BGB § 387 Voraussetzungen
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem
Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil
seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils
aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung
fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
BGB § 388 Erklärung der Aufrechnung
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie
unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
abgegeben wird.
BGB § 389 Wirkung der Aufrechnung
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit
sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten,
in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander
gegenübergetreten sind.
BGB § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter
Forderung
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann
nicht aufgerechnet werden. |