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Beschluss vom Amtsgericht Lörrach vom 21.08.2018


Aktenzeichen: 6 C 472/16

Amtsgericht Lörrach

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, ............................, 79589 Binzen
- Verfügungsklägerin - -

gegen

Anwalt 12, ...........Lörrach
Verfügungskläger, hier: Antragssteller -

wegen einstweiliger Verfügung

hier: Prozesskostenhilfe für eine „Zwischenfeststellungsklage"

hat das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin am Amtsgericht x............. am 21.08.2018 beschlossen:
 

1. Der Antrag des Verfügungsbeklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in eigener Sache vom vom 28.07.2017 zum o.g. Az. (AS 821 f.) wird zurückgewiesen.
 
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

6 C 472/16 - Seite 2 -

Gründe

I.

Der (ehemals) Verfügungsbeklagte, ein Rechtsanwalt, begehrt weiterhin, dabei ausdrücklich zu obigem Aktenzeichen (AS 821) - nach monatelanger Verzögerung durch von ihm angestrengte, zurückgewiesene, zuletzt zurückgenommene Beschwerde- bzw. Befangenheitsverfahren gegen die erkennende Richterin (AS 1039 ff.) - Prozesskostenhilfe in eigener Sache für eine „Zwischenfeststellungsklage" „gemäß § 303 ZPO mit dem Antrag, dass der Prozessvergleich der Parteien vom 09.06.2016 (AS 425 ff.) unwirksam ist" (AS 823) sowie, ihm „in Abänderung der Zurückweisung mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach - 6 C 472/16 - vom 29.08.2016 auch für das Widerspruchsverfahren gegen die einstweilige Verfügung vom 15.04.2016 in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren" (AS 821).

Zur Verfahrenshistorie:

Die Verfügungsklägerin hatte unter dem 14.04.2016 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, dem das Gericht mit Beschluss vom 15.04.2016 ohne mündliche Verhandlung überwiegend stattgegeben, im Übrigen zurückgewiesen hat.

Hinsichtlich des Inhalts des Antrags sowie des ergangenen, mit Gründen versehenen Beschlusses wird auf die Akten (AS 1 ff. insbesondere hinsichtlich des Beschlusses auf AS 11 ff.) Bezug genommen.

Soweit ihr Antrag abgewiesen worden war, hat die Verfügungsklägerin keinen Widerspruch eingelegt.

Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten, selbst Rechtsanwalt und früher für die Verfügungsklägerin als solcher tätig gewesen, war Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden auf den 29.04.2016 (AS 41), wobei sich die Durchführung der mündlichen Verhandlung auf den Widerspruch des Beklagten durch dessen - als unbegründet zurückgewiesenen - Befangenheitsantrags gegen die erkennende Richterin bis zum 09.06.2016 verzögert hat.

Hinsichtlich des Ganges der dortigen mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift von jenem Tage Bezug genommen (AS 425 ff.).
Der damals verfahrensbeendigend abgeschlossene Vergleich lautete wie folgt:


6 C 472/16 - Seite 3 -

„Vergleich:
 

1. Der Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, künftig im Namen der Verfügungsklägerin keine weiteren Anträge mehr zu stellen in bereits laufenden oder abgeschlossenen Verfahren.

Eine Ausnahme gilt nur dann, sollte die Verfügungsklägerin dies ausdrücklich und schriftlich von ihm verlangen und ihm insoweit eine Vollmacht erteilen.
 

2. Der Verfügungsbeklagte verpflichtet sich weiterhin es zu unterlassen, in Verfahren, die im Namen der Verfügungsklägerin geführt wurden oder noch werden oder gegenüber Dritten (außerhalb eventueller eigener gegen sie gerichteter zukünftiger Prozesse), diese als prozessunfähig zu bezeichnen und in diesem Zusammenhang zu behaupten, dass ihr mehrfacher Vollmachtsentzug, etwa vom 08.12.2015, ihm gegenüber nichtig sei.
 
3. Der Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, in von ihm im Namen der Verfügungsklägerin anhängig gemachter oder geführter Verfahren ohne deren ausdrücklichen Zustimmung Behauptungen über ihren Gesundheitszustand und ähnlichen Eigenschaften zur Person der Verfügungsklägerin vor Gericht nicht vorzutragen oder ältere ärztliche Atteste, die Verfügungsklägerin betreffend nicht einzureichen.
 
4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass damit der vorliegende Rechtsstreit erledigt ist. Erledigt ist auch der Umstand, dass der Verfügungsbeklagte - wie gerade zur Gerichtsakte gereicht - unter dem 07.06.2016 nochmals an das Verwaltungsgericht Freiburg in Sachen Gertrud Moser gegen Land Baden-Württemberg geschrieben und um Überprüfung des Streitwerts gebeten hat.
 
5. Die Kosten des Rechtsstreits werde gegeneinander aufgehoben."


Der Verfügungsbeklagte, der damals seine „Rechtsverteidigung" mit der Unzuständigkeit des Amtsgerichts Lörrach begründet und daher die Verweisung an den VGH Mannheim begehrt hatte, wo er Beschwerde führe, gestützt auf den „Verlust der Prozeßfähigkeit" der Verfügungsklägerin (AS 27, 29), hatte zusammen mit seinem als Widerspruch auszulegenden Schreiben Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.

Er hatte die Verbescheidung in dem Verhandlungstermin vom 09.06.2016, der mit dem die einstweilige Verfügung im Wesentlichen bestätigenden Vergleich (siehe oben) endete, nicht beantragt, sodann allerdings später begehrt. Die Gewährung Prozesskostenhilfe war mit Beschluss vom 29.08.2016, (AS 465-479) abgelehnt worden (s.a. Nichtabhilfebeschluss vom 11.10.2016 (AS 593 f.); Zurückweisung der sofortigen Beschwerde vom LG Freiburg mit Beschluss vom 07.12.2016 (AS 701 f.)).

Noch vor dieser Zurückweisung erklärte er - an das Landgericht Freiburg zum dortigen Be-


6 C 472/16 - Seite 4 -

schwerde-Aktenzeichen 3 T 251/16 gerichtet (AS 683) - mit Schriftsatz vom 14.11.2016 den „Rücktritt" vom Vergleich vom 09.06.2016 „gemäß § 313 Abs. 3 BGB" mit dem Ziel, in einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung die einstweilige Verfügung aufheben zu lassen.

Angekündigt war zugleich, dass „Bei Übereinstimmung zur Erledigung" er ''bereit sei, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären", wobei die Kosten der Verfügungsklägerin aufzuerlegen seien.

Die Verfügungsklägerin habe ihn nämlich nach (Heraushebung durch das Gericht) dem Vergleich wegen Nötigung angezeigt;

das von ihr veranlasste Ermittlungsverfahren stelle eine Störung der Geschäftsgrundlage dar; das Festhalten am Vergleich ihm damit nicht zumutbar (AS 685).

Hiervon gab er dem Amtsgericht Lörrach „Kenntnis" (i.E. AS 717), begehrte danach Streitwertabänderung (nachdem er zunächst die Anträge/Anregungen von 5.000 € oder 43.000 € gemacht hatte, wollte er nun eine Reduzierung auf unter die festgesetzten Werte von 2000,00 € resp. 1.500,00 €), der allerdings nicht entsprochen wurde (vergleiche hierzu den Beschluss vom 23.12.2016, AS 741 ff.; danach erfolgte eine Rücknahme, AS 751).

Seinen nunmehrigen PKH-Antrag stützt er darauf, dass er mittlerweile anderweitig, nämlich im Verfahren 2 C 59/17, die Verfügungsklägerin wegen ihres Antrags im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Schadensersatz wegen Rufschädigung in Anspruch genommen habe „wegen Rechtsmißbrauch (§ 242 BGB)".

Sie habe ein schutzwürdiges Interesse nämlich vorgetäuscht und „die von ihr ohne Anwalt wahrgenommene mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg vom 27.01.2016 und vier Entscheidungen verschwiegen" (Heraushebungen durch den PKH-Antragssteller selbst, AS 823).

Sie habe weitere Verfahren gegen ihn geführt (i.E. AS 823); nach der rechtskräftigen Beendigung aller ihrer Verwaltungssachen, für die er anwaltlich tätig gewesen sei, gebe es für sie kein schutzwürdiges Interesse (i.E. AS 825).

Mit Schriftsatz vom 09.10.2017 „erneuerte" der Antragssteller sein Befangenheitsgesuch gegen die erkennende Richterin (AS 865 ff.), bezog sich insoweit auf einen "Irrtum, der erst im Mai 2016 durch Akteneinsicht dem VG Freiburg zu 4 K 2170/15, 4 K 2449/15, 4 K 2590/15, 4 K 2591/15 aufgelöst werden konnte", was er im Termin vorgetragen habe, die erkennende Richterin aber nicht gehindert habe, „den vorbereiteten Vergleichsvorschlag zu unterbreiten - und nicht gehindert hat, später das PKH-Gesuch mit Beschluss vom 29.08.2016 zurückzuweisen." (AS 869).

Noch während des laufenden, vom ihm betriebenen Befangenheitsverfahrens, beantragte der Verfügungsbeklagte die „Fortsetzung nach § 927 ZPO" wegen veränderter Umstände:

Die Antragsstellerin habe ihre „Beschwerdeführung gegen" ihn „auch im Jahre 2017 aktiv weiter betrieben" (AS 903).


6 C 472/16 - Seite 5 -

Er hat unter dem 21.02.2017 - gleichfalls noch vor Abschluss des Befangenheitsverfahrens vor dem LG Freiburg - beantragt, mit gewährter Prozesskostenhilfe für das Fortsetzungsverfahren für die Verfügungsklägerin einen Verfahrenspfleger zu bestellen.

Zuletzt hat der Antragssteller nach Abschluß des Befangenheitsverfahrens durch Rücknahme seines Antrags insoweit unter dem 12.04.2018 „das PKH-Bewilligungsverfahren wiederangerufen";

die Verfügungsklägerin verstehe nicht, um was es in seiner Prozessführung für sie gegangen sei; sie benötige wohl eine Betreuung; eine Anregung zur Prüfung werde wiederholt.

Die Verfügungsklägerin hat sich im Rahmen ihrer Stellungnahmen, u.a. mehrfach vor dem LG Freiburg, etwa mit jener vom 20.03.2018, gegen eine PKH-Bewiliigung für den Verfügungsbeklagten, der ihr „(24 !) nicht ordnungsgemäße Rechnungen ausgestellt" habe und sie „seit 3 Jahren demütige", gewandt.


 

Hinsichtlich der weiteren Verfahrenshistorie wird auf die Akten und insbesondere - insoweit die Akte zusammendenfassenden und mit den entsprechenden Aktenseite bezeichneten - Beschlüssen und Aktenteilen verwiesen, so jenen vom 15.04.2016 (AS 11 ff.):

Erlass der einstweiligen Verfügung mit Gründen), die Sitzungsniederschrift vom 09.06.2016 mit Vergleich (AS 425 ff.),

den PHK-ablehnender Beschluss vom 29.08.2016 (AS 465 ff.),

den Nichtabhilfebeschluss vom 11.10.2016 (AS 593 f.) und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde vom LG Freiburg mit Beschluss vom 07.12.2016 (AS 701 f.).
 


II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war - unbeschadet eines Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - zurückzuweisen.

 

1. Der Antrag ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 114 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

6 C 472/16 - Seite 6 -

a) Hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Abs. 1, § 114 Abs. 2 ZPO besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der PKH begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen Unterlagen (Heraushebung durch das Gericht) mindestens für vertretbar hält und der von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vergleiche nur Zöller-Geimer, 31. Auflage, § 114 Rn. 19 mit umfassenden Nachweisen).
 
b) Dies war vorliegend nicht der Fall:
 
  aa) Es liegen schon keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der am 09.06.2016 abgeschlossene Prozessvergleich unwirksam gewesen wäre:

Der PKH-Antragsteller und Verfügungsbeklagte hat den Vergleich, den die Referatsrichterin nur nach eigenem Vortrag des Antragsstellers (s.o.) - „vorgeschlagen" hatte, ebenso wie die Verfügungsklägerin, angenommen.

Schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragsstellers, war zuvor vom ihm alles mögliche vorgetragen worden; er hat sich danach aber zu einer Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlages (notabene: nicht vorbereitet, sondern in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der erörterten Sach- und Rechtslage entwickelt; auch ein vorbereiteter Vorschlag wäre im Übrigen nicht ansatzweise zu beanstanden) entschlossen.

Er - als rechtskundiger Rechtsanwalt - wusste und weiß darum, dass ein Vergleich gerade dazu dient, Ungewissheiten auszuräumen und etwaige Einwendungen auszuschließen und den Rechtsstreit endgültig zu beenden (vergleiche nur Prütting in: Münchner Kommentar, 5. Aufl., § 794 ZPO. Rnr. 52 mit weiteren Nachweisen).

Bereits daraus erschliesst sich, dass eine nunmehr behauptete Nichtberücksichtigung seines Vorbringens im Prozess - selbst als wahr und als dazu-in relevant unterstellt - im erst nach seinem Vorbringen na c h f o l g e n d e n Vorschlag des Gerichts, der danach von den Parteien angenommen worden war, nicht erkennen lässt, worin die Unwirksamkeit des Vergleichs bestehen könnte.

Insoweit wird darauf hingewiesen, dass, soweit das Gericht teilweise den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für unbegründet gehalten hatte, bereits eine Zurückweisung im ursprünglichen Beschluss vom 15.04.2016 (AS 11 ff.) erfolgt war, so dass diesbezüglich der Verfügungsbeklagte von vornherein nicht beschwert, eine Rechtsverteidigung also nicht erforderlich gewesen war.
 


    6 C 472/16 - Seite 7 -
  bb) Etwaige Anfechtungsgründe nach §§ 119 ff. BGB sind schon nicht ansatzweise dargetan, umso weniger unter Beweis gestellt.

Soweit der Antragssteller mit seiner beabsichtigten „Zwischenfeststellungsklage" die Unwirksamkeit jenes Vergleichs daher mit einem nachfolgenden Verhalten der damaligen Verfügungsklägerin begründet, die sich anders verhalten hätte, als er sich dies vorgestellt hätte, wäre - dies einmal als wahr unterstellt - allenfalls als ein nicht relevanter Motivirrtum zu werten.

Eine „Störung der Geschäftsgrundlage" im Sinne des § 313 Abs. 3 BGB, auf die der Antragssteller rekurriert, ist nicht ersichtlich:

Dass ein Absehen von jeglicher Inanspruchnahme oder von Eingaben bei Behörden von der Verfügungsklägerin zugesagt gewesen wäre, war nicht Gegenstand der Erörterungen, und ist dem Vergleich und der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen. Dies war nicht zur „Grundlage des Vertrages", hier des Prozessvergleichs, geworden

. Sollte sie solche weitere Eingaben gemacht haben, waren ihr diese durch den Vergleich nicht untersagt; der Verfügungsbeklagte hat vielmehr diese seinerseits in einem gerichtlichen Verfahren 2 C 59/17 auf Schadensersatz in Anspruch genommen resp. hierfür PKH begehrt.

 

2. Einer „Zwischenfeststellungsklage" fehlt daher - unbeschadet der weiteren prozessualen Bedenken - insoweit bereits die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO. In prozessualer Hinsicht ist noch darauf hinzuweisen, dass der antragsstellerseits zitierte § 927 ZPO, schon deshalb außer Betracht bleibt, weil es keine „Bestätigung des Arrestes" (gemeint: Bestätigung der einstweiligen Verfügung, §§ 935 ff., 927 ZPO) durch eine gerichtliche Entscheidung gegeben hatte, die das Gericht aufheben könnte: die Parteien haben vielmehr einen Vergleich, mithin einen Vertrag geschlossen, der allerdings zugleich (Doppelnatur des Prozessvergleichs) verfahrensbeendend war.

 Unbeschadet dessen fehlt es aber auch an den „veränderten Umständen".

Das vom hiesigen Antragssteller behauptete nunmehr fehlende „Rechtsschutzbedürfnis" der Verfügungsklägerin, weil zwischenzeitlich alle Verfahren, in denen er sie vertreten hatte, abgeschlossen seien , reichte für eine Aufhebung nach § 927 ZPO nicht (vergleiche nur Zöller-Vollkommer, 31. Aufl., § 927 ZPO, Rn. 3).
 

3. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch bei einer Unwirksamkeit des Vergleichs - für die keinerlei Anhalt vorhanden ist - nicht ansatzweise ersichtlich ist, weshalb dem
 

 

6 C 472/16 - Seite 8 -

  Antragssteller dann - was er weiter erstrebt - Prozesskostenhilfe für den Urspungsprozess zu gewähren wäre.

Insoweit kann vollumfänglich auf die - rechtskräftige - Entscheidung vom 29.08.2016 mit den Folgeentscheidungen (siehe oben unter I.) Bezug genommen werden.
 

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.



 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache 600 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach

oder bei dem

Landgericht Freiburg im Breisgau
Salzstraße 17
79098 Freiburg im Breisgau


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

x.......
Richterin am Amtsgericht

Beglaubigt
Lörrach, 29.08.2018
x
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig
 


The Lords Poor Boy
Hochgeladen am 21.10.2009 von
Hits947 https://youtu.be/x71XePEIrOg

Geändert am:   17.02.2020

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