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Urteil vom Amtsgericht Lörrach
(Eingang bei Moser am 06.07.2018, veröffentlicht am ):


Aktenzeichen: 3 C 458/18

Amtsgericht Lörrach

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, .........................., 79589 Binzen   - Klägerin -

gegen

Anwalt 12, .......Adresse.......  - Beklagter -

Prozessbevollmächtigter: Anwalt 12

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Reupert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2018 für Recht erkannt:

 

1. Die Klage wird abgewiesen.
 
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
 
3. Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Insoweit kann die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn der Beklagte leistet seinerseits zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe.
  

3 C 458/18 - Seite 2 -

Tatbestand

1. Textteil: Alle Ansprüche

Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung mehrerer Vergütungen, welche sie an den Beklagten, ihren vormaligen Rechtsanwalt, in verschiedenen Verfahren geleistet hat.

 

1. Textteil: Berufung

Die Klägerin mandatierte den Beklagten mit der Durchführung der Berufung in der Sache Moser ./. Nachbarin-X gegen das Urteil des Amtsgerichts Lörrach zu Aktenzeichen 2 C 1446/14.

Der Beklagte fertigte eine ausführliche Berufungsbegründung an, welche er fristgemäß bei Gericht einreichte.

Nach entsprechendem Hinweisbeschluss des Landgerichts Freiburg in dem Berufungsverfahren zu Aktenzeichen 3 S 24/15 vom 30.04.2015, wies das Landgericht Freiburg die Berufung durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zurück.

GM-Kommentar:

Hätte Anwalt 12 wissen müssen, dass sein Schreiben nicht erfolgreich sein wird? Kritikpunkte von Moser am Urteil hat er nicht übernommen.

Am 29.02.2015 nahm ich Kontakt mit Anwalt 12 auf.
Am 06.02.2015 schickte er den ersten Berufungsentwurf.
Am 17.02.2015 schickte er das Berufungsschreiben weg.
Bis zum 07.03.2015 wäre Zeit gewesen.

In der Berufung fehlte der Bezug auf weitere wichtige Falschaussagen im Polizeibericht, Falschaussagen im Bedrohungsverfahren, Falschaussagen in der Klageerwiderung der 1. Instanz durch die AE Nachbarin-X .

Entsetzlich war, dass die Richterin das Verhalten der AE Nachbarin-X  mit Zivilcourage verglich.

Später berichtigte der Beklagte wieder nicht die Falschaussagen in der Klageerwiderung zur Berufung.

Zum Leidwesen der Klägerin legte er seinen Schwerpunkt auf die angebliche Prozessunfähigkeit, einmal sogar auf die angebliche Geschäftsunfähigkeit der Klägerin.

Der Schwerpunkt auf Beweise zu den jahrelangen Falschaussagen der AE Nachbarin-X  fehlten. Nur so konnte der tatsächliche Tatbestand festgestellt werden.

Die Richterin hat nur eine Akte beigezogen, nämlich das Strafverfahren wegen Bedrohung. Es wurde eingestellt, aber die damalige Anwältin ging nicht auf die enthaltenen Falschaussagen ein, weil sie keine Rücksprache mit der Klägerin hielt.
Am Tag des Eingangs schrieb sie einen kurzen Brief an die Staatsanwaltschaft, dass der Tatbestand der Bedrohung nicht gegeben sei.

 

2. Textteil: Berufung

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zunächst die Vergütungsrechnung vom 18.02.2015, das vorgenannte Berufungsverfahren betreffend, Anlage R4, AS 11.

Die Rechnung über brutto 1.368,93 € wurde von der Klägerin bezahlt.

2. GM-Kommentar:

Nachträglich gab der Beklagte am 26.06.2018 selber schriftlich zu, dass er sofort eine Anwaltsvergütung abgerechnet hatte, in der auch eine mündliche Verhandlung enthalten war.
Diese kam aber später gar nicht zustande.                  Entwurfsanlage 1

In diesem Schreiben bot er auch eine Verrechnung mit einer angeblichen Forderung an.
Diese Forderung war Bestandteil des erfolglosen Klageversuchs gegen die Klägerin 2 C 59/17, die er unter der Voraussetzung einreichte, dass er Prozesskostenhilfe bekommt.

3. Textteil: Berufung

Die weitere vom Beklagten in dieser Sache am 27.05.2015 gestellte Rechnung wird aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 21.07.2015 nicht weiter verfolgt und ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3. GM-Kommentar:

Bezug auf die Anlage R 21 (AS 49, 51) und R 8 (AS 13,15)

 

4. Textteil: Berufung

Nach Zurückweisung der Berufung,
welche von der Klägerin in der Sache nicht akzeptiert wurde, ....

4. GM-Kommentar:

Wie soll ich ein Urteil akzeptieren, wenn das Amtsgericht Lörrach weder 2009 meine Einwendungen zu den Falschaussagen der Nachbarin-X  beachtetet, noch die Staatsanwaltschaft 2013 die Strafanzeige wegen Verleumdung beim Bedrohungsverfahren.

In der Klageerwiderung der 1. Instanz waren wieder drastische Falschaussagen der Nachbarin-X  auf die Anwältin 10 weder schriftlich noch mündlich in der Verhandlung einging.

Auch Anwalt 12 ging in der Berufung nicht auf diese Falschaussagen der Nachbarin-X  in der Klageerwiderung ein.
 

5. Textteil: Berufung und 1. Textteil: Klage gegen Landratsamt und Polizei

.......... bevollmächtigte diese den Beklagten am 08.07.2015, AS 91, mit der Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die am 07.07.2009 zuständigen Polizeibeamten des Polizeireviers Weil am Rhein.

5. GM-Kommentar:

Anwalt 12 hat mich einfach informiert, dass er eine Dienstaufssichtsbeschwerde macht. In meinen Akten gab es aber schon erfolglose Dienstaufssichtsbeschwerden von mir und einem ehemaligen Anwalt. Ich glaubte, dass dies zu einer Klage gehört.

Später hat Anwalt 12 nicht einmal wichtige von mir gewünschte Antworten auf die Dienst-aufsichtsbeschwerde abgegeben. Ich wusste nicht, dass eine Dienstaufssichtsbeschwerde extra kostenpflichtig ist.

Rechtsmittel "Dienstaufsichtsbeschwerde" passt nicht an den Anschluss einer Berufung.
Trotz vieler Anwälte hat kein einziger zuvor geklagt, d.h. die Klägerin hatte keine Klageerfahrungen mit einem Anwalt.
 

2. Textteil: Klage gegen Landratsamt und Polizei

Bereits zuvor, mit dem als Anlage K163, AS 95 ff., vorgelegten Schreiben wandte sich der Beklagte aufgrund entsprechender Vollmachtserteilung durch die Klägerin vorgerichtlich mit einem Antrag auf Folgenbeseitigung in der gleichen Sache an das Land Baden-Württemberg.

6. GM-Kommentar:

Mein Ziel war die Klage gegen das Landratsamt und die Polizei.

Von Anwalt 12 erfuhr ich, dass ihm das Rechtsmittel "Folgenbeseitigung" eingefallen ist.
Aus der Vollmacht ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine vorgerichtliche Maßnahme handelt. Ich habe diesen Begriff nicht im Internet recherchiert, weil ich noch an einen erfahrenen Anwalt glaubte.

Schon seine erste Eingabe beim Verwaltungsgericht 4 K 1908/15 zeigte, dass er sich auf diesem Gebiet gar nicht auskennt.

Da mir seit 2009 niemals Beweise für die Falschaussagen der Nachbarin-X  gewährt wurden bzw. bisherige Anwälte zuwenig dafür getan hatten, waren gar keine Entschädigungsansprüche mit Anwalt 12 möglich.

Beweise für die Falschaussagen der Nachbarin-X  haben verweigert:
Polizei, Landratsamt, Amtsgericht (2x), Landgericht, Staatsanwaltschaft, später Verwaltungsgericht.
 

3. Textteil: Klage gegen Landratsamt und Polizei

Mit Schreiben vom 09.06.2015, Anlage B15, AS 101, teilte er dem Regierungspräsidium Freiburg als Aufsichtsbehörde des Landkreises

3 C 458/18 - Seite 3 -

die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruches mit.

7. GM-Kommentar:

Analog vorheriger 5. und 6. GM-Kommentar

4. Textteil: Klage gegen Landratsamt und Polizei

Gegenstand dieser Eingaben war ein Polizeibericht vom 09.07.2009 bezüglich des Verhaltens von Frau Moser vom 07.07.2009 auf der .....Str. x in Binzen, dessen Anlass Baggerarbeiten auf dem gegenüberliegenden Grundstück von Nachbarin-X waren.

8. GM-Kommentar:

Anwalt 12 bezog sich einseitig auf einen Ausschnitt aus dem Polizeibericht.
Der Polizeibericht ist eine verheerende falsche Beschreibung über mich, die zu einem Betreuungsverfahren ohne rechtliches Gehör bei der Polizei und beim Landratsamt führte.
Auch der Richter Trefzer hat meine Einwendungen ignoriert.

Anwalt 12 bezog sich nicht auf die drastischen Falschaussagen der Nachbarin-X  in den Jahren 2009, 2013, 2014 und 2015.

Nachbarin-X  ist nicht Eigentümerin des Grundstücks und des Neubaus,
sondern ihr Ehemann und dessen Bruder.
 

5. Textteil: Klage gegen Landratsamt und Polizei

Mit diesen Rechtsbehelfen legte der jetzt Beklagte als außergerichtlicher Vertreter der Klägerin dar, dass das Verhalten der jetzigen Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht Ausdruck einer Geistesstörung einer psychisch auffälligen Person gewesen sei, sondern, dass eine akute Gefährdungslage durch die Bauausführung der Nachbarin vorgelegen habe. Es sei nämlich zu einer Vibration ihres Grundstückes und ihrer Computeranlage samt Festplatte gekommen.

9. GM-Kommentar:

Diese akute Gefährdungslage hat nicht existiert. Sie ist eine Erfindung von Anwalt 12,
weil er einseitig seine Gerichtseingaben auf den (dämlichen) Festplattenschaden bezogen hat.

Die akute Gefahr ging und geht bis heute von den drastischen Falschaussagen der Nachbarin-X  aus.
Mit seinen Eingaben hat Anwalt 12 auch erreicht, dass ich vor der Gegenseite gedemütigt wurde (Prozess- und Geschäftsunfähigkeit).
 

6. Textteil: Klage gegen Landratsamt und Polizei

Diese außergerichtliche Tätigkeit rechnete der jetzige Beklagte mit Rechnung vom 21.07.2015 über insgesamt brutto 564,66 € ab, Anlage R8, AS 13. Auch diese Rechnung wurde von der Klägerin bezahlt.

10. GM-Kommentar: Analog vorheriger 5. und 6. GM-Kommentar

 

1. Textteil: Rechnung für Vollmachtsentzug

Weiterer Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Vergütungsrechnung des Beklagten vom 23.11.2015 über 865,37 €, Anlage R13, AS 17.

11.GM-Kommentar:
Die Unzulässigkeit dieser Rechnung wurde in der Klage begründet.

 

7. Textteil: Klage gegen Landratsamt und Polizei

Die Klägerin hatte den Beklagten mit der Interessenwahrnehmung in der Verwaltungsrechtssache gegen das Land Baden-Württemberg wegen Feststellung zu Aktenzeichen 4 K 2170/15 bevollmächtigt.

12. GM-Kommentar: Analog vorheriger 5. und 6. GM-Kommentar

 

8. Textteil: Klage gegen Landratsamt und Polizei

Weiter bevollmächtigte sie den jetzigen Beklagten mit der gerichtlichen Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruches, zu Aktenzeichen 4 K 2449/15.

Verbunden zu diesem Verfahren wurden die Verfahren 4 K 1908/15 und 4 K 2377/15 vor dem Verwaltungsgericht in Freiburg.

13. GM-Kommentar:

Berichtigung siehe  5. und 6. GM-Kommentar

1. falscher Textteil: Begründung für den Mandatsentzug ist falsch

Nachdem der Beklagte ohne entsprechende Bevollmächtigung gegen das Urteil des Amts-

3 C 458/18 - Seite 4 -

gerichts Lörrach im ursprünglichen Verfahren zu Aktenzeichen 2 C 1446/14 eine Nichtigkeitsklage mit dem Inhalt eingereicht hatte, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der damaligen mündlichen Verhandlung prozessunfähig gewesen sei, um auf diesem Wege eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen, entzog ihm die Klägerin in allen laufenden Verfahren das Mandat.

14. GM-Kommentar:

Dieser Abschnitt ist inhaltlich falsch.

9. Textteil: Klage gegen Landratsamt und Polizei

Dieser Mandatsentzug bezog sich auch auf die vor dem Verwaltungsgericht in Freiburg laufenden Verfahren zu Aktenzeichen 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15.

15. GM-Kommentar:

Nachdem der Beklagte im November 2015 erneut eine Eingabe beim Verwaltungsgericht ohne Zustimmung der Klägerin gemacht hatte, entzog sie ihm sämtliche Vollmachten.

Aus dieser Eingabe wurden zwei Gerichtsverfahren mit neuen Streitwerten und somit zusätzliche Kosten für die Klägerin.
Sie waren überflüssig, weil sie inhaltlich sofort in die Klage gegen die Polizei und das Landratsamt gehört hätten.
Aus 2 möglichen Klagen ergaben sich 6 Verwaltungsgerichtsverfahren,
die mit hohen Anwalts- und Gerichtskosten verbunden waren !!

Der Beklagte hat den Vollmachtsentzug nicht akzeptiert und weiter ohne Vollmacht gehandelt, z.B. diese "Nichtigkeitsklage" eingereicht, die nach Ansicht der Klägerin sinn- und erfolglos war.
Dazu informierte sie die Gerichte über den Vollmachtsentzug und teilte dem Beklagten wiederholt den Vollmachtsentzug mit.
 

2. Textteil: Rechnung für Vollmachtsentzug

Mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 23.11.2015 berechnete der Beklagte der Klägerin in diesen beiden Verfahren eine von ihm als Entschädigung bezeichnete Gebühr in Höhe von jeweils netto 363,60 €, brutto somit 865,37 €.

Hierbei handelte es sich jeweils der Höhe nach um eine Terminsgebühr, die angefallen wäre, hätte die Klägerin dem Beklagten das Mandat nicht entzogen. Der Betrag von 865,37 € wurde von der Klägerin ebenfalls bezahlt.

16. GM-Kommentar:

Die Klägerin hat im Vertrauen auf ordnungsgemäße Rechnungen des Beklagten bezahlt.
Ein schwerwiegender Irrtum.
 

6. Textteil: Berufung

Die Klägerin trägt vor, der Betrag von 732,99 € brutto gem. Abrechnung vom 18.02.2015 stehe dem Beklagten nicht zu, da das Gesetz eine Honorarzahlung für unerwarteten Aktenberg nicht vorsehe.

17. GM-Kommentar:

Hier hat der Beklagte auf eine spontane Vorauszahlung diese als Netto-Zahlung interpretiert und noch die Umsatzsteuer dazugerechnet.

7. Textteil: Berufung

Zwar treffe es zu, dass sie zunächst volles Vertrauen in die Tätigkeit des jetzigen Beklagten gehabt habe und dankbar gewesen sei, dass er ihre Vertretung übernommen habe. Insoweit habe sie sich jedoch getäuscht und fechte nunmehr diese Vertrauensgewährung an. Auch habe der Beklagte das Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß ihren Vorgaben entsprechend geführt.

18. GM-Kommentar:

Ja das habe ich hier begründet, siehe vorher

10. Textteil: Klage gegen Landratsamt und Polizei

Die Rechnung vom 21.07.2015 sei überflüssig gewesen, das sie den Beklagten nur beauftragt habe, sogleich verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben und nicht zunächst vorgerichtlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde und einen Folgenbeseitigungsanspruch geltend zu

3 C 458/18 - Seite 5 -

machen. Dies habe nicht ihrem Willen entsprochen. Aus diesem Grunde sei der Beklagte verpflichtet, den Betrag in Höhe von 564,66 € zurückzuzahlen.

 

3. Textteil: Rechnung für Vollmachtsentzug

Eine Entschädigungszahlung in Höhe von 865,37 € habe sie ebenfalls nicht geschuldet, da das Anwaltsvergütungsrecht eine solche Position nicht vorsehe.

 

2. Textteil: Alle Ansprüche

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.163,02 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

3. Textteil: Alle Ansprüche

Er trägt vor, die Beklagte stets ordnungsgemäß und in ihrem Interesse vertreten zu haben.

19. GM-Kommentar:

Die seit Februar 2015 bis 2018 geschilderten Verhaltensweisen von Anwalt 12 die in vielen Akten belegt sind, beweisen, dass diese Behauptung des Beklagten falsch ist.

8. Textteil: Berufung

Die Klägerin habe ihm bewusst den Mehrbetrag von 700,00 € netto bezahlt, sodass eine Rückforderung dieser in Kenntnis der Nichtschuld erbrachten Leistung ausgeschlossen sei.

20. GM-Kommentar:

Die 700 € waren eine spontane Vorauszahlung, da der "Honorarvorschuss in Höhe von 300 €" sicher nicht für die Berufung reichen würde.
Bei der Überweisung sollte eine Grund angegeben werden, den sie leider zu Ihren Ungunsten wählte.

Inzwischen weiß die Klägerin, dass die "erste Rechnung" (Honorarvorschuss) des Beklagten unter Rechtsanwälten keine übliche Praxis ist.

 

11. Textteil: Klage gegen Landratsamt und Polizei

 

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11. Textteil: Klage gegen Landratsamt und Polizei

 

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3 C 458/18 - Seite 4 -

 

 

 

 

 

 

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3 C 458/18 - Seite 5 -

 

 

 Er habe die Berufungsbegründung auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen erster Instanz, eines Gespräches mit der Klägerin und eines Ortstermins in Binzen, gefertigt.

Zur Vermeidung weiterer Kosten habe er der Klägerin dann allerdings nach Zugang des Hinweisbeschlusses des Landgerichts Freiburg zur Berufungsrücknahme geraten, was diese jedoch nicht gewollt habe.

 Der Arbeitsaufwand sei für ein Berufungsverfahren außergewöhnlich hoch gewesen. Dies habe er der Klägerin auch mitgeteilt. Die Klägerin sei außerordentlich dankbar gewesen, dass er sie überhaupt vertreten habe, nachdem zuvor bereits dies ist unstreitig 10 Rechtsanwälte sie nicht hätten weitervertreten wollen.

Insoweit verweist der Beklagte auf die Dankesschreiben der Klägerin vom 04.05.2018, Anlage B7, AS 59 und erneut vom 02.06.2015, AS 61, Anlage B8.

Die Klägerin habe ihm bewusst den Mehrbetrag von 700,00 € netto bezahlt, sodass eine Rückforderung dieser in Kenntnis der Nichtschuld erbrachten Leistung ausgeschlossen sei.

 
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3 C 458/18 - Seite 6 -

Seine außergerichtliche Tätigkeit für die Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Beamten des Polizeireviers Weil am Rhein und die Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruches gegenüber dem Land Baden-Württemberg habe er moderat und zutreffen abgerechnet.

Diese Tätigkeit habe auch dem Willen der Klägerin entsprochen. Auch insoweit verweist der Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 02.06.2015.

Zu dem von ihm als Entschädigungsbetrag bezeichneten Gebühr in Höhe von 865,37 € habe er diese zwar entsprechend erhalten, dann jedoch abweichend tatsächlich verrechnet, nachdem das Verwaltungsgericht Freiburg eine abweichende Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 27.01.2016 vorgenommen habe.

Daraufhin habe der Beklagte die als Anlagen R20 und R 21 vorgelegten neuen Kostenrechnungen in den Verwaltungsverfahren erstellt und lediglich eine 1,3 Verfahrensgebühr aus den neu festgesetzten Streitwerten des Verwaltungsgerichts Freiburg geltend gemacht.

Die Zahlung in Höhe von 865,37 € habe er jeweils zur Hälfte, nämlich mit jeweils 432,68 € auf die beiden Rechnungen verrechnet.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlage Bezug genommen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2018 sowohl die Klägerin als auch den Beklagten persönlich angehört. Insoweit wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erweist sich in der Sache als nicht begründet.
 

 
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3 C 458/18 - Seite 7 -

1. Rechnung vom 18.02.2015 in der Berufungssache Moser ./. Nachbarin-X  Az.: 3 S 24/15 LG Freiburg.

Der Beklagte hat eine Sonderzahlung in Höhe von netto 700,00 €, brutto 732,99 € unter der Bezeichnung Anwaltshonorar (Nr. 2 unerwarteter Aktenberg) geltend gemacht. Dieser Betrag wurde von der Klägerin unstreitig bezahlt.

Der Klägerin ist zuzugeben, dass eine entsprechende Abrechnungsposition durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht vorgesehen ist.

Allerdings ist ein Rechtsanwalt zum Abschluss einer von der gesetzlichen Vergütungsregelung abweichenden, und diese übersteigenden Honorarvereinbarung berechtigt.

Üblich sind Zeithonorare, welche die gesetzlichen Vergütungsregelungen in erheblichem Maß übersteigen dürfen, aber auch pauschale Zuschläge für besonderen Arbeitsaufwand, oder erhöhten Zeitaufwand.

Dass die Rechtsschutzversicherung der Klägerin nicht bereit war, einen über die gesetzliche Vergütung hinausgehenden Betrag im Rahmen ihrer Versicherungsbedingungen an die Klägerin zu erstatten, steht dem nicht entgegen.

Der entscheidenden Richterin ist amtsbekannt, dass die hier zugrunde liegenden gebührenrechtlich streitgegenständlichen Verfahren, wie im übrigen auch das vorliegende Verfahren, innerhalb kurzer Zeit einen erheblichen Umfang angenommen haben.

Dem Gericht ist weiter bekannt, dass die Klägerin als Mathematik- und Datenverarbeitunglehrerin besonderen Wert auf eine äußerst genaue Sachverhaltserfassung und -verarbeitung legt.

Hieraus ergibt sich für einen Rechtsanwalt in ihrer Vertretung nachvollziehbar ein über dem Durchschnitt liegender Arbeits- und Zeitaufwand.

Dessen dürfte sich auch die Klägerin selbst zum Zeitpunkt der Mandatierung und Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnung bewusst gewesen sein.

Sie hatte bereits zuvor mit einer Reihe von Rechtsanwälten keine guten Erfahrungen gemacht und war, wie sich aus den als Anlage B7 und B8 vorgelegten Schreiben ergibt, mit ihrer Interessenwahrnehmung durch den Beklagten zunächst sehr zufrieden.

Die Klägerin hat die Rechnung vom 18.02.2015 ohne Reklamation bezahlt. Als äußerst genau

 
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3 C 458/18 - Seite 8 -

prüfende Mandantin muss ihr dabei aufgefallen sein, dass die Position Anwaltshonorar unerwarteter Aktenberg keine RVG VV Nr. aufwies.

Zudem wusste sie, dass es sich tatsächlich um einen „Aktenberg" handelte, diese Feststellung also zutreffend war. Es ist somit davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest konkludent mit der vorliegenden Abrechnung einverstanden war, und in der Sache eine entsprechende konkludente Vereinbarung über ein erhöhtes Rechtsanwaltshonorar mit dem Beklagten getroffen hat.

Zudem ist sie im Rahmen des streitgegenständlichen Bereicherungsanspruches gern. § 814 BGB nicht berechtigt, das Geleistete zurückzufordern.

Für eine Minderung des Anwaltshonorars bestehen keine Anhaltspunkte.

Die von der Klägerin schriftsätzlich vorgetragenen, aus den Anlagen ersichtlichen Kritikpunkte an der Berufungsbegründung des Beklagten, hätten im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung des Landgerichts Freiburg geführt.

Der Beklagte hatte keinen Einfluss darauf, dass das Landgericht schriftlich durch Beschluss über die Berufung entschieden hat und keine mündliche Verhandlung anberaumt hat.

Hierbei handelt es sich um die Art und Weise der Prozessführung, über die allein das Berufungsgericht entscheidet.

2. Rechnung vom 21.07.2015 Dienstaufsichtsbeschwerde und Folgenbeseitigungsanspruch.

Auch insoweit hat die Klägerin den streitgegenständlichen Betrag in Höhe von brutto 564,66 € nicht ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB geleistet.
Der Beklagte hat nachgewiesen, dass die Klägerin ihm nach entsprechender außergerichtlicher Beratung Mandat auch und gerade zur außergerichtlichen Geltendmachung ihrer

 
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3 C 458/18 - Seite 9 -

Rechte gegenüber den Behörden, nämlich der Polizei und dem Landratsamt Lörrach im Hinblick auf das eingeleitete Betreuungsverfahren erteilt hat.

Zum einen hat die Klägerin die entsprechenden Vollmachten unterzeichnet, zum anderen hat sie auch schriftlich, u. a. durch das Schreiben vom 02.06.2015 zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte in ihrem Sinne entsprechend tätig werden solle.

Hier heißt es: „Danke für ihre neuen Schreiben, um Gerechtigkeit für mich zu erreichen."

Hierbei handelte es sich offensichtlich um die Schreiben des Beklagten, welche vor dem Schreiben, Anlage B15, an das Regierungspräsidium zunächst der Klägerin zur Kenntnis gegeben worden waren.

Die Abrechnung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

3. Entschädigungsbetrag von 2 x 432, 68 € VG Freiburg Az.: 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15.


Insoweit ist der Klägerin zuzugeben, dass, sofern eine entsprechende abweichende Honorarvereinbarung nicht besteht, von der auch das Gericht vorliegend nicht ausgeht, eine Entschädigungszahlung für ein weiteres entgangenes Honorar nach Mandatskündigung nicht verlangt werden kann.

Insoweit war die Abrechnung vom 23.11.2015, die unstreitig bezahlt wurde, zunächst rechtswidrig.

Allerdings hat der Beklagte, wie er unbestritten vorgetragen hat, diesen zunächst erhaltenen Betrag bei der Neuabrechnung in den beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise verrechnet.

 Insoweit war eine Neuabrechnung erforderlich, da das Verwaltungsgericht Freiburg in dem Verfahren 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15

nach Beendigung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine abschließende Streitwertfestsetzung vorgenommen hatte.

Im Verfahren 4 K 2170/15 wurde der Streitwert auf 15.000,00 € festgesetzt.

In diesem Verfahren erstellte der Beklagte sodann am 20.05.2016 die als Anlage R20, AS 47, vorgelegte abschließende Kostenrechnung.

Mit dieser Abrechnung wurde eine 1,3 Verfahrensgebühr gern. RVG VV 3100 zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer geltend gemacht.

Als bereits bezahlt verrechnete der Beklagte den hälftigen Betrag aus der Abrechnung vom 23.11.2015 in Höhe von 432,68 €, welcher von der Klägerin am

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3 C 458/18 - Seite 10 -

27.11.2017 gezahlt worden war auf diese Abrechnung.

Im Verfahren 4 K 2449/15 wurde der Streitwert durch Beschluss des VG Freiburg auf 10.000,00 € festgesetzt.

Mit Kostenrechnung vom 27.05.2016 zu diesem Verfahren, vorgelegt als Anlage R21, AS 49, berechnete der Beklagte insoweit ebenfalls lediglich eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. RVG VV 3100 und brachte insoweit auch die hälftige Geschäftsgebühr bezüglich seiner vorgerichtlichen Tätigkeit aus der vorliegend nicht streitgegenständlichen Abrechnung in Ansatz.

Der auf die Abrechnung vom 23.11.2015 gezahlten Betrag wurde auch insoweit unstreitig, zumindest folgte auf die Klageerwiderung kein entsprechendes Bestreiten der Klägerin, angerechnet.

Nach den Angaben des Beklagten ist der Anrechnungsbetrag in Höhe von 432,68 € in dem bezahlten Betrag von 632,22 € enthalten.

Soweit der Beklagte im vorliegenden Verfahren hilfsweise offenstehende Gebührenforderungen zur Aufrechnung gestellt hat, war über diese vorliegend nicht zu entscheiden.

Soweit der Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsätzen vom 26.06.2018 Korrekturen zu Gunsten der Klägerin an früheren Rechnungen vorgenommen hat, war der insoweit neue Vortrag gemäß § 296 a ZPO in vorliegender Sache nicht mehr zu berücksichtigen.

Zwar würden sich dadurch die ursprünglichen Rechnungsbeträge verringern, jedoch müsste dann - teilweise - über die vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten weiteren Forderungen entschieden werden, so dass sich der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren verändern würde.

Dem Beklagten ist unbenommen, dies außergerichtlich zu korrigieren.

Auch die weiteren Schriftsätze der Klägerin vom 27.06.2018 waren, soweit diese neuen Sachvortrag enthalten, für die vorliegende Entscheidung gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

Die Klage war somit insgesamt abzuweisen.
 

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3 C 458/18 - Seite 11 -

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Freiburg im Breisgau
Salzstraße 17
79098 Freiburg im Breisgau

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig.

Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Dr. Reupert
Richterin am Amtsgericht
Verkündet am 03.07.2018
Wallukat, JAng'e
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Tatbestand








 


 




3 C 458/18  - Seite 12 -

Beglaubigt
Lörrach, 05.07.2018
Wallukat
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig

 
  1.  
  2.  
 
     


 

Entscheidungsgründe

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Freiburg im Breisgau
Salzstraße 17
79098 Freiburg im Breisgau

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Dahmen
Richter am Amtsgericht

Verkündet am 16.05.2017
x......, JAng,
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


Beglaubigt
Lörrach, 22.05.201/7

y...........
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
 - ohne Unterschrift gültig
 


Kommentar:
Durch die nicht vorgenommene Erwiderung der Anwältin 10 auf die Klageerwiderung der Gegenseite muss ich mir Falschaussagen und herabsetzende Aussagen der Gegenseite gefallen lassen und muss für die erfolglose Klage bezahlen.


HIJOS DEL SOL - Música Andina
Veröffentlicht am 22.12.2014 von Se Alencar  https://youtu.be/--Crlr5QXE0

Geändert am:   15.04.2023

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