Moser-Adresse...... Amtsgericht
Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a
79539 Lörrach
08.06.2016
6 C 472/16
In Sachen Moser gegen Anwalt 12 wegen einstweiliger Verfügung
Stellungnahme zum Schreiben vom 03.06.2016 vom Amtsgericht
Lörrach mit diversen Anlagen, Eingang am 4.6.2016.
I.
Zu Anlage Nr. 1: Schreiben vom 2.6.2016 von Anwalt 12
an das Amtsgericht:
1. Streitwert des Verfahrens 6 C 472/16
Danach regt er an, einen höheren Streitwert festzusetzen
(5000 € statt 2000 €) und verwendet als Begründung die Klage 4 K
2170/15 beim Verwaltungsgericht.
In der Anlage sind daher verschiedene Kopien zu diesem
Aktenzeichen enthalten.
Ich stimme der Streitwerterhöhung nicht zu. Anwalt 12 verlangt,
dass ich die gesamten Gerichtskosten des Aktenzeichens 6 C
472/16 bezahlen soll.
Ich wollte ursprünglich gegen die Polizei und das Landratsamt
klagen.
Davor hat Anwalt 12 zwei für mich kostenpflichtige
Dienstaufsichtsbeschwerden eingelegt, die erfolglos waren. Bei
beiden wurde angegeben, dass der Petitionsausschuss des Landtags
von Baden-Württemberg meinen Fall geprüft habe. Dazu gibt es
aber keine Beweise. Der Petitionsausschuss hat nur eine
Zusammenfassung von eingereichten Belegen erstellt und damit
keine Aktivitäten zu meinen Gunsten, die in den
Petitionsrichtlinien aufgeführt sind, unternommen. Das ist
äußerst ungerecht.
Dazu hatte Anwalt 12 schriftliche Unterlagen von mir. Er hat
keine entsprechenden Argumente gegen die Ablehnung der
Dienstaufsichtsbeschwerden verwendet.
M.E. waren sie für mein Anliegen nicht notwendig, wohl aber für
seine Anwaltsbezüge.
Dass aus zwei geplanten Klagen eine Vielfalt von Aktenzeichen
bzw. kostenpflichtigen Gerichts- und Anwaltskosten für mich
entstanden sind, damit habe ich nicht gerechnet. Damit ergaben
sich auch jeweils 5000 Euro Streitwert, die m.E. nicht
berechtigt waren. Die Inhalte der später eingereichten
Beweisanträge hätten sofort in die ursprünglichen Klagen gehört.
Außerdem hat Anwalt 12 ohne ausreichende
Verwaltungsgerichtskenntnisse eine Klage eingereicht, für die
das Landgericht Freiburg zu ständig war. Dort wollte ich aber
nicht mehr klagen, weil das letzte Verfahren zu meinem Nachteil
ausging. Außerdem wurden mir 2010 im Rahmen einer Beschwerde zum
eingeleiteten Betreuungsverfahren gegen mich, mir wichtige
zustehende Rechte, wie das Recht auf Zeugen, verweigert.
Da mir zur Streitwertfestsetzung die entsprechenden
fachlichen Kenntnisse fehlen, kann ich nicht zur Höhe eine
Stellungnahme abgeben.
Laut Anwalt 12 soll ich die gesamten Gerichtskosten tragen
und die werden sich natürlich erhöhen, wenn der Streitwert
erhöht wird. Daran kann ich nicht interessiert sein.
2. Seine gewünschte Einbeziehung von
Verwaltungsgerichtsunterlagen
Ob dieses Anliegen von ihm berechtigt ist, weiß ich nicht.
Vielleicht will er diesen Fall nur unnötig aufblähen und sich
somit Vorteile für sich verschaffen und mich mit weiteren
Rechtskosten belasten.
a) Akteneinsicht in die Verwaltungsgerichtsakten zu meinem
Fall
Nachdem ich ihm die Prozessvollmacht entzogen hatte,
beantragte ich schriftlich die Akteneinsicht beim
Verwaltungsgericht Freiburg.
Darauf bekam ich keine schriftliche Antwort.
In einem Telefonat meinte eine Mitarbeiterin, dass ich nicht
extra nach Freiburg kommen brauche, es könnte genügen, wenn ich
am Tag der mündlichen Verhandlung vorher Akteneinsicht nehme.
Damit habe ich mich abspeisen lassen.
Die Akteneinsicht habe ich dann unterlassen, weil das wirklich
ein ungeschickter Termin war.
Erstaunt war ich, dass Rechtsanwalt 12 hinter meinem Rücken,
d.h. ohne Information durch das Verwaltungsgericht, das Recht
auf Akteneinsicht für eine Woche bekam und somit Aktenteile
kopieren konnte, die nach seinem Entzug der Prozessvollmacht
entstanden sind.
Ein Teil davon hat er hier eingereicht.
In meiner einstweiligen Verfügung wollte ich aber, dass er keine
Unterlagen mehr von mir gegen meinen Willen bei einem Gericht
einreicht.
b) Verwaltungsrechtssachen 4 K 2170/15 und K 2590/15
(Polizei)
In meinen Beschwerden gegenüber der Rechtsanwaltskammer und
den Informationen darüber an das Verwaltungsgericht, habe ich
berichtet, dass Anwalt 12 die Klage gegen die Polizei relativ
schnell, und noch vor seinem angekündigten Termin, eingereicht
hat.
In seinem Informationsschreiben vom 17.9.2015 über die Abgabe
der Klage schreibt er auch über meine "unbeholfene großartige
Rechtsverfolgung beim Verwaltungsgericht".
(Mein Klageversuch beim
Verwaltungsgericht im Oktober 2014 Anlage 1)
Ich wollte dann, dass er die Klage zurückzieht.
Anlage 2
Er hat sich geweigert die Klage zurückzuziehen.
Anlage
3
Nun hat er diese Klage als Anlage 6 zu seinem Schreiben vom
2.6.2016 eingereicht.
Für weitere mögliche Inhalte einer Polizeiklage hatte er
einen Klageversuch von mir mit möglichen Pflichtverletzungen der
Polizei und den entsprechenden Unterlagen.
(Anlage 1)
Der Inhalt der späteren Eingabe von K 2590/15 hätte sofort in
die Klageschrift gehört. Stattdessen wurde sie wieder mit einem
Streitwert von 5000 Euro als extra Eingabe von Anwalt 12
getätigt und später als Extraeingabe abgelehnt.
c) Verwaltungsrechtssachen 4 K 1908/15, 4 K 2377/15, 4 K
2449/15, und K 2591/15 (Landratsamt Lörrach)
In meinen Beschwerden gegenüber der Rechtsanwaltskammer und
den Informationen darüber an das Verwaltungsgericht, habe ich
berichtet, dass Anwalt 12 auch die Klage gegen das Landratsamt
relativ schnell eingereicht hat und wichtige Teile fehlten, z.B.
die parallelen Ungerechtigkeiten des Landratsamts beim Bau- und
Gewerberecht mir gegenüber. Damit sind mögliche
Korruptionsmerkmale von ihm weggelassen worden.
Dazu hatte er ausführliche schriftliche Unterlagen von mir.
Anlage 1
Erst zu spät ist mir aufgefallen, dass er das Verhalten des
Landratsamts auf einen engen Zeitraum (Weiterleitung des
Polizeiberichts) eingeschränkt hat, ohne auf weitere mögliche
Amtspflichtsverletzungen hinzuweisen.
Dass damit viel Schreibarbeit verbunden war, war mir sofort
klar.
Eine vorgeschlagene gemeinsame Zusammenarbeit mit mir
Anlage 2
hat er abgelehnt.
Anlage
3
Auch die Inhalte des späteren Extra-Beweisverfahrens von K
2591/15 hätten sofort in die eigentliche Klageschrift gehört.
d) Anwalt 12 beantragt die Einbeziehung von 4 Aktenzeichen
des Verwaltungsgerichts in das Verfahren.
Es gibt aber zwei weitere, die am Anfang entstanden sind:
4 K 1908/15, 4 K 2377/15
Danach hat sich Anwalt 12 nicht ausreichend sein
Klageanliegen begründet.
Später wurde vom Gericht festgestellt, dass diese Anliegen an
das Landgericht Freiburg gerichtet werden müssen. In diesen
Anliegen geht es auch um Schadenersatzansprüche für mich. Die
sind aber sinnlos, weil alle Behauptungen meiner
Nachbarin-X über
mich weder von der Polizei, noch von der Staatsanwaltschaft noch
von einem Gericht überprüft worden sind, so wie ich es seit über
6 Jahren vergeblich beansprucht hatte. Das hätte er meiner
Meinung nach auch erkennen können und sollen. Und so muss ich
seit über 6 Jahren mit ständigen wachsenden Rechtsbelastungen
leben, und das trotz mehrerer (unfähiger) Anwälte und hohen
Kosten.
Die Belastungen sind so groß, dass ich praktisch in einen
früheren Tod getrieben werde. Mein Rechtsfall dominiert mein
Leben, obwohl ich nur einmal weinend auf der Straße war und
genügend Gründe dafür hatte.
Anlage 4
Weiteres Beispiel: Anlage 5
Brief an die Polizei dazu:
Anlage 6
Randalierern, Gewalttätern, Betrüger, Männer, die Frau
sexuell belästigen oder nötigen, Menschen, die Polizisten
anspucken, usw. passiert so etwas nicht.
Dem Amtsgericht Lörrach unter Leitung von Direktor Lorenz scheint
immer noch nicht klar zu sein, dass es eine unbeschreibliche
Demütigung ist, wenn gegen eine Bürgerin zu Unrecht ein
gerichtliches Betreuungsverfahren, faktisch ein
Entmündigungsverfahren, aufgrund einer Denunziantin eingeleitet
wird.
Belegt wird dies auch durch den irreführenden und
beleidigenden Betreff "Betreuung für..." seit Jahren im
Schriftwechsel des Amtsgerichts, auf das ich
schon zweimal
hingewiesen habe. Darauf geht der Amtsgerichtsdirektor nicht
einmal ein.
Das Urteil des Amtsgerichts Lörrach von
Richterin Dr. Puchinger
(Aktuell: Staatsanwältin Yvonne Puchinger od. Staatsanwältin
Puchinger oder Staatsanwältin Dr. Puchinger bei der
Staatsanwaltschaft Lörrach. Stand März 2017))
halte
ich für Rechtsbeugung. Sie hat keine Zeugen zugelassen und
verweist darauf, dass Übertreibungen bei der Polizei
zulässig sind.
Zu Übertreibungen gehören entsprechende wahre Grundaussagen.
Die gibt es nicht. Im Gegenteil: Wenn es ein auffälliges
Verhalten vor und im Jahr 2009 gab, dann war dieses Verhalten
durch meine Nachbarn bedingt.
Das ist die schreckliche demütigende Wahrheit, für die ich
mit den sämtlichen Folgen dieses Rechtsfalls belastet werde.
Auf die Falschaussagen der Gegenpartei ist weder
Rechtsanwältin 10 noch Anwalt 12 eingegangen.
Diese Fakten hätten m.E. in das Berufungsverfahren gehört.
II.
Zu Anlage 7 : Klageerwiderung vom 12.11.2015 von Anwalt 12
Hier ein zeitlicher Ausschnitt vor und nach der Abgabe zu
diesem Schreiben.
Am 11.11.2015 habe ich per Fax dem Verwaltungsgericht den
Vollmachtsentzug von Anwalt 12 mitgeteilt. Am 12.11.2015 kam die
Bestätigung des Verwaltungsgerichts für mehrere Aktenzeichen an.
Damit müsste Anwalt 12 auch die Schreiben zum gleichen Datum
bekommen haben. Trotzdem schickt er noch an diesem Tag
Schreiben ohne Rücksprache mit mir ab.
11.11.2015 |
Moser |
Verw.
gericht |
Ruhen der
Vollmacht oder Vollmachtsentzug zu allen Aktenzeichen
und neuer Eingabe noch ohne AZ (per Fax) |
11.11.2015 |
Moser |
Verw.
gericht |
Ruhen der
Vollmacht oder Vollmachtsentzug zu allen Aktenzeichen
und neuer Eingabe noch ohne AZ mit Ergänzungen (per
Brief) |
11.11.2015 |
Moser |
Anwalt 12 |
Ihr
gestriger Anruf auf meiner Sprachbox war der blanke Hohn
für mich. Anlage 7a |
11.11.2015 |
Verw.
gericht |
Anwalt 12 |
Eingang
der Klageerwiderung der Polizei.
Am
nächsten Tag schickt er schon seine Stellungnahme ab,
d.h. wieder ohne Rücksprache mit mir. |
12.11.2015 |
Anwalt 12 |
Moser |
4 K
2170/15 Begleitschreiben zur Klageerwiderung der
Polizei. Ohne Rücksprache mit mir hat er sofort eine
Stellungnahme zur Klageerwiderung weggeschickt. -
Klageerwiderung des Polizeipräs. als Anlage Anlage
7b |
12.11.2015 |
Verw.
gericht |
Moser |
4 K
2377/15 Landkreis Lörrach - Erklärung, Vollmachtsentzug
Anwalt 12 |
12.11.2015 |
Verw.
gericht |
Moser |
4 K
1908/15 Landkreis Lörrach - Erklärung, Vollmachtsentzug
Anwalt 12 |
12.11.2015 |
Verw.
gericht |
Moser |
4 K
2590/15 Landkreis Lörrach - Erklärung, Vollmachtsentzug
Anwalt 12 |
12.11.2015 |
Verw.
gericht |
Moser |
4 K
2449/15 Landkreis Lörrach - Erklärung, Vollmachtsentzug
Anwalt 12 |
12.11.2015 |
Verw.
gericht |
Moser |
4 K
2590/15 gegen Polizei Beweissicherung Erklärung,
Vollmachtsentzug Anwalt 12 . Anlage: Eingabe vom
9.11.2015 |
12.11.2015 |
Verw.
gericht |
Moser |
4 K
2591/15 Landkreis Lörrach - Erklärung, Vollmachtsentzug
Anwalt 12
Anlage: Antrag auf ein Beweisverfahren vom 9.11.2015 |
12.11.2015 |
Anwalt 12 |
Verw.
gericht |
4 K
2590/15 Landkreis Lörrach -mit Attesten als Anlage |
12.11.2015 |
Verw.
gericht |
Anwalt 12 |
4 K
2591 Landratsamt werden Sie nicht mehr als
Prozessbevollmächtigter geführt. |
12.11.2015 |
Anwalt 12 |
Verw.
gericht |
4 K
2590/15 Schreiben mit 3 Seiten |
14.11.2015 |
Anwalt 12 |
Verw.
gericht |
Widerspruch gegen Mandatsniederlegung
zu allen Aktenzeichen 4 K 2590/15, 4 K 2377/15, K4 K
2449/15 , K2590 und Hinweis auf 4 K 1908/15 |
III.
In diesem aufgeblähten Rechtsfall zu meinen Ungunsten sind
mir von keiner Seite (Kommentar am 11.6.2016: fehlender
Satzteil)
Alle beteiligten staatlichen Institutionen akzeptieren die
angebliche Ratsuche meiner Nachbarin, obwohl ihre Angaben
drastische Lügen und falsche Darstellungen enthielten, die
relativ leicht zu widerlegen waren.
Nur um keine Fehler mir gegenüber zugeben zu müssen, muss ich
die faktischen Sanktionen der Polizei, des Landratsamts Lörrach,
des Amtsgerichts Lörrach, der Landgerichts Freiburg, usw.
ertragen.
Aufgrund meiner Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer,
bekam Anwalt 12 eine Rüge.
Anlage 8
Nach dem, was er sich mir gegenüber geleistet hat, finde ich
das lächerlich und beweist, dass es für Normalbürger/innen keine
Rechtssicherheit mit einem Anwalt geben kann.
Das Schlimme ist, dass ich mehrere bzw. viele Anwälte hatte,
ohne dass mein Rechtsfall zufriedenstellend gelöst wurde.
G. Moser |