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Stellungnahme zu einem Schreiben von Anwalt 12 an Amtsgericht
teilweise mit eigenen Hervorhebungen


Moser-Adresse .......

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a

Lörrach

18. September 2018

6 C 472/16

Weiterleitung an das Landgericht Freiburg zum vermutlich neuen Aktenzeichen

Moser gegen Anwalt 12
wegen einstweiliger Verfügung

hier: Prozesskostenhilfe für eine Zwischenfeststellungsklage

Stellungnahme zu seinem Schreiben vom 30.08.2018 mit den üblichen vielen Anlagen (Vom Gericht 37 Blätter erhalten!, Brief wog 212 g)


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Vollmachtsentzug im November 2015 habe ich mir eingebildet, dass ich den Verfügungsbeklagten endgültig los werde und nichts mehr mit ihm zu tun haben muss.

Das war ein fataler Irrtum,
weil ich immer noch mit ihm aktuelle Gerichtsverfahren gemeinsam habe.

Im folgenden meine Stellungnahme zu Textteilen von ihm:

1. Textteil des Verfügungsbeklagten

lege ich in eigener Sache gegen den zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21.8.2018, mit dem mein PKH-Gesuch vom 28.7.2017 zurückgewiesen wird,

sofortige Beschwerde

ein.

Ich beantrage,

  den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.8.2018 aufzuheben und
beantragte Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung
in 1. Instanz ohne Ratenzahlung zu bewilligen. 
Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe ich mit Schriftsatz vom 29.8.2018 durch Vorlage des aktuellen Grundsicherungsbescheid vom 30.6.2018 ergänzt.

Kommentar der Verfügungsklägerin

 
Erneut bin ich der Meinung,
dass dem Verfügungsbeklagten
keinerlei Prozesskostenhilfe gewährt werden soll.
 
Er ist von sich als Anwalt sehr überzeugt und selbstbewusst.
 
  Wieso hat er als Selbständiger keine Altersvorsorge betrieben
und darf jetzt kostenlos den Staat und mich belasten?

- 2 -

In den vielen gemeinsamen Aktenzeichen mit ihm, gibt es genügend sachliche Hinweise von der Verfügungsklägerin, dass der Verfügungsbeklagte unmöglich ein ordnungsgemäß handelnder Anwalt für sie war und als Gegner ist.

 

2. Textteil des Verfügungsbeklagten

Ich rüge Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) im angefochtenen Beschluss zu dem Rücktritt vom Vergleich mit Schriftsatz vom 14.11.2016.

In den Gründen unter II. b), bb) wird der Rücktritt vom Vergleich zurückgewiesen wegen vergeblicher Begründung der Unwirksamkeit mit einem "nachfolgenden Verhalten" der Verfügungsklägerin. (Beschluss Seite 7)

Kommentar der Verfügungsklägerin

Als juristische Laie hat sie verstanden, dass dieser "Rücktritt vom Vergleich" rechtlich nicht in Ordnung ist. Das "nachfolgende Verhalten" der Verfügungsklägerin waren bis heute erfolglose Versuche, mit dem Verfügungsbeklagten nichts mehr zu tun zu haben. Aufgrund seiner vielen unerwünschten Aktivitäten ist die Verfügungsklägerin bis heute gezwungen, sich gegen den Verfügungsbeklagten schriftlich über diverse Gerichtsverfahren zu wehren.

 

3. Textteil des Verfügungsbeklagten

Diese Bewertung beruht auf einer falschen Lesung meines

Schriftsatzes vom 14.11.2016.

Kommentar der Verfügungsklägerin

Als juristische Laie ist die Verfügungsklägerin der Meinung, dass der betreffenden Schriftsatz mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit richtig gelesen wurde.


 

4. Textteil des Verfügungsbeklagten

"Die Verfügungsklägerin habe ihn nämlich nach (Heraushebung durch das Gericht) dem Vergleich wegen Nötigung angezeigt..."
Beschluss Seite 4 Gründe I.
Vorgetragen hatte ich zur Begründung des Fortsetzungsverlangens zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 15.4.2016: 
  "Die Verfügungsklägerin hat die einstweilige Verfügung beantragt unmittelbar nach einem für sie erfolglosen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Verfügungsbeklagten wegen Nötigung..." 
Ich belege die zeitliche Abfolge der Strafanzeige vom 13.2.2016 mit der in der Anlage beigefügten 
 

Verfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg
Zweigstelle Lörrach vom 5.4.2016
Einstellung nach § 170 Abs.2 StPO - 82 Js 1826/16 -
Verfügung vom 8.4.2016

Anlagen

Kommentar der Verfügungsklägerin

Das wichtigste fehlt hier in der Argumentation des "juristischen Experten":

Die Strafanzeige beruhte auf dem unverschämten Brief vom 04.02.2016,
den der Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin geschickt hatte.
 

Da eine Kopie davon äußerst schlecht lesbar ist,

Anlage 1

gibt es hier noch eine Abschrift mit Kommentaren dazu.

Anlage 2

- 3 -

 

5. Textteil des Verfügungsbeklagten

Nicht "nach dem Vergleich", sondern Monate davor führte die Verfügungsklägerin die Strafanzeige wegen Nötigung - nämlich nach der mündlichen Verhandlung vom 27.1.201.6 vor dem Verwaltungsgericht Freiburg!

Kommentar der Verfügungsklägerin

Dass ich als juristische Laie
umfangreichen Informationspflichten gegenüber einem Anwalt haben soll,
der während der Vollmachtserteilung wichtige Anliegen nicht umgesetzt
und nach mehrfachem Vollmachtsentzug sofort mehrere unerwünschte Aktivitäten unternahm, die für mich sehr beängstigend waren,
kann nicht rechtens sein.

Die Strafanzeige war die Reaktion auf unerwünschte Aktivitäten nach Vollmachtsentzug und dem unverschämten Brief vom 04.02.2016 (Anlage 1 und 2)
 

6. Textteil des Verfügungsbeklagten

I.

Der Vergleich vom 9.6.2016 - zitiert - wird in seiner Bedeutung und seiner Wirkung in dem angefochtenen Beschluss überschätzt.

Er ersetzt im Grunde eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien in der Hauptsache.
Warum?
Weil alle Verfahren beendet waren, die ich im Namen der Verfügungsklägerin mit ihren Vollmachten im Jahr 2015 geführt hatte.
Eine Verpflichtung, "künftig im Namen der Verfügungsklägerin keine weiteren Anträge zu stellen", hatte sich erübrigt.

Kommentar der Verfügungsklägerin

Der Verfügungsbeklagte stellt sich als Unschuldsengel dar mit unterlassenen Informationen.
Er hat schriftliche Eingaben nach dem Vollmachtsentzug bei verschiedenen Gerichten gemacht, sich beim Verwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Vollmachtsentzug mit beleidigenden Argumenten gegenüber der Verfügungsklägerin gewehrt.
Einmal hat er sogar eine abgelaufene Vollmacht eingereicht.

Diese Beleidigungen dauern bis heute an. Wieso akzeptieren die Richter/innen so etwas ohne rechtliche Folgen für diesen "Rechtsanwalt"?

Es war daher nicht abzusehen, wann ihm wieder eine unerwünschte Aktivität einfällt. Auf diesem Gebiet ist er ja besonders kreativ.
 

7. Textteil des Verfügungsbeklagten

II.

Wogegen ich mich nach wie vor zur Wehr setze, ist die Verdächtigung
persönlicher Böswilligkeit und Bösgläubigkeit der Annahme
einer krankhaften Störung, die zur Prozessunfähigkeit führen konnte.

Kommentar der Verfügungsklägerin

Erneute schwere Beleidigung durch den Verfügungsbeklagten,
wenn die vielen schriftlichen Eingaben der Verfügungsklägerin bei den vielen Gerichtsverfahren berücksichtigt werden.

- 4 -

Nicht zu vergessen seine formell schlechten, fehlerhaften, und/oder nicht zulässigen Rechnungen (über 24 !) an die Verfügungsklägerin.

Als juristische Laie hat sie den Eindruck, dass der Verfügungsbeklagte ein Betrüger sein könnte.
 

8. Textteil des Verfügungsbeklagten

Ich habe die Verfügungsklägerin 10 Monate in ihren Verfahren zur Rehabilitierung begleitet.

Kommentar der Verfügungsklägerin

Dieser Satz ist eine scheinheilige und für die Klägerin hinterhältige Aussage.

Es gibt bis heute keine Rehabilitierung. Der Verfügungsbeklagte hat die rechtliche Situation der Verfügungsklägerin verschlimmert und sie mit diversen Argumenten (geschäftsunfähig, prozessunfähig) vor der gegnerischen Nachbarin bloßgestellt.

Er hat wichtige Teile in der 1. und 2. Instanz , nämlich die Falschaussagen der Nachbarin nicht moniert, obwohl er schriftlich die Berichtigungen hatte.
Daher hat die Richterin in der 1. Instanz diesen Falschaussagen geglaubt und entsprechend abwertende Bemerkungen über die Verfügungsklägerin gemacht, die der Verfügungsbeklagte ebenfalls nicht moniert hat.

Daher gibt es inzwischen einen zweiten Polizeibericht von der Nachbarin, dem Polizei, Amtsgericht und Staatsanwaltschaft glauben, weil er sich bis in das Jahr 2009 bezieht und so wieder keine rechtsstaatlichen Ermittlungen zugunsten der Verfügungsklägerin durchgeführt wurden.

Der langjähriger Albtraum wird immer schlimmer durch die zunehmenden Zahl der untätigen Anwält/innen bei wichtigen Rechteverletzungen der Verfügungsklägerin.

 

9. Textteil des Verfügungsbeklagten

Kein Richter und keine Richterin dürfte mehr unmittelbare Kontakt-Erfahrung mit der Verfügungsklägerin im Jahr 2015 gehabt haben, um die Prozessunfähigkeit einfach, weil ohne Betreuungsanordnung, einfach vom Tisch zu wischen.

Kommentar der Verfügungsklägerin

Eine unglaubliche Frechheit und Bösartigkeit mir gegenüber vom Verfügungsbeklagten,
wenn meine vielen schriftlichen, strukturierten Gerichtseingaben und das nicht verwendete schriftliche Material von mir vom Verfügungsbeklagten berücksichtigt werden. Leider habe ich viel zu spät auf reine schriftliche Kommunikation umgestellt und habe daher zuwenig Beweise für sein Ignorieren von wichtigen Anliegen in der Anfangsphase.

Die selbstgeschriebene Klage in der ersten Instanz hatte zwei klare Hauptziele mit ausführlichen Gründen und Belegen, die weder die zuständige Richterin Dr. Puchinger umgesetzt hat, noch der Verfügungsbeklagte in der Berufung und mit weiteren Gerichtseingaben.

Wieso kommen die zuständig/en Richter/innen nicht auf die Idee,
den Verfügungsbeklagten
wegen Verstößen gegen das Strafgesetzbuch der Staatsanwaltschaft zu melden?

- 5 -

In seinem Schreiben vom 30.08.2018 verschweigt er, wie er während der Vollmachtserteilung wichtige Anliegen von mir ignorierte und hohe Gerichts-  und Anwaltskosten verursachte ohne einen rechtlichen Erfolg für mich.


10. Textteil des Verfügungsbeklagten

In laufenden Verfahren ist dazu ja wohl keine
Unterbrechung durch den betroffenen Anwalt möglich.

Muss er dann, sein Mandat niederlegen, ohne zu wissen, dass und wie ein Verfahren für die Mandantschaft weitergeht ?

Ich habe das einfach verneint Dabei habe ich auch nach den Vollmachtsentzügen mit der Verfügungsklägerin noch korrespondiert.  

Kommentar der Verfügungsklägerin

Die Verfügungsklägerin vermutet hier, dass die Richterin H. und die nachfolgenden Richter/innen nicht begreifen, was der Verfügungsbeklagte mit diesem Textabschnitt meint.

Hier die Erklärung:
Der derzeitige Prozessbevollmächtigte war der Meinung, dass es zu teuer wird, wenn er aus x-Ort..........zum Amtsgericht Lörrach fahren muss. Er hat mir zugetraut, dass ich alleine an der mündlichen Verhandlung teilnehme. Aus diesem Grund hat kurzfristig sein Mandat niedergelegt.

Der Verfügungsbeklagte hat dagegen fehlerhafte Rechnungen ausgestellt und mich mit hohen Gerichts- und Anwaltskosten belastet ohne einen einzigen Erfolg zu erzielen.

Der letzte Satz ist beschönigend und verharmlost die Tatsache,
dass er zu einem Stalker-Anwalt geworden ist.

Falsche Aussage: Während der Vollmacht hat er wichtige Anliegen vor mir ignoriert. Nach Vollmachtsentzug agierte er weiter und verklagt mich auch unzulässige Rechnungen nach Vollmachtsentzug, und zwar bis heute.

Außerdem:
Nach den Vollmachtentzügen hat er gegen meinen Willen Gerichtseingaben gemacht, dafür Rechnungen ausgestellt, angemahnt und mich dazu bis jetzt erfolglos verklagt.

Aktuell probiert er es gerade beim Landgericht wieder.
Berufung mit einer Widerklage, die schon beim Az 3 C 909/16 erfolglos blieb
.

 

11. Textteil des Verfügungsbeklagten

Das hat Frau Moser nur noch mit Attacken von falschen Verdächtigungen in nicht hinnehmbarer Weise beantwortet.

Kommentar der Verfügungsklägerin

Wieder eine unsachliche, unangebrachte Bemerkung über mich,
wie dieses aktuelle Schreiben von mir beweist.
Ähnliche gibt es auch bei anderen Aktenzeichen.

 

Beweis: Auch Richter S. hat beim erfolglosen Az 2 C 59/17
Anwalt 12 gegen Moser wg. Forderung
ähnliches festgestellt:

(Auch bei diesem Verfahren wurde Richter S. mit vielen Anlagen aus diversen Akten von Anwalt 12 zugemüllt).
 

- 5 -
 

  Beschluss vom 15.08.2017 AS 273 bis 279:   AS 275:

1. Hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverfolgung gerichtet auf Zahlung eines Schmerzengeldes wegen Rufschädigung lässt der Vortrag des Antragstellers hierzu kein rufschädigendes Verhalten erkennnen.

Konkreter Vortrag hierzu erfolgte auch nicht, nach dem das Gericht hierauf mit Verfügung vom 20.7.2017 hingewiesen hatte.

Der Kläger stellt lediglich in mehreren Schriftsätzen dar, welche Verfahren er im Auftrag der Beklagten - wobei die tatsächliche Bevollmächtigung zwischen den Parteien streitig ist - geführt und welche Korrespondenz insoweit mit den jeweiligen Gerichten geführt wurde.

Dabei nimmt er auf umfangreiche Anlagen sowie beizuziehenden Verfahrensakten verschiedener Gerichte und Behörden Bezug.

Soweit er Verhaltensweisen der Beklagten vorträgt, bleiben diese unkonkret ("... die Waffen gegen mich erhoben", handelte rechtsmißbräuchlich") usw.



12
. Textteil des Verfügungsbeklagten

III.

Zur Zeit dieser Beschwerde ist zwischen den Parteien in Sachen:
Moser gegen Anwalt 12 wegen Forderung
noch eine Berufung der Verfügungsklägerin bei dem Landgericht Freiburg: 3 S 191/18
gegen das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 3.7.2018 - 3 C 458/18 - anhängig.

Kommentar der Verfügungsklägerin

Nachdem er mich in einem seiner diversen langen Verfahren 3 C 909/16 (3 T 191/16, 3 T 325/16) erfolglos verklagt hat, versucht er es zur Zeit erneut mit einer Widerklage im Rahmen eines Berufungsverfahrens 1 S 191/18 (3 458/18) und müllt den neuen Rechtsanwalt 14 mit unnötigen Schreiben und Kopien aus diversen Aktenzeichen zu.

Die Inhalte dieser "sachdienlichen Widerklage" entsprechen dem Inhalt von 3 C 909/16.

Nebenbei unterstellt er mir Beratungsresistenz und darf mich fortlaufend mit diversen "Vermutungen" beleidigen. Und die zuständigen Richter/innen sehen tatlos zu.

Hier bei dieser Eingabe vom 30.08.2018 gibt es wieder übliche Anlagen, um die Aktenberge bei den Gerichten zu erhöhen und um die Richter/innen sinnvoll oder sinnlos zu beschäftigen.

Ganz besonders scheint sich Anwalt 12 über das Urteil 3 C 449/18 zu freuen, weil bei diesem Verfahren die Verfügungsklägerin die Gerichtskosten und sein Anwaltshonorar zahlen musste. Aufgrund eines Schreibens der Verfügungsklägerin war er auch bereit eine Zwangsvollstreckung zu bewirken.
 


Anlage-Nr.        
4 03.07.2018 Amtsgericht Moser
Anwalt 12
3 C 449/18 Urteil
 
5 03.07.2018 Amtsgericht Anwalt 12 3 C 449/18 Beschluss: Bewilligung von PKH
6 22.06.2018 Amtsgericht Moser
Anwalt 12
3 C 449/18 Protokoll mündliche Verhandlung
7 22.06.2018 Amtsgericht Moser
Anwalt 12
3 C 458/18 Protokoll mündliche Verhandlung
8 03.07.2018 Amtsgericht Anwalt 12
 
C 458/18 Beschluss: Bewilligung von PKH
9 03.07.2018 Amtsgericht Moser
Anwalt 12
3 C 458/18 Urteil Nur Seite 1
 

- 7 -

Abschließende Bemerkungen durch die Verfügungsklägerin:

Nach meinem Laienwissen könnte es doch möglich sein, dass eine/r der Richter/innen die Staatsanwaltschaft darüber informiert, dass der Verfügungsbeklagte an diversen Stellen dieser umfangreichen Akte gegen das Strafgesetzbuch verstößt, z.B. wegen dauernden Beleidigungen, Stalking.

Wenn ich das tue, ignoriert die Staatsanwaltschaft Lörrach erfahrungsgemäß seit 2009 meine Anliegen, egal aus welchem Grund und gegen wen.

Als Laie habe ich dieses Einstweilige Verfügungsverfahren angefangen,
um den Verfügungsbeklagten endgültig loszuwerden
und ihn daran zu hindern, weitere Aktivitäten bei Gericht zu unternehmen.

Falls ich dabei kleine Fehler gemacht habe, bitte ich um Nachsicht.

Dem Verfügungsbeklagten werden seine vielen überflüssigen Eingaben und Anlagen auch nachgesehen. Er darf nicht passende Paragraphen verwenden und die Richter/innen erklären geduldig und kostenlos, dass sie nicht angewendet werden können.

Mit der Richterin bin ich zufrieden. Ich käme nicht auf die Idee, Befangenheitsanträge wie der Verfügungsbeklagte zu stellen.

Mit freundlichem Gruß
G. Moser

Anlagen


Anlage 1

Anwalt 12-Stempel als Adresse

An
Moser-Adresse

Lörrach, 4.2.2016

Moser ./. Landkreis Lörrach .
Landgericht Freiburg Vom 29.1.2016 - 2 O 29/16 –

Sehr geehrte Frau Moser,

ich bitte Sie um Ihre gefl. Kenntnisnahme von dem beigefügten Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 29.1.2016, der mir mit dem Schreiben vom 1.2.2016 am 4.2.2016 zugestellt wurde.

Zugleich darf ich höflich an die Regulierung meiner Kostenrechnung vom 19.1.2016 (EUR 143,39) erinnern.

Nachdem das Verwaltungsgericht Freiburg die Einheit meiner Klageführung getrennt hat, wäre es natürlich das Beste, Sie könnten Ihre Kommunikations-Barriere überwinden und wir könnten vernünftig - wie vor einem Jahr ! - über die Sachstände und das weitere Vorgehen sprechen.

Ich mache jedenfalls Ihren "Zirkus" - einen Anwalt nach dem anderen als untauglich zu verabschieden - nicht mit; das haben Sie gemerkt.

Ich ziehe mich zurück, sobald Sie einen für Sie kompetent handelnden Betreuer oder einen vertretungsbereiten neuen Kollegen bestellt erhalten haben.

Solange bezweifle ich Ihre Prozessfähigkeit, und kann ich Sie daher nicht "im Stich lassen".

Allerdings bin ich für eine therapeutische Begleitung ungeeignet und nicht zuständig.

Aber: Dass Sie den "Kampf" jetzt schon 6 Jahre mit falschen Mitteln führen aus reiner Emotion heraus und nicht weitergekommen sind, das ist ganz unbegreiflich.

Und das nehme ich nicht hin. Ich nehme es auch als Vorwurf gegen meine Bemühungen nicht hin.

Der ganze Fall wäre seit 5 Jahren beigelegt - ohne Gutachten! -:
wäre vorgetragen worden beim Richter des Betreuungsgerichts:
- die Computer-Technik, die V.-Rechnung, der Wikipedia-Ausdruck oder ein entsprechendes Sachverständigenvotum der Computertechnologie, und
-- der Entschuldigungsbrief vom 9.7.2009

Können Sie sich das nicht klar machen ?

Aus dem Beschluss des Landgerichts können Sie ersehen, dass - wenn Sie es mir nicht abnehmen wollten! - auch ein Gericht Fehler macht, die korrigiert und kostenneutral ausgeräumt werden können, dürfen und müssen.

(Anmerkung von G.M. zum letzten Abschnitt:
 Anwalt 12 hätte ein Teil seiner Klage an das Landgericht und nicht an das Verwaltungsgericht richten müssen. Beim Verwaltungsgericht habe ich dafür die Gerichtskosten bezahlt, die wohl jetzt beim Landgericht angeblich nicht anfallen würden. So etwas bezeichnet Anwalt 12 als kostenneutral)

Aber Sie wissen nichts Besseres als immer wieder und immer nochmals nur zu lamentieren und die Behörden, Gerichte und vor allem zehn und mehr Anwälte sowie die Nachbarin-X an den Pranger zu stellen, dass alle alle sich gegen Sie verschworen hätten.

Ich nehme ihnen das nicht ab.

Und ich halte es für unverantwortlich, dass Sie in der gleichen Weise weitermachen.

Mit guten Wünschen und mit freundlichen Grüßen
Anwalt 12

Anlagen


Anlage 2

Abschrift mit eigener Strukturierung, Hervorhebungen und Kommentaren

Aufgrund dieses Briefes habe ich unverzüglich nach einem neuen Anwalt gesucht. Zunächst nahm ich Emailkontakt mit Rechtsanwalt 14 auf, der allerdings sehr weit weg wohnt. Aufgrund eines Gesprächs über einen Anwalt aus dem Kreis Lörrach mit einem Bekannten, kam ich dann auf die Idee, mich mit einem Anwalt aus dem Kreis Lörrach in Verbindung zu setzen.
Weil ich geglaubt habe, dass beide Anwälte ein hohes Stundenhonorar verlangen, habe ich schließlich eine Strafanzeige u.a. wegen Nötigung gegen Anwalt 12 erstattet. Erst viel später ergab sich, dass ich Rechtsanwalt 14 falsch verstanden hatte. Er arbeitet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Außerdem habe ich aufgrund dieses natürlich am 9.2.2016 an das Amtsgericht Lörrach geschrieben.

Nachdem sich das Amtsgericht sich mit Anwalt 12 in Verbindung gesetzt hat, hat er sich in einem weiteren Schreiben an mich entrüstet, wieso ich auf den Gedanken gekommen bin, dass er für mich ein Betreuung anregen könnte.

Durch diesen Brief vom 04.02.2016 sind außerdem zweimal Anwaltsberatungskosten entstanden.

1. Textteil von Anwalt 12

  Anwalt 12-Stempel als Adresse

An
Moser-Adresse

Lörrach, 4.2.2016

Moser ./. Landkreis Lörrach .
Landgericht Freiburg Vom 29.1.2016 - 2 O 29/16 –

Sehr geehrte Frau Moser,

ich bitte Sie um Ihre gefl. Kenntnisnahme von dem beigefügten Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 29.1.2016, der mir mit dem Schreiben vom 1.2.2016 am 4.2.2016 zugestellt wurde.

Kommentar von Gertrud Moser

Nach einer Eingabe von Anwalt 12 an das Verwaltungsgericht ergab sich,
dass Teile davon an das Landgericht Freiburg gehören.
Diesen kleinen Fehler beschönigt er dann in diversen Schreiben.

 

2. Textteil von Anwalt 12

 Zugleich darf ich höflich an die Regulierung meiner Kostenrechnung vom 19.1.2016 (EUR 143,39) erinnern.

Kommentar von Gertrud Moser

Rechnung für seine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof mit Streitwert 3000 € ohne Rücksprache mit mir, dass er in die höhere Instanz geht.

Inzwischen weiß ich durch seine vielen Verfahren mit ihm, dass Beschwerden an höhere Instanzen gehen. Damals war mich das nicht klar, weil ich noch nicht soviel Gerichtserfahrung hatte.

Diese Rechnung habe ich nicht bezahlt. Inzwischen ist mir bekannt, dass er vermutlich häufiger bei den Gerichten Beschwerden einreicht als es nötig wäre.


3. Textteil von Anwalt 12

Nachdem das Verwaltungsgericht Freiburg die Einheit meiner Klageführung getrennt hat,

Kommentar von Gertrud Moser

Wie bei 1. erwähnt beschönigt er seine Fehler, hier mit " Einheit meiner Klageführung".

 

4. Textteil von Anwalt 12

wäre es natürlich das Beste, Sie könnten Ihre Kommunikations-Barriere überwinden und wir könnten vernünftig - wie vor einem Jahr ! - über die Sachstände und das weitere Vorgehen sprechen.

Kommentar von Gertrud Moser

Ich wollte nur noch schriftliche Kommunikation mit ihm, was im Geschäftsleben aus Beweisgründen durchaus üblich ist. Und bei ihm war es dringend notwendig.

 

5. Textteil von Anwalt 12

Ich mache jedenfalls Ihren "Zirkus" - einen Anwalt nach dem anderen als untauglich zu verabschieden - nicht mit; das haben Sie gemerkt.

Kommentar von Gertrud Moser

Da Anwalt 12 eine ausführliche Beschreibung zu den Anwaltswechseln besaß, aus der sich ergab, dass die meisten Anwälte von sich aus die Tätigkeit eingestellt haben, wichtige Anliegen nicht umgesetzt haben und untätig waren, ist das eine sehr unpassende Äußerung bzw. eine Unterstellung bzw. eine Beleidigung mir gegenüber.

Ein Anwalt hat mich ca. 1 Jahr hingehalten und mich hintergangen, obwohl ich über 3000 Euro an ihn gezahlt habe. Davon wusste Anwalt 12. Inzwischen darf dieser Anwalt nicht mehr tätig sein. Nach heutigem Stand ist er (Anwalt 12) der schlimmste aller bisherigen Anwälte, der mich viel Zeit, Geld und Nerven kostet.
 

6. Textteil von Anwalt 12

Ich ziehe mich zurück, sobald Sie einen für Sie kompetent handelnden Betreuer oder einen vertretungsbereiten neuen Kollegen bestellt haben.

Solange bezweifle ich Ihre Prozessfähigkeit, und kann ich Sie daher nicht "im Stich lassen".

Kommentar von Gertrud Moser

Diesen Textteil fasse ich bis heute als Beleidigung und Nötigung auf,
ergänzt mit einer unsachlichen Bemerkung "im Stich lassen".
 


7. Textteil von Anwalt 12

Allerdings bin ich für eine therapeutische Begleitung ungeeignet und nicht zuständig.

Kommentar von Gertrud Moser

Auch eine Beleidigung und Unterstellung, dass ich einen Therapeuten brauche.

Eventuell inzwischen doch, um die seit 2015 entstandenen Belastungen mit Anwalt 12 zu verarbeiten.

 

8. Textteil von Anwalt 12

Aber: Dass Sie den "Kampf" jetzt schon 6 Jahre mit falschen Mitteln führen aus reiner Emotion heraus und nicht weitergekommen sind, das ist ganz unbegreiflich.

Kommentar von Gertrud Moser

Auch eine Beleidigung und Unterstellung zu tatsächlichen Vorgängen,
von denen er teilweise bzw. umfassend weiß.

 

9. Textteil von Anwalt 12

Und das nehme ich nicht hin. Ich nehme es auch als Vorwurf gegen meine Bemühungen nicht hin.

Kommentar von Gertrud Moser

Inzwischen weiß ich, dass auch seine vielen "Bemühungen vor Gericht", vor allem zu seinen Gunsten, nicht so ernst zu nehmen sind.

 


10. Textteil von Anwalt 12

Der ganze Fall wäre seit 5 Jahren beigelegt - ohne Gutachten! -:
wäre vorgetragen worden beim Richter des Betreuungsgerichts:
- die Computer-Technik, die V.-Rechnung, der Wikipedia-Ausdruck oder ein entsprechendes Sachverständigenvotum der Computertechnologie, und
-- der Entschuldigungsbrief vom 9.7.2009

Kommentar von Gertrud Moser

Völlig falsche Darstellung und Einschätzung.

Inzwischen kann ich die damaligen Vorgänge so beurteilen:

Die Polizei hat gravierende Fehler gemacht und nichts zugegeben,
das Landratsamt Lörrach hat gravierende Fehler gemacht und nichts zugegeben,
das Amtsgericht Lörrach und das Landgericht Freiburg haben gravierende Fehler gemacht und nichts zugegeben,
der erste Anwalt, ein Bekannter bzw. Parteifreund von
Anwalt 12 hat auch hat gravierende Fehler gemacht, wichtige Anliegen von mir ignoriert und seine Tätigkeit von sich aus eingestellt. 2012 habe ich erfahren, dass er ganz anders handeln kann, wenn es um seine Interessen geht.
Damals hat er mit Erfolg eine Rechtsanwältin in ein Strafverfahren gebracht.

Wenn ich damals sofort einen guten Rechtsanwalt gefunden hätte, wäre mein Rechtsfall schon längst erledigt und meine Lügen-Nachbarin zur Rechenschaft gezogen worden. Aber das Amtsgericht hat mir keine Zeit gelassen, mich zu informieren und einen passenden Anwalt zu finden.

Schließlich habe ich die erste Strafanzeige in meinem gegen die Nachbarin geschrieben, die von der Staatsanwaltschaft Lörrach mit unpassenden Bemerkungen bzw. Gründen abgelehnt wurde.

11. Textteil von Anwalt 12

Können Sie sich das nicht klar machen?

Kommentar von Gertrud Moser

Ich bin immer noch klar bei Verstand

und weise immer noch wiederholt und vergeblich auf die vielen ungerechten Folgen für mich hin, den der erste Polizeibericht im Auftrag meiner Nachbarin-X beim Amtsgericht ausgelöst hat.

Das menschenrechtswidrige Verhalten des Amtsgerichts Lörrach hat mein Leben so zerstört, so dass dieser langjährige Rechtsfall mein Leben zu Unrecht dominiert.

12. Textteil von Anwalt 12

Aus dem Beschluss des Landgerichts können Sie ersehen, dass - wenn Sie es mir nicht abnehmen wollten! - auch ein Gericht Fehler macht, die korrigiert und kostenneutral ausgeräumt werden können, dürfen und müssen.

Kommentar von Gertrud Moser

Dieser Teil gehört zum 1. und 3. Textteil.
Beim Verwaltungsgericht habe ich dafür die Gerichtskosten bezahlt, die wohl jetzt beim Landgericht angeblich nicht anfallen würden.
So etwas bezeichnet
Anwalt 12 als kostenneutral.

(Ergänzende spätere Bemerkung am 18.09.2018 10.42 Uhr:
 Nicht das Gericht hat den Fehler gemacht, sondern Anwalt 12)
 


13. Textteil von Anwalt 12

Aber Sie wissen nichts Besseres als immer wieder und immer nochmals nur zu lamentieren und die Behörden, Gerichte und vor allem zehn und mehr Anwälte sowie die Nachbarin-X an den Pranger zu stellen, dass alle alle sich gegen Sie verschworen hätten.
Ich nehme ihnen das nicht ab.

Kommentar von Gertrud Moser

Eine Frechheit von Anwalt 12, wenn man die wirklichen Vorgänge betrachtet.

Inzwischen habe ich mehr Erfahrungen mit Gerichten und Anwälten und weiß, wie viele Fehler passiert sind.

Und jetzt nimmt er auch noch die Nachbarin-X in Schutz, die den Rechtsfall mit Falschaussagen bei der Polizei ausgelöst hat.

Was sich bewährt, wiederholt man bzw. sie.
Es gibt einen zweiten Polizeibericht nach ihren Falschaussagen, der sich bis auf das Jahr 2009 bezieht. Und die Polizei ist wieder darauf hereingefallen.
 

14. Textteil von Anwalt 12

Und ich halte es für unverantwortlich, dass Sie in der gleichen Weise weitermachen.

Kommentar von Gertrud Moser

Inzwischen ist es unverantwortlich, wie er in gleicher Weise bei den Aktenzeichen im Zusammenhang mit mir weitermacht.
 

15. Textteil von Anwalt 12

Mit guten Wünschen und mit freundlichen Grüßen

Anwalt 12
Rechtsanwalt

Kommentar von Gertrud Moser

Die "guten Wünsche" sind der blanke Hohn bei diesem Schreiben.
 

 

G. Moser



GM-Kommentar: Der Albtraum eines Anwalts agiert immer noch weiter und weiter und weiter .....

Geändert am:   17.02.2020

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