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Justitia
  
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Anwalt 12 an Amtsgericht
teilweise mit eigenen Hervorhebungen


Anwalt 12-Adresse

Amtsgericht

Lörrach

Lörrach, 30.8.2018

6 C 472/16

In Sachen
Moser gegen Anwalt 12
wegen einstweiliger Verfügung
hier: Prozesskostenhilfe für eine Zwischenfeststellungsklage

lege ich in eigener Sache gegen den zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21.8.2018, mit dem mein PKH-Gesuch vom 28.7.2017 zurückgewiesen wird,

sofortige Beschwerde

ein.

Ich beantrage,
 

  den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.8.2018 aufzuheben und
beantragte Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung
in 1. Instanz ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
 
Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe ich mit Schriftsatz vom 29.8.2018 durch Vorlage des aktuellen Grundsicherungsbescheid vom 30.6.2018 ergänzt.

GM-Kommentar: Sozialhilfe

Ich rüge Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) im angefochtenen Beschluss zu dem Rücktritt vom Vergleich mit Schriftsatz vom 14.11.2016.

In den Gründen unter II. b), bb) wird der Rücktritt vom Vergleich zurückgewiesen wegen vergeblicher Begründung der Unwirksamkeit mit einem "nachfolgenden Verhalten" der Verfügungsklägerin. (Beschluss Seite 7)

Diese Bewertung beruht auf einer falschen Lesung meines

Schriftsatzes vom 14.11.2016.

"Die Verfügungsklägerin habe ihn nämlich nach (Heraushebung durch das Gericht) dem Vergleich wegen Nötigung angezeigt..."

Beschluss Seite 4 Gründe I.

Vorgetragen hatte ich zur Begründung des Fortsetzungsverlangens zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 15.4.2016:
 

  "Die Verfügungsklägerin hat die einstweilige Verfügung beantragt unmittelbar nach einem für sie erfolglosen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Verfügungsbeklagten wegen Nötigung..."
 
Ich belege die zeitliche Abfolge der Strafanzeige vom 13.2.2016 mit der in der Anlage beigefügten
 
  Verfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg
Zweigstelle Lörrach vom 5.4.2016
Einstellung nach § 170 Abs.2 StPO - 82 Js 1826/16 -
Verfügung vom 8.4.2016
 

Anlagen
 

Nicht "nach dem Vergleich", sondern Monate davor führte die Verfügungsklägerin die Strafanzeige wegen Nötigung - nämlich nach der mündlichen Verhandlung vom 27.1.201.6 vor dem Verwaltungsgericht Freiburg!
 


I.

Der Vergleich vom 9.6.2016 - zitiert - wird in seiner Bedeutung und seiner Wirkung in dem angefochtenen Beschluss überschätzt.

Er ersetzt im Grunde eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien in der Hauptsache.

Warum?

Weil alle Verfahren beendet waren, die ich im Namen der Verfügungsklägerin mit ihren Vollmachten im Jahr 2015 geführt hatte.
Eine Verpflichtung, "künftig im Namen der Verfügungsklägerin keine weiteren Anträge zu stellen", hatte sich erübrigt.

GM-Kommentar:
Falsche Aussage von Anwalt 12. Während der Vollmacht hat er wichtige Anliegen vor mir ignoriert. Nach Vollmachtsentzug agierte er weiter und verklagt mich auch unzulässige Rechnungen nach Vollmachtsentzug, und zwar bis heute.

 

II.

Wogegen ich mich nach wie vor zur Wehr setze, ist die Verdächtigung
persönlicher Böswilligkeit und Bösgläubigkeit der Annahme
einer krankhaften Störung, die zur Prozessunfähigkeit führen konnte.

Ich habe die Verfügungsklägerin 10 Monate in ihren Verfahren zur Rehabilitierung begleitet.

 

GM-Kommentar:
Es darf gelacht werden.
 
Kein Richter und keine Richterin dürfte mehr unmittelbare Kontakt-Erfahrung mit der Verfügungsklägerin im Jahr 2015 gehabt haben, um die Prozessunfähigkeit einfach, weil ohne Betreuungsanordnung, einfach vom Tisch zu wischen.
 
GM-Kommentar:
Eine unglaubliche Frechheit und Bösartigkeit mir gegenüber von Anwalt 12.
 
In laufenden Verfahren ist dazu ja wohl keine
Unterbrechung durch den betroffenen Anwalt möglich.

Muss er dann, sein Mandat niederlegen, ohne zu wissen, dass und wie ein Verfahren für die Mandantschaft weitergeht ?

Ich habe das einfach verneint Dabei habe ich auch nach den Vollmachtsentzügen mit der Verfügungsklägerin noch korrespondiert.
  

GM-Kommentar:
Nach den Vollmachtentzügen hat er gegen meinen Willen Gerichtseingaben gemacht, dafür Rechnungen ausgestellt, angemahnt und mich dazu bis jetzt erfolglos verklagt. Aktuell probiert er es gerade beim Landgericht wieder.
Das hat Frau Moser nur noch mit Attacken von falschen Verdächtigungen in nicht hinnehmbarer Weise beantwortet.
GM-Kommentar:
Dummes Geschwätz

III.

Zur Zeit dieser Beschwerde ist zwischen den Parteien
in Sachen:
 

  Moser gegen Anwalt 12
wegen Forderung

noch eine Berufung der Verfügungsklägerin bei dem
 
  Landgericht Freiburg: 3 S 191/18
 
gegen das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 3.7.2018

- 3 C 458/18 -

anhängig.

Anwalt 12
Rechtsanwalt,
Verfügungsbeklagter,
Beschwerdeführer

Anlagen

Beglaubigt
Anwalt 12
Rechtsanwalt


Anlagen

1 30.08.2018 Anwalt 12 Amtsgericht Doppel:
6 C 472/16
Sofortige Beschwerde. Sehr viele Unterlagen. Später am 07.09.2018 trotzdem ablehnender Beschluss  für Anwalt 12
2 14.11.2016 Anwalt 12 Landgericht 3 T 251/16 As 683, 685 Doppel 717. Rücktritt vom Vergleich Mehr....
3 05.04.2016 Staatsan-
waltschaft
intern Verfügung zur Anzeige gegen Anwalt  12 Mehr...
4 08.04.2016 Staats-
anwalt
intern Verfügung
5 03.07.2018 Amtsgericht Moser 3 C 449/18  Urteil (Eingang 6.7.) Mehr....  (Urteil mit Kommentaren)
6 03.07.2018 Amtsgericht Anwalt 12 3 C 449/18  Beschluss: Bewilligung von PKH
7 22.06.2018 Amtsgericht Moser 3 C 449/18 Protokoll von der mündlichen Verhandlung (Eingang am 29.6.)  Mehr...
8 22.06.2018 Amtsgericht Moser 3 C 458/18  Protokoll von der mündlichen Verhandlung (Eingang am 30.6.)   Mehr...
9 03.07.2018 Amtsgericht Anwalt 12 3 C 458/18  Beschluss: Bewilligung von PKH
10 03.07.2018 Amtsgericht Moser 3 C 458/18  Urteil (Eingang 6.7.) Mehr....  Nur Seite 1

GM-Kommentar: Der Albtraum eines Anwalts agiert immer noch weiter und weiter und weiter

Geändert am:   21.02.2020

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