II.
Wogegen ich mich nach wie vor zur Wehr setze, ist die
Verdächtigung
persönlicher Böswilligkeit und Bösgläubigkeit der Annahme
einer krankhaften Störung, die zur Prozessunfähigkeit führen
konnte.
Ich habe die Verfügungsklägerin 10 Monate in ihren Verfahren
zur Rehabilitierung begleitet.
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GM-Kommentar:
Es darf gelacht werden. |
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Kein Richter und keine Richterin dürfte mehr unmittelbare
Kontakt-Erfahrung mit der Verfügungsklägerin im Jahr 2015 gehabt
haben, um die Prozessunfähigkeit einfach, weil ohne
Betreuungsanordnung, einfach vom Tisch zu wischen.
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GM-Kommentar:
Eine unglaubliche Frechheit und Bösartigkeit mir gegenüber von
Anwalt 12. |
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In laufenden Verfahren ist dazu ja wohl keine
Unterbrechung durch den betroffenen Anwalt möglich.Muss er
dann, sein Mandat niederlegen, ohne zu wissen, dass und wie ein
Verfahren für die Mandantschaft weitergeht ?
Ich habe das einfach verneint Dabei habe ich auch nach den
Vollmachtsentzügen mit der Verfügungsklägerin noch
korrespondiert.
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GM-Kommentar:
Nach den Vollmachtentzügen hat er gegen meinen Willen
Gerichtseingaben gemacht, dafür Rechnungen ausgestellt,
angemahnt und mich dazu bis jetzt erfolglos verklagt. Aktuell
probiert er es gerade beim Landgericht wieder. |
Das hat Frau Moser nur noch mit Attacken von falschen
Verdächtigungen in nicht hinnehmbarer Weise beantwortet. |
GM-Kommentar:
Dummes Geschwätz |
III.
Zur Zeit dieser Beschwerde ist zwischen den Parteien
in Sachen:
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Moser gegen Anwalt 12
wegen Forderung |
noch eine Berufung der Verfügungsklägerin bei dem
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Landgericht Freiburg: 3 S 191/18
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gegen das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 3.7.2018
- 3 C 458/18 -
anhängig.
Anwalt 12
Rechtsanwalt,
Verfügungsbeklagter,
Beschwerdeführer
Anlagen
Beglaubigt
Anwalt 12
Rechtsanwalt |