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Email mit PDF-Brief an die
Rechtsanwaltskammer Freiburg
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G. Moser, Adresse....
Per Email ..............
Rechtsanwaltskammer Freiburg
Bertoldstr. 44
79098 Freiburg
26.12.2015
Aktenzeichen (noch) keines
Bezug auf mein
Schreiben vom 24.12.2014 zu einem anderen Anwalt.
Dort habe ich den
Vorschlag gemacht,
dass sie Ihre Berufsbezeichnung von Rechtsanwalt in
Geldanwalt ändern.
Hier weitere
Argumente zu meinem Vorschlag.
Außerdem noch eine
Frage:
Sie haben einen
Schadenfond für Opfer von Anwält/innen.
Was muss eigentlich
passieren,
damit Anwaltsopfer über den Schadensfond geholfen wird?
Sehr geehrte Damen
und Herren,
|
1. |
Beiliegend ein erfolgloser Klageversuch gegen eine Anwältin. |
Anlage 1 |
2. |
Beiliegend die Antwort vom zuständigen Gericht |
Anlage 2
|
3. |
Weitere Kommentare erspare ich mir dazu. |
|
Mit freundlichem Gruß
G. Moser
|
Anlage 1
Moser-Adresse......
Amtsgericht
B1.........
..................
7....................
Binzen, 19.12.2016
|
|
Klage wegen Feststellung und Schadenersatz
|
|
der
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Gertrud Moser, Nicht-Juristin ..........................Binzen
- Antragstellerin, Klägerin -
vertreten durch sich selbst
|
|
gegen |
Anwältin 11 ................(Adresse)
- Antragsgegnerin, Beklagte -
|
|
wegen |
Feststellung und Schadenersatz
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Wert: |
Vom Gericht festzulegen, aber höchstens 5.000 Euro
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I. Vorgeschichte
Die Antragstellerin hatte im Januar 2015 Kontakt mit der
Antragsgegnerin aufgenommen.
Seit 2009 befindet sie sich in einem langjährigen Rechtsfall,
bei dem es aus ihrer Sicht eine Panne nach der anderen gibt.
Der Rechtsfall wurde 2009 durch einen Polizeibericht im
Auftrag ihrer Nachbarin ausgelöst. Er wurde ohne ihr Wissen an
die Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach
weitergeleitet.
Zeitgleich beschwerte sich die Antragstellerin beim
Landratsamt wegen fehlender Stellplätze der Nachbarn. Außerdem
stellte sie die Frage nach der Zulässigkeit des bestehenden
Gewerbes des Nachbarn. Statt auf das Schreiben direkt zu
antworten, wurde die Antragstellerin zu einem Gespräch mit zwei
Mitarbeitern geladen. Ihr wurde empfohlen, den Widerspruch
zurückzunehmen.
Gleichzeitig wurde ihr klargemacht, dass ihre geringfügige
Nachhilfe genehmigungspflichtig und dafür ein Stellplatz
nachzuweisen war. Das war im Nachhinein ein Ablenkungsmanöver.
Die Klägerin benötigte keine Genehmigung und keinen zusätzlichen
Stellplatz. Erst durch späteren Schriftwechsel mit einem Anwalt
ergab sich, dass das Gewerbe nicht zulässig war. Angeblich
wussten die Gemeinde und das Landratsamt nichts davon, was
aufgrund der Umstände unmöglich war. Kurz: Korruptionsmerkmale.
Das Landratsamt Lörrach leitete dann den Polizeibericht im
Auftrag der Nachbarin an das Amtsgericht Lörrach weiter. Das
Amtsgericht Lörrach leitete ein gerichtliches
Betreuungsverfahren gegen die Antragstellerin ein. Diese wusste
zunächst nicht, warum es eingeleitet wurde. Erst bei der
Akteneinsicht entdeckte sie den Polizeibericht und das
Weiterleitungsschreiben durch das Landratsamt.
Ihre sofortigen Einwendungen wurden ignoriert. Damit hat das
Amtsgericht kein faires Verfahren durchgeführt und nach Meinung
der Antragstellerin Rechtsbeugung begangen. Das Verfahren wurde
fortgesetzt und sie wurde zu einem psychiatrischen Gutachten
gezwungen. Dem Gutachter brachte sie den Polizeibericht mit, im
Glauben, dass er völlig abwegig war. Die Antragstellerin hatte
große Bedenken und Ängste bezüglich des ganzen Verfahrens mit
dem Zwang zu einem Gutachten. Der Gutachter beruhigte sie und
meinte, sie müsse sich keine Sorgen machen. Die Antragstellerin
glaubte ihm. Nach relativ langer Zeit kam endlich der Beschluss,
dass die rechtliche Betreuung abgelehnt wurde.
Der erste Anwalt der
Klägerin war eindeutig die falsche Wahl, weil er nicht auf die
Hinweise auf den Zusammenhang mit dem Gewerbe- und Baurecht
eingegangen ist. Er hätte auch gegen den Polizeibericht vorgehen
sollen, was er ignoriert hat.
Daher erstattete die Klägerin selbst
Strafanzeige gegen die Anzeigenerstatterin.
Az 85 Js 9229/09 Staatsanwaltschaft Lörrach. Diese wurde
abgelehnt, auch die spätere
Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft. Az 3 Zs
2606/09
Ein halbes Jahr später bekam die Antragstellerin im Rahmen
einer Akteneinsicht die Kopie vom Gutachten. Vom Inhalt war sie
entsetzt. Ihre Beschwerde wurde später vom Landgericht Freiburg
abgelehnt mit einer Ausnahme: Erstattung der
Rechtsanwaltskosten.
Da sie damals keine Gerichtserfahrung hatte, war die Beschwerde
bezüglich der möglichen Beweise mangelhaft, weil sie diese nicht
sofort vorgelegt hat.
Für die Klägerin ist es daher eine schwere Belastung, mit
einer Betreuungsakte, faktisch Entmündigungsakte, zu leben, in
der sich ein Polizeibericht mit Falschaussagen und ein nicht
akzeptables Gutachten befinden.
Gerichtliche Betreuungsverfahren können jederzeit aus
unwichtigen oder falschen Gründen eingeleitet werden, weil es
keine Formvorschriften gibt.
Das Ziel war und ist es, den Wahrheitsgehalt des
Polizeiberichts festzustellen.
Aufgrund weiterer Ereignisse im Rechtsfall der Klägerin
vermutete sie, dass sich ihre Nachbarn in einem umfangreichen
Beziehungssystem über einen Steuerberater, die Gemeinde und das
Landratsamt befinden, vermutlich auch zur Polizei. Daher
suchte die Klägerin 2013 im Internet einen weit entfernt
wohnenden Anwalt. Er sollte mit dem Strafrecht vertraut sein.
Sie fand die Homepage und nahm mit ihm Kontakt auf. Er bekam
später zeitlich geordnete Aktenordner und eine Daten-DVD.
Zunächst sollte er nach ihrer Strafanzeige gegen die Nachbarn (Az
80 Js 1317/14, StA Lörrach) und nach ihrer Beschwerde bei der
Generalstaatsanwaltschaft helfen
(Az 5 Zs 345/14). Er tat es nicht, weil er ein solches Vorgehen
für aussichtslos hielt. Seiner Meinung nach war ein
zivilrechtliches Verfahren sinnvoll.
Dazu schickte er schließlich eine Art Klageplan
und einen Klageentwurf. Nach Angabe vieler
Zeugenadressen durch die Klägerin und weiterem Emailaustausch
reichte der Rechtsanwalt angeblich nach seinen Email-Aussagen
die Klage beim Amtsgericht Lörrach ein.
Die Klägerin wartete ca. 2 Monate auf weitere Nachrichten vom
Verfahren. Dann erkundigte sie sich schließlich in einem
Rechtsforum. Dort wurde vermutet, dass keine Klage eingereicht
worden war. Die Klägerin war geschockt und hatte am nächsten Tag
einen Sturzunfall. Bei der Beschreibung der Unfallursache gab
sie an, dass sie an diesem Tag abgelenkt bzw. durch ihren
Rechtsfall belastet war. Die Belastung gab sie als eine von
weiteren Ursachen für den Unfall an.
Kurz darauf erkundigte sie sich schriftlich beim Amtsgericht
Lörrach nach einer möglichen Klage in ihrem Auftrag. Laut
Antwortschreiben vom Amtsgericht war dazu nicht bekannt.
Laut einer telefonischen Auskunft beim Landgericht Freiburg lag
auch dort keine Eingabe vor.
In dieser Zeit wollte der Anwalt angeblich bei der
Antragstellerin vorbeikommen und mit ihr den Fall besprechen. Es
gab jedoch zweimal ganz kurzfristige telefonische Terminabsagen.
Beim ersten persönlichen Gespräch mit dem Anwalt erwähnte er,
dass er Kontakte zur hiesigen Sparkasse hat. Daher kam der
Klägerin der Verdacht, dass er zum Beziehungssystem ihrer
Nachbarn gehören könnte. Als eine neue Anwaltskanzlei es
ablehnte, ihr zu helfen, beauftragte sie eine Detektei. Diese
sollte feststellen, ob der Anwalt sich mit der Gegenpartei traf.
Da der Anwalt kurzfristig zwei Termine absagte, konnte die
Detektei nicht ihren Auftrag erfüllen. Natürlich fielen dann
trotzdem Kosten an.
Im Laufe der Zeit zahlte die Klägerin Rechnungen des Anwalts
und leistete Vorauszahlungen, u.a. auch weil sie glaubte, dass
der Anwalt die Gerichtskosten zahlen muss.
Die Klägerin hatte keine Erfahrungen mit einer Klage in ihrem
Auftrag.
Ihrem Schreiben nach einer Endabrechnung ist der Anwalt nicht
nachgekommen. Auch die Aktenordner hat er sehr spät
zurückgeschickt. Die Daten-DVD zum Rechtsfall hat er aber
einbehalten.
Im Rahmen einer Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer
Freiburg war der Anwalt nicht bereit, auf die Vermittlung bzw.
Beschwerde einzugehen.
Die Klägerin erstattete schließlich eine Strafanzeige gegen den
Anwalt die abgelehnt wurde.
Laut Auskunft der Rechtsanwaltskammer hat sie auch eine
Eingabe bei der Generalstaatsanwalts Karlruhe gegen den Anwalt
gemacht. Die Klägerin hat aber nur das Aktenzeichen. Von der
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe wurden ihr dazu Auskünfte
verweigert. Weil sie keinen anderen Rechtsanwalt fand, reichte
die Klägerin zunächst eine selbstgeschriebene Klage ein, die
sich an dem Klageentwurf des Anwalts orientierte. Kurz darauf
kamen ihr Bedenken. Sie zog die Klage zurück und ließ sie als
Beschwerde der Betreuungs- bzw. Entmündigungsakte beifügen. Am
4. Oktober 2014 gab sie eine neue Klage ab.
Aktenzeichen 2 C 1446/14, Amtsgericht Lörrach. Um zu belegen,
dass sie von einem Anwalt hintergangen worden ist, reichte die
Klägerin beim Amtsgericht einen umfangreichen Schriftwechsel mit
dem Anwalt ein. Dabei verwendete sie auch das neue Aktenzeichen.
Sie wusste nicht, dass alle Schriftstücke zu einem Aktenzeichen
als Kopien der Gegenseite zur Verfügung gestellt werden müssen.
Das Gericht zwang sie daher trotz Protest der Klägerin, diesen
umfangreichen Schriftwechsel im Doppel der Gegenseite
auszuhändigen.
Aus diesem Grund und weiteren Gründen beantragt die Klägerin,
die Klage 2 C 1146/14 mit in dieses Verfahren einzubinden.
Etwas später bekam sie die Klageerwiderung der Gegenseite. Darin
waren u.a. neue Falschaussagen. Daher versuchte sie
schnellstmöglich eine anwaltliche Vertretung zu finden, was ihr
auch gelang. Der neuen Anwältin brachte sie die eingescannte
Klageerwiderung mit den Kommentaren und Berichtigungen bzw.
Hinweise auf Falschaussagen. Die Anwältin informierte sie
nicht über die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen auf die
Klageerwiderung wieder zu antworten. In der mündlichen
Verhandlung ging sie auch nicht auf den mündlichen Vortrag der
gegnerischen Anwältin ein, die Ähnliches wie in der
Klageerwiderung schilderte. Zuvor hatte diese Anwältin der
Klägerin eingeschärft, auf keinen Fall die Richterin zu
unterbrechen. Ansonsten würde sie ihr einen Fußtritt verpassen,
aber einen sehr heftigen. Die Klägerin verlor dieses Verfahren
mit einem ihrer Meinung nach skandalösen Urteil.
Erst nach der mündlichen Verhandlung erfuhr die Klägerin über
die Möglichkeiten der Klageerwiderung im Rahmen einer
Online-Recherche.
|
II. Ereignisse mit der
Antragsgegnerin
Für die Berufung beim Landgericht suchte sie daher wieder
eine anwaltliche Vertretung.
Am 8. Januar 2015 war sie zur Erstberatung bei der Anwältin
und Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin bekam einen sehr guten kompetenten Eindruck
von der Anwältin.
|
Bei der Erstberatung brachte sie zwei Informationsschreiben mit,
wobei nur das zweite für den Rechtsfall eine Bedeutung hat.
|
Anlage 1 |
Außerdem zahlte wie wie gewünscht, bar 150 Euro und bekam dafür
eine Quittung. |
Anlage 2 |
Die Anwältin schien ihr helfen zu wollen, weil die
Antragstellerin ihr unverzüglich Aktenkopien bringen sollte. Das
tat die Antragstellerin auch. Begleitbrief: |
Anlage 3 |
Am 26.01.2016 schickte sie eine Email an die Antragsgegnerin, |
Anlage 4 |
auf die es nur eine automatische Empfangsbestätigung, |
Anlage 5 |
aber keine Antwort gab. |
|
Dann hörte sie nichts mehr, auch nicht als sie sich
zwischendurch telefonisch erkundigte und dann noch einen Brief
am 29.1.2015 persönlich in der Kanzlei abgab. |
Anlage 6 |
Im Rahmen eines Telefonats erklärte eine Kanzleimitarbeiterin,
dass man nur aktiv wird, wenn zuvor ein Vorschuss in Höhe von
2.500 Euro bezahlt wird. Die Antragstellerin wandte sich
telefonisch an ihre Bank und versuchte auf die Schnelle das
Überweisungslimit pro Tag auf diese Höhe festzusetzen. Es gelang
ihr. Als sie ihre Zahlungsbereitschaft mitteilte, machte die
Kanzleimitarbeiterin einen Rückzieher.
Kurz vor Ablauf der Berufungsfrist versuchte die
Antragstellerin, noch einen anderen Anwalt zu finden, was ihr
auch gelang.
Die Antragstellerin machte sich Gedanken, warum die
Antragsgegnerin sich ihr gegenüber so inkooperativ verhalten
hat.
|
Mögliche Gründe:
|
1. |
In den Unterlagen war der Schriftwechsel mit dem Anwalt
enthalten, der die Antragstellerin hintergangen hat.
Außerdem enthält er auch Informationen, dass die Antragstellerin
mit der vorangegangen Anwältin nicht zufrieden war. Anlage
3
Es ist weit verbreitet, dass kein Anwalt bzw. keine Anwältin
gegen einen Kollegen bzw. Kollegin vorgeht.
|
2. |
Da die Antragstellerin die Antragsgegnerin über eine
Online-Recherche gefunden hatte, suchte sie nochmals nach
Informationen über die Antragsgegnerin im Internet. |
|
Dabei entdeckte sie, dass die Antragsgegnerin bei zwei
kostenpflichtigen Online-Anwaltsberatungen tätig war.
Einmal per Telefon und einmal per schriftlichen
Kontaktaustausch.
Zeitlich war dies relativ viel, so dass der Antragsgegnerin der
Verdacht kam, dass die Anwältin an wirklicher, arbeitsintensiver
Rechtsvertretung nicht interessiert war.
Sie überprüfte daher einige Zeit, wie oft die Anwältin online
war. |
|
Beweis: |
Anlage 7:
DVD |
|
Die Bildschirmausdrucke auf der DVD sind als Farbausdrucke sehr
teuer und zeitaufwändig.
(Kopien der Dateien
auf Extra-Homepage-Seite) |
|
Daher eine Liste mit den festgestellten Onlinezeiten: |
Anlage 8 |
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Um ihre Unterlagen wieder zu bekommen, fuhr die Antragstellerin zur
Kanzlei ohne vorherige Anmeldung. Als Termin wählte sie eine
mögliche Online-Zeit der Anwältin. Bei ihrer Ankunft im Büro
bekam sie mit, wie die Anwältin im Nebenraum telefonierte.
|
|
Da sie ihre Unterlagen nicht sofort zurückbekam, musste sie noch
einmal am 02.02.2015 erscheinen und einen weiteren Betrag 76,10
Euro bezahlen. |
Anlage 9 |
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Bei einem der nicht angekündigten Termine bekam die
Antragstellerin mit, dass die Büromitarbeiterin mit einem
Klienten telefonierte, der anscheinend auch wie sie eine
Vorauszahlung leisten sollte.Der Antragstellerin kam daher
der Verdacht, dass die Anwältin gerne Erstberatungsgespräche
durchführt, aber ein Teil der möglichen Mandanten mit relativ
hohen Vorauszahlungen abschreckt, so dass die eigentliche
übliche Arbeit einer Anwältin einschränkt wird.
Erstberatungen und Online-Beratungen könnten so lukrativ sein,
dass damit eine angemessene Einkommensquelle verbunden ist.
Um diesen Verdacht zu bestätigen, müsste sich das Gericht mit
dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen und die Art und
jeweilige Höhe der Einkommensquellen der Anwältin zu erfragen.
Wenn sich der Verdacht bestätigt, könnte das Gericht die
Mandanten in der Zeit von Januar 2015 (oder auch früher und
später) nach der Vorgehensweise der Kanzlei befragen.
|
III. Ereignisse danach
Kurz vor Ablauf der Berufungsfrist war ein neuer Anwalt
bereit, sie zu vertreten. Als langjähriger Anwalt in Lörrach
hatte die Antragstellerin vollstes Vertrauen zu ihm. Im
Nachhinein war diese Wahl für die Klägerin ein folgenschwerer
Fehler. Es kam zu weiteren kostenpflichtigen Verfahren auch beim
Verwaltungsgericht. Es gab keinen einzigen Erfolg. Der Anwalt
handelte teilweise gegen gegen ihren Willen. Wichtige
schriftliche Argumente mit Belegen verwendete er nicht. Bis zu
diesem Monat gibt es noch zwei Verfahren.
Für die Klägerin sind daher weitere enorme psychische und
finanzielle Belastungen entstanden.
Ihr letzter Versuch war daher eine umfangreiche Eingabe beim
Europäischen Gerichtshof. Dazu gibt es eine Beschwerdenummer,
aber noch keine rechtliche Reaktion.
Für Klagen gegen eine Anwältin oder einen Anwalt lässt sich
kaum ein anderer Anwalt finden.
Für ein Stundenhonorar von 200 Euro ohne MwSt. war ein Anwalt
bereit, sie zu vertreten.
Das war für die Klägerin aber ein unberechenbares Risiko.
Die Klägerin ist daher der Auffassung, dass das Gericht etwas
Nachsicht zeigen sollte, wenn die Klage nicht völlig fehlerfrei
ist.
IV. Antrag
Aufgrund der geschilderten Ereignisse beantragt die
Antragstellerin Feststellung des nicht ordnungsgemäßen
Verhaltens der Antragsgegnerin.
Außerdem wird Schadenersatz von der Antragsgegnerin
beantragt, wobei die Höhe vom Gericht festgestellt werden soll.
Die Gerichtskosten und weitere für das Verfahren anfallende
Kosten sollen von der Antragsgegnerin übernommen werden.
G. Moser
(Nicht-Juristin)
|
Anlage 1
Gertrud Moser, ..................Binzen, Tel.
...........................
Frau Rechtsanwältin
....................
.....................straße ....
7................ B..................
08.01.2015
Informationen Nr. 2 zum ersten Gesprächstermin:
Vermutlich muss in spätestens 1 Monat eine Klage beim
Landgericht Freiburg eingereicht werden. Amtsgerichtsurteil
erhalten am 7. Januar 2015.
|
1. |
Von November 2013 bis
etwa Oktober 2014 habe ich auf Hilfe durch einen Rechtsanwalt
gehofft, der in Nordbaden lebt.
Ich wollte einen Anwalt, der eventuell den Mut hat, die
Staatsanwaltschaft Lörrach und das Amtsgericht zu kritisieren.
Die erwartete Hilfe von ihm habe ich nicht bekommen.
|
|
a) |
Zu meiner Enttäuschung hatte er im
Frühjahr keinen Schriftsatz bei der Generalstaatsanwaltschaft
abgegeben.
|
|
b) |
Im Mai 2014 bekam ich eine Art
Klageversprechen und einen Klageentwurf.
Laut Schriftwechsel hat er eine Klage beim Amtsgericht
eingereicht. Ich habe dann etwa zwei Monate gewartet und habe
keinen Beleg für die Klageeinreichung bekommen.In einem
Internetforum habe kurz meinen Fall geschildert. Der Anwalt hat
vermutet, dass mein Anwalt gar keine Klage eingereicht hat und
mir empfohlen, mich direkt beim Amtsgericht zu erkundigen. Das
hat mich sehr belastet, weil ich mir auch sicher war, dass keine
Klage existiert.
Am nächsten Tag hatte ich einen Sturzunfall beim Überqueren
einer reparierten Straße.
Bei der Krankenversicherung gab ich wahrheitsgemäß an, dass
vermutlich auch meine Belastung durch den Rechtsfall mit einer
der Ursachen für den Unfall sein könnte. Beim Sturzunfall bin
ich voll mit dem Kiefer und der Nase auf der Straße
aufgeschlagen und brach mir mein rechtes Handgelenk. Nach zwei
Tagen rief ich vom Krankenhaus aus beim Amtsgericht Lörrach an,
und erfuhr, dass keine Klage existiert. Etwas später bekam ich
auch vom Landgericht Freiburg die Information, dass dort auch
keine Klage existiert.
|
2. |
Ende September 2014
reichte ich eine selbstgeschriebene Klage mit vielen Anlagen
beim Amtsgericht Lörrach ein.
Am 7. Oktober 2014 zog ich diese Klage zurück und gab eine neue
Klage ab.Außerdem versuchte ich eine neue anwaltliche
Vertretung zu finden. Nach einigen erfolglosen Versuchen,
drängte ich eine Rechtsanwältin dazu, mich zu vertreten.
Nach dem ersten Telefongespräch mit ihr war ich völlig
begeistert von ihr. Beim ersten persönlichen Gespräch war ich
auch zufrieden. Dann hat sich das Verhältnis auf beiden Seiten
verschlechtert.
Eine Woche nach der Klageerwiderung der Gegenpartei, habe ich
bei der Anwältin den eingescannten Text und meine Berichtigung
bzw. Kommentare dazu abgegeben.
Etwas später noch eine ausführlichere Version.
|
3. |
Beim Gütetermin war sie
anwesend, obwohl klar war, dass sie meinen Fall in der kurzen
Zeit gar nicht kennen konnte. Zum Gütetermin habe ich beide
Versionen der Klageerwiderung mit Argumenten vergessen. Als die
Anwältin relativ kurz vor dem Termin erschien, gab sie mir keine
Antwort auf die Frage, ob sie diese Unterlagen dabei hätte.
Vermutlich hatte sie sie nicht dabei, weil sie nur einen kleinen
Rucksack mit sich führte.Der Gütetermin und die anschließende
Verhandlung verliefen für mich sehr enttäuschend.
Zwei Tage später beendete ich per direkt eingeworfenem Brief das
Mandat und bat um die Rechnung und der Rückgabe meiner
Unterlagen.
|
4. |
Etwas später nach dem
Gütetermin erfuhr ich über eine Internetrecherche, dass man auf
eine Klageerwiderung wieder innerhalb 14 Tagen schriftlich
antworten kann. Das wusste ich nicht.
Ob diese Information stimmt, weiß ich nicht. Da die Anwältin
eine Woche später meine Gegenargumente bekommen hatte, wäre für
mich oder sie noch Zeit gewesen auf die Klageerwiderung zu
antworten.
|
5. |
Gestern habe ich per
Telefon erfahren, dass die Entscheidung vom 30.12.2014 an die
Rechtsanwältin geschickt worden ist, obwohl ich dem Gericht
mitgeteilt hatte, dass sie mich nicht mehr vertritt. Gegen
Mittag habe ich das Urteil persönlich bei der Infothek abgeholt.
Meine Klage wurde abgewiesen mit meiner Meinung nach
fehlerhaften Begründungen.
Da noch etwa 4 Wochen Zeit ist für eine Beschwerde beim
Landgericht., habe ich das gesamte Urteil eingescannt und möchte
es mit meinen Kommentaren vorlegen.
|
6. |
Bei meiner Klage könnte
eine Panne passiert sein. Möglicherweise ist eine Anlage
unvollständig gewesen, weil ich dazu zwei Dateien hatte. Es kann
sein, dass das Amtsgericht die ausführliche Version bekommen hat
und die Gegenpartei nicht oder keine der eben Genannten hat sie
bekommen.
(Späterer Kommentar: Diese Panne ist nicht
passiert)
|
7. |
Ich habe schon öfters
Deckungszusagen für die Erstberatung von meiner
Rechtsschutzversicherung bekommen. Im Endeffekt musste oder hat
sie nicht gezahlt, weil weder ich noch der Anwalt Unterlagen zu
Zahlung eingereicht hat.
Sie hat aber Unterlagen zu meinem Rechtsfall.
|
8. |
Ich meinen Fall
digitalisiert. Alle Schriftstücke sind geordnet abgespeichert.
|
9. |
Während ich fast die
gesamte Nachbarschaft und weitere Personen als Zeugen benannt
habe, gab es in der Klageerwiderung nur zwei Zeugenangaben.
Darunter war auch mein Bruder. Ihm wurde ein Sachverhalt
zugeordnet. Dieser war weder mir noch meinem Bruder bekannt.
Mein Bruder wusste auch nicht, dass er als Zeuge benannt wurde.
Während des Gütetermins und der anschließenden Verhandlung
schilderte die gegnerische Anwältin einen Sachverhalt, den der
zweite Zeuge angeblich belegen kann.
Ich bin mir nicht sicher, ob dieser Mann überhaupt weiß, dass er
als Zeuge benannt wurde und ob er den ihm zugeordneten Aussagen
zustimmen würde.
Kann ich diesen Zeugen anschreiben und ihn danach
fragen?
Da ich auch als Zeugen die Mitarbeiter einer Baufirma genannt
habe, ist er auch auf meiner Zeugenliste, allerdings ohne Namen,
weil ich ihn nicht gekannt habe.
|
10. |
Da ich noch nie mit
einem Gerichtsprozess einschließlich Zeugen zu tun hatte, war
ich der Meinung, dass ich vor dem Prozess möglichst wenig Zeugen
informieren sollte, um sie bei ihren Aussagen nicht zu
beeinflussen.
Das war wohl ein völliger Irrtum von mir.
Für die mögliche Klage beim Landgericht Freiburg könnte es
wichtig sein, dass die namentlich genannten Zeugen vorher
befragt und Ihnen daher Aussagen bzw. Sachverhalte zugeordnet
werden können.
|
11. |
In meinem langjährigen
Rechtsfall bin ich meiner Meinung nach am Anfang sehr gemäßigt
vorgegangen. Vermutlich hatte ich auch den falschen Anwalt
gewählt.
Mit zunehmenden Jahren bin ich aber auch zeitweise wütend
geworden, weil ich bis heute kein Recht auf Zeugen hatte und die
Nachbarin ihre Aussagen weder belegen noch begründen musste.
Meine Wut drücke ich aber fast ausschließlich schriftlich aus.
Körperlich habe ich beim Anblick meiner Nachbarin schon mehrfach
mein Stahlgartentor laut zugeschlagen.
|
G. Moser |
Anlage 3
Gertrud Moser, ..................Binzen, Tel.
...........................
Frau Rechtsanwältin
....................
.....................straße ....
7................ B..................
12.01.2015
Informationen Nr. 3 zu meinem Fall:
Sehr geehrte Frau ................,
ich bringe heute sehr viele Aktenkopien mit nach dem Motto
„Lieber zuviel als zuwenig".
Ich erwarte nicht, dass Sie sofort oder auch später einen
vollständigen Überblick über meinen Fall bekommen.
Gerne nehme ich einen Teil davon demnächst wieder zurück.
In den Unterlagen ist ein Brief an einen Zeugen der
Gegenpartei. Ich habe ihn am vergangenen Samstag aufgegeben.
Ich hoffe, dass der Zeuge darauf telefonisch oder schriftlich
antwortet. Der ihm zugewiesene Text weicht von meinen
Beschreibungen ab.
In den Unterlagen ist auch eine Briefkopie von der
Rechtsanwaltskammer Freiburg, die belegt, dass sie eine
Eingabe bei der Generalstaatsanwaltschaft gegen meinen
ehemaligen Anwalt eingereicht hat.
In den Unterlagen ist auch eine Strafanzeige, die ich
gegen den Anwalt gemacht habe, weil ich der RAK nicht
zugetraut habe, dass sie eine Strafanzeige macht.
Meine Strafanzeige wurde (natürlich) abgelehnt, obwohl ich in
etwa die gleichen Anlagen wie die Rechtsanwaltskammer
eingereicht habe.
Um zu belegen, dass ich an die letzte Rechtsanwältin eine
Woche nach der Klageerwiderung meine Gegendarstellung zur
Klageerwiderung abgegeben habe, besitze ich einen dicken Brief
mit den abgegebenen Unterlagen, der als Päckchen am 17.12.2014
ankam.
Ich habe ihn noch nicht geöffnet.
Es gibt eine von mir geschriebene Verwaltungsgerichtsklage,
natürlich nicht fachgerecht.
Der antwortende Richter ist auch Dozent an der Freiburger Uni.
Daher hat er Unterlagen von mir, die belegen, welche Folgen ein
Polizeibericht haben kann, auch wenn für einige meiner
Beschwerden das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist.
Ich habe ein Aktenzeichen. Vermutlich wartet das
Verwaltungsgericht darauf, dass eine fachgerechte Klage von
einem Anwalt eingeht. Ob tatsächlich mit Anwalt geklagt werden
soll, lasse ich offen.
In den Anlagen sind aber thematische Zusammenstellungen, z.B.
Schriftwechsel mit der Polizei und dem Landratsamt Bau/Gewerbe
und Sozial.
Für Rückfragen bin ich oft zuhause telefonisch erreichbar.
G. Moser
|
|
Anlage 4 |
Betreff: |
Berufung beim Landgericht Freiburg |
Von: |
.........................
(Moser-Email-Adresse) |
An: |
.........................
(Anwältin-11-Email-Adresse) |
Datum: |
26.01.2015 19:00:10 |
Berufung beim
Landgericht Freiburg
Sehr geehrte Frau ................,
am vergangenen Freitag habe ich mit ihrer Büro-Mitarbeiterin
telefoniert und von ihr leider keinen Termin bei Ihnen bekommen.
Zuvor habe ich darauf gewartet, dass sich Ihr Büro von alleine
bei mir meldet.
Ich möchte bzw. muss in Berufung gehen.
Seit heute informiere ich mich online über
Berufungsmöglichkeiten. Ich bin der Meinung, dass dies bei mir
möglich sein muss.
Sie haben von mir das Urteil, Protokoll usw. mit meinen
Kommentaren bzw. Hinweis auf Fehler.
Die abgegeben Unterlagen sind z.T. nur Belege bzw. Beweise.
Ich bitte Sie, mir möglichst schnell einen Termin über die
Grobstruktur der Berufung zu geben.
Vermutlich kann bzw. muss ich Sie bei Ihrer Arbeit
unterstützen.
Ich bitte Sie, ich möchte endlich ohne Angst vor unwahren
Aussagen meiner Nachbarn leben können.
Mit freundlichem Gruß
Gertrud Moser |
|
Anlage 5 |
Von: |
emailadresse-anwältin11 |
An: |
emailadresse-GM |
Datum: |
226.01.2015 19:00:10 |
Betreff: |
Ihre E-Mail an ....................... |
Sehr geehrter Kunde/Interessent, vielen Dank
für Ihre Mail. Wir werden uns so bald wie möglich darum kümmern
und uns mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichem Gruß
Ihre...........
Dies ist eine automatische Bestätigungsnachricht unseres
E-Mail-Postfachs! |
Anlage 6 |
Gertrud Moser, ..................Binzen, Tel.
........................... Persönliche Abgabe in der
Kanzlei
Frau Rechtsanwältin
....................
.....................straße ....
7................ B..................
29.01.2015
Neue Informationen zu meinem Fall:
Sehr geehrte Frau ................,
ich weiß im Moment nicht sicher, ob Sie Berufung für mich
einlegen.
Da ich mich faktisch über die letzte Anwältin in einem Schreiben
an Sie beschwerte, habe ich Ihr gestern den
beiliegenden Brief
geschickt.
Heute morgen erhielt ich vom Amtsgericht Lörrach
beiliegenden Brief als Reaktion auf
mein Schreiben vom
21.01.2015.
Danach muss ich binnen einer Woche antworten. Ich brauche daher
unbedingt die Zusage für eine anwaltliche Vertretung.
Soweit ich mich über Berufung informiert habe, halte ich sie
bei mir für möglich und dringend notwendig.
Als Laie habe ich sogar mehrere bzw. viele mögliche Gründe für
die Berufung gefunden.
Tatsächlich habe ich keine Ahnung, ob dem so ist.
Bitte setzen Sie sich schnellstmöglich mit mir in Verbindung.
Mit freundlichem Gruß
G. Moser
|
Anlage 2 |
Amtsgericht B1
|
Frau
Gertrud Moser
.......................
79589 Binzen |
Datum:
Durchwahl:
Aktenzeichen:
|
20.12.2016
07......................
10 C 414/16
(Bitte bei Antwort angeben) |
In Sachen
Moser, G. ./. Anwältin 11
wg. Feststellung und SchadenersatzSehr geehrte Frau
Moser,
Die Klägerin wird gemäß § 139 ZPO auf Folgendes hingewiesen:
Die Klage hat in dieser Form keinerlei Aussicht auf Erfolg.
Dies beginnt schon dabei, dass gemäß § 253 ZPO ein bestimmter
Antrag gestellt werden muss. Diesem Erfordernis genügen beide
(die ersten zwei) in der Klageschrift gestellten Anträge nicht.
Das Vorbringen in der Klageschrift lässt im Übrigen auch
nicht erkennen, wo der Klägerin ein Schaden entstanden sein
soll, der schließlich auch von der Klägerin selbst zu beziffern
wäre.
Im Zivilverfahren ermittelt das Gericht nicht von Amts wegen,
welche Geschäftspraktiken eine Kanzlei hat.
Es gilt der Beibringungsgrundsatz, das heißt, die zur
Entscheidung erforderlichen Tatsachen sind von den Parteien
selbst vorzutragen und unter Beweis zu stellen.
Das Gericht regt an, die Klage zurück zu nehmen, um weitere
Kosten zu vermeiden. Hierzu wird Frist von 2 Wochen gesetzt.
Andernfalls wird ein vorläufiger Streitwert festgesetzt und
ein Kostenvorschuss angefordert.
Mit freundlichen Grüßen
x..............
Justizangestellte
|
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