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Urteil vom Amtsgericht
Lörrach
(Eingang bei Moser am
06.07.2018, veröffentlicht am 04.08.2018)
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Aktenzeichen: 3 C 449/18
Amtsgericht Lörrach
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit Gertrud Moser,
.........................., 79589 Binzen - Klägerin -
gegen Anwalt 12,
.......Adresse....... - Beklagter - wegen
Feststellung und Forderung
hat das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin am Amtsgericht
Dr. Reupert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2018
für Recht erkannt: |
1. |
Die Klage wird abgewiesen.
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2. |
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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3. |
Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten, ihrem früheren
Rechtsanwalt, Entschädi- |
3 C 449/18 - Seite 2 -
gungsansprüche wegen anwaltlicher Schlechtleistung,
Gebührenüberhebung und Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend.
Die Parteien sind durch frühere Mandatsverhältnisse miteinander
verbunden.
Die Klägerin mandatierte den Beklagten mit der Durchführung der
Berufung in der Sache Moser ./.
Nachbarin-X gegen das Urteil des
Amtsgerichts Lörrach zu Aktenzeichen 2 C 1446/14.
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Der Beklagte
fertigte eine ausführliche
Berufungsbegründung an, welche er
fristgemäß bei Gericht einreichte. |
1. GM-Kommentar:
Am 29.02.2015 nahm ich Kontakt mit Anwalt 12 auf.
Am 06.02.2015
schickte er einen Berufungsentwurf.
Am 17.02.2015 schickte er das
Berufungsschreiben weg.
Bis zum 07.03.2015 wäre Zeit
gewesen.In der Berufung fehlte der Bezug auf weitere wichtige
Falschaussagen im Polizeibericht, Falschaussagen im
Bedrohungsverfahren, Falschaussagen in der Klageerwiderung der
1. Instanz durch die AE
Nachbarin-X.
Entsetzlich war, dass die Richterin Dr. Puchinger das
Verhalten der AE
Nachbarin-X mit Zivilcourage verglich. Später
berichtigte der Beklagte wieder nicht die Falschaussagen in der
Klageerwiderung zur Berufung.
Zum Leidwesen der Klägerin legte er seinen Schwerpunkt auf
die angebliche Prozessunfähigkeit, einmal sogar auf die
angebliche Geschäftsunfähigkeit der Klägerin.
Der Schwerpunkt auf Beweise zu den jahrelangen Falschaussagen
der AE
Nachbarin-X fehlten. Nur so konnte der tatsächliche
Tatbestand festgestellt werden.
Die Richterin Dr. Puchinger hat nur eine Akte beigezogen,
nämlich das Straf-verfahren wegen Bedrohung. Es wurde
eingestellt, aber die damalige
Anwältin 6 ging nicht auf die enthaltenen Falschaussagen
ein, weil sie keine Rücksprache mit der Klägerin hielt.
Am Tag des Eingangs schrieb sie einen kurzen Brief an die
Staatsanwaltschaft, dass der Tatbestand der Bedrohung nicht
gegeben sei.
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Nach entsprechendem
Hinweisbeschluss des Landgerichts Freiburg in dem
Berufungsverfahren zu Aktenzeichen 3 S 24/15 vom 30.04.2015,
wies das Landgericht Freiburg die Berufung durch Beschluss als
offensichtlich unbegründet zurück. |
2. GM-Kommentar:
Ich weiß nicht, ob meine schriftliche Kritik und meine Klage
nicht ausreichend Gründe für eine erfolgreiche Berufung
ermöglicht hätten. |
Nach Zurückweisung der Berufung, welche von der Klägerin in der
Sache nicht akzeptiert wurde, |
3. GM-Kommentar:
Wie soll ich ein Urteil akzeptieren, wenn das Amtsgericht
Lörrach weder 2009 meine Einwendungen zu den Falschaussagen zu
Nachbarin-X beachtetet, noch die Staatsanwaltschaft 2013 die
Strafanzeige wegen Verleumdung beim Bedrohungsverfahren. In der
Klageerwiderung der 1. Instanz waren wieder drastische
Falschaussagen von
Nachbarin-X, auf die Anwältin 10 weder
schriftlich noch mündlich in der Verhandlung einging.
Auch Anwalt 12 ging in der Berufung nicht auf die Falschaussagen
von
Nachbarin-X in der Klageerwiderung ein. |
bevollmächtigte diese den
Beklagten am 08.07.2015, AS 91, mit der Einlegung einer
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die am 07.07.2009 zuständigen
Polizeibeamten des Polizeireviers Weil am Rhein. |
4. GM-Kommentar:
Anwalt 12 hat mich einfach informiert, dass er eine
Dienstaufsichtsbeschwerde macht. In meinen Akten gab es aber
schon erfolglose Dienstaufsichtsbeschwerden von mir und einem
ehemaligen Anwalt. Ich glaubte, dass dies Voraussetzung für eine
Klage war.
Später hat Anwalt 12 nicht einmal wichtige Antworten auf die
Dienstaufsichtsbeschwerde abgegeben. |
Bereits zuvor,
mit dem als Anlage K163, AS 95 ff., vorgelegten Schreiben wandte
sich der Beklagte aufgrund entsprechender Vollmachtserteilung
durch die Klägerin vorgerichtlich mit einem Antrag auf
Folgenbeseitigung in der gleichen Sache an das Land
Baden-Württemberg.
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5. GM-Kommentar:
Mein Ziel war die Klage gegen das Landratsamt und die
Polizei.
Von Anwalt 12 erfuhr ich, dass ihm das Rechtsmittel
"Folgenbeseitigung" eingefallen ist. Aus der Vollmacht ist nicht
ersichtlich, dass es sich um eine vorgerichtliche Maßnahme
handelt. Ich habe diesen Begriff nicht im Internet recherchiert,
weil ich noch an einen erfahrenen Anwalt glaubte.Schon seine
erste Eingabe beim Verwaltungsgericht 4 K 1908/15 zeigte, dass
er sich auf diesem Gebiet gar nicht auskennt.
Da mir seit 2009 niemals Beweise für die Falschaussagen von
Nachbarin-X gewährt wurden bzw. bisherige Anwälte zuwenig dafür
getan hatten, waren gar keine Entschädigungsansprüche von Anwalt
12 möglich.
Beweise für die Falschaussagen von
Nachbarin-X haben verweigert:
Polizei, Landratsamt, Amtsgericht (2x), Landgericht,
Staatsanwaltschaft, später Verwaltungsgericht. |
Mit Schreiben vom 09.06.2015, Anlage B15, AS 101, teilte er dem
Regierungspräsidium Freiburg als Aufsichtsbehörde des
Landkreises die Geltendmachung eines
Folgenbeseitigungsanspruches mit. |
6. GM-Kommentar:
Siehe vorheriger 5. GM-Kommentar. |
Gegenstand dieser Eingaben war
ein Polizeibericht vom 09.07.2009 bezüglich des Verhaltens von
Frau Moser vom 07.07.2009 auf der .....Str. x in Binzen,
dessen Anlass Baggerarbeiten auf dem gegenüberliegenden
Grundstück von Nachbarin-X waren. |
7. GM-Kommentar:
Anwalt 12 bezog sich einseitig auf einen Ausschnitt aus dem
Polizeibericht.
Das habe ich moniert, d.h. nicht auf die drastischen
Faschaussagen von
Nachbarin-X 2009, 2013, 2014 und 2015.
Nachbarin-X ist nicht Eigentümerin des Grundstücks und des
Neubaus,
sondern ihr Ehemann und dessen Bruder. |
Mit diesen Rechtsbehelfen legte der jetzt Beklagte als
außergerichtlicher Vertreter der Klägerin dar, dass das
Verhalten der jetzigen Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht
Ausdruck einer Geistesstörung einer psychisch auffälligen Person
gewesen sei, sondern, dass eine akute Gefährdungslage durch die
Bauausführung der Nachbarin vorgelegen habe.
Es sei nämlich zu
einer Vibration ihres Grundstückes und ihrer Computeranlage samt Festplat- |
8. GM-Kommentar:
Diese akute Gefährdungslage hat nicht existiert. Sie ist
eine Erfindung von Anwalt 12.
Die akute Gefahr ging und geht bis heute von den drastischen
Falschaussagen von Nachbarin-X aus. |
3 C 449/18 - Seite 3 - te gekommen.
Die Klägerin hatte den Beklagten mit der Interessenwahrnehmung
in der Verwaltungsrechtssache gegen das Land Baden-Württemberg
wegen Feststellung zu Aktenzeichen 4 K 2170/15 beauftragt.
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9. GM-Kommentar:
Berichtigung siehe 5. und 6. GM-Kommentar |
Weiter bevollmächtigte sie den jetzigen Beklagten mit der
gerichtlichen Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruches,
zu Aktenzeichen 4 K 2449/15. Verbunden zu diesem Verfahren
wurden die Verfahren 4 K 1908/15 und 4 K 2377/15 vor dem
Verwaltungsgericht in Freiburg. |
10. GM-Kommentar:
Berichtigung siehe 5. und 6. GM-Kommentar |
Nachdem der Beklagte ohne entsprechende Bevollmächtigung gegen
das Urteil des Amtsgerichts Lörrach im ursprünglichen Verfahren
zu Aktenzeichen 2 C1446/14 eine Nichtigkeitsklage mit dem Inhalt
eingereicht hatte, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der damaligen
mündlichen Verhandlung prozessunfähig gewesen sei, um auf diesem
Wege eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen,
entzog ihm die Klägerin in allen laufenden Verfahren das Mandat.
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11. GM-Kommentar:
Dieser Abschnitt ist inhaltlich falsch.Nachdem der
Beklagte erneut eine Eingabe beim Verwaltungsgericht ohne
Zustimmung der Klägerin gemacht hatte, entzog sie ihm sämtliche
Vollmachten. Aus dieser Eingabe wurden zwei Gerichtsverfahren
mit neuen Streitwerten und somit zusätzliche Kosten für die
Klägerin. Sie waren überflüssig, weil sie inhaltlich sofort in
die Klage gegen die Polizei und das Landratsamt gehört hätten.
Der Beklagte hat den Vollmachtsentzug nicht akzeptiert und
weiter ohne Vollmacht gehandelt, z.B. diese "Nichtigkeitsklage"
eingereicht, die nach Ansicht der Klägerin sinn- und erfolglos
war. Dazu informierte sie die Gerichte über den Vollmachtsentzug
und teilte dem Beklagten wiederholt den Vollmachtsentzug mit. |
Dieser Mandatsentzug bezog sich auch auf die vor dem
Verwaltungsgericht in Freiburg laufenden Verfahren zu
Aktenzeichen 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15. |
12. GM-Kommentar:
Er bezog sich auf alle 6 Aktenzeichen beim
Verwaltungsgericht und mögliche weitere. |
In ihrer Klageschrift in vorliegender Sache hat die Klägerin auf
Seite 2, AS 3 alle von ihr an den Beklagten geleisteten
Zahlungen aufgelistet. Hiervon sind die Positionen 1. 1.368,93
EUR, II, 564,66 EUR und VII. 865,37 EUR bereits Gegenstand des
Verfahrens zu AZ 3 C 458/18. Die Auflistung diene nach den
Angaben der Klägerin nur der Vollständigkeit. |
13. GM-Kommentar:
Das ist richtig. Sie verdeutlicht einen Teil des effektiven
Schadens der Klägerin durch den Beklagten. Die
Belastungen, die Klägerin durch den Beklagten bis heute (2018)
sind dabei nicht enthalten. |
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe die
rechtsanwaltlichen Leistungen zu denen sie ihn bevollmächtigt
habe, teilweise schlecht erbracht. |
14. GM-Kommentar:
Das ist offensichtlich. Es gibt viele Mängel bei den
gerichtlichen Eingaben des Beklagten.
Die Richterin selbst hat
dazu Erfahrungen beim Aktenzeichen 3 C 909/16, bei dem der
Beklagte erfolglos versuchte, die Klägerin wegen nicht
berechtigter Forderungen zu verklagen.
Beim Aktenzeichen 2 C
59/17 wird auch bewiesen, dass er kein ordnungsgemäß arbeitender
Anwalt ist.
Seine häufige, fehlerbehaftete Rechnungsänderungen gehören auch nicht zu einem
ordnungsgemäß arbeitenden Anwalt. |
Aufgrund dessen sei sie zu einer Minderung der
Vergütungsansprüche berechtigt. |
15. GM-Kommentar:
Unklar, ob dies rechtlich zulässig ist. |
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So habe er
beispielsweise die Berufung in dem Verfahren Moser./.
Nachbarin-X
nicht ordnungsgemäß begründet. |
16. GM-Kommentar:
Siehe 1., 2. und 3. GM-Kommentar |
Die genauen Minderungsbeträge
stellt die Klägerin in das Ermessen des Gerichts. Bringe man die Posi-
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3 C 449/18 - Seite 4 - tionen, die bereits Gegenstand des Parallelverfahrens sind in
Abzug, so verbleibe noch eine Restzahlung in Höhe von insgesamt
3.694,50 EUR.
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17. GM-Kommentar:
Durch den späteren Urteilstext war dies ein Inhalts- bzw.
Formfehler von der Klägerin, die natürlich Laie ist. |
Zudem habe der Beklagte gegenüber der Klägerin in erheblichem
Maße Persönlichkeitsrechtsverletzungen begangen.
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Auch nach dem
Vollmachtsentzug, der am 12.11.2015 erfolgt sei, sei er ungerechtfertigterweise noch weiter für die Klägerin
aufgetreten. |
18. GM-Kommentar:
Das ist eine schwere Belastung, wenn ein Anwalt nach
Vollmachtsentzug weiter tätig ist. |
Er habe die Klägerin durch diskriminierende
Äußerungen belastet. Er habe mehrfach behauptet, sie sei
angeblich prozeßunfähig. Vor Gericht habe er die Klägerin
mehrfach angeschwärzt und Anspielungen auf eine angeblich
gestörte Geistestätigkeit der Klägerin gemacht. |
Auch lägen bei dieser angeblich Kommunikationsstörungen vor. |
Beim Beklagten trete zudem eine gewisse Geldgier zutage. |
Gegenüber dem Gericht nutze er Fristen nicht aus, sondern habe
häufig sehr schnell, dies ohne Rücksprache mit der Klägerin zu
nehmen geantwortet. |
Dem Beklagten sei es mehr um seine eigenen finanziellen
Interessen als um die angebliche Interessenvertretung für die
Klägerin gegangen. |
Nehme man die anwaltliche Schlechtleistung einerseits und die
der Klägerin zustehenden Schadensersatzansprüche wegen
Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch den Beklagten
andererseits zusammen, so schulde ihr der Beklagte jedenfalls
einen Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR. |
Zur Begründung verweist die Klägerin auf die umfangreichen
Schriftsätze, insbesondere die Klageschrift vom 13.04.2018,
Aktenseiten 6 - 65, nebst den umfangreichen Anlagen. |
Die
Klägerin beantragt,
den Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.000,00
EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu
verurteilen. |
19. GM-Kommentar:
Diese 3000 Euro sind eigentlich viel zu niedrig. |
3 C 449/18 - Seite 5 - Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er erhebt zunächst die Einrede der anderweitigen
Rechtshängigkeit unter Bezugnahme auf das Parallelverfahren zu
AZ 3 C 458/18. |
In der Sache verweist er darauf, dass er die Interessen der
Klägerin stets in deren Sinne nach bestem Wissen und Gewissen
wahrgenommen habe. |
20. GM-Kommentar:
Diese Aussage ist eine Lachnummer und völlig unglaubwürdig, wenn
man die vielen unerwünschten Aktivitäten des Beklagten
betrachtet, für die er dann noch Rechnungen ausstellt und
versucht, sie einzuklagen. |
Zudem verweist er darauf, dass eine
Wahrnehmung der klägerischen Interessen in der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in den Verfahren 4 K
2170/15 und 4 K 2449/15 gar nicht mehr möglich gewesen sei, da
ihm die Klägerin nach Kündigung des Mandates nicht mitgeteilt
gehabt habe, dass vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am
27.01.2016 eine mündliche Verhandlung stattfinde. |
Insoweit habe
er auf deren Verlauf und Vorbereitung keinerlei Einfluss mehr
gehabt. |
21. GM-Kommentar:
Aufgrund der beschriebenen unerwünschten Verhaltensweisen der
Beklagten wären die Verfahren erfolglos und durch seine
Beschwerden ohne Rücksprache noch teurer geworden. |
Das Nichtigkeitsverfahren in der Sache 2 C .... habe er
eingeleitet, da er darin die einzige Möglichkeit gesehen habe,
die Sache im Sinne der Klägerin noch einmal von vorne
aufzurollen. Insoweit sei es erforderlich gewesen, die Prozeßunfähigkeit der Klägerin darzulegen. |
Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu ihren Lasten sei damit
nicht verbunden und auch nicht beabsichtigt gewesen. |
22. GM-Kommentar:
Der Inhalt der sogenannten Nichtigkeitsklage belegt nach Ansicht
der Klägerin die Unfähigkeit des Beklagten. Mit einer von
vornherein erfolglose Eingabe ohne Vollmacht stellte er später
eine Rechnung aus, die er anmahnte und einzuklagen versuchte. |
Zu einer
Kommunikationsstörung sei es in der Tat gekommen, dies jedoch
allein auf Wunsch der Klägerin, nämlich aufgrund des Schreibens
der Klägerin vom 11.08.2015, demzufolge die Klägerin mit dem
Beklagten nicht mehr habe mündlich verkehren wollen. |
23. GM-Kommentar:
Im Geschäftsleben ist vor allem Schriftwechsel üblich, weil
damit Beweise verbunden sind. Dieses Anliegen als
Kommunikationsstörung zu bezeichnen ist eine Frechheit. Der
Schriftwechsel belegt sowieso, dass der Beklagte vielfach die
Anliegen der Klägerin missachtet hat. |
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die
weiteren gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. |
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2018
sowohl die Klägerin als auch den Beklagten persönlich angehört. |
Ergänzend wird auf das Protokoll dieser Verhandlung verwiesen. |
3 C 449/18 - Seite 6 -
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht zulässig.
Zwar liegt keine anderweitige Rechtshängigkeit vor, nachdem die
Klägerin klargestellt hat, dass die in der Klageschrift zu I.,
II. und VII. aufgeführten Beträge im vorliegenden Verfahren
nicht Streitgegenstand sein sollen.
Jedoch ist der Streitgegenstand der vorliegenden Klage im Sinne
des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend individualisiert.
Gemäß § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO muss die Klageschrift die
bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen
Anspruches enthalten.
Der Streitgegenstand einer Klage im Sinne
dieser Norm bestimmt sich durch den Antrag und die sich darauf
beziehende Begründung.
Vorliegend begehrt die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung eines
Betrages in Höhe von 3.000,00 EUR zu verurteilen. Hierbei
handelt es sich um einen Gesamtbetrag.
Wie und aus welchen Einzelpositionen sich dieser Betrag
zusammensetzt, ergibt sich jedoch weder aus der umfangreichen
Klageschrift vom 13.04.2018 noch aus der in der mündlichen
Verhandlung vom 22.06.2018 zu Protokoll erklärten Antragstellung
und Begründung.
In der Klageschrift vom 13.04.2018 war es noch
um die Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.694,50 EUR - nach Abzug
der im Verfahren 3 C 458/18 streitgegenständlichen Positionen -
gegangen, dies zuzüglich einer Entschädigung für diverse
Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Insoweit stand zunächst ein
Betrag in Höhe von insgesamt 5.000,- € im Raum, dessen
Zusammensetzung ebenfalls nicht näher erläutert wurde. |
23. GM-Kommentar:
Da die Klägerin keine Rechtsanwältin ist, ist dieser Fehler
passiert.
Auch Anwalt 12 passieren Fehler. Da er aber Eingaben gegen die
Klägerin machen darf, und zwar unter der Voraussetzung, dass er
dafür Prozesskostenhilfe bekommt, werden diese Eingaben für ihn
kostenlos bearbeitet. Im Endeffekt bekommt er dann kostenlose
Beratungen vom Amtsgericht und Landgericht. |
3 C 449 - Seite 7 - In der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2018 hat das Gericht
gemäß § 139 ZPO mehrfach auf die Abgabe einer individualisierten
Begründung für den gestellten Zahlungsantrag hingewirkt, ohne
dass die Klägerin in der Lage oder willens gewesen wäre, den von
ihr begehrten Zahlungsanspruch eindeutig im Sinne der Normen der
Zivilprozessordnung zu konkretisieren.
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24. GM-Kommentar:
Dieses Anliegen habe ich in der mündlichen Verhandlung nicht
wahrgenommen. In dieser Verhandlung ist vor allem der Beklagte
zu Wort gekommen. Meine Klage belegt aber vielfach, dass der
Beklagte kein ordnungsgemäß arbeitender Anwalt ist.Die
Klägerin ist der Meinung, dass man mündliche Verhandlung
insgesamt auf Tonträgern aufnehmen und speichern sollte. Leider
gibt es eine derartige gesetzliche Vorschrift noch nicht. |
Die Klägerin begehrt
vielmehr auf der Grundlage der dargestellten Zahlungen an den
Beklagten in Höhe von in diesem Verfahren jedenfalls
noch relevanten 3.694,50 EUR im Zusammenhang mit diversen
Persönlichkeitsrechtsverletzungen der Klägerin durch den
Beklagten die Bezahlung eines Betrages von 3.000,00 EUR.
In der umfangreichen Klageschrift, auf welche die Klägerin auch
in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat, legt sie zwar
dar, welche Fehler der Beklagte ihrer Auffassung nach im
Hinblick auf die Wahrnehmung seiner rechtsanwaltlichen
Verpflichtungen ihr gegenüber gemacht habe. Es ist für das
Gericht jedoch nicht möglich aus dieser Klagebegründung
hinsichtlich einzelner streitgegenständlicher rechtsanwaltlicher
Gebührenrechnungen des Beklagten konkretisierbare Einwendungen
zu überprüfen und den von der Klägerin allgemein angenommenen
Minderungsanspruch zu prüfen.
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25. GM-Kommentar:
Die Rechnungen des Beklagten sind nicht transparent, durch ihre
Form und häufigen Änderungen. Ebenso durch durch vielen
überflüssigen Aktenzeichen, die mit dem Beklagten entstanden
sind. |
Auch aufgrund der chronologischen Darstellung der Aktivitäten
des Beklagten nach Vollmachtsentzug auf den Seiten 46 ff. der
Klageschrift vermag das Gericht dem Vortrag der Klägerin keinen
individualisierten Schadensersatzanspruch, möglicherweise in
Form eines Schmerzensgeldanspruches wegen
Persönlichkeitsrechtsverletzung, zuzuordnen.
So schreibt die
Klägerin auf Seite 49 der Klageschrift, sie möchte ca. 5.000,00 EUR wegen Persönlichkeitsverletzung, stellt nunmehr jedoch einen
kombinierten Antrag wegen Rückzahlung geleisteter Zahlungen und
Persönlichkeitsrechtsverletzungen wegen unterschiedlicher
Tätigkeiten des Beklagten.
Da das Gericht gemäß § 308 ZPO
sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht befugt ist, einer
Partei etwas zuzusprechen, das von dieser nicht zuvor beantragt
worden ist, kann das Gericht mangels individualisierten
Streitgegenstandes auch von Amts wegen nicht in |
Kommentar:
Als Nicht-Juristin muss ich diese Begründung hinnehmen.
Anzumerken ist, dass ich 2009 vom Amtsgericht Lörrach mit einem
Schreiben und einem demütigenden Entmündigungsverfahren
überfallen worden bin, bei dem mir keinerlei Rechte beim
Verfahren gewährt worden.
Zuvor hatte ich keine Gerichtserfahrung. Dann sind viele
ungerechte Ereignisse passiert, die die Polizei, die
Gerichte und die Staatsanwaltschaft schönreden und somit der
hinterhältigen, bösartigen Nachbarin zu einem enormen Schaden
mir gegenüber verholfen haben. Dabei haben auch eigenen Anwälte
wie der Beklagte mitgewirkt. Er ist letztendlich der schlimmste
aller Anwälte. |
3 C 449/18 - Seite 8 - die materielle Begründetheitsprüfung einzelner von der Klägerin
behaupteter Persönlichkeitsrechtsverletzungen eintreten. Im
Zivilrecht gilt der Beibringungsgrundsatz.
Die vorliegende Klage war somit in Form eines Prozeßurteils als
unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11 und 711
ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung
eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht
des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von
einem Monat bei dem Landgericht Freiburg im Breisgau
Salzstraße 17
79098 Freiburg im Breisgau einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen
Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder
einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss
die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung
enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz
begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung
der vollständigen Entscheidung.
Rechtsbehelfe können auch als
elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per
E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Dr. Reupert
Richterin am Amtsgericht 3 C 449/18 - Seite 9 - Verkündet am 03.07.2018
x..................., JAng'e
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Beglaubigt
Lörrach, 05.07.2018
i/
x....................
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift
gültig |
GM-Kommentar:
Anwalt 12 hat sich über dieses Urteil und das Protokoll so
gefreut, dass er beides bei der Berufung von 3 C 458/18 noch vor
der Berufungsschrift eingereicht hat. Dort haben diese beiden
Schriftstücke eigentlich nichts zu suchen. |
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