3 C 458/18 - Seite 2 -
Tatbestand
1. Textteil: Alle
Ansprüche
Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche aus
ungerechtfertigter Bereicherung. Die Klägerin begehrt
die Rückzahlung mehrerer Vergütungen, welche sie an den
Beklagten, ihren vormaligen Rechtsanwalt, in
verschiedenen Verfahren geleistet hat.
|
1. Textteil:
Berufung
Die Klägerin mandatierte den Beklagten mit der Durchführung
der Berufung in der Sache Moser ./.
Nachbarin-X gegen das
Urteil des Amtsgerichts Lörrach zu Aktenzeichen 2 C 1446/14.
Der
Beklagte fertigte eine ausführliche Berufungsbegründung an,
welche er fristgemäß bei Gericht einreichte.
Nach entsprechendem
Hinweisbeschluss des Landgerichts Freiburg in dem
Berufungsverfahren zu Aktenzeichen 3 S 24/15 vom 30.04.2015,
wies das Landgericht Freiburg die Berufung durch Beschluss als
offensichtlich unbegründet zurück. |
GM-Kommentar:
Hätte Anwalt 12 wissen müssen, dass
sein Schreiben nicht erfolgreich sein wird? Kritikpunkte von
Moser am Urteil hat er nicht übernommen.
Am 29.02.2015 nahm ich Kontakt mit Anwalt 12 auf.
Am 06.02.2015 schickte er den ersten Berufungsentwurf.
Am 17.02.2015 schickte er das Berufungsschreiben weg.
Bis zum 07.03.2015 wäre Zeit gewesen.
In der Berufung fehlte der Bezug auf weitere wichtige
Falschaussagen im Polizeibericht, Falschaussagen im
Bedrohungsverfahren, Falschaussagen in der Klageerwiderung der
1. Instanz durch die AE
Nachbarin-X .
Entsetzlich war, dass die Richterin das Verhalten der AE
Nachbarin-X mit Zivilcourage verglich.
Später berichtigte der Beklagte wieder nicht die
Falschaussagen in der Klageerwiderung zur Berufung.
Zum Leidwesen der Klägerin legte er seinen Schwerpunkt auf
die angebliche Prozessunfähigkeit, einmal sogar auf die
angebliche Geschäftsunfähigkeit der Klägerin.
Der Schwerpunkt auf Beweise zu den jahrelangen Falschaussagen
der AE
Nachbarin-X fehlten. Nur so konnte der tatsächliche
Tatbestand festgestellt werden.
Die Richterin hat nur eine Akte beigezogen, nämlich das
Strafverfahren wegen Bedrohung. Es wurde eingestellt, aber die
damalige Anwältin ging nicht auf die enthaltenen Falschaussagen
ein, weil sie keine Rücksprache mit der Klägerin hielt.
Am Tag des Eingangs schrieb sie einen kurzen Brief an die
Staatsanwaltschaft, dass der Tatbestand der Bedrohung nicht
gegeben sei.
2. Textteil:
Berufung
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zunächst die
Vergütungsrechnung vom 18.02.2015, das vorgenannte
Berufungsverfahren betreffend, Anlage R4, AS 11.
Die Rechnung
über brutto 1.368,93 € wurde von der Klägerin bezahlt.
|
2. GM-Kommentar:
Nachträglich gab der Beklagte am 26.06.2018 selber
schriftlich zu, dass er sofort eine Anwaltsvergütung abgerechnet
hatte, in der auch eine mündliche Verhandlung enthalten war.
Diese kam aber später gar nicht zustande.
Entwurfsanlage 1
In diesem Schreiben bot er auch eine Verrechnung mit einer
angeblichen Forderung an.
Diese Forderung war Bestandteil des erfolglosen Klageversuchs
gegen die Klägerin 2 C 59/17, die er unter der
Voraussetzung einreichte, dass er Prozesskostenhilfe bekommt.
3. Textteil:
Berufung
Die
weitere vom Beklagten in dieser Sache am 27.05.2015 gestellte
Rechnung wird aufgrund des Schreibens des Beklagten vom
21.07.2015 nicht weiter verfolgt und ist auch nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens. |
3. GM-Kommentar:
Bezug auf die Anlage R 21 (AS 49, 51) und R 8 (AS
13,15)
4. Textteil:
Berufung
Nach Zurückweisung der Berufung,
welche von der Klägerin in der Sache nicht akzeptiert
wurde, .... |
4. GM-Kommentar:
Wie soll ich ein Urteil akzeptieren, wenn das Amtsgericht
Lörrach weder 2009 meine Einwendungen zu den Falschaussagen der
Nachbarin-X beachtetet, noch die Staatsanwaltschaft 2013
die Strafanzeige wegen Verleumdung beim Bedrohungsverfahren.
In der Klageerwiderung der 1. Instanz waren wieder drastische
Falschaussagen der
Nachbarin-X auf die Anwältin 10 weder
schriftlich noch mündlich in der Verhandlung einging.
Auch Anwalt 12 ging in der Berufung nicht auf diese
Falschaussagen der
Nachbarin-X in der
Klageerwiderung ein.
5. Textteil:
Berufung und 1. Textteil: Klage gegen Landratsamt und Polizei
.......... bevollmächtigte diese den
Beklagten am 08.07.2015, AS 91, mit der Einlegung einer
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die am 07.07.2009 zuständigen
Polizeibeamten des Polizeireviers Weil am Rhein. |
5. GM-Kommentar:
Anwalt 12 hat mich einfach informiert, dass er eine Dienstaufssichtsbeschwerde macht. In meinen Akten gab es aber
schon erfolglose Dienstaufssichtsbeschwerden von mir und einem
ehemaligen Anwalt. Ich glaubte, dass dies zu einer Klage gehört.
Später hat Anwalt 12 nicht einmal wichtige von mir gewünschte
Antworten auf die Dienst-aufsichtsbeschwerde abgegeben. Ich
wusste nicht, dass eine Dienstaufssichtsbeschwerde extra
kostenpflichtig ist.
Rechtsmittel "Dienstaufsichtsbeschwerde" passt nicht an den
Anschluss einer Berufung.
Trotz vieler Anwälte hat kein einziger zuvor geklagt, d.h. die
Klägerin hatte keine Klageerfahrungen mit einem Anwalt.
2. Textteil: Klage
gegen Landratsamt und Polizei
Bereits zuvor, mit dem als Anlage K163, AS 95 ff.,
vorgelegten Schreiben wandte sich der Beklagte aufgrund
entsprechender Vollmachtserteilung durch die Klägerin
vorgerichtlich mit einem Antrag auf Folgenbeseitigung in
der gleichen Sache an das Land Baden-Württemberg. |
6. GM-Kommentar:
Mein Ziel war die Klage gegen das Landratsamt und die
Polizei.
Von Anwalt 12 erfuhr ich, dass ihm das Rechtsmittel
"Folgenbeseitigung" eingefallen ist.
Aus der Vollmacht ist nicht ersichtlich, dass es sich um
eine vorgerichtliche Maßnahme handelt. Ich habe diesen
Begriff nicht im Internet recherchiert, weil ich noch an einen
erfahrenen Anwalt glaubte.
Schon seine erste Eingabe beim Verwaltungsgericht 4 K 1908/15
zeigte, dass er sich auf diesem Gebiet gar nicht auskennt.
Da mir seit 2009 niemals Beweise für die Falschaussagen der
Nachbarin-X gewährt wurden bzw. bisherige Anwälte
zuwenig dafür getan hatten, waren gar keine
Entschädigungsansprüche mit Anwalt 12 möglich.
Beweise für die Falschaussagen der
Nachbarin-X
haben verweigert:
Polizei, Landratsamt, Amtsgericht (2x), Landgericht,
Staatsanwaltschaft, später Verwaltungsgericht.
3. Textteil: Klage
gegen Landratsamt und Polizei
Mit Schreiben vom 09.06.2015, Anlage B15, AS
101, teilte er dem Regierungspräsidium Freiburg als
Aufsichtsbehörde des Landkreises
3 C 458/18 - Seite 3 -
die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruches mit.
|
7. GM-Kommentar:
Analog vorheriger 5. und 6. GM-Kommentar
4. Textteil: Klage
gegen Landratsamt und Polizei
Gegenstand dieser Eingaben war ein Polizeibericht vom 09.07.2009
bezüglich des Verhaltens von Frau Moser vom 07.07.2009 auf der
.....Str. x in Binzen, dessen Anlass
Baggerarbeiten auf dem gegenüberliegenden Grundstück von
Nachbarin-X waren. |
8. GM-Kommentar:
Anwalt 12 bezog sich einseitig auf einen Ausschnitt aus dem
Polizeibericht.
Der Polizeibericht ist eine verheerende falsche Beschreibung
über mich, die zu einem Betreuungsverfahren ohne rechtliches
Gehör bei der Polizei und beim Landratsamt führte.
Auch der Richter Trefzer hat meine Einwendungen ignoriert.
Anwalt 12 bezog sich nicht auf die drastischen Falschaussagen
der
Nachbarin-X in den Jahren 2009, 2013, 2014 und
2015.
Nachbarin-X ist nicht Eigentümerin des
Grundstücks und des Neubaus,
sondern ihr Ehemann und dessen Bruder.
5. Textteil: Klage
gegen Landratsamt und Polizei
Mit
diesen Rechtsbehelfen legte der jetzt Beklagte als
außergerichtlicher Vertreter der Klägerin dar, dass das
Verhalten der jetzigen Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht
Ausdruck einer Geistesstörung einer psychisch auffälligen Person
gewesen sei, sondern, dass eine akute Gefährdungslage durch die
Bauausführung der Nachbarin vorgelegen habe. Es sei nämlich zu
einer Vibration ihres Grundstückes und ihrer Computeranlage samt
Festplatte gekommen. |
9. GM-Kommentar:
Diese akute Gefährdungslage hat nicht
existiert. Sie ist eine Erfindung von Anwalt 12,
weil er einseitig seine Gerichtseingaben auf den (dämlichen)
Festplattenschaden bezogen hat.
Die akute Gefahr ging und geht bis heute von den drastischen
Falschaussagen der
Nachbarin-X aus.
Mit seinen Eingaben hat Anwalt 12 auch erreicht, dass ich vor
der Gegenseite gedemütigt wurde (Prozess- und
Geschäftsunfähigkeit).
6. Textteil: Klage
gegen Landratsamt und Polizei
Diese außergerichtliche Tätigkeit rechnete der jetzige
Beklagte mit Rechnung vom 21.07.2015 über insgesamt brutto
564,66 € ab, Anlage R8, AS 13. Auch diese Rechnung wurde von der
Klägerin bezahlt. |
10. GM-Kommentar: Analog vorheriger 5. und 6.
GM-Kommentar
1. Textteil:
Rechnung für Vollmachtsentzug
Weiterer Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
Vergütungsrechnung des Beklagten vom 23.11.2015 über 865,37 €,
Anlage R13, AS 17. |
11.GM-Kommentar:
Die Unzulässigkeit dieser Rechnung wurde in der Klage begründet.
7. Textteil: Klage
gegen Landratsamt und Polizei
Die Klägerin hatte den Beklagten mit der
Interessenwahrnehmung in der Verwaltungsrechtssache gegen das
Land Baden-Württemberg wegen Feststellung zu Aktenzeichen 4 K
2170/15 bevollmächtigt. |
12. GM-Kommentar: Analog vorheriger 5. und 6.
GM-Kommentar
8. Textteil: Klage
gegen Landratsamt und Polizei
Weiter bevollmächtigte sie den jetzigen Beklagten mit der
gerichtlichen Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruches,
zu Aktenzeichen 4 K 2449/15.
Verbunden zu diesem Verfahren
wurden die Verfahren 4 K 1908/15 und 4 K 2377/15 vor dem
Verwaltungsgericht in Freiburg. |
13. GM-Kommentar:
Berichtigung siehe 5. und 6. GM-Kommentar
1. falscher Textteil:
Begründung für den Mandatsentzug ist falsch
Nachdem der Beklagte ohne entsprechende Bevollmächtigung gegen
das Urteil des Amts- 3 C 458/18 - Seite 4 -
gerichts Lörrach
im ursprünglichen Verfahren zu Aktenzeichen 2 C 1446/14 eine
Nichtigkeitsklage mit dem Inhalt eingereicht hatte, dass die
Klägerin zum Zeitpunkt der damaligen mündlichen Verhandlung
prozessunfähig gewesen sei, um auf diesem Wege eine Aufhebung
des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen, entzog ihm die
Klägerin in allen laufenden Verfahren das Mandat. |
14. GM-Kommentar:
Dieser Abschnitt ist inhaltlich falsch.
9. Textteil: Klage
gegen Landratsamt und Polizei
Dieser Mandatsentzug bezog sich auch auf die vor dem
Verwaltungsgericht in Freiburg laufenden Verfahren zu
Aktenzeichen 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15. |
15. GM-Kommentar:
Nachdem der Beklagte im November 2015 erneut eine Eingabe
beim Verwaltungsgericht ohne Zustimmung der Klägerin gemacht
hatte, entzog sie ihm sämtliche Vollmachten.
Aus dieser Eingabe wurden zwei Gerichtsverfahren mit neuen
Streitwerten und somit zusätzliche Kosten für die Klägerin.
Sie waren überflüssig, weil sie inhaltlich sofort in die Klage
gegen die Polizei und das Landratsamt gehört hätten.
Aus 2 möglichen Klagen ergaben sich 6
Verwaltungsgerichtsverfahren,
die mit hohen Anwalts- und Gerichtskosten verbunden waren !!
Der Beklagte hat den Vollmachtsentzug nicht akzeptiert
und weiter ohne Vollmacht gehandelt, z.B. diese "Nichtigkeitsklage"
eingereicht, die nach Ansicht der Klägerin sinn- und erfolglos
war.
Dazu informierte sie die Gerichte über den Vollmachtsentzug und
teilte dem Beklagten wiederholt den Vollmachtsentzug mit.
2. Textteil:
Rechnung für Vollmachtsentzug
Mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 23.11.2015
berechnete der Beklagte der Klägerin in diesen beiden Verfahren
eine von ihm als Entschädigung bezeichnete Gebühr in Höhe von
jeweils netto 363,60 €, brutto somit 865,37 €.
Hierbei handelte
es sich jeweils der Höhe nach um eine Terminsgebühr, die
angefallen wäre, hätte die Klägerin dem Beklagten das Mandat
nicht entzogen. Der Betrag von 865,37 € wurde von der Klägerin
ebenfalls bezahlt. |
16. GM-Kommentar:
Die Klägerin hat im Vertrauen auf ordnungsgemäße Rechnungen
des Beklagten bezahlt.
Ein schwerwiegender Irrtum.
6. Textteil:
Berufung
Die Klägerin trägt vor, der Betrag von 732,99 € brutto gem.
Abrechnung vom 18.02.2015 stehe dem Beklagten nicht zu, da das
Gesetz eine Honorarzahlung für unerwarteten Aktenberg nicht
vorsehe. |
17. GM-Kommentar:
Hier hat der Beklagte auf eine spontane Vorauszahlung diese
als Netto-Zahlung interpretiert und noch die Umsatzsteuer
dazugerechnet.
7. Textteil:
Berufung
Zwar treffe es zu, dass sie zunächst volles Vertrauen in die
Tätigkeit des jetzigen Beklagten gehabt habe und dankbar gewesen
sei, dass er ihre Vertretung übernommen habe. Insoweit habe sie
sich jedoch getäuscht und fechte nunmehr diese
Vertrauensgewährung an. Auch habe der Beklagte das
Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß ihren Vorgaben
entsprechend geführt. |
18. GM-Kommentar:
Ja das habe ich hier begründet, siehe vorher
10. Textteil:
Klage gegen Landratsamt und Polizei
Die Rechnung vom 21.07.2015 sei überflüssig gewesen, das sie
den Beklagten nur beauftragt habe, sogleich
verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben und nicht zunächst
vorgerichtlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde und einen
Folgenbeseitigungsanspruch geltend zu 3 C 458/18 - Seite
5 -
machen. Dies habe nicht ihrem Willen entsprochen. Aus diesem
Grunde sei der Beklagte verpflichtet, den Betrag in Höhe von
564,66 € zurückzuzahlen. |
3. Textteil:
Rechnung für Vollmachtsentzug
Eine Entschädigungszahlung in Höhe von 865,37 € habe sie
ebenfalls nicht geschuldet, da das Anwaltsvergütungsrecht eine
solche Position nicht vorsehe. |
2. Textteil: Alle
Ansprüche
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.163,02 € nebst
Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
3. Textteil: Alle
Ansprüche
Er trägt vor, die Beklagte stets ordnungsgemäß und
in ihrem Interesse vertreten zu haben. |
19. GM-Kommentar:
Die seit Februar 2015 bis 2018 geschilderten Verhaltensweisen
von Anwalt 12 die in vielen Akten belegt sind, beweisen, dass
diese Behauptung des Beklagten falsch ist.
8. Textteil:
Berufung
Die Klägerin habe ihm bewusst den Mehrbetrag von
700,00 € netto bezahlt, sodass eine Rückforderung dieser
in Kenntnis der Nichtschuld erbrachten Leistung
ausgeschlossen sei. |
20. GM-Kommentar:
Die 700 € waren eine spontane Vorauszahlung, da der
"Honorarvorschuss in Höhe von 300 €" sicher nicht für die
Berufung reichen würde.
Bei der Überweisung sollte eine Grund angegeben werden, den sie
leider zu Ihren Ungunsten wählte.
Inzwischen weiß die Klägerin, dass die "erste Rechnung"
(Honorarvorschuss) des Beklagten unter Rechtsanwälten keine
übliche Praxis ist.
11. Textteil:
Klage gegen Landratsamt und Polizei
2. GM-Kommentar:
|