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Beschluss vom Landgericht Freiburg

(Eingang 30.03.2017)


Aktenzeichen:
3 T 325/16
3 C 909/16 AG Lörrach

Landgericht Freiburg im Breisgau
 

Beschluss

In Sachen


Anwalt 12, ....................................Lörrach
 - Antragsteller und Beschwerdeführer -

gegen

Gertrud Moser, J.....................................79589 Binzen
 - Beklagte und Beschwerdegegnerin -

wegen Forderung
hier: Prozesskostenhilfe-Beschwerde


hat das Landgericht Freiburg im Breisgau - 3. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht W. als Einzelrichter am 24.03.2017 beschlossen:
 

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.09.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 29.08.2016 - 3 C 909/16 -wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
 
2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
  

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden.
 

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist jedoch unbegründet. Diese bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.
  

1. Mit Schriftsatz vom 06.07.2016 hatte der Kläger ein Prozesskostenhilfegesuch wegen von ihm behaupteter Forderungen aus anwaltlicher Tätigkeit gegenüber der Beklagten in Höhe von insgesamt 908,24 € gestellt und dieses Gesuch mit Schriftsatz vom 11.07.2016 um weitere Forderungen in Höhe von insgesamt 363,31 € erweitert.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 14.07.2016 wurde dieser Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.07.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich sein Prozesskostenhilfegesuch "erneuert". Der sofortigen Beschwerde vom 18.07.2016 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 28.07.2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Freiburg als Beschwerdegericht vorgelegt (dortiges Az. 3 T 191/16).

Mit Schriftsatz vom 04.08.2016 erklärte der Kläger sodann die Rücknahme seiner sofortigen Beschwerde vom 18.07.2016 und ergänzte zugleich die Anspruchsbegründung zum „erneuerte, ...............................gesuch vom 18.07.2016.

Mit weiterem Schriftsatz vom 15.08.2016 ergänzte der Kläger sein „erneuertes" Prozesskostenhilfegesuch erneut.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 29.08.2016 wurde das „erneuerte" Prozesskostenhilfegesuch des Klägers vom 18.07.2016 erneut zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 10.09.2016 legte der Kläger hiergegen erneut sofortige Beschwerde ein.

Mit Beschluss vom 14.12.2016 wurde dieser sofortigen Beschwerde vom 10.09.2016 ebenfalls nicht abgeholfen und die Akten erneut dem Landgericht Freiburg als Beschwerdegericht vorgelegt (Az. 3 T 325/16).
 

2. Zur Begründung der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde vom 10.09.2016 wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, ergänzt durch die Entscheidung über die Nichtabhilfe mit Beschluss vom 14.12.2016 Bezug genommen;

insbesondere ist dabei mit dem Amtsgericht von einem entsprechenden Entzug der Vollmacht durch die Beklagte gegenüber dem Kläger aufgrund zerstörtem Vertrauensverhältnis auszugehen (die hiesige Beklagte hat im Übrigen als Antragstellerin im Parallelverfahren vor dem Amtsgericht Lörrach, Az. 6 C 472/16 auch in ihrer Antragsschrift vom 14.04.2016 auf den mehrfach erfolgten Vollmachtsentzug in Bezug auf von ihr unerwünschte Eingaben des Klägers bei verschiedenen dort im Einzelnen genannten Gerichten hingewiesen).

Ergänzend wird zur Begründung ausgeführt, dass vorliegend in rechtlicher Hinsicht vor allem auch zu berücksichtigen ist, dass der Kläger nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts nach wie vor Prozesskostenhilfe  für die Geltendmachung von Rechtsanwaltshonorar gegenüber der Beklagten begehrt, sein insoweit schon gestelltes Prozesskostenhilfegesuch vom 06.07.2016 jedoch bereits mit Beschluss des Amtsgerichts vom 14.07.2016 zurückgewiesen und die dagegen vom Kläger erhobene sofortige Beschwerde vom 18.07.2016 mit Schriftsatz vom 04.08.2016 zurückgenommen wurde und bei wiederholender, "erneuerter Beantragung von Prozesskostenhilfe  durch den Kläger, soweit dabei nur das frühere Vorbringen und Begehren wiederholt wird, die Bestandskraft des früheren Beschlusses einer erneuten Prozesskostenhilfe -Entscheidung entgegensteht (vgl. auch Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 117 Rz 6 m.w.N.).
 

III.

Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 1812 KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO. Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

W.
Richter am Landgericht
Freiburg im Breisgau, 28.03.2017

T.
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig


GM-Kommentar:

Vergleichen Sie den Inhalt dieses Beschlusses mit dem beleidigenden Schreiben vom 21.2.2017 von Anwalt 12


Geändert am:   04.09.2019

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