Anwalt 12 - Adresse
Amtsgericht
Lörrach
Lörrach, 9.1.2017
6 C 472/16
(über das Landgericht Freiburg i.Sa. Anwalt 12 ./. Moser
wegen
Forderung (Prozesskostenhilfe) - 3 T 325/16 -)
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In Sachen.
Moser gegen Anwalt 12
wegen einstweiliger Verfügung
nehme ich zu dem
Beschluss des Amtsgerichts vom 23.12.2016,
zugestellt am 5.1.2017, wie folgt, Stellung:
I.
Die beantragt gewesene Streitwertänderung habe ich mit
Schriftsatz vom 30.12.2016 aus den hier angegebenen Gründen
zurückgenommen. Insoweit ist das Verfahren erledigt.
II.
Zu dem erneuerten Prozesskostenhilfegesuch vom 28.11.2016
lege ich die beigefügte Ergänzung zur Erklärung über die
................................
in eigener Sache vom 28.11.2016 -
..................................bescheid ab
1.1.2017 - vor.
Insoweit betrachte ich das Verfahren nicht als abgeschlossen,
da der Prozessvergleich vom 9.6.2016 als unwirksam anzusehen ist
(§ 779 BGB), ich daher in eigener Sache eine Fortsetzung des
Rechtsstreits gemäß Anträgen vom 14.11.2016 anstrebe.
Vgl. MünchKommBGB/Habersack § 779 RdNr. 68, 69, 92 ff.- 4. Aufl.
2004-))
-2-
Bei Abschluss des Prozessvergleiches vom 9.6.2016 war nicht
bekannt:
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