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Moser-Adresse......
Landgericht Freiburg
Salzstraße 17
79098 Freiburg
27.01.2017
Aktenzeichen 3 T 325/16
In Sachen
Anwalt 12 ./. Moser, G.
wg. Forderung hier: Prozesskostenhilfe
Ihr Begleitschreiben vom 16.01.2017, Eingang bei mir am
17.01.2017
Anlage: Rechtsbeschwerde und anderes vom 10.01.2017 von
Anwalt 12 an das
Landgericht mit den Anlagen A 17.1 A, A 59, A 60, A 6.1, A 6.2
Stellungnahme:
Leider sehe ich mich gezwungen, in meinem langjährigen
ungerechten Rechtsfall, der mein Leben völlig ins Negative
verändert hat, zu den oben genannten Schreiben Stellung zu
beziehen.
I. Vorwurf an mich: Vorsätzliche Persönlichkeitsverletzung
und Rufschädigung:
Mit meinem Schreiben vom 26.12.2016 habe ich Ihnen die
Kopie
eines Schreibens vom 22.12.2015 von
Anwalt 12 an mich
geschickt, in dem er mir mir vorsätzliche
Persönlichkeitsverletzungen (Rufschädigungen) vorwirft. Dazu hat
er am
16.12.2016 an passendes Schreiben an das Amtsgericht
unter dem Aktenzeichen 3 C 909/16 geschickt.
Nun dieses Problem wäre nicht entstanden, wenn er meinen
Vollmachtsentzug vom 11.11.2015, wirksam ab
12.11.2015 akzeptiert hätte.
Die genannten 3 Gründe sind nach diesem Datum entstanden:
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a) |
Anzeige vom 13.2.2016 - 82 Js 1826/16
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b) |
Ihre Beschwerde vom 15.2.2016 und 5.4.2016 RAK |
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c) |
Ihr Verfügungsantrag vom 14.4.2016 - 6 C 472/16
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Alle 3 Gründe sind Versuche, ihn endlich loszuwerden.
II. Anwalt 12
zeigt Merkmale eines Stalker-Anwalts
Er weiß, dass ich aus Protest eine Zwangsvollstreckung in
Kauf genommen habe, weil
Rechtsanwältin 10 und
Anwalt 12 mich nicht gegen falsche und beleidigende
Aussagen der Gegenpartei verteidigt haben. Beide hatten von mir
schriftliche Argumente.
Mit der Zwangsvollstreckung wollte ich auch die Scham- und
Skrupellosigkeit der Anzeigenerstatterin
Nachbarin-X aufzeigen.
Im Dezember hat Anwalt 12
einen mir nicht bekannten Brief an den Gerichtsvollzieher des
Amtsgerichts geschrieben, auf den er mit Datum vom 28.12. 2016
eine Antwort bekam.
Davon habe ich erst über dieses Verfahren erfahren,
weil er den Antwortbrief als Anlage A 60 beigefügt hat.
Stalker-Anwalt auch deswegen, weil er seit dem 12.11.2016
(Tippfehler: richtig 12.11.2015) den Vollmachtsentzug
nicht akzeptiert und mich seither mit Akten zumüllt.
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III. |
Vorsätzliche Persönlichkeitsverletzung und Rufschädigung
durch Anwalt 12
vor dem Amtsgericht und Landgericht
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1. |
Sein Dauerthema "meine angebliche Prozessunfähigkeit" belegt er
mit teilweise haarsträubenden Argumenten.
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2. |
Er behauptet, dass ich psychisch krank sei.
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Beweis: Brief vom 10.1.2017 an das Landgericht: "im
Laufe eines gerichtlichen Prozesses ihre Prozessfähigkeit
verliert und aufgrund psychischer Krankheit das Vertrauen zum
Anwalt verliert und es ihm durch Rücknahme der Vollmacht
entzieht."
Für den Entzug seiner Vollmacht liegen umfangreiche
Begründungen beim Verwaltungsgericht, beim Amtsgericht und der
Rechtsanwaltskammer vor.
Von der Rechtsanwaltskammer hat er eine Rüge bekommen.
Anlage 1 |
3. |
Er beleidigt mich und wirft mir Täuschungshandlungen vor.
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Beweis:
Schreiben vom 19.09.2016 an das Amtsgericht unter dem
Aktenzeichen der einstweiligen Verfügung gegen ihn: 6 C 472/16:
"Die Antragstellerin täuschte das Gericht mit
falschen Angaben der Anschuldigung gegen den Antragsgegner.
Sei es aus einer Störung der Geistestätigkeit oder aus Vorsatz
und bewußter Absicht."
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4. |
Er wirft mir mangelnde Informationspflichten vor. Nach
Vollmachtsentzug und vielen Aktivitäten ohne Rücksprache und
gegen meinen Willen, kann er keine solche Pflicht verlangen.
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IV.
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Kein einziger rechtlicher Erfolg, dafür aber hohe Anwalts-
und Gerichtskosten
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Anwalt 12 hat keinen
rechtlichen Erfolg für mich erreicht, dafür aber hohe Anwalts-
und Gerichtskosten.
Dabei hat er meine wichtigen Anliegen und Wünsche nicht
respektiert. Die wichtigen Anliegen von mir hatte er
schriftlich.
So beschreibt er Ereignisse über mich, die nicht mit mir
abgesprochen sind und die nur ich kennen kann. Dazu gibt es
einen aktuellen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen ihn.
Anlage 2
So schickt er meistens Schreiben noch am gleichen Tag weg, an
dem Gerichtsschreiben eingegangen sind.
Damit kann er unmöglich eine akzeptable Kommunikation mit mir
beweisen.
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V.
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Angebliches zielführendes Vorgehen ist nicht nachzuweisen
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Immer wieder beschreibt er sein zielführendes Vorgehen.
Das kann unmöglich der Fall sein. Ziele können festgelegt und
beschrieben werden.
Auch ihre Rangfolge, welches Ziel mit welchen Mitteln erreicht
werden soll.
So etwas existiert nicht.
Im Gegenzug wurde ich durch ihn mit hohen Anwalts- und
Gerichtskosten belastet. Aufgrund dieses Aktenzeichens möchte er
noch mehr Geld von mir.So hat er wegen
Entschädigungszahlungen geklagt, was nur möglich wäre, wenn der
Wahrheitsgehalt des Polizeiberichts von 2009 mit relativ
einfachen Mitteln überprüft wird.
Das haben die Polizei, das Amtsgericht, das Landgericht, die
Staatsanwaltschaft, der Petitionsausschuss im Landtag von
Baden-Württemberg und das Verwaltungsgericht abgelehnt. Laut
Polizei wurden mit diesem Bericht nur die Aussagen meiner
Nachbarin Nachbarin-X
weitergeleitet. Seit 2009 werden von der Polizei jegliche
Verantwortung und jegliche Beweise zu meinen Gunsten abgelehnt,
obwohl er irreführend abgefasst wird.
Daher muss ich seit 2009 mit einer Entmündigungsakte leben, die
jederzeit durch Denunziantentum reaktiviert werden kann.
Jegliche Beweise zu meinen Gunsten wurden abgelehnt, teilweise
auch von Anwalt 12.
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VI.
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Mit möglichst vielen Eingaben mögliche viele Einnahmen
erzielen?
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Er sollte gegen das Landratsamt und die Polizei klagen. Dazu
hatte er entsprechende Unterlagen. Zuvor machte er aber zwei
Dienstaufsichtsbeschwerden, die ich extra bezahlen musste und
auf die er nicht mit meinen bekannten Argumenten einging.
Daher ist bei mir der Eindruck erschienen, dass er von
vornherein erfolglose Eingaben macht, für die ich bezahlen soll.
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VII.
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Mögliche mangelnde Erfahrung beim Verwaltungsgericht hat er
mir nicht mitgeteilt
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Wegen ihm war ich bei zwei Anwälten im Frühjahr 2016. Beide
haben erwähnt, dass sie keine Verwaltungssachen machen (aufgrund
mangelnder Erfahrungen). Daher habe ich den Verdacht, dass
auch Anwalt 12 keine
ausreichenden Erfahrungen hatte, und das zu meinem Nachteil.
Beweis: Im
Schreiben vom 10.01.2017, Seite 2, Mitte, stellt er ein
Ereignis als "Panne" dar.
G. Moser |
Anlage 1
Rechtsanwaltskammer Freiburg
Rechtsanwaltskammer Freiburg • PF 1369 •
79013 Freiburg
Frau
Gertrud Moser
.......................
79589 Binzen
30.05.2016/K Eingabe gegen Herrn
Rechtsanwalt 12 .......... Lörrach vom 15.02.2016
BA/..../2016 (bitte angeben) Sehr geehrte Frau Moser,
nach bestandskräftigem Abschluss des aufgrund Ihrer Beschwerde
vom 15.02.2016 eingeleiteten berufsrechtlichen
Aufsichtsverfahrens teilen wir Ihnen mit, dass Ihre Beschwerde
gegen Herrn Rechtsanwalt 12 berechtigt war.
Gegen Herrn
Rechtsanwalt 12 wurde wegen eines Verstoßes gegen § 43 BRAO
eine Rüge verhängt.
Mit freundlichen Grüßen
(RA Dr. K. Geschäftsführer
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Anlage 2
Moser-Adresse...............
Per Fax 076.....................
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a
79539 Lörrach
Montag,
23. Januar 2017
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Antragstellerin: Gertrud Moser,
............................................. Binzen
Antragsgegner: Rechtsanwalt 12
........................................... Lörrach
Wegen Dringlichkeit wird ohne vorherige Verhandlung, hilfsweise
mit mündli-cher Verhandlung , folgende einstweilige Verfügung
beantragt: Dem Antragsgegner wird untersagt, Sachverhalte vor
Gericht zu schildern,
die sich auf das Verhalten, Erlebnisse und Aktivitäten der
Antragstellerin beziehen.
Damit soll dem Antragsgegner untersagt werden, Sachverhalte
zu schildern, die er nicht als direkter Zeuge kennen kann.
Diese Sachverhaltsbeschreibungen können dann falsch und
unvollständig sein. Beispiel:
Aktenzeichen 3 T 325/16 und 3 C 909/16
Schreiben
von Anwalt 12 vom 10.01.2017 an das Landgericht,
Seite 4, dritter Abschnitt.
Erhalten am 17.01.2017 über das Landgericht mit Begleitschreiben
vom 16.01.2017 Die Antragstellerin weist darauf hin, dass es
schon eine
Einstweilige Verfügung 6 C 472/16 vom 14.04.2016 gibt
und dass ihm schon seit 12.11.2015 sämtliche Vollmachten
entzogen wurden. G. Moser |
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