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Anwalt 12 an Amtsgericht
(mit eigener Struktur und Hervorhebungen, Eingang bei mir 15.09.2016)


Anwalt 12 - Adresse 

Amtsgericht

 

Lörrach

Lörrach, 10.9.2016
 

3 C 909/16

Sofortige Beschwerde

In dem Rechtsstreit Anwalt 12 ./.  Moser wegen Forderung


lege ich in eigener Sache gegen dem Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 29.8.2016

sofortige Beschwerde

ein.

Ich rege an, diese Beschwerde mit dem bei dem Landgericht Freiburg anhängigem Verfahren* über die sofortige Beschwerde in eigener Sache vom 10.8.2016 - 3 T 191/16 - zur gemeinsamen. Bearbeitung und Entscheidung zu verbinden.

Ich beantrage,
 

  den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 29.8.2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für die Rechtsverfolgung in 1. Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
 

Begründung:

In dem angefochtenen Beschluss wird das mit Schriftsatz vom 18.7.2016 erneuerte Prozesskostenhilfegesuch vom 6.7.2016 zurückgewiesen.

Ich mache den gesamten Vortrag zu dem Prozesskostenhilfegesuch vom 6.7.2016 mit den Anlagen A 2 bis A 19 sowie alle folgenden Ergänzungen mit Anlagen (A 20 bis A 47) zum Gegenstand und Inhalt der Beschwerdebegründung.

Die erkennende Richterin hat schon in dem angefochtenen Beschluss vom 14.7.2016 (3 T 191/16) den Vortrag zur Anspruchsbegründung gar nicht geprüft, sondern nur auf die Mahnfrist (Anlage A 1) abgehoben.

Ebensowenig wird in dem jetzt angefochtenen Beschluss die Anspruchsbegründung zu allen drei Kostenansprüchen (Anlagen A 2 bis A S) vom 6.7.2016 auch nur erwähnt, geschweige denn erörtert.

Gegen die erkennende Richterin habe ich mit Schriftsatz vom 6.9.2016 das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit bei dem Amtsgericht gestellt. Auch darauf nehme ich Bezug.

Die anwaltlichen Tätigkeiten nach dem 12.11.2015 waren Folgetätigkeiten, die in den geführten Verfahren: Moser ./. Nachbarin-X und den Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Freiburg im unstreitigen Auftrag der Antragsgegnerin und damaligen Mandantin mit ihren Vollmachten und vor allem in ihrem Interesse angelegt waren:

GM-Kommentar:
Schon wieder angebliche Begründungen für Tätigkeiten nach Vollmachtsentzug, die er hier im Verfahren zu Unrecht in Rechnung stellt.
 
1. die Aktenvernichtung des Betreuungsgerichts war seit 2010 das Ziel aller Bemühungen der Antragsgegnerin.
Die Folgenbeseitigungsklagen,und Feststellungsansprüche sollten mit positiven Ergebnissen Voraussetzungen für eine vorzeitige Aktenvernichtung im Verfahren nach EGGVG 23 ff. (OLG 6 VA 17/15) schaffen.
Diese Rechtsverfolgung (im eigenen Namen!) war im Interesse der Antragsgegnerin, deren Prozessfähigkeit im meiner Wahrnehmung in dem Zeitraum zwischen dem 11.8.2015 und 11.11.2015
verloren gegangen war. (Anlage A 32.1)
  GM-Kommentar:
Solche angeblichen mangelhafte Gründe muss ich ertragen.
2. Auch das Wiederaufnahmeverfahren in Sachen Moser ./. Nachbarin-X sollte durch positive Ergebnisse bei den Klagen vor dem Verwaltungsgericht zur Erfolgsaussicht geführt werden.
 
Bis zu dem Gerichtsschreiben mit Gerichtsakten vom 17.5.2016 (Anlage A 43) hatte ich keinerlei Sachstandsnachrichten seit dem 12.11.2015 weder vom Verwaltungsgericht noch von der Mandantin, der Antragsgegnerin, erhalten.

Daher trieb mich die Sorge um ihre Verfahrensstellung - nach 6 Jahren und dokumentierter psychischer Erschöpfung (Anlage A 41) - zu dem Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung als Prozessbevollmächtigten (vgl. Anlage A 16) bei dem VGH Baden-Württemberg.

Natürlich in keinem anderen- als im Interesse der Antragsgegnerin selbst.

Die Antragsgegnerin hat ihren VG-Termin vom 27.1.2016 in Freiburg und die Ergebnisse (Anlage A 18, A 18.1,A19) verschwiegen und durch ihr Verschweigen folgende Verfahren negativ beeinflusst:
 

-

das Beschwerdeverfahren des Antragstellers dem VGH
wegen Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter (1 S 493/16) (Anlagen A 16, A 17 u. A 17.1)
 
- das einstweilige Verfügungsverfahren bei dem AG Lörrach 6 C 472/16 Moser ./. Anwalt 12 (vgl. Anlage A6)
 
- das Beschwerdeverfahren bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg (BA/......./2016) Beschwerde der Frau Gertrud Moser.
 
Bei einer Rüge-Erteilung vom 3.5.2016 hat die Beschwerdeabteilung III unter Vorsitz von Rechtsanwalt v. L. jedenfalls und immerhin die Angabe meiner Überzeugung, die Mandantin sei nicht mehr prozessfähig, berücksichtigt.
 
  Beweis: Beiziehung der Akten der RAK Freiburg Bertoldstr.44, 79098 Freiburg
Einzuholende Auskunft.

Anwalt 12
Rechtsanwalt
 


Geändert am:   11.01.2019

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