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Anwalt 12 an Amtsgericht Nr.
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(mit
eigener Struktur und Hervorhebungen,
Davon erfahren am 6.11.2017
bei der Akteneinsicht.
Abschrift am 6.11.2017 von meinen Fotos bei der
Akteneinsicht
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AS 267
Anlage (von Anwalt 12)
Anwalt 12 - Adresse
Amtsgericht
Lörrach
Lörrach, 28.7.2017
6 C 472/16 Prozesskostenhilfegesuch
zur Rechtsverfolgung einer Zwischenfeststellungsklage (§ 303
ZPO)
wegen Unwirksamkeit des Prozessvergleiches vom 9.6.2016
in dem Rechtsstreit |
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Gertrud Moser, Adresse ........
- Antragstellerin -
vertreten durch
Rechtsanwalt Anwalt 14, Adresse ..... |
gegen |
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Rechtsanwalt Anwalt 12, Adresse ........
- Antragsgegner -
vertreten durch sich selbst
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wegen einstweiliger Verfügung Streitwert: EUR 2.000,--
Ich beantrage,
mir für die Rechtsverfolgung der
Zwischenfeststellungsklage
sowie
in Abänderung der Zurückweisung mit Beschluss des
Amtsgerichts Lörrach - 6 C 472/16 - vom 29.8.2016 auch für das
Widerspruchsverfahren gegen die einstweilige Verfügung vom
15.4.2016 (AS 11) in 1. Instanz Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlungen zu gewähren.
- 2 - |
AS 269
- 2 -
Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse füge ich bmit Vorlage des aktuellen
G.............................bescheides vom 230.12.2016
(Landratsamt Lörrach, Az. 5.............14) bei. Ich habe im
Kalenderjahr 2016 keine Umsatzsteuer gezahlt und werde vom
Finanzamt Lörrach als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) geführt.
Ich beabsichtige eine Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens
über ein Zwischenfeststellungsurteil gem. § 303 ZPO mit dem
Antrag:
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Es wird festgestellt, dass der Prozessvergleich der
Parteien vom 9.6.2016 (AS 425 ff.) unwirksam ist. |
Begründung:
Der Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Verfügung (AS 1)
vom 14.4.2016 ist Gegenstand einer
Schadenersatz-Rechtsverfolgung wegen +)
Rufschädigung bei dem Amtsgericht Lörrach.
(+) Anlagen
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Rechtsstreit Anwalt 12 gegen Moser
wegen Forderung - 2 C 59/17 -
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wegen Rechtsmißbrauch (§ 242 BGB).
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Kommentar von Moser: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §
242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken,
wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es
erfordern. |
Die Antragstellerin hat in ihrem Verfügungsantrag vom 14.4.2016
ein schutzwürdiges Interesse - leider erfolgreich -
vorgetäuscht.Sie hat nämlich die von ihr ohne Anwalt
wahrgenommene mündliche Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht Freiburg vom 27.1.2016 und vier
Entscheidungen verschwiegen.
Der Verfügungsantrag steht in einer Reihe Rufschädigungen der
vormaligen Mandantin gegen mich, alle nach der für sie
nachteiligen mündlichen Verhandlung vom 27.1.2016 in Freiburg
erhoben:
Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg,
Strafanzeige wegen Nötigung bei der Staatsanwaltschft - wie
vorgetragen -
sowei ein weiteres Verfügungsverfahren:
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Moser ./. Anwalt 12
Amtsgericht Lörrach: 3 C 83/17 -
(Wert: EUR 500,--) |
- 3 - |
AS 271
- 3 -
Nach der rechtskräftigen Beendigung aller
Verwaltungsrechtssachen der Antragstellerin, für die ich
anwaltlich tätig gewesen war, gab und gibt es für die
Antragstellerin und ehemalige Mandantin kein schutzwürdiges
Interesse;
meine Benachteiligung war der einzige Effekt.
Vgl. MünchKomm BGB/Roth Bd. 2a § 242 RdNr. 211 - 4.Aufl.2003;
MünchKomm BGB/Habersack § 779 RdNr. 95) |
Auf meine Schriftsätze vom |
14.11.2016 |
14.12.2016 |
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28.11.2016 |
15.12.2016 |
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09.01.2017 |
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- die nicht bearbeitet wurden, nehme
ich Bezug
Anwalt 12
Rechtsanwalt
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Anlagen |
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Anwaltskorrespondenz
Anwalt 14 / Anwalt 12
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B 1 |
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Aufstellung Nichtvermögensschaden'
vom 22.12.2016 |
B 2 |
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vom 16.06.2017
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B 3
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Verfügungsantrag Moser
vom 23.1.2017 (AG Lörrach 3 C 83/17)
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B 4
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Staatsanwaltschaft Freiburg
Zweigstelle Lörrach: 82 Js 1826/16
Verfügung vom 8.4.2016
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B 5
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Strafanzeige Moser vom 13.2.2016 |
B 6 |
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