Zurück Menü

Blinde,
weinende
Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Anwalt 12 an Amtsgericht
(mit eigener Struktur und Hervorhebungen,
 Eingang bei mir 17.01.2017 über das Landgericht als Anlage
6.2


Anwalt 12 - Adresse 

Amtsgericht

 

Lörrach

Lörrach, 9.1.2017

6 C 472/16
(über das Landgericht Freiburg i.Sa. Anwalt 12 ./. Moser
wegen Forderung (Prozesskostenhilfe) - 3 T 325/16 -)
------------------------------------------------------------

In Sachen.
Moser gegen Anwalt 12
wegen einstweiliger Verfügung

 

nehme ich zu dem Beschluss des Amtsgerichts vom 23.12.2016, zugestellt am 5.1.2017, wie folgt, Stellung:

 

I.

Die beantragt gewesene Streitwertänderung habe ich mit Schriftsatz vom 30.12.2016 aus den hier angegebenen Gründen zurückgenommen. Insoweit ist das Verfahren erledigt.

 

II.

Zu dem erneuerten Prozesskostenhilfegesuch vom 28.11.2016 lege ich die beigefügte Ergänzung zur Erklärung über die ................................ in eigener Sache vom 28.11.2016 - ..................................bescheid ab 1.1.2017 - vor.

 

Insoweit betrachte ich das Verfahren nicht als abgeschlossen, da der Prozessvergleich vom 9.6.2016 als unwirksam anzusehen ist (§ 779 BGB), ich daher in eigener Sache eine Fortsetzung des Rechtsstreits gemäß Anträgen vom 14.11.2016 anstrebe.
Vgl. MünchKommBGB/Habersack § 779 RdNr. 68, 69, 92 ff.- 4. Aufl. 2004-))

 

-2-

Bei Abschluss des Prozessvergleiches vom 9.6.2016 war nicht bekannt:

 

 - wie im Schriftsatz vom 30.12.2016 von mir vorgetragen: das erst im Dezember 2016 durch Zahlung der gegnerischen Kosten in Sachen Moser ./. Nachbarin-X (2 C 1446/14) beendete Zwangsvollstreckungsverfahren, das Frau Moser "für nichts und wieder nichts" gegen sich laufen liess.
 
 - dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung (AS 1) vom 14.4.2016 auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft wegen Nötigung gegen mich mit Verfügung vom 5.4.2016 und vom 8.4.2016 folgte.
 
  Beweis: Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach - 82 Js 1826/16 - gegen Anwalt 12 wegen Nötigung
 
  Das einstweilige Verfügungsverfahren ist endlich wahrzunehmen als Teil und Fortsetzung einer Vernichtungs- und Rufschädigungskampagne gegen den Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungsklägerin hat dem Amtsgericht verschwiegen - und die Richterin hat auch beim Verwaltungsgericht Freiburg nicht nach den Sachständen nachgefragt,  dass die Klägerin Moser bereits eine abschliessende mündliche Verhandlung am 27.1.2016 vor dem Einzelrichter hatte. (AS 269 f.) Selbständig ohne Anwalt und für prozessfähig erkannt. Warum hat sie das mir verschwiegen ?


Anwalt 12
Rechtsanwalt

 

Anlage


Geändert am:   11.01.2019

Impressum

Startseite:  www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de