Aktenzeichen: 3 C 909/16 Amtsgericht
Lörrach
Beschluss In dem Rechtsstreit
Anwalt 12,
...........Lörrach, Gz.: .....................
- Kläger - gegen Gertrud Moser,
............................, 79589 Binzen
- Beklagte - wegen Forderung hat das Amtsgericht Lörrach
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. R. am 14.12.2016
beschlossen: Der gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Lörrach
vom 29.08.2016 (As 379) gerichteten sofortigen Beschwerde des
Antragstellers vom 10.09.2016 (As 449) wird nicht abgeholfen.
Gründe
Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass zu einer
abweichenden Entscheidung. Das Gericht hat sich mit den
Argumenten des Antragstellers, welche dieser in der
Beschwerdebegründung wiederholt, im
Beschluss
vom 29.08.2016 bereits umfassend auseinandergesetzt.
Insbesondere war Anwalt 12 entgegen seiner Auffassung nicht
befugt, nach erfolgter Vollmachtsentziehung weiterhin für Frau
Moser in deren vermeintlichem, tatsächlich aber nicht
bestehendem Interesse tätig zu werden.
Dass er vorliegend für diese - im Ergebnis auch noch
erfolglosen - Tätigkeiten von Frau Moser Gebühren verlangt, ist
bemerkenswert, hat jedoch keinerlei Aussicht auf Erfolg. Eine
frühere Stellungnahme meinerseits war nicht möglich, da mir die
Akte nach Rücknahme des Befangenheitsantrags erst heute wieder
vorgelegt wurde. Dr. R.
Richterin am Amtsgericht Beglaubigt
Lörrach, 15.12.2016
x..............
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift
gültig
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