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Urteil vom Amtsgericht Lörrach
(Eingang bei Moser am 06.07.2018, veröffentlicht am 04.08.2018)


Aktenzeichen: 3 C 449/18

Amtsgericht Lörrach

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, .........................., 79589 Binzen   - Klägerin -

gegen

Anwalt 12, .......Adresse.......  - Beklagter -

wegen Feststellung und Forderung

hat das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Reupert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2018 für Recht erkannt:

 

1. Die Klage wird abgewiesen.
 
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
 
3. Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten gegen  Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  


Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten, ihrem früheren Rechtsanwalt, Entschädi-


3 C 449/18 - Seite 2 -

gungsansprüche wegen anwaltlicher Schlechtleistung, Gebührenüberhebung und Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend.

Die Parteien sind durch frühere Mandatsverhältnisse miteinander verbunden.

Die Klägerin mandatierte den Beklagten mit der Durchführung der Berufung in der Sache Moser ./. Nachbarin-X gegen das Urteil des Amtsgerichts Lörrach zu Aktenzeichen 2 C 1446/14.

 

Der Beklagte fertigte eine ausführliche Berufungsbegründung an, welche er fristgemäß bei Gericht einreichte.

1. GM-Kommentar:
Am 29.02.2015 nahm ich Kontakt mit Anwalt 12 auf.
Am 06.02.2015 schickte er einen Berufungsentwurf.
Am 17.02.2015 schickte er das Berufungsschreiben weg.
Bis zum 07.03.2015 wäre Zeit gewesen.

In der Berufung fehlte der Bezug auf weitere wichtige Falschaussagen im Polizeibericht, Falschaussagen im Bedrohungsverfahren, Falschaussagen in der Klageerwiderung der 1. Instanz durch die AE Nachbarin-X.

Entsetzlich war, dass die Richterin Dr. Puchinger das Verhalten der AE Nachbarin-X mit Zivilcourage verglich.

Später berichtigte der Beklagte wieder nicht die Falschaussagen in der Klageerwiderung zur Berufung.

Zum Leidwesen der Klägerin legte er seinen Schwerpunkt auf die angebliche Prozessunfähigkeit, einmal sogar auf die angebliche Geschäftsunfähigkeit der Klägerin.

Der Schwerpunkt auf Beweise zu den jahrelangen Falschaussagen der AE Nachbarin-X fehlten. Nur so konnte der tatsächliche Tatbestand festgestellt werden.

Die Richterin Dr. Puchinger hat nur eine Akte beigezogen, nämlich das Straf-verfahren wegen Bedrohung. Es wurde eingestellt, aber die damalige Anwältin 6 ging nicht auf die enthaltenen Falschaussagen ein, weil sie keine Rücksprache mit der Klägerin hielt.
Am Tag des Eingangs schrieb sie einen kurzen Brief an die Staatsanwaltschaft, dass der Tatbestand der Bedrohung nicht gegeben sei.
 


Nach entsprechendem Hinweisbeschluss des Landgerichts Freiburg in dem Berufungsverfahren zu Aktenzeichen 3 S 24/15 vom 30.04.2015, wies das Landgericht Freiburg die Berufung durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zurück.
2. GM-Kommentar:
Ich weiß nicht, ob meine schriftliche Kritik und meine Klage nicht ausreichend Gründe für eine erfolgreiche Berufung ermöglicht hätten.

Nach Zurückweisung der Berufung, welche von der Klägerin in der Sache nicht akzeptiert wurde,
3. GM-Kommentar:
Wie soll ich ein Urteil akzeptieren, wenn das Amtsgericht Lörrach weder 2009 meine Einwendungen zu den Falschaussagen zu Nachbarin-X beachtetet, noch die Staatsanwaltschaft 2013 die Strafanzeige wegen Verleumdung beim Bedrohungsverfahren. In der Klageerwiderung der 1. Instanz waren wieder drastische Falschaussagen von Nachbarin-X, auf die Anwältin 10 weder schriftlich noch mündlich in der Verhandlung einging.
Auch Anwalt 12 ging in der Berufung nicht auf die Falschaussagen von Nachbarin-X in der Klageerwiderung ein.

bevollmächtigte diese den Beklagten am 08.07.2015, AS 91, mit der Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die am 07.07.2009 zuständigen Polizeibeamten des Polizeireviers Weil am Rhein.
4. GM-Kommentar:
Anwalt 12 hat mich einfach informiert, dass er eine Dienstaufsichtsbeschwerde macht. In meinen Akten gab es aber schon erfolglose Dienstaufsichtsbeschwerden von mir und einem ehemaligen Anwalt. Ich glaubte, dass dies Voraussetzung für eine Klage war.
Später hat Anwalt 12 nicht einmal wichtige Antworten auf die Dienstaufsichtsbeschwerde abgegeben.

Bereits zuvor, mit dem als Anlage K163, AS 95 ff., vorgelegten Schreiben wandte sich der Beklagte aufgrund entsprechender Vollmachtserteilung durch die Klägerin vorgerichtlich mit einem Antrag auf Folgenbeseitigung in der gleichen Sache an das Land Baden-Württemberg.
5. GM-Kommentar:
Mein Ziel war die Klage gegen das Landratsamt und die Polizei.
Von Anwalt 12 erfuhr ich, dass ihm das Rechtsmittel "Folgenbeseitigung" eingefallen ist. Aus der Vollmacht ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine vorgerichtliche Maßnahme handelt. Ich habe diesen Begriff nicht im Internet recherchiert, weil ich noch an einen erfahrenen Anwalt glaubte.

Schon seine erste Eingabe beim Verwaltungsgericht 4 K 1908/15 zeigte, dass er sich auf diesem Gebiet gar nicht auskennt.
Da mir seit 2009 niemals Beweise für die Falschaussagen von Nachbarin-X gewährt wurden bzw. bisherige Anwälte zuwenig dafür getan hatten, waren gar keine Entschädigungsansprüche von Anwalt 12 möglich.
Beweise für die Falschaussagen von Nachbarin-X haben verweigert:
Polizei, Landratsamt, Amtsgericht (2x), Landgericht, Staatsanwaltschaft, später Verwaltungsgericht.


Mit Schreiben vom 09.06.2015, Anlage B15, AS 101, teilte er dem Regierungspräsidium Freiburg als Aufsichtsbehörde des Landkreises die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruches mit.
6. GM-Kommentar:
Siehe vorheriger 5. GM-Kommentar.

Gegenstand dieser Eingaben war ein Polizeibericht vom 09.07.2009 bezüglich des Verhaltens von Frau Moser vom 07.07.2009 auf der .....Str. x in Binzen, dessen Anlass Baggerarbeiten auf dem gegenüberliegenden Grundstück von Nachbarin-X  waren.
7. GM-Kommentar:
Anwalt 12 bezog sich einseitig auf einen Ausschnitt aus dem Polizeibericht.
Das habe ich moniert, d.h. nicht auf die drastischen Faschaussagen von Nachbarin-X 2009, 2013, 2014 und 2015.
Nachbarin-X ist nicht Eigentümerin des Grundstücks und des Neubaus,
sondern ihr Ehemann und dessen Bruder.


Mit diesen Rechtsbehelfen legte der jetzt Beklagte als außergerichtlicher Vertreter der Klägerin dar, dass das Verhalten der jetzigen Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht Ausdruck einer Geistesstörung einer psychisch auffälligen Person gewesen sei, sondern, dass eine akute Gefährdungslage durch die Bauausführung der Nachbarin vorgelegen habe.

Es sei nämlich zu einer Vibration ihres Grundstückes und ihrer Computeranlage samt Festplat-

8. GM-Kommentar:
Diese akute Gefährdungslage hat nicht existiert. Sie ist eine Erfindung von Anwalt 12.
Die akute Gefahr ging und geht bis heute von den drastischen Falschaussagen von Nachbarin-X aus.

3 C 449/18 - Seite 3 -

te gekommen.

Die Klägerin hatte den Beklagten mit der Interessenwahrnehmung in der Verwaltungsrechtssache gegen das Land Baden-Württemberg wegen Feststellung zu Aktenzeichen 4 K 2170/15 beauftragt.

9. GM-Kommentar:
Berichtigung siehe 5. und 6. GM-Kommentar

Weiter bevollmächtigte sie den jetzigen Beklagten mit der gerichtlichen Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruches, zu Aktenzeichen 4 K 2449/15. Verbunden zu diesem Verfahren wurden die Verfahren 4 K 1908/15 und 4 K 2377/15 vor dem Verwaltungsgericht in Freiburg.
10. GM-Kommentar:
Berichtigung siehe 5. und 6. GM-Kommentar

Nachdem der Beklagte ohne entsprechende Bevollmächtigung gegen das Urteil des Amtsgerichts Lörrach im ursprünglichen Verfahren zu Aktenzeichen 2 C1446/14 eine Nichtigkeitsklage mit dem Inhalt eingereicht hatte, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der damaligen mündlichen Verhandlung prozessunfähig gewesen sei, um auf diesem Wege eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen, entzog ihm die Klägerin in allen laufenden Verfahren das Mandat.
11. GM-Kommentar:
Dieser Abschnitt ist inhaltlich falsch.

Nachdem der Beklagte erneut eine Eingabe beim Verwaltungsgericht ohne Zustimmung der Klägerin gemacht hatte, entzog sie ihm sämtliche Vollmachten. Aus dieser Eingabe wurden zwei Gerichtsverfahren mit neuen Streitwerten und somit zusätzliche Kosten für die Klägerin. Sie waren überflüssig, weil sie inhaltlich sofort in die Klage gegen die Polizei und das Landratsamt gehört hätten.

Der Beklagte hat den Vollmachtsentzug nicht akzeptiert und weiter ohne Vollmacht gehandelt, z.B. diese "Nichtigkeitsklage" eingereicht, die nach Ansicht der Klägerin sinn- und erfolglos war. Dazu informierte sie die Gerichte über den Vollmachtsentzug und teilte dem Beklagten wiederholt den Vollmachtsentzug mit.


Dieser Mandatsentzug bezog sich auch auf die vor dem Verwaltungsgericht in Freiburg laufenden Verfahren zu Aktenzeichen 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15.
12. GM-Kommentar:
Er bezog sich auf alle 6 Aktenzeichen beim Verwaltungsgericht und mögliche weitere.

In ihrer Klageschrift in vorliegender Sache hat die Klägerin auf Seite 2, AS 3 alle von ihr an den Beklagten geleisteten Zahlungen aufgelistet. Hiervon sind die Positionen 1. 1.368,93 EUR, II, 564,66 EUR und VII. 865,37 EUR bereits Gegenstand des Verfahrens zu AZ 3 C 458/18. Die Auflistung diene nach den Angaben der Klägerin nur der Vollständigkeit.
13. GM-Kommentar:
Das ist richtig. Sie verdeutlicht einen Teil des effektiven Schadens der Klägerin durch den  Beklagten. Die Belastungen, die Klägerin durch den Beklagten bis heute (2018) sind dabei nicht enthalten.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe die rechtsanwaltlichen Leistungen zu denen sie ihn bevollmächtigt habe, teilweise schlecht erbracht.
14. GM-Kommentar:
Das ist offensichtlich. Es gibt viele Mängel bei den gerichtlichen Eingaben des Beklagten.

Die Richterin selbst hat dazu Erfahrungen beim Aktenzeichen 3 C 909/16, bei dem der Beklagte erfolglos versuchte, die Klägerin wegen nicht berechtigter Forderungen zu verklagen.

Beim Aktenzeichen 2 C 59/17 wird auch bewiesen, dass er kein ordnungsgemäß arbeitender Anwalt ist.

Seine häufige, fehlerbehaftete Rechnungsänderungen gehören auch nicht zu einem ordnungsgemäß arbeitenden Anwalt.


Aufgrund dessen sei sie zu einer Minderung der Vergütungsansprüche berechtigt.
15. GM-Kommentar:
Unklar, ob dies rechtlich zulässig ist.
 
So habe er beispielsweise die Berufung in dem Verfahren Moser./. Nachbarin-X nicht ordnungsgemäß begründet.
16. GM-Kommentar:
Siehe 1., 2. und 3. GM-Kommentar


 Die genauen Minderungsbeträge stellt die Klägerin in das Ermessen des Gerichts. Bringe man die Posi-


3 C 449/18 - Seite 4 -

tionen, die bereits Gegenstand des Parallelverfahrens sind in Abzug, so verbleibe noch eine Restzahlung in Höhe von insgesamt 3.694,50 EUR.

17. GM-Kommentar:
Durch den späteren Urteilstext war dies ein Inhalts- bzw. Formfehler von der Klägerin, die natürlich Laie ist.

Zudem habe der Beklagte gegenüber der Klägerin in erheblichem Maße Persönlichkeitsrechtsverletzungen begangen.
 
Auch nach dem Vollmachtsentzug, der am 12.11.2015 erfolgt sei, sei er ungerechtfertigterweise noch weiter für die Klägerin aufgetreten.
18. GM-Kommentar:
Das ist eine schwere Belastung, wenn ein Anwalt nach Vollmachtsentzug weiter tätig ist.

Er habe die Klägerin durch diskriminierende Äußerungen belastet. Er habe mehrfach behauptet, sie sei angeblich prozeßunfähig. Vor Gericht habe er die Klägerin mehrfach angeschwärzt und Anspielungen auf eine angeblich gestörte Geistestätigkeit der Klägerin gemacht.
Auch lägen bei dieser angeblich Kommunikationsstörungen vor.
Beim Beklagten trete zudem eine gewisse Geldgier zutage.
Gegenüber dem Gericht nutze er Fristen nicht aus, sondern habe häufig sehr schnell, dies ohne Rücksprache mit der Klägerin zu nehmen geantwortet.
Dem Beklagten sei es mehr um seine eigenen finanziellen Interessen als um die angebliche Interessenvertretung für die Klägerin gegangen.
Nehme man die anwaltliche Schlechtleistung einerseits und die der Klägerin zustehenden Schadensersatzansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch den Beklagten andererseits zusammen, so schulde ihr der Beklagte jedenfalls einen Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR.
Zur Begründung verweist die Klägerin auf die umfangreichen Schriftsätze, insbesondere die Klageschrift vom 13.04.2018, Aktenseiten 6 - 65, nebst den umfangreichen Anlagen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
19. GM-Kommentar:
Diese 3000 Euro sind eigentlich viel zu niedrig.

3 C 449/18 - Seite 5 -

Der Beklagte beantragt,
               die Klage abzuweisen.

 

Er erhebt zunächst die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit unter Bezugnahme auf das Parallelverfahren zu AZ 3 C 458/18.

In der Sache verweist er darauf, dass er die Interessen der Klägerin stets in deren Sinne nach bestem Wissen und Gewissen wahrgenommen habe.
20. GM-Kommentar:
Diese Aussage ist eine Lachnummer und völlig unglaubwürdig, wenn man die vielen unerwünschten Aktivitäten des Beklagten betrachtet, für die er dann noch Rechnungen ausstellt und versucht, sie einzuklagen.

Zudem verweist er darauf, dass eine Wahrnehmung der klägerischen Interessen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in den Verfahren 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15 gar nicht mehr möglich gewesen sei, da ihm die Klägerin nach Kündigung des Mandates nicht mitgeteilt gehabt habe, dass vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 27.01.2016 eine mündliche Verhandlung stattfinde.
Insoweit habe er auf deren Verlauf und Vorbereitung keinerlei Einfluss mehr gehabt.
21. GM-Kommentar:
Aufgrund der beschriebenen unerwünschten Verhaltensweisen der Beklagten wären die Verfahren erfolglos und durch seine Beschwerden ohne Rücksprache noch teurer geworden.

Das Nichtigkeitsverfahren in der Sache 2 C .... habe er eingeleitet, da er darin die einzige Möglichkeit gesehen habe, die Sache im Sinne der Klägerin noch einmal von vorne aufzurollen. Insoweit sei es erforderlich gewesen, die Prozeßunfähigkeit der Klägerin darzulegen.
Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu ihren Lasten sei damit nicht verbunden und auch nicht beabsichtigt gewesen.
22. GM-Kommentar:
Der Inhalt der sogenannten Nichtigkeitsklage belegt nach Ansicht der Klägerin die Unfähigkeit des Beklagten. Mit einer von vornherein erfolglose Eingabe ohne Vollmacht stellte er später eine Rechnung aus, die er anmahnte und einzuklagen versuchte.

Zu einer Kommunikationsstörung sei es in der Tat gekommen, dies jedoch allein auf Wunsch der Klägerin, nämlich aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 11.08.2015, demzufolge die Klägerin mit dem Beklagten nicht mehr habe mündlich verkehren wollen.
23. GM-Kommentar:
Im Geschäftsleben ist vor allem Schriftwechsel üblich, weil damit Beweise verbunden sind. Dieses Anliegen als Kommunikationsstörung zu bezeichnen ist eine Frechheit. Der Schriftwechsel belegt sowieso, dass der Beklagte vielfach die Anliegen der Klägerin missachtet hat.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die weiteren gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2018 sowohl die Klägerin als auch den Beklagten persönlich angehört.
Ergänzend wird auf das Protokoll dieser Verhandlung verwiesen.

3 C 449/18 - Seite 6 -

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht zulässig.

Zwar liegt keine anderweitige Rechtshängigkeit vor, nachdem die Klägerin klargestellt hat, dass die in der Klageschrift zu I., II. und VII. aufgeführten Beträge im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand sein sollen.

Jedoch ist der Streitgegenstand der vorliegenden Klage im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend individualisiert.

Gemäß § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches enthalten.

Der Streitgegenstand einer Klage im Sinne dieser Norm bestimmt sich durch den Antrag und die sich darauf beziehende Begründung.

Vorliegend begehrt die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.000,00 EUR zu verurteilen. Hierbei handelt es sich um einen Gesamtbetrag.

Wie und aus welchen Einzelpositionen sich dieser Betrag zusammensetzt, ergibt sich jedoch weder aus der umfangreichen Klageschrift vom 13.04.2018 noch aus der in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2018 zu Protokoll erklärten Antragstellung und Begründung.

In der Klageschrift vom 13.04.2018 war es noch um die Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.694,50 EUR - nach Abzug der im Verfahren 3 C 458/18 streitgegenständlichen Positionen - gegangen, dies zuzüglich einer Entschädigung für diverse Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

 Insoweit stand zunächst ein Betrag in Höhe von insgesamt 5.000,- € im Raum, dessen Zusammensetzung ebenfalls nicht näher erläutert wurde.

23. GM-Kommentar:
Da die Klägerin keine Rechtsanwältin ist, ist dieser Fehler passiert.
Auch Anwalt 12 passieren Fehler. Da er aber Eingaben gegen die Klägerin machen darf, und zwar unter der Voraussetzung, dass er dafür Prozesskostenhilfe bekommt, werden diese Eingaben für ihn kostenlos bearbeitet. Im Endeffekt bekommt er dann kostenlose Beratungen vom Amtsgericht und Landgericht.

3 C 449 - Seite 7 -

In der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2018 hat das Gericht gemäß § 139 ZPO mehrfach auf die Abgabe einer individualisierten Begründung für den gestellten Zahlungsantrag hingewirkt, ohne dass die Klägerin in der Lage oder willens gewesen wäre, den von ihr begehrten Zahlungsanspruch eindeutig im Sinne der Normen der Zivilprozessordnung zu konkretisieren.

24. GM-Kommentar:
Dieses Anliegen habe ich in der mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen. In dieser Verhandlung ist vor allem der Beklagte zu Wort gekommen. Meine Klage belegt aber vielfach, dass der Beklagte kein ordnungsgemäß arbeitender Anwalt ist.

Die Klägerin ist der Meinung, dass man mündliche Verhandlung insgesamt auf Tonträgern aufnehmen und speichern sollte. Leider gibt es eine derartige gesetzliche Vorschrift noch nicht.


Die Klägerin begehrt vielmehr auf der Grundlage der dargestellten Zahlungen an den Beklagten in Höhe von in diesem Verfahren jedenfalls noch relevanten 3.694,50 EUR im Zusammenhang mit diversen Persönlichkeitsrechtsverletzungen der Klägerin durch den Beklagten die Bezahlung eines Betrages von 3.000,00 EUR.

In der umfangreichen Klageschrift, auf welche die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat, legt sie zwar dar, welche Fehler der Beklagte ihrer Auffassung nach im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner rechtsanwaltlichen Verpflichtungen ihr gegenüber gemacht habe. Es ist für das Gericht jedoch nicht möglich aus dieser Klagebegründung hinsichtlich einzelner streitgegenständlicher rechtsanwaltlicher Gebührenrechnungen des Beklagten konkretisierbare Einwendungen zu überprüfen und den von der Klägerin allgemein angenommenen Minderungsanspruch zu prüfen.

25. GM-Kommentar:
Die Rechnungen des Beklagten sind nicht transparent, durch ihre Form und häufigen Änderungen. Ebenso durch durch vielen überflüssigen Aktenzeichen, die mit dem Beklagten entstanden sind.


Auch aufgrund der chronologischen Darstellung der Aktivitäten des Beklagten nach Vollmachtsentzug auf den Seiten 46 ff. der Klageschrift vermag das Gericht dem Vortrag der Klägerin keinen individualisierten Schadensersatzanspruch, möglicherweise in Form eines Schmerzensgeldanspruches wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung, zuzuordnen.

So schreibt die Klägerin auf Seite 49 der Klageschrift, sie möchte ca. 5.000,00 EUR wegen Persönlichkeitsverletzung, stellt nunmehr jedoch einen kombinierten Antrag wegen Rückzahlung geleisteter Zahlungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen wegen unterschiedlicher Tätigkeiten des Beklagten.

Da das Gericht gemäß § 308 ZPO sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, das von dieser nicht zuvor beantragt worden ist, kann das Gericht mangels individualisierten Streitgegenstandes auch von Amts wegen nicht in

Kommentar:
Als Nicht-Juristin muss ich diese Begründung hinnehmen.
Anzumerken ist, dass ich 2009 vom Amtsgericht Lörrach mit einem Schreiben und einem demütigenden Entmündigungsverfahren überfallen worden bin, bei dem mir keinerlei Rechte beim Verfahren gewährt worden.
Zuvor hatte ich keine Gerichtserfahrung. Dann sind viele ungerechte Ereignisse passiert, die  die Polizei, die Gerichte und die Staatsanwaltschaft schönreden und somit der hinterhältigen, bösartigen Nachbarin zu einem enormen Schaden mir gegenüber verholfen haben. Dabei haben auch eigenen Anwälte wie der Beklagte mitgewirkt. Er ist letztendlich der schlimmste aller Anwälte.

3 C 449/18 - Seite 8 -

die materielle Begründetheitsprüfung einzelner von der Klägerin behaupteter Persönlichkeitsrechtsverletzungen eintreten. Im Zivilrecht gilt der Beibringungsgrundsatz.
Die vorliegende Klage war somit in Form eines Prozeßurteils als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Freiburg im Breisgau
Salzstraße 17
79098 Freiburg im Breisgau

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Dr. Reupert
Richterin am Amtsgericht

3 C 449/18 - Seite 9 -

Verkündet am 03.07.2018
x..................., JAng'e
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Beglaubigt
Lörrach, 05.07.2018
i/
x....................
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig


GM-Kommentar:
Anwalt 12 hat sich über dieses Urteil und das Protokoll so gefreut, dass er beides bei der Berufung von 3 C 458/18 noch vor der Berufungsschrift eingereicht hat. Dort haben diese beiden Schriftstücke eigentlich nichts zu suchen.

Geändert am:   15.04.2023

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