Ich rüge Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) im
angefochtenen Beschluss zu dem Rücktritt vom Vergleich mit
Schriftsatz vom 14.11.2016. In den Gründen unter II. b), bb)
wird der Rücktritt vom Vergleich zurückgewiesen wegen
vergeblicher Begründung der Unwirksamkeit mit einem
"nachfolgenden Verhalten" der Verfügungsklägerin. (Beschluss
Seite 7)
Diese Bewertung beruht auf einer falschen Lesung meines
Schriftsatzes vom 14.11.2016.
"Die Verfügungsklägerin habe ihn nämlich nach
(Heraushebung durch das Gericht) dem Vergleich wegen Nötigung
angezeigt..."
Beschluss Seite 4 Gründe I.
Vorgetragen hatte ich zur Begründung des
Fortsetzungsverlangens zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung
vom 15.4.2016:
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"Die Verfügungsklägerin hat die einstweilige Verfügung beantragt
unmittelbar nach einem für sie erfolglosen strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens gegen den Verfügungsbeklagten wegen
Nötigung..."
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Ich belege die zeitliche Abfolge der Strafanzeige vom 13.2.2016
mit der in der Anlage beigefügten
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Verfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg
Zweigstelle Lörrach vom 5.4.2016
Einstellung nach § 170 Abs.2 StPO - 82 Js 1826/16 -
Verfügung vom 8.4.2016
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Anlagen
Nicht "nach dem Vergleich", sondern Monate davor
führte die Verfügungsklägerin die Strafanzeige wegen Nötigung -
nämlich nach der mündlichen Verhandlung vom 27.1.201.6 vor dem
Verwaltungsgericht Freiburg!
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II.
Wogegen ich mich nach wie vor zur Wehr setze, ist die
Verdächtigung
persönlicher Böswilligkeit und Bösgläubigkeit der Annahme
einer krankhaften Störung, die zur Prozessunfähigkeit führen
konnte.
Ich habe die Verfügungsklägerin 10 Monate in ihren Verfahren
zur Rehabilitierung begleitet.
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GM-Kommentar:
Es darf gelacht werden. |
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Kein Richter und keine Richterin dürfte mehr unmittelbare
Kontakt-Erfahrung mit der Verfügungsklägerin im Jahr 2015 gehabt
haben, um die Prozessunfähigkeit einfach, weil ohne
Betreuungsanordnung, einfach vom Tisch zu wischen.
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GM-Kommentar:
Eine unglaubliche Frechheit und Bösartigkeit mir gegenüber von
Anwalt 12. |
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In laufenden Verfahren ist dazu ja wohl keine
Unterbrechung durch den betroffenen Anwalt möglich.Muss er
dann, sein Mandat niederlegen, ohne zu wissen, dass und wie ein
Verfahren für die Mandantschaft weitergeht ?
Ich habe das einfach verneint Dabei habe ich auch nach den
Vollmachtsentzügen mit der Verfügungsklägerin noch
korrespondiert.
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GM-Kommentar:
Nach den Vollmachtentzügen hat er gegen meinen Willen
Gerichtseingaben gemacht, dafür Rechnungen ausgestellt,
angemahnt und mich dazu bis jetzt erfolglos verklagt. Aktuell
probiert er es gerade beim Landgericht wieder. |
Das hat Frau Moser nur noch mit Attacken von falschen
Verdächtigungen in nicht hinnehmbarer Weise beantwortet. |
GM-Kommentar:
Dummes Geschwätz |
III.
Zur Zeit dieser Beschwerde ist zwischen den Parteien
in Sachen:
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Moser gegen Anwalt 12
wegen Forderung |
noch eine Berufung der Verfügungsklägerin bei dem
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Landgericht Freiburg: 3 S 191/18
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gegen das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 3.7.2018
- 3 C 458/18 -
anhängig.
Anwalt 12
Rechtsanwalt,
Verfügungsbeklagter,
Beschwerdeführer
Anlagen
Beglaubigt
Anwalt 12
Rechtsanwalt |
1 |
30.08.2018 |
Anwalt 12 |
Amtsgericht |
Doppel:
6 C 472/16
Sofortige Beschwerde.
Sehr viele Unterlagen. Später am 07.09.2018 trotzdem ablehnender
Beschluss für Anwalt 12 |
2 |
14.11.2016 |
Anwalt 12 |
Landgericht |
3 T 251/16 As 683, 685 Doppel 717. Rücktritt vom Vergleich
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3 |
05.04.2016 |
Staatsan-
waltschaft |
intern |
Verfügung zur Anzeige gegen Anwalt 12
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4 |
08.04.2016 |
Staats-
anwalt |
intern |
Verfügung |
5 |
03.07.2018 |
Amtsgericht |
Moser |
3 C 449/18 Urteil (Eingang 6.7.)
Mehr.... (Urteil mit Kommentaren) |
6 |
03.07.2018 |
Amtsgericht |
Anwalt 12 |
3 C 449/18 Beschluss: Bewilligung von PKH |
7 |
22.06.2018 |
Amtsgericht |
Moser |
3 C 449/18 Protokoll von der mündlichen Verhandlung (Eingang am
29.6.)
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8 |
22.06.2018 |
Amtsgericht |
Moser |
3 C 458/18 Protokoll von der mündlichen Verhandlung
(Eingang am 30.6.)
Mehr... |
9 |
03.07.2018 |
Amtsgericht |
Anwalt 12 |
3 C 458/18 Beschluss: Bewilligung von PKH |
10 |
03.07.2018 |
Amtsgericht |
Moser |
3 C 458/18 Urteil (Eingang 6.7.)
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