hier: Prozesskostenhilfe für eine
„Zwischenfeststellungsklage"
hat das Amtsgericht Lörrach
durch die Richterin am Amtsgericht x............. am
21.08.2018 beschlossen:
1.
Der Antrag des Verfügungsbeklagten auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe in eigener Sache vom vom 28.07.2017 zum o.g.
Az. (AS 821 f.) wird zurückgewiesen.
2.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden
nicht erstattet.
6 C 472/16 - Seite 2 -
Gründe
I.
Der (ehemals) Verfügungsbeklagte, ein Rechtsanwalt, begehrt
weiterhin, dabei ausdrücklich zu obigem Aktenzeichen (AS 821) -
nach monatelanger Verzögerung durch von ihm angestrengte,
zurückgewiesene, zuletzt zurückgenommene Beschwerde- bzw.
Befangenheitsverfahren gegen die erkennende Richterin (AS 1039
ff.) - Prozesskostenhilfe in eigener Sache für eine
„Zwischenfeststellungsklage" „gemäß § 303 ZPO mit dem Antrag,
dass der Prozessvergleich der Parteien vom 09.06.2016 (AS 425
ff.) unwirksam ist" (AS 823) sowie, ihm „in Abänderung der
Zurückweisung mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach - 6 C
472/16 - vom 29.08.2016 auch für das Widerspruchsverfahren gegen
die einstweilige Verfügung vom 15.04.2016 in der ersten Instanz
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren" (AS 821).
Zur Verfahrenshistorie:
Die Verfügungsklägerin hatte unter dem 14.04.2016 den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, dem das
Gericht mit Beschluss vom 15.04.2016 ohne mündliche Verhandlung
überwiegend stattgegeben, im Übrigen zurückgewiesen hat.
Hinsichtlich des Inhalts des Antrags sowie des ergangenen,
mit Gründen versehenen Beschlusses wird auf die Akten (AS 1 ff.
insbesondere hinsichtlich des Beschlusses auf AS 11 ff.) Bezug
genommen.
Soweit ihr Antrag abgewiesen worden war, hat die
Verfügungsklägerin keinen Widerspruch eingelegt.
Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten, selbst
Rechtsanwalt und früher für die Verfügungsklägerin als solcher
tätig gewesen, war Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt
worden auf den 29.04.2016 (AS 41), wobei sich die Durchführung
der mündlichen Verhandlung auf den Widerspruch des Beklagten
durch dessen - als unbegründet zurückgewiesenen -
Befangenheitsantrags gegen die erkennende Richterin bis zum
09.06.2016 verzögert hat.
Hinsichtlich des Ganges der dortigen mündlichen Verhandlung
wird auf die Sitzungsniederschrift von jenem Tage Bezug genommen
(AS 425 ff.).
Der damals verfahrensbeendigend abgeschlossene Vergleich lautete
wie folgt:
6 C 472/16 - Seite 3 -
„Vergleich:
1.
Der Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, künftig im Namen der
Verfügungsklägerin keine weiteren Anträge mehr zu stellen in
bereits laufenden oder abgeschlossenen Verfahren.
Eine Ausnahme gilt nur dann, sollte die Verfügungsklägerin
dies ausdrücklich und schriftlich von ihm verlangen und ihm
insoweit eine Vollmacht erteilen.
2.
Der Verfügungsbeklagte verpflichtet sich weiterhin es zu
unterlassen, in Verfahren, die im Namen der Verfügungsklägerin
geführt wurden oder noch werden oder gegenüber Dritten
(außerhalb eventueller eigener gegen sie gerichteter zukünftiger
Prozesse), diese als prozessunfähig zu bezeichnen und in diesem
Zusammenhang zu behaupten, dass ihr mehrfacher Vollmachtsentzug,
etwa vom 08.12.2015, ihm gegenüber nichtig sei.
3.
Der Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, in von ihm im Namen
der Verfügungsklägerin anhängig gemachter oder geführter
Verfahren ohne deren ausdrücklichen Zustimmung Behauptungen über
ihren Gesundheitszustand und ähnlichen Eigenschaften zur Person
der Verfügungsklägerin vor Gericht nicht vorzutragen oder ältere
ärztliche Atteste, die Verfügungsklägerin betreffend nicht
einzureichen.
4.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass damit der vorliegende
Rechtsstreit erledigt ist. Erledigt ist auch der Umstand, dass
der Verfügungsbeklagte - wie gerade zur Gerichtsakte gereicht -
unter dem 07.06.2016 nochmals an das Verwaltungsgericht Freiburg
in Sachen Gertrud Moser gegen Land Baden-Württemberg geschrieben
und um Überprüfung des Streitwerts gebeten hat.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits werde gegeneinander aufgehoben."
Der Verfügungsbeklagte, der damals seine „Rechtsverteidigung"
mit der Unzuständigkeit des Amtsgerichts Lörrach begründet und
daher die Verweisung an den VGH Mannheim begehrt hatte, wo er
Beschwerde führe, gestützt auf den „Verlust der Prozeßfähigkeit"
der Verfügungsklägerin (AS 27, 29), hatte zusammen mit seinem
als Widerspruch auszulegenden Schreiben Antrag auf
Prozesskostenhilfe gestellt.
Er hatte die Verbescheidung in dem Verhandlungstermin vom
09.06.2016, der mit dem die einstweilige Verfügung im
Wesentlichen bestätigenden Vergleich (siehe oben) endete, nicht
beantragt, sodann allerdings später begehrt. Die Gewährung
Prozesskostenhilfe war mit Beschluss vom 29.08.2016, (AS
465-479) abgelehnt worden (s.a. Nichtabhilfebeschluss vom
11.10.2016 (AS 593 f.); Zurückweisung der sofortigen Beschwerde
vom LG Freiburg mit Beschluss vom 07.12.2016 (AS 701 f.)).
Noch vor dieser Zurückweisung erklärte er - an das
Landgericht Freiburg zum dortigen Be-
6 C 472/16 - Seite 4 -
schwerde-Aktenzeichen 3 T 251/16 gerichtet (AS 683) - mit
Schriftsatz vom 14.11.2016 den „Rücktritt" vom Vergleich vom
09.06.2016 „gemäß § 313 Abs. 3 BGB" mit dem Ziel, in einer
anzuberaumenden mündlichen Verhandlung die einstweilige
Verfügung aufheben zu lassen.
Angekündigt war zugleich, dass „Bei Übereinstimmung zur
Erledigung" er ''bereit sei, den Rechtsstreit in der Hauptsache
für erledigt zu erklären", wobei die Kosten der
Verfügungsklägerin aufzuerlegen seien.
Die Verfügungsklägerin habe ihn nämlich nach (Heraushebung
durch das Gericht) dem Vergleich wegen Nötigung angezeigt;
das von ihr veranlasste Ermittlungsverfahren stelle eine
Störung der Geschäftsgrundlage dar; das Festhalten am Vergleich
ihm damit nicht zumutbar (AS 685).
Hiervon gab er dem Amtsgericht
Lörrach „Kenntnis" (i.E. AS 717), begehrte danach
Streitwertabänderung (nachdem er zunächst die Anträge/Anregungen
von 5.000 € oder 43.000 € gemacht hatte, wollte er nun eine
Reduzierung auf unter die festgesetzten Werte von 2000,00 €
resp. 1.500,00 €), der allerdings nicht entsprochen wurde (vergleiche
hierzu den Beschluss vom 23.12.2016, AS 741 ff.; danach erfolgte
eine Rücknahme, AS 751).
Seinen nunmehrigen PKH-Antrag stützt er darauf, dass er
mittlerweile anderweitig, nämlich im Verfahren 2 C 59/17, die
Verfügungsklägerin wegen ihres Antrags im vorliegenden Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Schadensersatz
wegen Rufschädigung in Anspruch genommen habe „wegen
Rechtsmißbrauch (§ 242 BGB)".
Sie habe ein schutzwürdiges Interesse nämlich vorgetäuscht
und „die von ihr ohne Anwalt wahrgenommene mündliche Verhandlung
vor dem Verwaltungsgericht Freiburg vom 27.01.2016 und vier
Entscheidungen verschwiegen" (Heraushebungen durch den
PKH-Antragssteller selbst, AS 823).
Sie habe weitere Verfahren gegen ihn geführt (i.E. AS 823);
nach der rechtskräftigen Beendigung aller ihrer
Verwaltungssachen, für die er anwaltlich tätig gewesen sei, gebe
es für sie kein schutzwürdiges Interesse (i.E. AS 825).
Mit Schriftsatz vom 09.10.2017 „erneuerte" der Antragssteller
sein Befangenheitsgesuch gegen die erkennende Richterin (AS 865
ff.), bezog sich insoweit auf einen "Irrtum, der erst im Mai
2016 durch Akteneinsicht dem VG Freiburg zu 4 K 2170/15, 4 K
2449/15, 4 K 2590/15, 4 K 2591/15 aufgelöst werden konnte", was
er im Termin vorgetragen habe, die erkennende Richterin aber
nicht gehindert habe, „den vorbereiteten Vergleichsvorschlag zu
unterbreiten - und nicht gehindert hat, später das PKH-Gesuch
mit Beschluss vom 29.08.2016 zurückzuweisen." (AS 869).
Noch während des laufenden, vom ihm betriebenen
Befangenheitsverfahrens, beantragte der Verfügungsbeklagte die
„Fortsetzung nach § 927 ZPO" wegen veränderter Umstände:
Die Antragsstellerin habe ihre „Beschwerdeführung gegen" ihn
„auch im Jahre 2017 aktiv weiter betrieben" (AS 903).
6 C 472/16 - Seite 5 -
Er hat unter dem
21.02.2017 - gleichfalls noch vor Abschluss des
Befangenheitsverfahrens vor dem LG Freiburg - beantragt, mit
gewährter Prozesskostenhilfe für das Fortsetzungsverfahren für
die Verfügungsklägerin einen Verfahrenspfleger zu bestellen.
Zuletzt hat der Antragssteller nach Abschluß des
Befangenheitsverfahrens durch Rücknahme seines Antrags insoweit
unter dem 12.04.2018 „das PKH-Bewilligungsverfahren
wiederangerufen";
die Verfügungsklägerin verstehe nicht, um was es in seiner
Prozessführung für sie gegangen sei; sie benötige wohl eine
Betreuung; eine Anregung zur Prüfung werde wiederholt.
Die Verfügungsklägerin hat sich im Rahmen ihrer
Stellungnahmen, u.a. mehrfach vor dem LG Freiburg, etwa mit
jener vom 20.03.2018, gegen eine PKH-Bewiliigung für den
Verfügungsbeklagten, der ihr „(24 !)
nicht ordnungsgemäße Rechnungen ausgestellt" habe und sie „seit
3 Jahren demütige", gewandt.
Hinsichtlich der weiteren Verfahrenshistorie wird auf die
Akten und insbesondere - insoweit die Akte zusammendenfassenden
und mit den entsprechenden Aktenseite bezeichneten - Beschlüssen
und Aktenteilen verwiesen, so jenen vom 15.04.2016 (AS 11 ff.):
Erlass der einstweiligen Verfügung mit Gründen), die
Sitzungsniederschrift vom 09.06.2016 mit Vergleich (AS 425 ff.),
den PHK-ablehnender Beschluss vom 29.08.2016 (AS 465 ff.),
den Nichtabhilfebeschluss vom 11.10.2016 (AS 593 f.) und die
Zurückweisung der sofortigen Beschwerde vom LG Freiburg mit
Beschluss vom 07.12.2016 (AS 701 f.).
II.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war - unbeschadet
eines Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe -
zurückzuweisen.
1.
Der Antrag ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 114
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
6 C
472/16 - Seite 6 -
a)
Hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit im Sinne
des § 114 Abs. 1, § 114 Abs. 2 ZPO besteht, wenn das Gericht den
Rechtsstandpunkt der PKH begehrenden Partei aufgrund ihrer
Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen Unterlagen
(Heraushebung durch das Gericht) mindestens für vertretbar hält
und der von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist
(vergleiche nur Zöller-Geimer, 31. Auflage, § 114 Rn. 19 mit
umfassenden Nachweisen).
b)
Dies war vorliegend nicht der Fall:
aa)
Es liegen schon keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der am
09.06.2016 abgeschlossene Prozessvergleich unwirksam gewesen
wäre:
Der PKH-Antragsteller und Verfügungsbeklagte hat den
Vergleich, den die Referatsrichterin nur nach eigenem Vortrag
des Antragsstellers (s.o.) - „vorgeschlagen" hatte, ebenso wie
die Verfügungsklägerin, angenommen.
Schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragsstellers, war
zuvor vom ihm alles mögliche vorgetragen worden; er hat sich
danach aber zu einer Annahme des gerichtlichen
Vergleichsvorschlages (notabene: nicht vorbereitet, sondern in
der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der
erörterten Sach- und Rechtslage entwickelt; auch ein
vorbereiteter Vorschlag wäre im Übrigen nicht ansatzweise zu
beanstanden) entschlossen.
Er - als rechtskundiger Rechtsanwalt - wusste und weiß
darum, dass ein Vergleich gerade dazu dient, Ungewissheiten
auszuräumen und etwaige Einwendungen auszuschließen und den
Rechtsstreit endgültig zu beenden (vergleiche nur Prütting
in: Münchner Kommentar, 5. Aufl., § 794 ZPO. Rnr. 52 mit
weiteren Nachweisen).
Bereits daraus erschliesst sich, dass eine nunmehr behauptete
Nichtberücksichtigung seines Vorbringens im Prozess - selbst als
wahr und als dazu-in relevant unterstellt - im erst nach seinem
Vorbringen na c h f o l g e n d e n Vorschlag des Gerichts, der
danach von den Parteien angenommen worden war, nicht erkennen
lässt, worin die Unwirksamkeit des Vergleichs bestehen könnte.
Insoweit wird darauf hingewiesen, dass, soweit das Gericht
teilweise den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
für unbegründet gehalten hatte, bereits eine Zurückweisung im
ursprünglichen Beschluss vom 15.04.2016 (AS 11 ff.) erfolgt war,
so dass diesbezüglich der Verfügungsbeklagte von vornherein
nicht beschwert, eine Rechtsverteidigung also nicht erforderlich
gewesen war.
6 C 472/16 - Seite 7 -
bb)
Etwaige Anfechtungsgründe nach §§ 119 ff. BGB sind schon nicht
ansatzweise dargetan, umso weniger unter Beweis gestellt.
Soweit der Antragssteller mit seiner beabsichtigten
„Zwischenfeststellungsklage" die Unwirksamkeit jenes Vergleichs
daher mit einem nachfolgenden Verhalten der damaligen
Verfügungsklägerin begründet, die sich anders verhalten hätte,
als er sich dies vorgestellt hätte, wäre - dies einmal als wahr
unterstellt - allenfalls als ein nicht relevanter Motivirrtum zu
werten.
Eine „Störung der Geschäftsgrundlage" im Sinne des §
313 Abs. 3 BGB, auf die der Antragssteller rekurriert, ist
nicht ersichtlich:
Dass ein Absehen von jeglicher Inanspruchnahme oder von
Eingaben bei Behörden von der Verfügungsklägerin zugesagt
gewesen wäre, war nicht Gegenstand der Erörterungen, und ist dem
Vergleich und der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen. Dies
war nicht zur „Grundlage des Vertrages", hier des
Prozessvergleichs, geworden
. Sollte sie solche weitere Eingaben gemacht haben, waren ihr
diese durch den Vergleich nicht untersagt; der
Verfügungsbeklagte hat vielmehr diese seinerseits in einem
gerichtlichen Verfahren 2 C 59/17 auf Schadensersatz in Anspruch
genommen resp. hierfür PKH begehrt.
2.
Einer „Zwischenfeststellungsklage" fehlt daher - unbeschadet der
weiteren prozessualen Bedenken - insoweit bereits die
hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO. In
prozessualer Hinsicht ist noch darauf hinzuweisen, dass der
antragsstellerseits zitierte § 927 ZPO, schon deshalb außer
Betracht bleibt, weil es keine „Bestätigung des Arrestes"
(gemeint: Bestätigung der einstweiligen Verfügung, §§ 935 ff.,
927 ZPO) durch eine gerichtliche Entscheidung gegeben hatte, die
das Gericht aufheben könnte: die Parteien haben vielmehr einen
Vergleich, mithin einen Vertrag geschlossen, der allerdings
zugleich (Doppelnatur des Prozessvergleichs) verfahrensbeendend
war.
Unbeschadet dessen fehlt es aber auch an den
„veränderten Umständen".
Das vom hiesigen Antragssteller behauptete nunmehr fehlende
„Rechtsschutzbedürfnis" der Verfügungsklägerin, weil
zwischenzeitlich alle Verfahren, in denen er sie vertreten
hatte, abgeschlossen seien , reichte für eine Aufhebung nach §
927 ZPO nicht (vergleiche nur Zöller-Vollkommer, 31. Aufl., §
927 ZPO, Rn. 3).
3.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch bei einer
Unwirksamkeit des Vergleichs - für die keinerlei Anhalt
vorhanden ist - nicht ansatzweise ersichtlich ist, weshalb dem
6 C 472/16 - Seite 8 -
Antragssteller dann - was er weiter erstrebt -
Prozesskostenhilfe für den Urspungsprozess zu gewähren wäre.
Insoweit kann vollumfänglich auf die - rechtskräftige -
Entscheidung vom 29.08.2016 mit den Folgeentscheidungen (siehe
oben unter I.) Bezug genommen werden.
4.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden
nicht erstattet, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Streitwert der
Hauptsache 600 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat
bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
oder bei dem
Landgericht Freiburg im Breisgau
Salzstraße 17
79098 Freiburg im Breisgau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung,
spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung
der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten
Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben
genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist
nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
x.......
Richterin am Amtsgericht
Beglaubigt
Lörrach, 29.08.2018
x
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift
gültig
The Lords Poor Boy
Hochgeladen am 21.10.2009 von
Hits947
https://youtu.be/x71XePEIrOg