Gründe:
Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen
verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen
es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen
lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.
Bloße Vermutungen rechtfertigen es nicht, jemandem eine Tat
zur Last zu legen.
Die Anzeigeerstatterin wirft dem angezeigten Rechtsanwalt
unter anderem die Begehung einer Nötigung im Februar 2016 vor.
Der Angezeigte ist für die Anzeigeerstatterin vor dem
Landgericht und dem Verwaltungsgericht Freiburg in verschiedenen
Rechtsstreitigkeit aufgetreten.
Zwischenzeitlich kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der
Anzeigeerstatterin sowie dem Angezeigten. Durch ein Schreiben
des Angezeigten, in dem die Anzeigeerstatterin über einen an den
Angezeigten zugestellten Beschluss des Landgerichts Freiburg
sowie Mitteilungen des Verwaltungsgericht Freiburg informiert
wird, fühlt sich die Anzeigeerstatterin nunmehr genötigt und
beleidigt.
Anhaltspunkte für das dem Angezeigten durch die
Anzeigeerstatterin zur Last gelegte Verhalten liegen nicht vor.
Die bloße Unstimmigkeiten während oder nach einem bestehenden
Mandatsverhältnis begründen ebensowenig strafbare Handlungen wie
das Vortragen einer Kostenrechnung durch den Angezeigten.
Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese
Entscheidung nicht berührt.
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