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Amtsgericht-Beschluss vom 28.07.2016


Aktenzeichen: 3 C 909/16

Amtsgericht Lörrach

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Anwalt 12, ...................... Lörrach, Gz.: ..............
 - Kläger -

gegen

Gertrud Moser, x--straße Nr. x, 79589 Binzen
 - Beklagte -

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin am Amtsgericht Dr. R.... am 28.07.2016 beschlossen:

Akte RV an Landgericht Freiburg - Beschwerdekammer -

zur Entscheidung über die Eingabe des Antragstellers vom 18.07.2016 bezüglich der Nichtgewährung von .....................................

 

Soweit der Schriftsatz des Antragstellers vom 18.07.2016 als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG Lörrach vom 14.07.2016 zu werten sein sollte (Meistbegünstigungsprinzip?) wird der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen.

Gründe

Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

Das Gericht hat sich mit den Argumenten des Antragstellers, welche dieser in der Beschwerdebegründung wiederholt, im Beschluss vom 08.06.2016 bereits umfassend auseinandergesetzt.

Der Antragsteller führt vielmehr selbst aus, dass die Antragsgegnerin bereits seit dem 11.08.2015 nicht mehr mit dem Antragsteller persönlich sprechen wollte.

Die Klagen, für welche vorliegend Gebühren geltend gemacht werden, datieren jedoch sämtlich aus einem Zeitraum nach diesem Datum.

Die Antragsgegnerin hat in dem von Frau RiAG H. geführten Verfahren zu Az 6 C 472/16 differenziert und detailliert dargelegt, dass sie bereits seit langem keinesfalls mehr von Anwalt 12 vertreten werden wollte.

Dies ist der Unterzeichnerin von Amtswegen infolge der Befasstheit mit der Sache im Rahmen eines Befangenheitsantrags bekannt.

Erst das Schreiben der Antragsgegnerin vom 11.11.2015 führte dann zur Zurückweisung des Antragstellers als Prozessbevollmächtigtem durch das Verwaltungsgericht.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung scheitert vorliegend an dem Nachweis ordnungsgemäßer Bevollmächtigung seitens der Antragsgegnerin in allen vorliegend betroffenen Verfahren.

Dr. R.
Richterin am Amtsgericht
Beglaubigt
Lörrach, 29.07.2016
 


Geändert am:   21.01.2024

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