bis A 11)
(AG Lörrach ........................ Moser;
OLG Karlsruhe 6 VA 17/15)
|
- 2 -
II.
Zu den Kostenrechnungen der Anlagen A 20 und A 21 habe ich die
im
Beschluss des Amtsgerichts vom 14.7.2016 bemängelten
Auftragsgrundlagen im Schriftsatz vom 18.7.2016 klargestellt.
In Anlage A 48 habe ich mit
Schriftsatz vom 12.10.2016 die Zahlungsleistungen der
Mandantin dargestellt. |
GM-Kommentar:
M.E. Korrektur:
Schriftsatz vom 14.10.2016
|
Frau Moser hat durch die Zahlungen vom 18.8.2015 (EUR 64,20 s.
Anlage 21.3 mit Anlage A 50) und vom 24.9.2015 (EUR 492,54 s.Anl.
A 20 die Mandatsführungen vor dem Verwaltungsgericht Freiburg
(4 K 1908/15 und 4 K 2170/15)
anerkannt. |
GM-Kommentar:
Ich habe nichts anerkannt.
Ich habe im Glauben an rechtmäßige, ordnungsgemäße
Rechnungen gezahlt und mehrfach mich beklagt, dass er Schreiben
ohne vorherige Absprache wegschickt. |
Gerichtskostenrechnungen der Landesoberkasse habe ich leider nie gesehen. |
GM-Kommentar:
Aufgrund der Streitwerthöhen weiß er, wie hoch die
Gerichtskostenrechnungen waren.
|
Keines neuen Auftrags oder neuer Vollmacht bedurfte es für das
Verfahren gegen den Landkreis Lörrach wegen Feststellung unter
neuem Aktenzeichen: 4 K 2449/15. Es war - kann man so sagen! -
das Ergebnis einer Panne:
Die Umstellung der Klage gegen den Landkreis (4 K 1908/15)
mit Schriftsatz vom 12.10.2015 (Anlage A 34) wurde beim
Verwaltungsgericht Freiburg einen Tag nach dem
Trennungsbeschluss vom 13.10.2015 - und den zeitgleichen
Verfahrensentscheidungen- (Anlagen A 36, A 37, A 38) mit dem
neuen Aktenzeichen 4 K 2449/15 eingetragen. (Anlage A 35) |
GM-Kommentar:
Nur keine eigenen Fehler zugeben, sondern diese als Ergebnis
einer Panne darstellen.
|
Frau Moser wollte keine Klageführung vor dem Landgericht
Freiburg.
|
GM-Kommentar:
Da Anwalt 12 meine Hinweise ignoriert hat, dass nur ein
Schadersatz gefordert werden kann, wenn die Falschaussagen im
Polizeibericht und mehrere Fehlverhaltensweisen beim Landratsamt
belegt sind, hatte es auch keinen Sinn, beim Landgericht
Freiburg zu klagen.
|
Daher musste ich gegen den
Verweisungsbeschluss vom 13.10.2015 (Anlage A 38) des
abgetrennten Verfahrens 4 K 2377/15 in kurzer Frist die
Beschwerde einlegen, die zu der Kostenrechnung in Anlage A 22
führt.
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GM-Kommentar:
Anwalt 12 sollte keine Eingaben mehr ohne Rücksprache mit mir
machen.
Das hat er aber ständig getan und mich so zu weiteren Anwalts-
und Gerichtskosten verpflichtet bis ich ihm am 12. November 2015
alle Vollmachten entzog. |
Wie ich eine Kostenlast beim Landgericht Freiburg vermeiden
konnte, habe ich im Schriftsatz vom 18.7.2016, Seite 4 , mit
Anlagen A 39, 40, 40.1 dargelegt. Das "Verweisungsverfahren" vom
Verwaltungsgericht endete erst mit Beschluss des Landgerichts
Freiburg vom 29.1.2016 (Anlage A 40.1).Der Vollmachtsentzug
der Mandantin hatte schon deshalb nichts damit zu tun, weil ich
mit der Beschwerdeführung vor dem 12.11.2015 bei dem VGH tätig
geworden war. (s. Anlage A 39) |
GM-Kommentar:
Anwalt 12 sollte keine Eingaben mehr ohne Rücksprache mit mir
machen.
Das hat er aber ständig getan und mich so zu weiteren Anwalts-
und Gerichtskosten verpflichtet bis ich ihm am 12. November 2015
alle Vollmachten entzog. Daraufhin beschwerte er sich sofort
beim Verwaltungsgericht und VGH: |
- 3 -
Ich habe die anwaltliche
Informationspflicht gegenüber der Antragsgegnerin
auch nach dem 12.11.2015 weiter erfüllt. |
GM-Kommentar:
Das waren weitere Aktivitäten gegen meinen Willen. |
Umgekehrt unterliess die
Antragsgegnerin mir gegenüber jede Sachstandsnachricht nach dem
12.11.2015, so dass ich mich veranlasst gesehen habe,
nicht ohne Information der Antragsgegnerin:
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|
-
|
die Wiederaufnahme des Rechtstreits Moser gegen Nachbarin-X als
Prozessbevollmächtigter des Berufungsverfahrens (Landgericht FR
3 S 24/15) durch eine Nichtigkeitsklage
beim Amtsgericht Lörrach
(2 C 1840/15) zu betreiben, - die die Antragsgegnerin persönlich
als Partei mit
Schreiben vom 23.1.2016 (Anlage A 15) zurückgenommen
hat. |
GM-Kommentar:
Bei dieser Erklärung kann man Schreikrämpfe oder Lachanfälle
bekommen. Daher musste ich mehrfach den Vollmachtsentzug
mitteilen,
z.B. Anfang Dezember per Einschreiben mit Rückschein. |
Dass dieses Anwaltshandeln sinnvoll war und gewesen wäre - im
Sinne der Geschäftsführung (§ 683 BGB) - zeigt die Weigerung der
Mandantin, die Kostenfolge des Prozesses zu akzeptieren und die
- von der Rechtsschutzversicherung erstatteten gegnerischen
Kosten zweier Instanzen auszugleichen. (s. Schreiben vom
2.2.2015 Moser Anlage A 55).Lt. von mir eingeholter Auskunft
wurden die Kosten erst im Wege der Zwangsvollstreckung "Anfang
Dezember 2016" vollständig bezahlt. |
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Beweis: |
Kostenfestsetzungsbeschluss
AG Lörrach 2 C 1446/14
vom 29.9.2015, mir zugestellt 19.10.2015
Anlage A 59
Gerichtsvollzieher T.
DR II 298/16 vom 28.12.2016
Anlage A 60 |
GM-Kommentar:
Petzender Stalker-Anwalt !!!!Trotz Vollmachtsentzug spioniert
her hinter mir her und bekommt auch noch vom Amtsgericht Lörrach
Akteneinsicht und Informationen ohne dass ich informiert
werde!!!
Ich habe die Zwangsvollstreckung riskiert,
a) aus Protest gegen die Nichtverteidigung durch Anwältin 10 und
Anwalt 12 bei den falschen Aussagen der Klageerwiderungen der
Gegenseite. Beide hatten schriftlich meine Berichtigungen.
b) Mit der Zwangsvollstreckung wird auch die Skrupellosigkeit
von Nachbarin-X verdeutlicht, weil ich die Anwaltskosten an
www.plan.de
gespendet hatte.
Das habe ich auch der Rechtsschutzversicherungen mitgeteilt. |
Die Antragsgegnerin hat die "Zwangsvollstreckung" in ihrem
Schreiben vom 15.9.2016 in dieses
Prozesskostenhilfe -Verfahren eingeführt. |
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Beweis: |
Akten AG Lörrach 3 C 909/16
Schreiben Moser vom 15.9.2016, Seite 2 |
GM-Kommentar:
Für die Argumente dazu ist Anwalt 12 nicht empfänglich. |
- 4 -
Sachlich habe ich die Enttäuschung der Mandantin auch für
berechtigt gehalten und habe darum die Wiederaufnahme des
Verfahrens betrieben, weil das Berufungsgericht in Sachen Moser
./. Nachbarin-X die Berufungsbegründung verworfen hatte.
(Kostenrechnung Anlage A 3)
Der Sachverhalt war in allen Verfahren der gleiche Vorfall aus
dem Juli 2009: Die Nachbarin-X hat die Mandantin bei der
Polizei. in Weil am Rhein wegen psychischer Auffälligkeit
angezeigt aus dem Anlaß:
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dass die Mandantin Moser während Erdarbeiten am Baugrundstück
der Nachbarn gegenüber ihrem Haus, Johann-Peter-Hebel-Strasse 9
in Binzen, weinend auf die Strasse gelaufen kam und einen
Schaden am Computer aus ihrer Wohnung, verursacht durch die
Erschütterungen (Vibrierungen) ihres Hauses, laut beklagte.
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GM-Kommentar:
Die Festplatte war nur das i-Tüpfelchen. Schon seit längerer
Zeit habe ich registriert, dass sich meine Nachbarn X über mich
lustig machten, vor allem dann, wenn ich Rücksicht auf ihr nicht
zulässiges Gewerbe nahm. Mein Entschuldigungsschreiben enthält
exakt die eben genannte Aussage von Anwalt 12. |
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Dass einen Tag später die Nachbarin-X diesen Vorgang bei
der Polizei gegen Frau Moser zu einer Anzeige brachte ,
dass die
Polizei in Weil am Rhein die Anzeige aufnahm und ohne eine
Verifizierung bei der Betroffenen an das Landratsamt Lörrach
weiterleitetet, das ebenfalls ohne Nachschau in Binzen die
Anzeige an das Vormundschaftsgericht weiterleitete.
In der Anzeige wurde die Verursachung eines Computerschadens im
Haus Moser durch die Erdarbeiten am Baugrundstück Nachbarn X als
unsinnige Behauptung, als Hirngespinst und als
Krankheitszeichen der Frau Moser dargestellt - und von der
Polizei und vom Landratsamt kritiklos und prüfungslos
übernommen.
Meine Berufungs- und Klageführungen betonten die
Fehlerhaftigkeit
der Einschätzungen des Computerschadens Lasten der Mandantin.
Der Computerschaden als Folge von Vibration und Erschütterung
ist plausibel und war "prima facie" an Ort und Stelle
nächstliegend.
Gegen Frau Moser wurde eine wahrheitswidrig Beschuldigung
erhoben und von der Polizei weiterverbreitet. |
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GM-Kommentar:
Es war nicht nur eine wahrheitswidrige Beschuldigung,
sondern eine ganze Liste falscher Aussagen, für die ich
seit 2009 büßen und leiden muss. |
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Wer nämlich die Erschütterung im Boden durch die Bauarbeiten
für den Computerschaden ursächlich, so war der Auftritt der
Frau Moser am 7.7.2009 auf der Strasse vor ihrem Haus kein
Tatbestand einer Anzeige. |
- 5 -
Gegen die von der Antragsgegnerin behaupteten Fehler meiner
Mandats- und Prozessführung berufe ich mich gegenbeweislich auf
eine
|
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Beiziehung sämtlicher von mir für Frau Moser geführten
gerichtlichen Prozessakten: Amtsgericht Lörrach - 2 C 1446/14 -
Berufung
Landgericht Freiburg - 3 S 24/15 -
Moser ./. Nachbarin-X - 2 C 1840/15 + AG Lörrach Wiederaufnahme
(+ AS 1 bis 71)
Verwaltungsgericht Freiburg
4 K 1908/15 (mit Anlage A 21.2, AS 5 bis 51)
VRS Moser ./. Landkreis Lörrach wg.
Folgenbeseitigung
4 K 2449/15 (mit Anlage A 34, AS 295 bis 215)
4 K 2170/15
VRS Moser ./. Land Baden-Württemberg wg. Feststellungsklage
Folgenbeseitigung
4 K 2590/15 (AS 1 bis 15) u. 4 K 2591/15
Beweisverfahren Moser ./. Land Baden-Württemberg und
Landkreis Lörrach (mit Anlage A 30 )
(vom Verwaltungsgericht in zwei Verfahren getrennt.)
|
Die Antragsgegnerin muss darlegen, welche konkrete Unterlassung
ihre Prozessaussichten beeinträchtigt haben soll; bzw. welche
- wäre sie vermieden worden - ihre Erfolgsaussichten verbessert
hätte.
IV.
Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache führt die
Auffassung
des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 29.8.2016:
- mit der die Wahrnehmung des Antragstellers zur
Prozessunfähigkeit
der Mandantin verworfen wird:
- 6 -
|
|
"in diesem Fall hätte eine Betreuung beim Amtsgericht Lörrach
mit dem Gegenstand Behörden- und Gerichtsangelegenheiten,
eingerichtet werden müssen. Dies war jedoch nicht der Fall, so
dass keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Mandatsentziehung
bestehen." Beschluss AG Lörrach vom 29.8.2016, Seite 2
|
Auf meine
Ausführungen mit Schriftsatz vom 14.12.2016 nehme ich
ausdrücklich weiterhin Bezug. V.
Ich nehme auch zur Beschwerdebegründung weiterhin auf alle
meine Schriftsätze seit dem Prozesskostenhilfegesuch vom 6.7.2016 bis
heute mit allen beigefügten Anlagen (A 1 bis A 60) Bezug.
Anlagen
|
Anwalt 12
Rechtsanwalt
BeschwerdeführerAnlagen
A 59-A 60; A 17.2 A |
Nachtrag: |
Zu der Verfügung des Landgerichts vom 21.12.2016, dass
die Akten des Amtsgerichts Lörrach Az. 6 C 472/16 zu
Informationszwecken beigezogen werden.
|
Zu den Akten und Verfahren - 6 C 472/16 - habe ich noch die als
Anlagen beigefügten Schriftsätze vom 30.12.2016 und vom
9.1.2017 beim Amtsgericht Lörrach eingereicht.
Anlagen
Anlage A 6.1
Anlage A 6.2 |
|
Anlage 2 |
Anwalt12- Adresse..... An
Moser-Adresse
|
|
Lörrach, 14.9.2015
Moser gegen Land Baden-Württemberg
Polizeipräsidium Freiburg
Sehr geehrte liebe Frau Moser,
in der Anlage übersende ich Ihnen den Abdruck meiner
Feststellungsklage vom 21.9.2015 mit der Bitte um Ihre gefl.
Kenntnisnahme.
Ich will diese Klageschrift spätestens Samstag mit den
Anlagen an das Verwaltungsgericht Freiburg zur Post geben.
Ich denke, Sie können zustimmen, und bin
mit freundlichen Grüßen
Ihr Rechtsanwalt 12
Anlage
Feststellungsklage vom 21.9.2015 (8 Seiten)
Nachtrag: Meine Frage am Telefon: War
Nachbarin-X am
7.7.2009 bei dem Vorfall auf der Strasse vor dem Haus dabei oder
entgegen ihrer Angabe bei der Polizei nicht anwesend.?
|
|
Kommentar am 21.4.2016:
Erst die Klage gegen die Polizei ablehnen und die
Ablehnungsgründe der Dienstaufsichtsbeschwerde akzeptieren, dann
eilt es plötzlich mit der Klage.
Somit wieder keine gründliche Vorbereitung für diese Klage.
Außerdem ist er so sicher, dass ich seinem ersten Entwurf
zustimmen kann.
Er gibt die Klage auch nicht am Samstag ab, sondern noch
früher, so dass er meine Wünsche nicht respektiert und mir
zuwenig Bedenkzeit für neue Vorschläge gibt. |
Anlage 3 |
Brief an Anwalt 12 am
17.9.2015
|
17.09.2015
Ihre beiden Schreiben vom 14. und 15.9.2015
Meine hoffentlich akzeptierten Klagewünsche Sehr geehrter Herr
Anwalt 12, Ich habe Ihre Klage geändert und ergänzt und hoffe
auf Ihr Verständnis.
Beiliegend die Auflistung der gegnerischen Aussagen über mich
und der von mir abgeänderte Klageentwurf. Ihre Änderungen zum
Klageentwurf könnten Sie mir telefonisch mitteilen, so dass ich
sie direkt am Computer eingeben kann. Vorschlag: Freitag, z.B.
17 Uhr.
Die fertige Klage kann ich dann in mehrfacher Ausfertigung
vorbeibringen oder zuschicken. Eine neue Übersicht über die
„Petitionsarbeit" fehlt noch.
Beim Kostenfestsetzungsgesuch haben Sie vor, keine Stellungnahme
abzugeben,
ich vielleicht doch mit dem Hinweis, dass die Kosten akzeptiert
werden, aber nicht gerechtfertigt sind aufgrund der vielen
Falschaussagen, Unterstellungen und Demütigungen mir gegenüber
ohne Überprüfungen zu meinen Gunsten. Den Schriftwechsel mit
der Rechtsschutzversicherung übernehme ich selbst. |
Zu spät. Anwalt 12 hat keine Geduld, auf meine Antwort zu
warten.
Später verliere ich die Klage und muss somit die Gerichts- und
Anwaltskosten, einschließlich meiner eigenen Verwaltungskosten
für die unzähligen Schriftstücke und Porti zahlen.
Auch weitere Eingaben von Ihm verliere ich und muss somit die
Gerichts- und Anwaltskosten, einschließlich meiner eigenen
Verwaltungskosten für die unzähligen Schriftstücke und Porti
zahlen. |
Mit freundlichem Gruß
G. MoserAnlagen: |
1. |
Aussagen meiner Nachbarn-X über mich mit Quellenangabe und
Kurzkommentar. |
2. |
Ihr Klageentwurf mit meinen Änderungen und Ergänzungen. |
3. |
Unbeantworteter Brief an die Polizei. |
|
GM-Kommentar:
Selbstverständlich respektiert Anwalt 12 meine Wünsche nicht. |
Anwalt12- Adresse..... An
Moser-Adresse
|
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Lörrach, 17.9.2015
Moser gegen Land Baden-Württemberg
Klageschrift vom 18.9.2015 (Anlage)
==========================
Sehr geehrte Frau Moser,
ich erspare Ihnen eine ähnliche Wiederholung der
unbeholfenen
großartigen Rechtsverfolgung beim Verwaltungsgericht vom Vorjahr
2014.
Daher habe ich die in Kopie beigefügte Klageschrift vom
18.9.2015 eingereicht.
Es ist alles drin - auch mit den Anlagen
und Bezugnahmen -, was für die Feststellungsklage passend ist.
Mit einem positiven Feststellungsurteil wird weitergearbeitet
werden können in Richtung Aktenvernichtung beim Amtsgericht bzw.
Schadensersatz beim Landgericht wegen Amtspflichtverletzung.
Es ist mir aber nicht möglich, schriftlich Ihre Emotionen zu
begleiten oder zu kommentieren; dafür bitte ich um Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Rechtsanwalt 12
Anlage
|
Kommentar am 21.4.2016:
Erst die Klage gegen die Polizei ablehnen und die
Ablehnungsgründe der Dienstaufsichtsbeschwerde akzeptieren, dann
eilt es plötzlich mit der Klage.
Somit wieder keine gründliche Vorbereitung für diese Klage.
Außerdem ist er so sicher, dass ich seinem ersten Entwurf
zustimmen kann.
Er gibt die Klage auch nicht am Samstag ab, sondern noch
früher, so dass er meine Wünsche nicht respektiert und mir
zuwenig Bedenkzeit für neue Vorschläge gibt. |
Anlage 5 |
Brief an Anwalt 12
vom
20.9.2015
|
20.09.2015
Ihr Schreiben vom 17.9.2015 und Ihre eingereichte Klage
vom 18.9.2015
Sie halten sich nicht daran, mir vorher die Schreiben
vorzulegen,
bevor Sie sie wegschicken.
Ihre Nachricht auf der Sprachbox vom 19.9.2015
Sehr geehrter Anwalt,
Am 14.9.2015 haben Sie mir den ersten Klageentwurf für das
Verwaltungsgericht gegen das Innenministerium geschickt und Sie
wollten ihn bis spätestens Samstag wegschicken. Angekommen sind
die Schreiben am 15.9.2015.
Am 15.9.2015 haben Sie nochmals zwei geänderte Seiten
zugeschickt.
Am 16.9.2015 habe ich schriftlich mitgeteilt, dass Ihre neue
Klageschrift ergänzt wird.
Außerdem wollte ich 3 Anlagen hinzufügen und habe folgenden
Vermerk geschrieben:
Wenn Sie diese drei Punkte nicht aufnehmen, ziehe ich meinen
Auftrag an Sie, gegen die Polizei zu klagen zurück.
Mit Schreiben vom 17.9.2015, haben Sie eine Klage
eingereicht, ohne Sie mir vorher vorzulegen.
Dabei haben Sie den Vorfall im Juli 2009 aus Ihrer Sicht
geschildert und haben meine Änderungsvorschläge überhaupt nicht
angenommen.
Das ist das allerschlimmste, vor allem der Begriff „nervenstrapazierend"
haben Sie mir zugeordnet.
Ihre Vorfallschilderung deckt sich nicht mit anderen älteren
Schreiben von mir, sondern lehnt sich eher an die Aussagen der
Gegenseite an.
Ich finde es auch nicht fair, wenn Sie eine Klage gegen die
Polizei ohne Bedenkzeit von wenigen Tagen weggeschickt haben.
Dazu haben Sie von mir möglicherweise noch nachträglich wichtige
Informationen bekommen.
Wenn Ihr Briefkasten direkt am Außengebäude zugänglich wäre,
hätte ich dringende Schreiben von mir direkt bei Ihnen einwerfen
können ohne den Postweg zu benutzen. Das habe ich übrigens bei
Rechtsanwältin 10 getan. Nach dem ersten persönlichen Gespräch
habe ich wichtige Schreiben bei ihr direkt in den Briefkasten
geworfen, um keine Zeit zu verlieren.
Daher gibt es jetzt folgenden Möglichkeiten:
|
1. |
Sie ziehen die Klage zurück und es wird eine Klage erstellt, mit
der wir beide zufrieden sind.
Da Schreiben am Computer leicht geändert und ergänzt werden
können, ist zu überlegen, ob ich Sie abhole und die Schreiben
gemeinsam bei mir zuhause am Computer erstellt werden. Sie
können mir die Änderungen aber auch telefonisch durchgeben.
|
2. |
Wenn Sie Punkt 1. nicht erfüllen, entziehe ich ihnen die
Vollmacht für die Klage gegen die Polizei und ziehe selbst die
Klage vom Verwaltungsgericht zurück.
Sie stellen mir dann eine Rechnung für diese Klage aus, die so
hoch ist, dass ich eine von mir abgeänderte Klageversion
einreichen kann. Dabei bin ich mir im Klaren, dass ich Laie bin
und dabei Fehler mache.
|
Am 19.9.2015 haben Sie mir auf der Sprachbox mitgeteilt, dass
Sie von einer Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsbeschluss
abraten, weil dies dann auch die Gegenpartei erfährt. Natürlich
möchte ich eine Stellungnahme abgeben, die gerade für die
Gegenpartei bestimmt ist. Sie haben aber auch eine
umfangreiche Liste von falschen Beschuldigungen meiner Nachbarn
von mir bekommen. Von diesen Beschuldigungen wissen Sie.
Daher mache ich mir Gedanken, ob gegen die Klageerwiderung
der Gegenpartei beim Landgericht zuwenig gegen die falschen
Beschuldigungen getan wurde und eine Zeugenvernehmung des
Bauleiters hätte beantragt werden können.
Ich habe den Eindruck, dass die Gegenpartei sowohl beim
Amtsgericht als auch beim Landgericht Prozessbetrug und mögliche
Zeugenbeeinflussung begangen hat.
Wieso soll ich dann für die gegnerischen Anwaltskosten
aufkommen?
Mit freundlichem Gruß
G. Moser |
Anwalt12- Adresse..... An
Moser-Adresse
|
|
Lörrach, 21.9.2015
Moser ./. Polizei
Sehr geehrte Frau Moser,
in der Anlage erlaube ich mir, Ihnen auf Ihr Schreiben vom
20.9.2015 die beigefügte Kostenrechnung für meine bisherige
anwaltliche Tätigkeit zur Erhebung der Feststellungsklage bei
dem Verwaltungsgericht Freiburg vom 18.9.2015 4 K 2170/15 zu
übersenden mit der Bitte um Überweisung des Betrages von EUR
492,54 auf meinem Konto.
Ich bedanke mich im voraus.
Ich sehe keine Veranlassung, die Klage zurückzunehmen.
Die Klagebegründung bezieht sich auf die Feststellungsklage,
den Feststellungsantrag, - und auf nicht mehr.
Sollte die Klage noch erweitert werden, könnte weiterer
Vortrag sinnvoll sein. Mit dem Ziel der Feststellung - für das
ich das Verwaltungsgericht für zuständig halte! - sind Ihre
Ergänzungen nach meinem Eindruck nicht zu vereinbaren.
Daher bringt eine gemeinsame Schriftsatzkonzeption nichts,
was ich mittragen könnte.
Trotzdem werde ich Ihre Vertretung nicht beenden, solange
das Mandat nicht übertragen wird auf eine dritte Person.
Mir ist heute nicht klar, ob eine persönliche Prozessführung
von Ihnen als Partei vom Gericht zugelassen würde und nicht etwa
wegen fehlender Prozessfähigkeit als unzulässig abgewiesen
würde.
Ich akzeptiere also einen Entzug Ihrer Vollmacht heute
nicht.
Ich will auch keinen Beitrag zu Ihrer Selbstbeschädigung
leisten.
Aber als Anwalt kann ich mich auch nicht von einer
Auftraggeberin "an die Kette legen" lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Rechtsanwalt 12
Anlage (Rechnung für die Klage gegen die Polizei)
|
Kommentar am 23.4.2016:
Dreiste Aussagen von Anwalt 12, die ich mir gefallen
lassen muss. |
Anlage 7 |
Brief an Anwalt 12
vom
28.9.2015
|
28.09.2015
Kaum Vertrauen noch in Sie
Sehr geehrter Herr Anwalt 12,
aufgrund der Ereignisse in der letzten Zeit habe ich kaum noch
Vertrauen in Sie. Richtig klar geworden ist mir dies, nachdem ich
die nummerierte Liste über
belastende Aussagen mit
Quellenangabe zusammengestellt hatte.
Eine Aussagengruppe ist in der Klageerwiderung beim
Amtsgericht Lörrach enthalten. Um diese zu entkräften, habe ich
der Rechtanwältin 10
rechtzeitig die Klageerwiderung eingescannt und mit
Gegenargumenten versehen.
Auch Sie besitzen dieses Schriftstück. Wie Sie wissen,
bin ich nicht von ihr informiert worden, dass man innerhalb von
14 Tagen auf eine Klageerwiderung antworten kann. Sie hat es
nicht getan. Es ist offen, inwieweit man von einer
Rechtsanwältin diese Antwort erwarten kann.
Vor der Verhandlung beim Amtsgericht hat sie noch eine
ausführlichere Version bekommen. Während der Verhandlung war
einmal Pause und sie hat mir erklärt, dass man noch Anträge
stellen kann. Ich habe sie dann verständnislos angeschaut, weil
ich keine Ahnung hatte, welche Arten von Anträgen das sein
könnten. Es ist offen, inwieweit ich von ihr erwarten konnte,
dass sie mit meinen Informationen einen oder mehrere Anträge
hätte stellen sollen.
Diese Vorgänge habe ich der Rechtsanwaltskammer beschrieben
ohne ihren Namen nennen und als Antwort bekommen, dass dafür
ihre Haftpflichtversicherung aufkommen kann.
Durch meine nummerierte Übersicht habe ich entdeckt, dass die
Klageerwiderung beim Landgericht in etwa die gleichen Aussagen
gegen mich enthielt.
Und Sie haben mich auch nicht gegen diese Aussagen
verteidigt. Ich entsinne mich, wie Sie zu mir gesagt haben,
dass dies die Richter schon erkennen würden.
Verdächtig fand ich auch, dass keine Stellungnahme zum
Kostenfestsetzungsbeschluss abgegeben werden sollte. Ich habe
Sie erfolglos auf möglichen Prozessbetrug hingewiesen.
Ihre Bemerkung, dass Sie sich von mir nicht „an die Kette
legen lassen" fand ich übertrieben.
Sie haben nun in den Klageschriften an das Verwaltungsgericht
Formulierung verwendet, die den Eindruck einer psychischen
Erkrankung verstärken:
„Die Bauarbeiten waren für die Klägerin eine
nervenstrapazierende Belästigung" :
Damit unterstellen Sie mir, dass ich normalen Baulärm nicht
aushalten kann, was nicht der Fall ist. In keinem meiner eigenen
verfassten Schriftstücke habe ich eine solche Aussage gemacht.
Sie beschreiben mein Weinen und Wütendsein nur aufgrund eines
solchen dämlichen Festplattenschadens, obwohl die Ursache durch
Ereignisse im Laufe der Jahre entstanden ist.
Sie ergänzen die Unterlagen mit der Aussage von Nachbarin-X,
dass ich mal zum Arzt gehen soll. Dass ist ebenfalls eine
Verstärkung und keine Entlastung.
Sie setzen immer noch den Schwerpunkt auf den
Festplattenschaden ohne auf die anderen schweren Vorwürfe gegen
mich einzugehen.
Außerdem habe ich keine Antwort von Ihnen, ob in meinem Fall
Personen vorkommen, gegenüber denen sie befangen sein könnten.
Sie erwähnen in der Klageschrift die erfolglose Petition ohne
zu erwähnen, dass sie möglicherweise nicht ordnungsgemäß nach
den Zusagen und den Petitionsrichtlinien bearbeitet wurde.
Sie erwähnen die beiden erfolglosen Klagen beim Amts- und
Landgericht ohne auf die Mängel für die Urteilsfindung
hinzuweisen.
Aufgrund dieser Ereignisse glaube ich nicht an mögliche
Erfolge beim Verwaltungsgericht und einer möglichen Klage beim
Landgericht. Diese können die Klageerwiderungen der Gegenpartei
gegen mich verwenden, gegen die mich weder Rechtsanwältin 10
noch Sie verteidigt haben.
Aber ich lasse mich gern eines Besseren belehren.
(Kommentar am 23.04.2016:
Alle Klage verloren, Anwalt 12 handelt weiter trotz
Vollmachtsentzug)
Letzte Nacht habe ich kaum geschlafen, trotz Arznei habe ich
Herzdruck.
Auf dem Weg zu meinem Bruder habe ich gestern
Nachbarin-X mit
Ihrem Hund gesehen. Sie lief ein größeres Stück vor mir und sie
drehte sich zweimal um zu mir.
Ich hatte den Eindruck, dass Sie mich spöttisch und
triumphierend ansah.
Nachdem was passiert ist, könnte dieser Eindruck plausibel sein.
Mein Bruder wusste natürlich auch nicht, dass er in der
Klageerwiderung beim Landgericht genannt wurde und ihm eine
Aussage über mich unterstellt wurde.
Ob die hier aufgeführten „Verdachtsmomente" wirklich von mir
berechtigt sind, ist nicht sicher, weil ich mich zu wenig bei
rechtlichen Auseinandersetzungen vor Gericht auskenne.
Mit freundlichem Gruß
G. Moser |
Kommentar am 23.04.2016
Mein mangelndes Vertrauen stört ihn nicht. Bis heute ist er
sicher, dass er alles richtig in meinem Rechtsfall getan hat. |
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