lege ich in eigener Sache gegen dem
Beschluss
des Amtsgerichts Lörrach vom 29.8.2016
sofortige Beschwerde
ein.
Ich rege an, diese Beschwerde mit dem bei dem Landgericht
Freiburg anhängigem Verfahren* über die sofortige Beschwerde in
eigener Sache vom 10.8.2016 - 3 T 191/16 - zur gemeinsamen.
Bearbeitung und Entscheidung zu verbinden.
Ich beantrage,
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den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 29.8.2016 aufzuheben
und dem Beschwerdeführer für die Rechtsverfolgung in 1. Instanz
Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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Begründung:
In dem angefochtenen Beschluss wird das mit Schriftsatz vom
18.7.2016 erneuerte Prozesskostenhilfegesuch vom 6.7.2016
zurückgewiesen.
Ich mache den gesamten Vortrag zu dem
Prozesskostenhilfegesuch vom
6.7.2016 mit
den Anlagen A 2 bis A 19 sowie alle folgenden
Ergänzungen mit Anlagen (A 20 bis A 47) zum Gegenstand und
Inhalt der Beschwerdebegründung.
Die erkennende Richterin hat schon in dem angefochtenen
Beschluss vom 14.7.2016 (3 T 191/16) den Vortrag zur
Anspruchsbegründung gar nicht geprüft, sondern nur auf die
Mahnfrist (Anlage A 1) abgehoben.
Ebensowenig wird in dem jetzt angefochtenen Beschluss die
Anspruchsbegründung zu allen drei Kostenansprüchen (Anlagen A 2
bis A S) vom 6.7.2016 auch nur erwähnt, geschweige denn
erörtert.
Gegen die erkennende Richterin habe ich mit Schriftsatz vom
6.9.2016 das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit
bei dem Amtsgericht gestellt. Auch darauf nehme ich Bezug.
Die anwaltlichen Tätigkeiten nach dem 12.11.2015 waren
Folgetätigkeiten, die in den geführten Verfahren: Moser ./.
Nachbarin-X und den Verfahren bei dem Verwaltungsgericht
Freiburg im unstreitigen Auftrag der Antragsgegnerin und
damaligen Mandantin mit ihren Vollmachten und vor allem in ihrem
Interesse angelegt waren: |
GM-Kommentar:
Schon wieder angebliche Begründungen für Tätigkeiten nach
Vollmachtsentzug, die er hier im Verfahren zu Unrecht in
Rechnung stellt. |
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1. |
die
Aktenvernichtung des Betreuungsgerichts war seit 2010 das Ziel
aller Bemühungen der Antragsgegnerin.
Die Folgenbeseitigungsklagen,und Feststellungsansprüche sollten
mit positiven Ergebnissen Voraussetzungen für eine vorzeitige
Aktenvernichtung im Verfahren nach EGGVG 23 ff. (OLG 6 VA 17/15)
schaffen.
Diese Rechtsverfolgung (im eigenen Namen!) war im Interesse der
Antragsgegnerin, deren Prozessfähigkeit im meiner Wahrnehmung in
dem Zeitraum zwischen dem 11.8.2015 und 11.11.2015
verloren gegangen war. (Anlage A 32.1) |
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GM-Kommentar:
Solche angeblichen mangelhafte Gründe muss ich ertragen. |
2. |
Auch das
Wiederaufnahmeverfahren in Sachen Moser ./.
Nachbarin-X sollte
durch positive Ergebnisse bei den Klagen vor dem
Verwaltungsgericht zur Erfolgsaussicht geführt werden.
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Bis zu dem Gerichtsschreiben mit Gerichtsakten vom 17.5.2016
(Anlage A 43) hatte ich keinerlei Sachstandsnachrichten seit dem
12.11.2015 weder vom Verwaltungsgericht noch von der Mandantin,
der Antragsgegnerin, erhalten.
Daher trieb mich die Sorge um ihre Verfahrensstellung - nach
6 Jahren und dokumentierter psychischer Erschöpfung (Anlage A
41) - zu dem Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung als
Prozessbevollmächtigten (vgl. Anlage A 16) bei dem VGH
Baden-Württemberg.
Natürlich in keinem anderen- als im Interesse der
Antragsgegnerin selbst.
Die Antragsgegnerin hat ihren VG-Termin vom 27.1.2016 in
Freiburg und die Ergebnisse (Anlage A 18, A 18.1,A19)
verschwiegen und durch ihr Verschweigen
folgende Verfahren negativ beeinflusst:
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das
Beschwerdeverfahren des Antragstellers dem VGH
wegen Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter (1 S 493/16)
(Anlagen A 16, A 17 u. A 17.1)
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das
einstweilige Verfügungsverfahren bei dem AG Lörrach 6 C 472/16
Moser ./. Anwalt 12 (vgl. Anlage A6)
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das
Beschwerdeverfahren bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg
(BA/......./2016) Beschwerde der Frau Gertrud Moser.
Bei einer Rüge-Erteilung vom 3.5.2016 hat die
Beschwerdeabteilung III unter Vorsitz von Rechtsanwalt v. L.
jedenfalls und immerhin die Angabe meiner Überzeugung, die
Mandantin sei nicht mehr prozessfähig, berücksichtigt.
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Beweis: |
Beiziehung der Akten
der RAK Freiburg Bertoldstr.44, 79098 Freiburg
Einzuholende Auskunft. |
Anwalt 12
Rechtsanwalt
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