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Protokoll Amtsgericht Lörrach 3 C 449/18
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Az.: 3 C 449/18
Amtsgericht Lörrach
Protokoll
aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts
Lörrach am Freitag, 22.06.2018 in Lörrach.
Gegenwärtig:
Richterin am Amtsgericht Dr. Reupert
Von der Zuziehung eines Protokollführers gem. § 159 Abs. 1
ZPO wurde abgesehen.
In dem Rechtsstreit
Gertrud Moser, ................................., 79589 Binzen - Klägerin -
gegen Anwalt 12,
.................
.........., Lörrach - Beklagter -
erscheinen bei Aufruf der Sache: Die Klägerin,
Frau Moser in Person und der Beklagte, Anwalt 12 in Person.
Sitzungsbeginn: 11:45 Uhr Der Klägerin wird zunächst der
Schriftsatz des Beklagten vom 20.06.2018 übergeben.
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Seite 2
Die Klägerin stellt klar, dass mit dieser Klage nur die
Forderungen geltend gemacht werden sollen, die nicht bereits
Gegenstand des Verfahrens 3 C 458/18 sind.
Zur Erläuterung erklärt sie:
Mir hatte Rechtsanwalt Anwalt 14 am 11.04.2018 mitgeteilt, er
habe die Klage bereits eingereicht. Sonst hätte ich mit meiner
eigenen Klageeinreichung noch etwas zugewartet.
Das Gericht erklärt: Die Klage von Rechtsanwalt 14 im
Verfahren 3 C 458/18 ging bei Gericht am 16.04.2018 ein und
wurde zugestellt am 25.04.2018.
Die Klage im Verfahren 3 C 449/18
wurde zugestellt am
15.05.2018.
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Auf Frage des Gerichts, welches der Streitgegenstand der
vorliegenden Klage sein soll, erklärt die Klägerin: Ich habe
zunächst auf Seite 2 die an den Gegner geleisteten Zahlungen
aufgelistet. D. h. aber nicht, dass ich diese Beträge insgesamt
zurückhaben möchte.
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Es ist ja viel zwischen uns passiert. Meiner Auffassung nach hat
Anwalt 12 meine Persönlichkeit in erheblichem Maße verletzt.
Dies habe ich auf Seite 3 der Klageschrift zusammengefaßt.
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Ich sehe dies so, dass entsprechende Abzüge von den
Rechtsanwaltsrechnungen wegen schlechter Leistung zu machen
sind. Es liegt so eine Mischung vor zwischen meinem
Rückzahlungsbegehren und der Persönlichkeitsverletzung.
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Die Klägerin erklärt: Ich beantrage, den Beklagten zur
Zahlung eines Betrages von 3.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu
verurteilen.
Ich begehre die Zahlung dieses Betrages als Kombination aus
anwaltlicher Schlechtleistung und Persönlichkeitsverletzung.
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Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Schriftsatz
vom 22.04.2018 die Klage abzuweisen. |
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Seite 3
Er beantragt die Klage bereits als unzulässig abzuweisen
wegen anderweitiger Rechtshängigkeit.
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Der Beklagte beantragt noch einmal die Beiziehung der
streitgegenständlichen Verwaltungsgerichtsakten.
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Er verweist darauf, dass das Beschwerdeverfahren gegen die
Verweisung bereits vor Vollmachtsentzug rechtshängig gewesen
ist.
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Er verweist weiter darauf, dass Frau Moser bereits im August
2015 mitgeteilt habe, dass sie mit ihm nicht mehr sprechen,
sondern nur noch schriftlich kommunizieren wolle. Zur Begründung
habe sie ausgeführt, Anwalt 12
hätte sie durch ein Telefongespräch verletzt. Dies stelle eine
Kommunikationsstörung dar.
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Der Beklagte erklärt:
Zu keinem Zeitpunkt wollte ich Frau Moser durch meine Tätigkeit
schaden oder ihre Persönlichkeit verletzen. |
GM-Kommentar:
Eine Lachnummer, wenn man hier die vielen Aktivitäten von Anwalt
12 gegen mich betrachtet. |
Die Klagen, die ich später noch eingereicht habe,
nämlich die Nichtigkeitsklage und das Justizverwaltungsverfahren
habe ich zwar nach Vollmachtsentzug ausgeführt, dies jedoch im
Interesse der Klägerin.
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GM-Kommentar:
Eine Lachnummer, wenn man hier diese hier beschriebenen
Verfahren gegen meinen Willen und ohne Vollmacht liest. |
Insoweit wird verwiesen auf die Anlage K 53, Schreiben von Frau
Moser.
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Frau Moser erklärt: Es ist richtig, dass ich zu Beweiszwecken
nur noch schriftlich kommunizieren wollte und kommuniziert habe.
Es war so, dass ich nicht mehr wusste, was ich tun sollte,
nachdem Anwalt 12 nach dem
Vollmachtsentzug immer weiter in meinem Namen ohne meine
Billigung aufgetreten war.
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Aus diesem Grunde wurde dann die
einstweilige Verfügung
beantragt. |
Der Beklagte erklärt: Die
Nichtigkeitsklage wurde von mir
deswegen eingereicht, weil Frau Moser mit der Kostenfestsetzung
nach dem verlorenen Berufungsverfahren nicht einverstanden war.
Dies war der Versuch, noch einmal eine Prozesssituation ex
tunc herbeizuführen mit der Argumenta- |
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tion, dass eine Prozessunfähigkeit in der ersten Instanz
vorgelegen hatte. Dann hätte man das Verfahren noch einmal in
den damaligen Zustand zurückversetzen können. |
GM-Kommentar:
Als Laie halte ich diese Vorgehensweise für nicht rechtens.
Leider habe ich dies am Anfang geglaubt, weil ich vollstes
Vertrauen zu einem langjährigen Anwalt hatte.
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Im Betreuungsverfahren aus dem Jahr 2009 habe ich Frau Moser
noch nicht vertreten.
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Der Beklagte verweist auf den von ihm in vorliegender Sache
gestellten PKH-Antrag.
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Sodann wird folgender B e s c h l u s s
verkündet:
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1. |
Der Streitwert wird für das vorliegende Verfahren festgesetzt
bis zum 21.06.2018 auf 3.694,50 EUR und beginnend ab dem
22.06.2018 auf 3.000,00 EUR.
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2. |
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf
Dienstag, den 03.07.2018, 14:00 Uhr, Verhandlungszimmer 0.67.
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Dr. Reupert Richterin am Amtsgericht |
..............., JAng'e
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
zugleich für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Übertragung
vom Tonträger. |
GM-Kommentar: Immer wieder die gleichen, unsinnigen
Erklärungen von Anwalt 12. |
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