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Brief an das Amtsgericht
Veröffentlicht
am 5. Juli 2018 |
Moser-Adresse...............
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Abgabe an der Infothek Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a
79539 Lörrach
Binzen, 27. Juni 2018
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3 C 458/18 3 C 449/18 |
2 C 59/17 |
In Sachen
Moser, G. ./.
Rechtsanwalt 12 wegen Forderung
Erwiderung auf das Schreiben des Beklagten vom 20.6.2018
(Aufrechnung !?)
Eingang bei mir am 22.06.2018 zu Beginn des
mündlichen Termins am 22.06.2018
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1. |
Der Beklagte bezieht sich mit seinem Aufrechnungsschreiben
vermutlich auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
BGB § 387 Voraussetzungen
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem
Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil
seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils
aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung
fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
BGB § 388 Erklärung der Aufrechnung
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie
unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
abgegeben wird.
BGB § 389 Wirkung der Aufrechnung
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit
sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten,
in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander
gegenübergetreten sind.
BGB § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter
Forderung
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann
nicht aufgerechnet werden. |
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2. |
Im Aufrechnungsschreiben vom 20.06.2018 bezieht er sich u.a. auf
eine angeblich nicht ausgeglichene Schadenersatzforderung in
Höhe von 4.977,-- EUR gemäß den Anlagen der Klägerin R 30 und R
31.
Dazu gibt er an: Vgl. AG Lörrach 2 C 59/17 i.Sa.
Anwalt 12 ./. Moser.
Dieses Aktenzeichen entstand im Januar 2017, bei dem
Anwalt 12 eine Klage gegen
Moser einreichte
unter der Voraussetzung, dass ihm Prozesskostenhilfe gewährt
wird.Von der Existenz dieses Aktenzeichens 2 C 59/17 erfuhr die
Klägerin erst etwa im Juni über ein Schreiben von einem anderen
Aktenzeichen.
Zunächst hielt sie dieses Aktenzeichen für bedeutungslos.
Später beantragte sie Akteneinsicht, die ihr am 07.09.2017
gewährt wurde.
Sie war schockiert über den Umfang dieser Akte (AS 1 bis 409).
Für die Klägerin ist diese Akte eine kostenlose Beratung durch
das Amtsgericht Lörrach, bei dem ein Rechtsanwalt von den
Erfolgsaussichten einer Klage unter der Bedingung erfährt, dass
er Prozesskostenhilfe bekommt.
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3. |
Antrag: Wegen den in Punkt 2. genannten Gründen,
beantragt die Klägerin übliche Doppel
von den Schreiben des Anwalt 12
und
von den Antwortschreiben und/oder Beschlüssen des Gerichts.
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4. |
Der Beklagte ist erneut bzw. wiederholt der Ansicht,
dass die Klägerin 3 Rechnungen zu bezahlen hat,
die nach ihrem Vollmachtsentzug entstanden sind.
Die angeblichen bzw. nicht berechtigten Forderungen waren schon
Bestandteil des erfolglosen Aktenzeichens 3 C 909/16.
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G. Moser |
GM-Kommentar: Doppel und Gerichtsschreiben habe ich schon
erfolglos am 5. Oktober 2017 angefordert. |
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