Mit Schriftsatz vom 06.07.2016 hatte der Kläger ein
Prozesskostenhilfegesuch wegen von ihm behaupteter Forderungen aus
anwaltlicher Tätigkeit gegenüber der Beklagten in Höhe von
insgesamt 908,24 € gestellt und dieses Gesuch mit Schriftsatz
vom 11.07.2016 um weitere Forderungen in Höhe von insgesamt
363,31 € erweitert. Mit
Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 14.07.2016 wurde
dieser Prozesskostenhilfeantrag
zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.07.2016
sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich sein
Prozesskostenhilfegesuch "erneuert". Der
sofortigen Beschwerde vom 18.07.2016 wurde mit
Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 28.07.2016 nicht
abgeholfen und die Akten dem Landgericht Freiburg als
Beschwerdegericht vorgelegt (dortiges Az. 3 T 191/16).
Mit
Schriftsatz vom 04.08.2016 erklärte der Kläger sodann
die Rücknahme seiner sofortigen Beschwerde vom 18.07.2016
und ergänzte zugleich die Anspruchsbegründung zum „erneuerte,
...............................gesuch vom 18.07.2016.
Mit weiterem Schriftsatz vom 15.08.2016 ergänzte der Kläger
sein „erneuertes" Prozesskostenhilfegesuch erneut.
Mit
Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 29.08.2016 wurde
das „erneuerte" Prozesskostenhilfegesuch des
Klägers vom 18.07.2016 erneut zurückgewiesen.
Mit
Schriftsatz vom 10.09.2016 legte der Kläger hiergegen
erneut sofortige Beschwerde ein.
Mit
Beschluss vom 14.12.2016 wurde dieser sofortigen
Beschwerde vom 10.09.2016 ebenfalls nicht abgeholfen und die
Akten erneut dem Landgericht Freiburg als Beschwerdegericht
vorgelegt (Az. 3 T 325/16).
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