Zurück Menü

Blinde,
weinende
Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Unterlagen an das Amtsgericht Lörrach
Persönlich abends eingeworfen


Gertrud Moser, ...................... 79589 Binzen, Tel. ..................
 

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a

79539 Lörrach

01.02.2017 

Aktenzeichen 3 C 83/17

 

In Sachen
Moser, G. ./. Anwalt 12.
wg. einstweiliger Verfügung

 

Sofortige Beschwerde zum Beschluss vom 27.01.2017.

 

Allerdings hat die Antragstellerin den Mangel bei diesem Aktenzeichen verschuldet und nicht die Richterin

 

 

Die Antragstellerin hat das Schreiben vom 23.01.2017 zur einstweiligen Verfügung auch in zweifacher Form bei dem genannten Aktenzeichen 3 T 325/16 an das Landgericht Freiburg geschickt.
Daher hat der Antragsgegner davon schon erfahren oder er wird bald davon erfahren.
 

Das fehlende Schreiben liegt nun als bei.    

Anlage 1

 
Mit dem folgenden Schriftwechsel belegt die Antragstellerin, dass sie den Antragsgegner schon 2015 vergeblich darauf hingewiesen hat, dass seine Sachverhaltsschilderungen nicht in ihrem Sinne sind.
 
Eine ähnliche Schilderung wie beim Aktenzeichen 3 T 324/16 gibt es in der Klage gegen die Polizei im September 2015:
 
Mit Schreiben vom 14.9.2015  wollte Anwalt 12 die Klage am 21.9.2015
wegschicken.

Anlage 2


Die Antragstellerin hat die Klage mit dem Sachverhalt über sie abgeändert
und ihm am 17.9.2015 zugeschickt. (Hier nur Begleitschreiben)  

Anlage 3

Gleichzeitig hat sie ihm auch einen Überblick über die bisherigen Aussagen der Anzeigenerstatterin bei der Polizei, bei Gerichten und bei der Staatsanwalt zugeschickt.

Am gleichen Tag 17.9.2016 hat er aber schon die Klage mit Datum vom 18.9.2015 weggeschickt, so dass der Eingang beim Verwaltungsgericht am 18.9.2015 war und das Aktenzeichen 4 K 2170/15 bekam.
 

Am 17.9.2015 hat er der Antragstellerin auch ein Schreiben   

Anlage 4


und eine Kopie der Klage zugeschickt.

Am 20.09.2015 hat sich die Antragstellerin über sein Verhalten beschwert und den Brief persönlich bei ihm eingeworfen. Daraus geht hervor, dass sie die Klage geändert haben

wollte oder es gibt Vollmachtsentzug.      

Anlage 5


Am 21.09.2015 schreibt Anwalt 12, dass er die Klage nicht ändert und weitere nicht vertrauenserweckende Aussagen, z.B. dass er sich nicht von einer Auftraggeberin 
 "an die Kette legen" lässt.

Anlage 6


Am 22.09.2015 hat die Antragstellerin vergeblich eine Anwaltskanzlei um Hilfe gebeten. (Hier keine näheren Angaben)
 
Das Schreiben vom 28.09.2015 belegt auch, dass die Antragstellerin
 nicht mit dem Verhalten von Anwalt 12 einverstanden war.   

Anlage 7


usw. bis zum Vollmachtsentzug am 11.11.2015 über das Verwaltungsgericht.
 
G. Moser
 

Anlage 1

Anwalt 12 - Adresse 

Landgericht Freiburg
3. Zivilkammer

Freiburg

Lörrach, 10.1.2017

3 T 325/16

Frist: 20.1.2017
3
C 909/16, AG Lörrach

 

In Sachen

Anwalt 12 ./.  Moser
wegen Forderung hier: Prozesskostenhilfe 

I.

Ich ersuche,
in der Beschwerdeentscheidung die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs.3 ZPO).

Von grundsätzlicher Bedeutung ist die im Fall der Parteien
strittige Ausübung des Mandats im Anwaltsberuf, wenn die Mandantschaft in der Wahrnehmung ihres Anwaltes im Laufe eines gerichtlichen Prozesses ihre Prozessfähigkeit verliert und aufgrund psychischer Krankheit das Vertrauen zum Anwalt verliert und es ihm durch Rücknahme der Vollmacht entzieht.

GM-Kommentar:
Falsche Aussage durch Anwalt 12. Frechheit und vorsätzliche Persönlichkeitsverletzung durch Anwalt12.
Aufgrund seiner vielen konträren Verhaltensweisen mir gegenüber halte ich ihn für prozessunfähig. Da es um nicht berechtigte Forderungen geht, könnte sein Motiv Geldgier sein.
  Beweis: Beanstandung der Prozessleitung (VG 4 K 2449/15) vom 21.12.2015 (Anlage A 44)

Beschwerdeschrift vom 7.3.2016 (Anlage A 16)
(VGH 1 S 493/16; 1 S 1221/16) Anlage A 17.1A

Anregung vom 3.12.2015 (Anlage A 8 bis A 11)
(AG Lörrach ........................ Moser;
OLG Karlsruhe 6 VA 17/15)
 

- 2 -

II.

Zu den Kostenrechnungen der Anlagen A 20 und A 21 habe ich die im Beschluss des Amtsgerichts vom 14.7.2016 bemängelten Auftragsgrundlagen im Schriftsatz vom 18.7.2016 klargestellt.

In Anlage A 48 habe ich mit Schriftsatz vom 12.10.2016 die Zahlungsleistungen der Mandantin dargestellt.

GM-Kommentar:
M.E. Korrektur: Schriftsatz vom 14.10.2016
  
Frau Moser hat durch die Zahlungen vom 18.8.2015 (EUR 64,20 s.
Anlage 21.3 mit Anlage A 50) und vom 24.9.2015 (EUR 492,54 s.Anl. A 20 die Mandatsführungen vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (4 K 1908/15 und 4 K 2170/15) anerkannt.
GM-Kommentar:
Ich  habe nichts anerkannt. Ich habe im Glauben an rechtmäßige, ordnungsgemäße Rechnungen gezahlt und mehrfach mich beklagt, dass er Schreiben ohne vorherige Absprache wegschickt.

  Gerichtskostenrechnungen der Landesoberkasse habe ich leider nie gesehen.
GM-Kommentar:
Aufgrund der Streitwerthöhen weiß er, wie hoch die Gerichtskostenrechnungen waren.  

Keines neuen Auftrags oder neuer Vollmacht bedurfte es für das Verfahren gegen den Landkreis Lörrach wegen Feststellung unter neuem Aktenzeichen: 4 K 2449/15. Es war - kann man so sagen! - das Ergebnis einer Panne:

Die Umstellung der Klage gegen den Landkreis (4 K 1908/15) mit Schriftsatz vom 12.10.2015 (Anlage A 34) wurde beim Verwaltungsgericht Freiburg einen Tag nach dem Trennungsbeschluss vom 13.10.2015 - und den zeitgleichen Verfahrensentscheidungen- (Anlagen A 36, A 37, A 38) mit dem neuen Aktenzeichen 4 K 2449/15 eingetragen. (Anlage A 35)

GM-Kommentar:
Nur keine eigenen Fehler zugeben, sondern diese als Ergebnis einer Panne darstellen.   

Frau Moser wollte keine Klageführung vor dem Landgericht Freiburg.
GM-Kommentar:
Da Anwalt 12 meine Hinweise ignoriert  hat, dass nur ein Schadersatz gefordert werden kann, wenn die Falschaussagen im Polizeibericht und mehrere Fehlverhaltensweisen beim Landratsamt belegt sind, hatte es auch keinen Sinn, beim Landgericht Freiburg zu klagen.  

Daher musste ich gegen den Verweisungsbeschluss vom 13.10.2015 (Anlage A 38) des abgetrennten Verfahrens 4 K 2377/15 in kurzer Frist die Beschwerde einlegen, die zu der Kostenrechnung in Anlage A 22 führt.
GM-Kommentar:
Anwalt 12 sollte keine Eingaben mehr ohne Rücksprache mit mir machen.
Das hat er aber ständig getan und mich so zu weiteren Anwalts- und Gerichtskosten verpflichtet bis ich ihm am 12. November 2015 alle Vollmachten entzog.

Wie ich eine Kostenlast beim Landgericht Freiburg vermeiden konnte, habe ich im Schriftsatz vom 18.7.2016, Seite 4 , mit Anlagen A 39, 40, 40.1 dargelegt. Das "Verweisungsverfahren" vom Verwaltungsgericht endete erst mit Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 29.1.2016 (Anlage A 40.1).

Der Vollmachtsentzug der Mandantin hatte schon deshalb nichts damit zu tun, weil ich mit der Beschwerdeführung vor dem 12.11.2015 bei dem VGH tätig geworden war. (s. Anlage A 39)

GM-Kommentar:
Anwalt 12 sollte keine Eingaben mehr ohne Rücksprache mit mir machen.
Das hat er aber ständig getan und mich so zu weiteren Anwalts- und Gerichtskosten verpflichtet bis ich ihm am 12. November 2015 alle Vollmachten entzog. Daraufhin beschwerte er sich sofort beim Verwaltungsgericht und VGH:

- 3 -

Ich habe die anwaltliche Informationspflicht gegenüber der Antragsgegnerin auch nach dem 12.11.2015 weiter erfüllt.

GM-Kommentar:
Das waren weitere Aktivitäten gegen meinen Willen.

Umgekehrt unterliess die Antragsgegnerin mir gegenüber jede Sachstandsnachricht nach dem 12.11.2015, so dass ich mich veranlasst gesehen habe, nicht ohne Information der Antragsgegnerin:
  - die Wiederaufnahme des Rechtstreits Moser gegen Nachbarin-X als Prozessbevollmächtigter des Berufungsverfahrens (Landgericht FR 3 S 24/15) durch eine Nichtigkeitsklage  beim Amtsgericht Lörrach (2 C 1840/15) zu betreiben, - die die Antragsgegnerin persönlich als Partei mit Schreiben vom 23.1.2016 (Anlage A 15) zurückgenommen hat.
GM-Kommentar:
Bei dieser Erklärung kann man Schreikrämpfe oder Lachanfälle bekommen. Daher musste ich mehrfach den Vollmachtsentzug mitteilen,
z.B. Anfang Dezember per Einschreiben mit Rückschein.

Dass dieses Anwaltshandeln sinnvoll war und gewesen wäre - im Sinne der Geschäftsführung (§ 683 BGB) - zeigt die Weigerung der Mandantin, die Kostenfolge des Prozesses zu akzeptieren und die - von der Rechtsschutzversicherung erstatteten gegnerischen Kosten zweier Instanzen auszugleichen. (s. Schreiben vom 2.2.2015 Moser Anlage A 55).

Lt. von mir eingeholter Auskunft wurden die Kosten erst im Wege der Zwangsvollstreckung "Anfang Dezember 2016" vollständig bezahlt.

  Beweis:

Kostenfestsetzungsbeschluss AG Lörrach 2 C 1446/14
vom 29.9.2015, mir zugestellt 19.10.2015

Anlage A 59

Gerichtsvollzieher T.
DR II 298/16 vom 28.12.2016

Anlage A 60

GM-Kommentar:
Petzender Stalker-Anwalt !!!!

Trotz Vollmachtsentzug spioniert her hinter mir her und bekommt auch noch vom Amtsgericht Lörrach Akteneinsicht und Informationen ohne dass ich informiert werde!!!

Ich habe die Zwangsvollstreckung riskiert,
a) aus Protest gegen die Nichtverteidigung durch Anwältin 10 und Anwalt 12 bei den falschen Aussagen der Klageerwiderungen der Gegenseite. Beide hatten schriftlich meine Berichtigungen.

b) Mit der Zwangsvollstreckung wird auch die Skrupellosigkeit von Nachbarin-X verdeutlicht, weil ich die Anwaltskosten an www.plan.de gespendet hatte.
Das habe ich auch der Rechtsschutzversicherungen mitgeteilt.


Die Antragsgegnerin hat die "Zwangsvollstreckung" in ihrem Schreiben vom 15.9.2016 in dieses Prozesskostenhilfe -Verfahren eingeführt.
  Beweis: Akten AG Lörrach 3 C 909/16
Schreiben Moser vom 15.9.2016, Seite 2
GM-Kommentar:
Für die Argumente dazu ist Anwalt 12 nicht empfänglich.


- 4 -

Sachlich habe ich die Enttäuschung der Mandantin auch für berechtigt gehalten und habe darum die Wiederaufnahme des Verfahrens betrieben, weil das Berufungsgericht in Sachen Moser ./. Nachbarin-X die Berufungsbegründung verworfen hatte. (Kostenrechnung Anlage A 3)

Der Sachverhalt war in allen Verfahren der gleiche Vorfall aus dem Juli 2009: Die Nachbarin-X hat die Mandantin bei der Polizei. in Weil am Rhein wegen psychischer Auffälligkeit angezeigt aus dem Anlaß:
 

  dass die Mandantin Moser während Erdarbeiten am Baugrundstück der Nachbarn gegenüber ihrem Haus, Johann-Peter-Hebel-Strasse 9 in Binzen, weinend auf die Strasse gelaufen kam und einen Schaden am Computer aus ihrer Wohnung, verursacht durch die Erschütterungen (Vibrierungen) ihres Hauses, laut beklagte.
  GM-Kommentar:
Die Festplatte war nur das i-Tüpfelchen. Schon seit längerer Zeit habe ich registriert, dass sich meine Nachbarn X über mich lustig machten, vor allem dann, wenn ich Rücksicht auf ihr nicht zulässiges Gewerbe nahm. Mein Entschuldigungsschreiben enthält exakt die eben genannte Aussage von Anwalt 12.
 
Dass einen Tag später die Nachbarin-X diesen Vorgang bei der Polizei gegen Frau Moser zu einer Anzeige brachte ,

dass die Polizei in Weil am Rhein die Anzeige aufnahm und ohne eine Verifizierung bei der Betroffenen an das Landratsamt Lörrach weiterleitetet, das ebenfalls ohne Nachschau in Binzen die Anzeige an das Vormundschaftsgericht weiterleitete.

In der Anzeige wurde die Verursachung eines Computerschadens im Haus Moser durch die Erdarbeiten am Baugrundstück Nachbarn X als unsinnige Behauptung, als Hirngespinst und als Krankheitszeichen der Frau Moser dargestellt - und von der Polizei und vom Landratsamt kritiklos und prüfungslos übernommen.

Meine Berufungs- und Klageführungen betonten die Fehlerhaftigkeit
der Einschätzungen des Computerschadens Lasten der Mandantin.
Der Computerschaden als Folge von Vibration und Erschütterung ist plausibel und war "prima facie" an Ort und Stelle nächstliegend.

Gegen Frau Moser wurde eine wahrheitswidrig Beschuldigung
erhoben
und von der Polizei weiterverbreitet.

  GM-Kommentar:
Es war nicht nur eine wahrheitswidrige Beschuldigung,
sondern eine ganze Liste falscher Aussagen, für die ich seit 2009 büßen und leiden muss.
 
Wer nämlich die Erschütterung im Boden durch die Bauarbeiten
für den Computerschaden ursächlich, so war der Auftritt der
Frau Moser am 7.7.2009 auf der Strasse vor ihrem Haus kein
Tatbestand einer Anzeige.

- 5 -

Gegen die von der Antragsgegnerin behaupteten Fehler meiner Mandats- und Prozessführung berufe ich mich gegenbeweislich auf eine
 

  Beiziehung sämtlicher von mir für Frau Moser geführten gerichtlichen Prozessakten:

Amtsgericht Lörrach - 2 C 1446/14 - Berufung
Landgericht Freiburg - 3 S 24/15 -
Moser ./. Nachbarin-X - 2 C 1840/15 + AG Lörrach Wiederaufnahme
(+ AS 1 bis 71)

Verwaltungsgericht Freiburg

4 K 1908/15 (mit Anlage A 21.2, AS 5 bis 51)
VRS Moser ./. Landkreis Lörrach wg. Folgenbeseitigung

4 K 2449/15 (mit Anlage A 34, AS 295 bis 215)

4 K 2170/15
VRS Moser ./. Land Baden-Württemberg wg. Feststellungsklage
                                                                 Folgenbeseitigung
4 K 2590/15 (AS 1 bis 15) u. 4 K 2591/15
Beweisverfahren Moser ./. Land Baden-Württemberg und Landkreis Lörrach (mit Anlage A 30 )
(vom Verwaltungsgericht in zwei Verfahren getrennt.)
  

Die Antragsgegnerin muss darlegen, welche konkrete Unterlassung ihre Prozessaussichten beeinträchtigt haben soll; bzw. welche - wäre sie vermieden worden - ihre Erfolgsaussichten verbessert hätte.

IV.

Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache führt die Auffassung des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 29.8.2016:
- mit der die Wahrnehmung des Antragstellers zur Prozessunfähigkeit der Mandantin verworfen wird:

- 6 -

 

  "in diesem Fall hätte eine Betreuung beim Amtsgericht Lörrach mit dem Gegenstand Behörden- und Gerichtsangelegenheiten, eingerichtet werden müssen. Dies war jedoch nicht der Fall, so dass keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Mandatsentziehung bestehen."

Beschluss AG Lörrach vom 29.8.2016, Seite 2
 

Auf meine Ausführungen mit Schriftsatz vom 14.12.2016 nehme ich ausdrücklich weiterhin Bezug.

V.

Ich nehme auch zur Beschwerdebegründung weiterhin auf alle meine Schriftsätze seit dem Prozesskostenhilfegesuch vom 6.7.2016 bis heute mit allen beigefügten Anlagen (A 1 bis A 60) Bezug.
Anlagen
 

Anwalt 12
Rechtsanwalt
Beschwerdeführer

Anlagen

A 59-A 60; A 17.2 A

Nachtrag: Zu der Verfügung des Landgerichts vom 21.12.2016, dass die Akten des Amtsgerichts Lörrach Az. 6 C 472/16 zu Informationszwecken beigezogen werden.
 
Zu den Akten und Verfahren - 6 C 472/16 - habe ich noch die als Anlagen beigefügten Schriftsätze vom 30.12.2016 und vom 9.1.2017 beim Amtsgericht Lörrach eingereicht.
 

Anlagen

Anlage A 6.1
Anlage A 6.2


 

Anlage 2

Anwalt12- Adresse.....

An
Moser-Adresse

Lörrach, 14.9.2015

Moser gegen Land Baden-Württemberg
Polizeipräsidium Freiburg

 

Sehr geehrte liebe Frau Moser,

in der Anlage übersende ich Ihnen den Abdruck meiner Feststellungsklage vom 21.9.2015 mit der Bitte um Ihre gefl. Kenntnisnahme.

Ich will diese Klageschrift spätestens Samstag mit den Anlagen an das Verwaltungsgericht Freiburg zur Post geben.

Ich denke, Sie können zustimmen, und bin

mit freundlichen Grüßen
Ihr Rechtsanwalt 12

Anlage

Feststellungsklage vom 21.9.2015 (8 Seiten)

Nachtrag: Meine Frage am Telefon: War Nachbarin-X am 7.7.2009 bei dem Vorfall auf der Strasse vor dem Haus dabei oder entgegen ihrer Angabe bei der Polizei nicht anwesend.?
 



 

Kommentar am 21.4.2016:

Erst die Klage gegen die Polizei ablehnen und die Ablehnungsgründe der Dienstaufsichtsbeschwerde akzeptieren, dann eilt es plötzlich mit der Klage.
Somit wieder keine gründliche Vorbereitung für diese Klage. Außerdem ist er so sicher, dass ich seinem ersten Entwurf zustimmen kann.

Er gibt die Klage auch nicht am Samstag ab, sondern noch früher, so dass er meine Wünsche nicht respektiert und mir zuwenig Bedenkzeit für neue Vorschläge gibt.


Anlage 3

Brief an Anwalt 12 am 17.9.2015


17.09.2015

Ihre beiden Schreiben vom 14. und 15.9.2015
Meine hoffentlich akzeptierten Klagewünsche

Sehr geehrter Herr Anwalt 12,

Ich habe Ihre Klage geändert und ergänzt und hoffe auf Ihr Verständnis.
Beiliegend die Auflistung der gegnerischen Aussagen über mich und der von mir abgeänderte Klageentwurf.

Ihre Änderungen zum Klageentwurf könnten Sie mir telefonisch mitteilen, so dass ich sie direkt am Computer eingeben kann. Vorschlag: Freitag, z.B. 17 Uhr.
Die fertige Klage kann ich dann in mehrfacher Ausfertigung vorbeibringen oder zuschicken. Eine neue Übersicht über die „Petitionsarbeit" fehlt noch.

Beim Kostenfestsetzungsgesuch haben Sie vor, keine Stellungnahme abzugeben,
ich vielleicht doch mit dem Hinweis, dass die Kosten akzeptiert werden, aber nicht gerechtfertigt sind aufgrund der vielen Falschaussagen, Unterstellungen und Demütigungen mir gegenüber ohne Überprüfungen zu meinen Gunsten.

Den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung übernehme ich selbst.

Zu spät. Anwalt 12 hat keine Geduld, auf meine Antwort zu warten.
Später verliere ich die Klage und muss somit die Gerichts- und Anwaltskosten, einschließlich meiner eigenen Verwaltungskosten für die unzähligen Schriftstücke und Porti zahlen.
Auch weitere Eingaben von Ihm verliere ich und muss somit die  Gerichts- und Anwaltskosten, einschließlich meiner eigenen Verwaltungskosten für die unzähligen Schriftstücke und Porti zahlen.

Mit freundlichem Gruß
G. Moser

Anlagen:

1. Aussagen meiner Nachbarn-X über mich mit Quellenangabe und Kurzkommentar. 
2. Ihr Klageentwurf mit meinen Änderungen und Ergänzungen.
3. Unbeantworteter Brief an die Polizei.
 
GM-Kommentar:
Selbstverständlich respektiert Anwalt 12 meine Wünsche nicht.

Anlage 4

Brief  von Anwalt 12


Anwalt12- Adresse.....

An
Moser-Adresse

 

Lörrach, 17.9.2015

Moser gegen Land Baden-Württemberg
Klageschrift vom 18.9.2015 (Anlage)
==========================

Sehr geehrte Frau Moser,

ich erspare Ihnen eine ähnliche Wiederholung der unbeholfenen großartigen Rechtsverfolgung beim Verwaltungsgericht vom Vorjahr 2014.

Daher habe ich die in Kopie beigefügte Klageschrift vom 18.9.2015 eingereicht.

Es ist alles drin - auch mit den Anlagen
und Bezugnahmen -, was für die Feststellungsklage passend ist.

Mit einem positiven Feststellungsurteil wird weitergearbeitet werden können in Richtung Aktenvernichtung beim Amtsgericht bzw. Schadensersatz beim Landgericht wegen Amtspflichtverletzung.

Es ist mir aber nicht möglich, schriftlich Ihre Emotionen zu begleiten oder zu kommentieren; dafür bitte ich um Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Rechtsanwalt 12

Anlage


 

Kommentar am 21.4.2016:

Erst die Klage gegen die Polizei ablehnen und die Ablehnungsgründe der Dienstaufsichtsbeschwerde akzeptieren, dann eilt es plötzlich mit der Klage.
Somit wieder keine gründliche Vorbereitung für diese Klage. Außerdem ist er so sicher, dass ich seinem ersten Entwurf zustimmen kann.

Er gibt die Klage auch nicht am Samstag ab, sondern noch früher, so dass er meine Wünsche nicht respektiert und mir zuwenig Bedenkzeit für neue Vorschläge gibt.


Anlage 5

Brief an Anwalt 12 vom 20.9.2015


20.09.2015

Ihr Schreiben vom 17.9.2015 und Ihre eingereichte Klage vom 18.9.2015
Sie halten sich nicht daran, mir vorher die Schreiben vorzulegen,
bevor Sie sie wegschicken.
Ihre Nachricht auf der Sprachbox vom 19.9.2015

Sehr geehrter Anwalt,

Am 14.9.2015 haben Sie mir den ersten Klageentwurf für das Verwaltungsgericht gegen das Innenministerium geschickt und Sie wollten ihn bis spätestens Samstag wegschicken. Angekommen sind die Schreiben am 15.9.2015.

Am 15.9.2015 haben Sie nochmals zwei geänderte Seiten zugeschickt.

Am 16.9.2015 habe ich schriftlich mitgeteilt, dass Ihre neue Klageschrift ergänzt wird.
Außerdem wollte ich 3 Anlagen hinzufügen und habe folgenden Vermerk geschrieben:
Wenn Sie diese drei Punkte nicht aufnehmen, ziehe ich meinen Auftrag an Sie, gegen die Polizei zu klagen zurück.

Mit Schreiben vom 17.9.2015, haben Sie eine Klage eingereicht, ohne Sie mir vorher vorzulegen.

Dabei haben Sie den Vorfall im Juli 2009 aus Ihrer Sicht geschildert und haben meine Änderungsvorschläge überhaupt nicht angenommen.

Das ist das allerschlimmste, vor allem der Begriff „nervenstrapazierend" haben Sie mir zugeordnet.
Ihre Vorfallschilderung deckt sich nicht mit anderen älteren Schreiben von mir, sondern lehnt sich eher an die Aussagen der Gegenseite an.

Ich finde es auch nicht fair, wenn Sie eine Klage gegen die Polizei ohne Bedenkzeit von wenigen Tagen weggeschickt haben. Dazu haben Sie von mir möglicherweise noch nachträglich wichtige Informationen bekommen.

Wenn Ihr Briefkasten direkt am Außengebäude zugänglich wäre, hätte ich dringende Schreiben von mir direkt bei Ihnen einwerfen können ohne den Postweg zu benutzen. Das habe ich übrigens bei Rechtsanwältin 10 getan. Nach dem ersten persönlichen Gespräch habe ich wichtige Schreiben bei ihr direkt in den Briefkasten geworfen, um keine Zeit zu verlieren.

Daher gibt es jetzt folgenden Möglichkeiten: 
 

1. Sie ziehen die Klage zurück und es wird eine Klage erstellt, mit der wir beide zufrieden sind.
Da Schreiben am Computer leicht geändert und ergänzt werden können, ist zu überlegen, ob ich Sie abhole und die Schreiben gemeinsam bei mir zuhause am Computer erstellt werden. Sie können mir die Änderungen aber auch telefonisch durchgeben.
 
2. Wenn Sie Punkt 1. nicht erfüllen, entziehe ich ihnen die Vollmacht für die Klage gegen die Polizei und ziehe selbst die Klage vom Verwaltungsgericht zurück.
Sie stellen mir dann eine Rechnung für diese Klage aus, die so hoch ist, dass ich eine von mir abgeänderte Klageversion einreichen kann. Dabei bin ich mir im Klaren, dass ich Laie bin und dabei Fehler mache.
 
Am 19.9.2015 haben Sie mir auf der Sprachbox mitgeteilt, dass Sie von einer Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsbeschluss abraten, weil dies dann auch die Gegenpartei erfährt. Natürlich möchte ich eine Stellungnahme abgeben, die gerade für die Gegenpartei bestimmt ist.

Sie haben aber auch eine umfangreiche Liste von falschen Beschuldigungen meiner Nachbarn von mir bekommen. Von diesen Beschuldigungen wissen Sie.

Daher mache ich mir Gedanken, ob gegen die Klageerwiderung der Gegenpartei beim Landgericht zuwenig gegen die falschen Beschuldigungen getan wurde und eine Zeugenvernehmung des Bauleiters hätte beantragt werden können.

Ich habe den Eindruck, dass die Gegenpartei sowohl beim Amtsgericht als auch beim Landgericht Prozessbetrug und mögliche Zeugenbeeinflussung begangen hat.
Wieso soll ich dann für die gegnerischen Anwaltskosten aufkommen?
 

Mit freundlichem Gruß
G. Moser

 


Anlage 6

Brief  von Anwalt 12


Anwalt12- Adresse.....

An
Moser-Adresse

 

Lörrach, 21.9.2015

Moser ./. Polizei

Sehr geehrte Frau Moser,

in der Anlage erlaube ich mir, Ihnen auf Ihr Schreiben vom 20.9.2015 die beigefügte Kostenrechnung für meine bisherige anwaltliche Tätigkeit zur Erhebung der Feststellungsklage bei dem Verwaltungsgericht Freiburg vom 18.9.2015 4 K 2170/15 zu übersenden mit der Bitte um Überweisung des Betrages von EUR 492,54 auf meinem Konto.
Ich bedanke mich im voraus.

Ich sehe keine Veranlassung, die Klage zurückzunehmen.

Die Klagebegründung bezieht sich auf die Feststellungsklage, den Feststellungsantrag, - und auf nicht mehr.

Sollte die Klage noch erweitert werden, könnte weiterer Vortrag sinnvoll sein. Mit dem Ziel der Feststellung - für das ich das Verwaltungsgericht für zuständig halte! - sind Ihre Ergänzungen nach meinem Eindruck nicht zu vereinbaren.

Daher bringt eine gemeinsame Schriftsatzkonzeption nichts, was ich mittragen könnte.

Trotzdem werde ich Ihre Vertretung nicht beenden, solange das Mandat nicht übertragen wird auf eine dritte Person.

Mir ist heute nicht klar, ob eine persönliche Prozessführung von Ihnen als Partei vom Gericht zugelassen würde und nicht etwa wegen fehlender Prozessfähigkeit als unzulässig abgewiesen würde.

Ich akzeptiere also einen Entzug Ihrer Vollmacht heute nicht.

Ich will auch keinen Beitrag zu Ihrer Selbstbeschädigung leisten.

Aber als Anwalt kann ich mich auch nicht von einer Auftraggeberin "an die Kette legen" lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Rechtsanwalt 12

Anlage (Rechnung für die Klage gegen die Polizei)
 

Kommentar am 23.4.2016:

Dreiste Aussagen von Anwalt 12, die ich mir gefallen lassen muss.


Anlage 7

Brief an Anwalt 12 vom 28.9.2015


28.09.2015

Kaum Vertrauen noch in Sie

Sehr geehrter Herr Anwalt 12,

aufgrund der Ereignisse in der letzten Zeit habe ich kaum noch Vertrauen in Sie. Richtig klar geworden ist mir dies, nachdem ich die nummerierte Liste über belastende Aussagen mit Quellenangabe zusammengestellt hatte.

Eine Aussagengruppe ist in der Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach enthalten. Um diese zu entkräften, habe ich der Rechtanwältin 10 rechtzeitig die Klageerwiderung eingescannt und mit Gegenargumenten versehen.

Auch Sie besitzen dieses Schriftstück. Wie Sie wissen, bin ich nicht von ihr informiert worden, dass man innerhalb von 14 Tagen auf eine Klageerwiderung antworten kann. Sie hat es nicht getan. Es ist offen, inwieweit man von einer Rechtsanwältin diese Antwort erwarten kann.

Vor der Verhandlung beim Amtsgericht hat sie noch eine ausführlichere Version bekommen. Während der Verhandlung war einmal Pause und sie hat mir erklärt, dass man noch Anträge stellen kann. Ich habe sie dann verständnislos angeschaut, weil ich keine Ahnung hatte, welche Arten von Anträgen das sein könnten. Es ist offen, inwieweit ich von ihr erwarten konnte, dass sie mit meinen Informationen einen oder mehrere Anträge hätte stellen sollen.

Diese Vorgänge habe ich der Rechtsanwaltskammer beschrieben ohne ihren Namen nennen und als Antwort bekommen, dass dafür ihre Haftpflichtversicherung aufkommen kann.

Durch meine nummerierte Übersicht habe ich entdeckt, dass die Klageerwiderung beim Landgericht in etwa die gleichen Aussagen gegen mich enthielt.
Und Sie haben mich auch nicht gegen diese Aussagen verteidigt. Ich entsinne mich, wie Sie zu mir gesagt haben, dass dies die Richter schon erkennen würden.

Verdächtig fand ich auch, dass keine Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsbeschluss abgegeben werden sollte. Ich habe Sie erfolglos auf möglichen Prozessbetrug hingewiesen.

Ihre Bemerkung, dass Sie sich von mir nicht „an die Kette legen lassen" fand ich übertrieben.

Sie haben nun in den Klageschriften an das Verwaltungsgericht Formulierung verwendet, die den Eindruck einer psychischen Erkrankung verstärken:

„Die Bauarbeiten waren für die Klägerin eine nervenstrapazierende Belästigung" :
Damit unterstellen Sie mir, dass ich normalen Baulärm nicht aushalten kann, was nicht der Fall ist. In keinem meiner eigenen verfassten Schriftstücke habe ich eine solche Aussage gemacht.

Sie beschreiben mein Weinen und Wütendsein nur aufgrund eines solchen dämlichen Festplattenschadens, obwohl die Ursache durch Ereignisse im Laufe der Jahre entstanden ist.

Sie ergänzen die Unterlagen mit der Aussage von Nachbarin-X, dass ich mal zum Arzt gehen soll. Dass ist ebenfalls eine Verstärkung und keine Entlastung.

Sie setzen immer noch den Schwerpunkt auf den Festplattenschaden ohne auf die anderen schweren Vorwürfe gegen mich einzugehen.

Außerdem habe ich keine Antwort von Ihnen, ob in meinem Fall Personen vorkommen, gegenüber denen sie befangen sein könnten.

Sie erwähnen in der Klageschrift die erfolglose Petition ohne zu erwähnen, dass sie möglicherweise nicht ordnungsgemäß nach den Zusagen und den Petitionsrichtlinien bearbeitet wurde.

Sie erwähnen die beiden erfolglosen Klagen beim Amts- und Landgericht ohne auf die Mängel für die Urteilsfindung hinzuweisen.

Aufgrund dieser Ereignisse glaube ich nicht an mögliche Erfolge beim Verwaltungsgericht und einer möglichen Klage beim Landgericht. Diese können die Klageerwiderungen der Gegenpartei gegen mich verwenden, gegen die mich weder Rechtsanwältin 10 noch Sie verteidigt haben.
Aber ich lasse mich gern eines Besseren belehren.

(Kommentar am 23.04.2016:
Alle Klage verloren, Anwalt 12 handelt weiter trotz Vollmachtsentzug)

Letzte Nacht habe ich kaum geschlafen, trotz Arznei habe ich Herzdruck.
Auf dem Weg zu meinem Bruder habe ich gestern Nachbarin-X mit Ihrem Hund gesehen. Sie lief ein größeres Stück vor mir und sie drehte sich zweimal um zu mir.
Ich hatte den Eindruck, dass Sie mich spöttisch und triumphierend ansah.
Nachdem was passiert ist, könnte dieser Eindruck plausibel sein.

Mein Bruder wusste natürlich auch nicht, dass er in der Klageerwiderung beim Landgericht genannt wurde und ihm eine Aussage über mich unterstellt wurde.

Ob die hier aufgeführten „Verdachtsmomente" wirklich von mir berechtigt sind, ist nicht sicher, weil ich mich zu wenig bei rechtlichen Auseinandersetzungen vor Gericht auskenne.

Mit freundlichem Gruß
G. Moser


Kommentar am 23.04.2016
Mein mangelndes Vertrauen stört ihn nicht. Bis heute ist er sicher, dass er alles richtig in meinem Rechtsfall getan hat.

Geändert am:   11.01.2019

Impressum

Startseite:  www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de