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Beschluss vom Amtsgericht Lörrach vom 29.08.2016


Aktenzeichen: 3 C 909/16

Amtsgericht Lörrach

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Anwalt 12, ...........Lörrach, Gz.: .....................
- Kläger -

gegen

Gertrud Moser, ............................, 79589 Binzen
- Beklagte -

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin am Amtsgericht Dr. R. am 29.08.2016 beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß Prozesskostenhilfegesuch vom 18.07.2016 ergänzt durch Schriftsätze vom 04.08.2016 und 15.08.2016 wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Antragsteller begehrt nach wie vor Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Honorarrechnungen gegen die eigene Mandantin.

1.

Zunächst begehrt er die Bezahlung der Kostenrechnung vom 10.06.2016 über 316,99 € gemäß Anlage A 2. Aktenseite 17.

In diesem Verfahren stellte Herr Rechtsanwalt 12 zunächst einen Antrag gegenüber dem Amtsgericht Lörrach und legte hiergegen Rechtsmittel ein mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe.

Die Geltendmachung dieser Honorarrechnung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Leistungszeit für die Tätigkeit vor dem AG Lörrach war gemäß Kostenrechnung der 03.12.2015 bis 10.12.2015.

Soweit Rechtsanwalt 12 auf die Anlage A 32.2 Aktenseite 273 Bezug nimmt bezog sich die Vollmachtserteilung auf das zugrundeliegende Verfahren, nicht auf das Verfahren für welches vorliegend Gebühren geltend gemacht werden.

Zwischenzeitlich entzog Frau Moser Herrn Rechtsanwalt 12 mit Schreiben vom 11.11.2015 sämtliche Vollmachten. Frau Moser hat im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 22.08.2016 und vom 15.08.2016 dargelegt, dass das zunächst bestehende Vertrauen in Rechtsanwalt 12 mit der Zeit schwand und sie ihm aus diesem Grunde die Vollmachten entzog.

Soweit Rechtsanwalt 12 seinerseits vorträgt, die Vollmachtsentziehung sei für ihn nicht bindend gewesen, da Frau Moser nicht prozessfähig gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. In diesem Fall hätte eine Betreuung beim Amtsgericht Lörrach mit dem Gegenstand Behörden- und Gerichtsangelegenheiten eingerichtet werden müssen. Dies war jedoch nicht der Fall, so dass keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Mandatsentziehung bestehen.

Nach der Vollmachtsentziehung vom 11.11.2015 war die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auch nach außen hin dokumentiert. In diesem Fall hätte es einer nach diesem Datum liegenden ausdrücklichen erneuten Vollmachtserteilung für die Vertretung von Frau Moser bedurft.

Die Leistungszeit hinsichtlich des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vor dem OLG Karlruhe war der 14.12.2015 bis 04.06.2016, dieser lag somit ebenfalls nach der Vollmachtsentziehung.

2.
Desweiteren macht der Antragsteller die Bezahlung der Kostenrechnung vom 10.06.2016 über 312,25 € gemäß Anlage A 3, Aktenseite 19 geltend.

Die Kostenrechnung bezieht sich auf das Verfahren des Amtsgerichts Lörrach zu Aktenzeichen 2 C 1......../15. Dies wurde beigezogen. Aus der Akte geht hervor, dass RA 12 für Frau Moser am 29.12.2015 eine Nichtigkeitsklage  beim AG Lörrach einreichte. Eine Vollmacht von Frau Moser befindet sich in der Akte nicht und wurde seitens des Antragstellers in vorliegender Sache auch nicht vorgelegt.

Die Klageeinreichung erfolgte nach dem dokumentierten allgemeinen Vollmachtsentzug seitens der Antragsgegnerin.

Im Verfahren 2 C 1446/15 erklärte Frau Moser, die Klage sei gegen ihren Willen und hinter ihrem Rücken eingereicht worden.

Schließlich begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung einer Aufwandsentschädigung gemäß Anlage A 5 über 279,00 €, Aktenseite 23 vom 14.06.2016.

In diesem Verfahren war die Leistungszeit der 07.03.2016 bis 18.05.2016.
In diesem Verfahren legte der Antragsteller eine im Ergebnis erfolglose Beschwerde gegen seine Zurückweisung als Bevollmächtigter von Frau Moser ein.

In dieser Kostenrechnung schreibt Rechtsanwalt 12 selbst, dass die Beschwerdeführung von Anfang an unsinnig war und der Grund dafür, dass sie nicht unterblieben ist daran lag, dass er von Frau Moser nicht über die Beendigung des zugrundeliegenden Verfahrens 4 K 2449/15 informiert worden war.

Rechtsanwalt 12 trägt nicht vor, für die Durchführung der Beschwerde von Frau Moser bevollmächtigt worden zu sein.

Weswegen Frau Moser hierfür noch Gebühren an RA 12 zu zahlen verpflichtet sein sollte erschließt sich dem Gericht nicht.

Auch aufgrund des ergänzenden Vortrags war die Gewährung von ........ zu verweigern.
 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache 600 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4 79539 Lörrach

oder bei dem
Landgericht Freiburg im Breisgau Salzstraße 17
79098 Freiburg im Breisgau


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Dr. R.
Richterin am Amtsgericht

Beglaubigt
Lörrach, 01.09.2016
x
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig
 


Von Anwalt 12 eingereichte Unterlagen als Anlage:
A1   10.08.2016 Anwalt 12 Land-
gericht
2. sofortige Beschwerde (2 1/2 Seiten)
A2   15.08.2016 Anwalt 12 Amts-
gericht
Anwalt 12 gegen Moser wegen Forderung
 (3 1/4 Seiten)
A3 A44 21.12.2016 Anwalt 12 Verw.
gericht
Beanstandung der Prozessleitung (3 Seiten)
A4 A17.1 19.04.2016 Verw.
gerichts-
hof
Anwalt 12,
Moser
Beschluss (3 Seiten)
 
A5 A45 03.09.2015 Moser Anwalt 12 Ihre beiden Schreiben vom 2.9.2015 und das Schreiben vom Verwaltungsgericht
A6 A46 31.08.2015 Verw.
gericht
Moser Keine direkten Eingaben, sondern nur über Anwalt 12
A7 A47 07.09.2015 Moser Anwalt 12 Antwort auf das Schreiben vom Verwaltungsgericht vom 31.8.
A8 A47 07.09.2015 Moser Verw.
gericht,
Anwalt 12
Aktenzeichen 4 K 1908/15
Ihr Schreiben vom 31.08.2015

Geändert am:   04.09.2019

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