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Justitia
  
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Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Brief an das Landgericht


Moser-Adresse...... 

Landgericht Freiburg
Salzstraße 17

79098 Freiburg

27.01.2017

Aktenzeichen 3 T 325/16
In Sachen
Anwalt 12  ./. Moser, G.
wg. Forderung hier:
Prozesskostenhilfe 

 

Ihr Begleitschreiben vom 16.01.2017, Eingang bei mir am 17.01.2017
Anlage: Rechtsbeschwerde und anderes vom 10.01.2017 von Anwalt 12 an das Landgericht mit den Anlagen A 17.1 A, A 59, A 60, A 6.1, A 6.2

Stellungnahme:

Leider sehe ich mich gezwungen, in meinem langjährigen ungerechten Rechtsfall, der mein Leben völlig ins Negative verändert hat, zu den oben genannten Schreiben Stellung zu beziehen.

 

I. Vorwurf an mich: Vorsätzliche Persönlichkeitsverletzung und Rufschädigung:

Mit meinem Schreiben vom 26.12.2016 habe ich Ihnen die Kopie eines Schreibens vom 22.12.2015 von Anwalt 12 an mich geschickt, in dem er mir mir vorsätzliche Persönlichkeitsverletzungen (Rufschädigungen) vorwirft. Dazu hat er am 16.12.2016 an passendes Schreiben an das Amtsgericht unter dem Aktenzeichen 3 C 909/16 geschickt.

 

Nun dieses Problem wäre nicht entstanden, wenn er meinen Vollmachtsentzug vom 11.11.2015, wirksam ab 12.11.2015 akzeptiert hätte.

 

Die genannten 3 Gründe sind nach diesem Datum entstanden:
 

  a) Anzeige vom 13.2.2016 - 82 Js 1826/16
  b) Ihre Beschwerde vom 15.2.2016 und 5.4.2016 RAK
  c) Ihr Verfügungsantrag vom 14.4.2016 - 6 C 472/16
 
Alle 3 Gründe sind Versuche, ihn endlich loszuwerden.
  

II. Anwalt 12 zeigt Merkmale eines Stalker-Anwalts

Er weiß, dass ich aus Protest eine Zwangsvollstreckung in Kauf genommen habe, weil Rechtsanwältin 10 und Anwalt 12 mich nicht gegen falsche und beleidigende Aussagen der Gegenpartei verteidigt haben. Beide hatten von mir schriftliche Argumente.

Mit der Zwangsvollstreckung wollte ich auch die Scham- und Skrupellosigkeit der Anzeigenerstatterin Nachbarin-X aufzeigen.

Im Dezember hat Anwalt 12 einen mir nicht bekannten Brief an den Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts geschrieben, auf den er mit Datum vom 28.12. 2016 eine Antwort bekam.

Davon habe ich erst über dieses Verfahren erfahren,
weil er den Antwortbrief als Anlage A 60 beigefügt hat.

Stalker-Anwalt auch deswegen, weil er seit dem 12.11.2016 (Tippfehler: richtig 12.11.2015) den Vollmachtsentzug nicht akzeptiert und mich seither mit Akten zumüllt.

 

III. Vorsätzliche Persönlichkeitsverletzung und Rufschädigung durch Anwalt 12 vor dem Amtsgericht und Landgericht
 
1. Sein Dauerthema "meine angebliche Prozessunfähigkeit" belegt er mit teilweise haarsträubenden Argumenten.
 
2. Er behauptet, dass ich psychisch krank sei.
 
  Beweis: Brief vom 10.1.2017 an das Landgericht:

"im Laufe eines gerichtlichen Prozesses ihre Prozessfähigkeit verliert und aufgrund psychischer Krankheit das Vertrauen zum Anwalt verliert und es ihm durch Rücknahme der Vollmacht entzieht."

Für den Entzug seiner Vollmacht liegen umfangreiche Begründungen beim Verwaltungsgericht, beim Amtsgericht und der Rechtsanwaltskammer vor.
Von der Rechtsanwaltskammer hat er eine Rüge bekommen. Anlage 1

3. Er beleidigt mich und wirft mir Täuschungshandlungen vor.
 
 

Beweis: Schreiben vom 19.09.2016 an das Amtsgericht unter dem Aktenzeichen der einstweiligen Verfügung gegen ihn: 6 C 472/16:

"Die Antragstellerin täuschte das Gericht mit falschen Angaben der Anschuldigung gegen den Antragsgegner.
Sei es aus einer Störung der Geistestätigkeit oder aus Vorsatz und bewußter Absicht."
 

4. Er wirft mir mangelnde Informationspflichten vor. Nach Vollmachtsentzug und vielen Aktivitäten ohne Rücksprache und gegen meinen Willen, kann er keine solche Pflicht verlangen.

 
IV. Kein einziger rechtlicher Erfolg, dafür aber hohe Anwalts- und Gerichtskosten
 
Anwalt 12 hat keinen rechtlichen Erfolg für mich erreicht, dafür aber hohe Anwalts- und Gerichtskosten.

Dabei hat er meine wichtigen Anliegen und Wünsche nicht respektiert. Die wichtigen Anliegen von mir hatte er schriftlich.
So beschreibt er Ereignisse über mich, die nicht mit mir abgesprochen sind und die nur ich kennen kann. Dazu gibt es einen aktuellen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen ihn.

Anlage 2

So schickt er meistens Schreiben noch am gleichen Tag weg, an dem Gerichtsschreiben eingegangen sind.
Damit kann er unmöglich eine akzeptable Kommunikation mit mir beweisen.

 

V. Angebliches zielführendes Vorgehen ist nicht nachzuweisen
 
Immer wieder beschreibt er sein zielführendes Vorgehen.
Das kann unmöglich der Fall sein. Ziele können festgelegt und beschrieben werden.
Auch ihre Rangfolge, welches Ziel mit welchen Mitteln erreicht werden soll.
So etwas existiert nicht.
Im Gegenzug wurde ich durch ihn mit hohen Anwalts- und Gerichtskosten belastet. Aufgrund dieses Aktenzeichens möchte er noch mehr Geld von mir.

So hat er wegen Entschädigungszahlungen geklagt, was nur möglich wäre, wenn der Wahrheitsgehalt des Polizeiberichts von 2009 mit relativ einfachen Mitteln überprüft wird.

Das haben die Polizei, das Amtsgericht, das Landgericht, die Staatsanwaltschaft, der Petitionsausschuss im Landtag von Baden-Württemberg und das Verwaltungsgericht abgelehnt. Laut Polizei wurden mit diesem Bericht nur die Aussagen meiner Nachbarin Nachbarin-X weitergeleitet. Seit 2009 werden von der Polizei jegliche Verantwortung und jegliche Beweise zu meinen Gunsten abgelehnt, obwohl er irreführend abgefasst wird.
Daher muss ich seit 2009 mit einer Entmündigungsakte leben, die jederzeit durch Denunziantentum reaktiviert werden kann. Jegliche Beweise zu meinen Gunsten wurden abgelehnt, teilweise auch von Anwalt 12.

 

VI. Mit möglichst vielen Eingaben mögliche viele Einnahmen erzielen?
 
Er sollte gegen das Landratsamt und die Polizei klagen. Dazu hatte er entsprechende Unterlagen. Zuvor machte er aber zwei Dienstaufsichtsbeschwerden, die ich extra bezahlen musste und auf die er nicht mit meinen bekannten Argumenten einging.

Daher ist bei mir der Eindruck erschienen, dass er von vornherein erfolglose Eingaben macht, für die ich bezahlen soll.

 

VII. Mögliche mangelnde Erfahrung beim Verwaltungsgericht hat er mir nicht mitgeteilt
 
Wegen ihm war ich bei zwei Anwälten im Frühjahr 2016. Beide haben erwähnt, dass sie keine Verwaltungssachen machen (aufgrund mangelnder Erfahrungen).

Daher habe ich den Verdacht, dass auch Anwalt 12 keine ausreichenden Erfahrungen hatte, und das zu meinem Nachteil.

Beweis: Im Schreiben vom 10.01.2017, Seite 2, Mitte, stellt er ein Ereignis als "Panne" dar.

G. Moser


Anlage 1

Rechtsanwaltskammer Freiburg

Rechtsanwaltskammer Freiburg • PF 1369 • 79013 Freiburg
Frau
Gertrud Moser
.......................

79589 Binzen

30.05.2016/K

Eingabe gegen Herrn Rechtsanwalt 12 .......... Lörrach vom 15.02.2016
BA/..../2016 (bitte angeben)

Sehr geehrte Frau Moser,

nach bestandskräftigem Abschluss des aufgrund Ihrer Beschwerde vom 15.02.2016 eingeleiteten berufsrechtlichen Aufsichtsverfahrens teilen wir Ihnen mit, dass Ihre Beschwerde gegen Herrn Rechtsanwalt 12 berechtigt war.

Gegen Herrn Rechtsanwalt 12 wurde wegen eines Verstoßes gegen § 43 BRAO eine Rüge verhängt.


Mit freundlichen Grüßen
(RA Dr. K. Geschäftsführer
 


Anlage 2

Moser-Adresse...............
 

Per Fax 076.....................

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a

 

79539 Lörrach

Montag, 23. Januar 2017

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

 

Antragstellerin:

Gertrud Moser, ............................................. Binzen

Antragsgegner:

Rechtsanwalt 12 ........................................... Lörrach

Wegen Dringlichkeit wird ohne vorherige Verhandlung, hilfsweise mit mündli-cher Verhandlung , folgende einstweilige Verfügung beantragt:

Dem Antragsgegner wird untersagt, Sachverhalte vor Gericht zu schildern,
die sich auf das Verhalten, Erlebnisse und Aktivitäten der Antragstellerin beziehen.
Damit soll dem Antragsgegner untersagt werden, Sachverhalte zu schildern, die er nicht als direkter Zeuge kennen kann.
Diese Sachverhaltsbeschreibungen können dann falsch und unvollständig sein.

Beispiel:

Aktenzeichen 3 T 325/16 und 3 C 909/16
Schreiben von Anwalt 12 vom 10.01.2017 an das Landgericht,
Seite 4, dritter Abschnitt.
Erhalten am 17.01.2017 über das Landgericht mit Begleitschreiben vom 16.01.2017

Die Antragstellerin weist darauf hin, dass es schon eine
Einstweilige Verfügung 6 C 472/16 vom 14.04.2016 gibt

und dass ihm schon seit 12.11.2015 sämtliche Vollmachten entzogen wurden.

G. Moser


Geändert am:   11.01.2019

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