Aktenzeichen: 3 C 909/16 Amtsgericht Lörrach
Beschluss In dem Rechtsstreit
Anwalt 12, ...........Lörrach, Gz.: .....................
- Kläger - gegen Gertrud Moser,
............................, 79589 Binzen
- Beklagte - wegen Forderung hat das Amtsgericht Lörrach
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. R. am 29.08.2016
beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe gemäß Prozesskostenhilfegesuch vom
18.07.2016 ergänzt durch Schriftsätze vom 04.08.2016 und
15.08.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf
Erfolg. Der Antragsteller begehrt nach wie vor
Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von
Honorarrechnungen gegen die eigene Mandantin. 1. Zunächst
begehrt er die Bezahlung der Kostenrechnung vom 10.06.2016 über
316,99 € gemäß Anlage A 2. Aktenseite 17. In diesem Verfahren
stellte Herr Rechtsanwalt 12 zunächst einen Antrag gegenüber dem
Amtsgericht Lörrach und legte hiergegen Rechtsmittel ein mit dem
Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem Oberlandesgericht
Karlsruhe. Die Geltendmachung dieser Honorarrechnung hat keine
Aussicht auf Erfolg. Die Leistungszeit für die Tätigkeit vor
dem AG Lörrach war gemäß Kostenrechnung der 03.12.2015 bis
10.12.2015. Soweit Rechtsanwalt 12 auf die Anlage A 32.2
Aktenseite 273 Bezug nimmt bezog sich die Vollmachtserteilung
auf das zugrundeliegende Verfahren, nicht auf das Verfahren für
welches vorliegend Gebühren geltend gemacht werden.
Zwischenzeitlich entzog Frau Moser Herrn Rechtsanwalt 12 mit
Schreiben vom 11.11.2015 sämtliche Vollmachten. Frau Moser hat
im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 22.08.2016 und vom
15.08.2016 dargelegt, dass das zunächst bestehende Vertrauen in
Rechtsanwalt 12 mit der Zeit schwand und sie ihm aus diesem
Grunde die Vollmachten entzog. Soweit Rechtsanwalt 12
seinerseits vorträgt, die Vollmachtsentziehung sei für ihn nicht
bindend gewesen, da Frau Moser nicht prozessfähig gewesen sei,
kann dem nicht gefolgt werden. In diesem Fall hätte eine
Betreuung beim Amtsgericht Lörrach mit dem Gegenstand Behörden-
und Gerichtsangelegenheiten eingerichtet werden müssen. Dies war
jedoch nicht der Fall, so dass keine Bedenken gegen die
Wirksamkeit der Mandatsentziehung bestehen. Nach der
Vollmachtsentziehung vom 11.11.2015 war die Zerstörung des
Vertrauensverhältnisses auch nach außen hin dokumentiert. In
diesem Fall hätte es einer nach diesem Datum liegenden
ausdrücklichen erneuten Vollmachtserteilung für die Vertretung
von Frau Moser bedurft. Die Leistungszeit hinsichtlich des
Antrags auf gerichtliche Entscheidung vor dem OLG Karlruhe war
der 14.12.2015 bis 04.06.2016, dieser lag somit ebenfalls nach
der Vollmachtsentziehung. 2.
Desweiteren macht der Antragsteller die Bezahlung der
Kostenrechnung vom 10.06.2016 über 312,25 € gemäß Anlage A 3,
Aktenseite 19 geltend. Die Kostenrechnung bezieht sich auf das
Verfahren des Amtsgerichts Lörrach zu Aktenzeichen 2 C
1......../15. Dies wurde beigezogen. Aus der Akte geht hervor,
dass RA 12 für Frau Moser am 29.12.2015 eine
Nichtigkeitsklage beim AG Lörrach einreichte. Eine Vollmacht von Frau Moser
befindet sich in der Akte nicht und wurde seitens des
Antragstellers in vorliegender Sache auch nicht vorgelegt. Die
Klageeinreichung erfolgte nach dem dokumentierten allgemeinen
Vollmachtsentzug seitens der Antragsgegnerin. Im Verfahren 2 C
1446/15 erklärte Frau Moser, die Klage sei gegen ihren Willen
und hinter ihrem Rücken eingereicht worden. Schließlich
begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für die
Geltendmachung einer Aufwandsentschädigung gemäß Anlage A 5 über
279,00 €, Aktenseite 23 vom 14.06.2016. In diesem Verfahren
war die Leistungszeit der 07.03.2016 bis 18.05.2016.
In diesem Verfahren legte der Antragsteller eine im Ergebnis
erfolglose Beschwerde gegen seine Zurückweisung als
Bevollmächtigter von Frau Moser ein. In dieser Kostenrechnung
schreibt Rechtsanwalt 12 selbst, dass die Beschwerdeführung von
Anfang an unsinnig war und der Grund dafür, dass sie nicht
unterblieben ist daran lag, dass er von Frau Moser nicht über
die Beendigung des zugrundeliegenden Verfahrens 4 K 2449/15
informiert worden war. Rechtsanwalt 12 trägt nicht vor, für
die Durchführung der Beschwerde von Frau Moser bevollmächtigt
worden zu sein. Weswegen Frau Moser hierfür noch Gebühren an
RA 12 zu zahlen verpflichtet sein sollte erschließt sich dem
Gericht nicht. Auch aufgrund des ergänzenden Vortrags war die
Gewährung von ........ zu verweigern.
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