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Blinde,
weinende
Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Email mit PDF-Brief an die Rechtsanwaltskammer Freiburg


G. Moser, Adresse....

Per Email ..............

Rechtsanwaltskammer Freiburg
Bertoldstr. 44

79098 Freiburg

26.12.2015

Aktenzeichen (noch) keines

Bezug auf mein Schreiben vom 24.12.2014 zu einem anderen Anwalt.

Dort habe ich den Vorschlag gemacht,
dass sie Ihre Berufsbezeichnung von Rechtsanwalt in Geldanwalt ändern.

Hier weitere Argumente zu meinem Vorschlag.

 

Außerdem noch eine Frage:

Sie haben einen Schadenfond für Opfer von Anwält/innen.

Was muss eigentlich passieren,
damit Anwaltsopfer über den Schadensfond geholfen wird?

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

1. Beiliegend ein erfolgloser Klageversuch gegen eine Anwältin.

Anlage 1


2.

Beiliegend die Antwort vom zuständigen Gericht


Anlage 2


3.

Weitere Kommentare erspare ich mir dazu.
 
 

Mit freundlichem Gruß
G. Moser

 


Anlage 1

Moser-Adresse......

Amtsgericht B1.........
..................

7....................

Binzen, 19.12.2016
  

  Klage wegen  Feststellung und Schadenersatz
 
  der Gertrud Moser, Nicht-Juristin ..........................Binzen
- Antragstellerin, Klägerin -
vertreten durch sich selbst
 
  gegen Anwältin 11  ................(Adresse)
- Antragsgegnerin, Beklagte -
 
  wegen Feststellung und Schadenersatz
 
  Wert: Vom Gericht festzulegen, aber höchstens 5.000 Euro
 

I. Vorgeschichte

Die Antragstellerin hatte im Januar 2015 Kontakt mit der Antragsgegnerin aufgenommen.
Seit 2009 befindet sie sich in einem langjährigen Rechtsfall, bei dem es aus ihrer Sicht eine Panne nach der anderen gibt.

Der Rechtsfall wurde 2009 durch einen Polizeibericht im Auftrag ihrer Nachbarin ausgelöst. Er wurde ohne ihr Wissen an die Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach weitergeleitet.

Zeitgleich beschwerte sich die Antragstellerin beim Landratsamt wegen fehlender Stellplätze der Nachbarn. Außerdem stellte sie die Frage nach der Zulässigkeit des bestehenden Gewerbes des Nachbarn. Statt auf das Schreiben direkt zu antworten, wurde die Antragstellerin zu einem Gespräch mit zwei Mitarbeitern geladen. Ihr wurde empfohlen, den Widerspruch zurückzunehmen.

Gleichzeitig wurde ihr klargemacht, dass ihre geringfügige Nachhilfe genehmigungspflichtig und dafür ein Stellplatz nachzuweisen war. Das war im Nachhinein ein Ablenkungsmanöver. Die Klägerin benötigte keine Genehmigung und keinen zusätzlichen Stellplatz. Erst durch späteren Schriftwechsel mit einem Anwalt ergab sich, dass das Gewerbe nicht zulässig war. Angeblich wussten die Gemeinde und das Landratsamt nichts davon, was aufgrund der Umstände unmöglich war. Kurz: Korruptionsmerkmale.

Das Landratsamt Lörrach leitete dann den Polizeibericht im Auftrag der Nachbarin an das Amtsgericht Lörrach weiter. Das Amtsgericht Lörrach leitete ein gerichtliches Betreuungsverfahren gegen die Antragstellerin ein. Diese wusste zunächst nicht, warum es eingeleitet wurde. Erst bei der Akteneinsicht entdeckte sie den Polizeibericht und das Weiterleitungsschreiben durch das Landratsamt.

Ihre sofortigen Einwendungen wurden ignoriert. Damit hat das Amtsgericht kein faires Verfahren durchgeführt und nach Meinung der Antragstellerin Rechtsbeugung begangen. Das Verfahren wurde fortgesetzt und sie wurde zu einem psychiatrischen Gutachten gezwungen. Dem Gutachter brachte sie den Polizeibericht mit, im Glauben, dass er völlig abwegig war. Die Antragstellerin hatte große Bedenken und Ängste bezüglich des ganzen Verfahrens mit dem Zwang zu einem Gutachten. Der Gutachter beruhigte sie und meinte, sie müsse sich keine Sorgen machen. Die Antragstellerin glaubte ihm. Nach relativ langer Zeit kam endlich der Beschluss, dass die rechtliche Betreuung abgelehnt wurde.

Der erste Anwalt der Klägerin war eindeutig die falsche Wahl, weil er nicht auf die Hinweise auf den Zusammenhang mit dem Gewerbe- und Baurecht eingegangen ist. Er hätte auch gegen den Polizeibericht vorgehen sollen, was er ignoriert hat.

Daher erstattete die Klägerin selbst Strafanzeige gegen die Anzeigenerstatterin.
Az 85 Js 9229/09 Staatsanwaltschaft Lörrach. Diese wurde abgelehnt, auch die spätere Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft. Az 3 Zs 2606/09

Ein halbes Jahr später bekam die Antragstellerin im Rahmen einer Akteneinsicht die Kopie vom Gutachten. Vom Inhalt war sie entsetzt. Ihre Beschwerde wurde später vom Landgericht Freiburg abgelehnt mit einer Ausnahme: Erstattung der Rechtsanwaltskosten.
Da sie damals keine Gerichtserfahrung hatte, war die Beschwerde bezüglich der möglichen Beweise mangelhaft, weil sie diese nicht sofort vorgelegt hat.

Für die Klägerin ist es daher eine schwere Belastung, mit einer Betreuungsakte, faktisch Entmündigungsakte, zu leben, in der sich ein Polizeibericht mit Falschaussagen und ein nicht akzeptables Gutachten befinden.
Gerichtliche Betreuungsverfahren können jederzeit aus unwichtigen oder falschen Gründen eingeleitet werden, weil es keine Formvorschriften gibt.

Das Ziel war und ist es, den Wahrheitsgehalt des Polizeiberichts festzustellen.
Aufgrund weiterer Ereignisse im Rechtsfall der Klägerin vermutete sie, dass sich ihre Nachbarn in einem umfangreichen Beziehungssystem über einen Steuerberater, die Gemeinde und das Landratsamt befinden, vermutlich auch zur Polizei.

Daher suchte die Klägerin 2013 im Internet einen weit entfernt wohnenden Anwalt. Er sollte mit dem Strafrecht vertraut sein. Sie fand die Homepage und nahm mit ihm Kontakt auf.

Er bekam später zeitlich geordnete Aktenordner und eine Daten-DVD.
Zunächst sollte er nach ihrer Strafanzeige gegen die Nachbarn (Az 80 Js 1317/14, StA Lörrach) und nach ihrer Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft helfen
(Az 5 Zs 345/14). Er tat es nicht, weil er ein solches Vorgehen für aussichtslos hielt.

Seiner Meinung nach war ein zivilrechtliches Verfahren sinnvoll.
Dazu schickte er schließlich eine Art Klageplan und einen Klageentwurf.

Nach Angabe vieler Zeugenadressen durch die Klägerin und weiterem Emailaustausch reichte der Rechtsanwalt angeblich nach seinen Email-Aussagen die Klage beim Amtsgericht Lörrach ein.

Die Klägerin wartete ca. 2 Monate auf weitere Nachrichten vom Verfahren. Dann erkundigte sie sich schließlich in einem Rechtsforum. Dort wurde vermutet, dass keine Klage eingereicht worden war. Die Klägerin war geschockt und hatte am nächsten Tag einen Sturzunfall. Bei der Beschreibung der Unfallursache gab sie an, dass sie an diesem Tag abgelenkt bzw. durch ihren Rechtsfall belastet war. Die Belastung gab sie als eine von weiteren Ursachen für den Unfall an.
Kurz darauf erkundigte sie sich schriftlich beim Amtsgericht Lörrach nach einer möglichen Klage in ihrem Auftrag. Laut Antwortschreiben vom Amtsgericht war dazu nicht bekannt.
Laut einer telefonischen Auskunft beim Landgericht Freiburg lag auch dort keine Eingabe vor.
In dieser Zeit wollte der Anwalt angeblich bei der Antragstellerin vorbeikommen und mit ihr den Fall besprechen. Es gab jedoch zweimal ganz kurzfristige telefonische Terminabsagen. Beim ersten persönlichen Gespräch mit dem Anwalt erwähnte er, dass er Kontakte zur hiesigen Sparkasse hat.

Daher kam der Klägerin der Verdacht, dass er zum Beziehungssystem ihrer Nachbarn gehören könnte. Als eine neue Anwaltskanzlei es ablehnte, ihr zu helfen, beauftragte sie eine Detektei. Diese sollte feststellen, ob der Anwalt sich mit der Gegenpartei traf.

Da der Anwalt kurzfristig zwei Termine absagte, konnte die Detektei nicht ihren Auftrag erfüllen. Natürlich fielen dann trotzdem Kosten an.

Im Laufe der Zeit zahlte die Klägerin Rechnungen des Anwalts und leistete Vorauszahlungen, u.a. auch weil sie glaubte, dass der Anwalt die Gerichtskosten zahlen muss.
Die Klägerin hatte keine Erfahrungen mit einer Klage in ihrem Auftrag.
Ihrem Schreiben nach einer Endabrechnung ist der Anwalt nicht nachgekommen.

Auch die Aktenordner hat er sehr spät zurückgeschickt. Die Daten-DVD zum Rechtsfall hat er aber einbehalten.

Im Rahmen einer Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg war der Anwalt nicht bereit, auf die Vermittlung bzw. Beschwerde einzugehen.
Die Klägerin erstattete schließlich eine Strafanzeige gegen den Anwalt die abgelehnt wurde.

Laut Auskunft der Rechtsanwaltskammer hat sie auch eine Eingabe bei der Generalstaatsanwalts Karlruhe gegen den Anwalt gemacht. Die Klägerin hat aber nur das Aktenzeichen. Von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe wurden ihr dazu Auskünfte verweigert.

Weil sie keinen anderen Rechtsanwalt fand, reichte die Klägerin zunächst eine selbstgeschriebene Klage ein, die sich an dem Klageentwurf des Anwalts orientierte. Kurz darauf kamen ihr Bedenken. Sie zog die Klage zurück und ließ sie als Beschwerde der Betreuungs- bzw. Entmündigungsakte beifügen. Am 4. Oktober 2014 gab sie eine neue Klage ab.
Aktenzeichen 2 C 1446/14, Amtsgericht Lörrach.

Um zu belegen, dass sie von einem Anwalt hintergangen worden ist, reichte die Klägerin beim Amtsgericht einen umfangreichen Schriftwechsel mit dem Anwalt ein. Dabei verwendete sie auch das neue Aktenzeichen. Sie wusste nicht, dass alle Schriftstücke zu einem Aktenzeichen als Kopien der Gegenseite zur Verfügung gestellt werden müssen.

Das Gericht zwang sie daher trotz Protest der Klägerin, diesen umfangreichen Schriftwechsel im Doppel der Gegenseite auszuhändigen.
Aus diesem Grund und weiteren Gründen beantragt die Klägerin, die Klage 2 C 1146/14 mit in dieses Verfahren einzubinden.

Etwas später bekam sie die Klageerwiderung der Gegenseite. Darin waren u.a. neue Falschaussagen. Daher versuchte sie schnellstmöglich eine anwaltliche Vertretung zu finden, was ihr auch gelang. Der neuen Anwältin brachte sie die eingescannte Klageerwiderung mit den Kommentaren und Berichtigungen bzw. Hinweise auf Falschaussagen.

Die Anwältin informierte sie nicht über die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen auf die Klageerwiderung wieder zu antworten. In der mündlichen Verhandlung ging sie auch nicht auf den mündlichen Vortrag der gegnerischen Anwältin ein, die Ähnliches wie in der Klageerwiderung schilderte. Zuvor hatte diese Anwältin der Klägerin eingeschärft, auf keinen Fall die Richterin zu unterbrechen. Ansonsten würde sie ihr einen Fußtritt verpassen, aber einen sehr heftigen. Die Klägerin verlor dieses Verfahren mit einem ihrer Meinung nach skandalösen Urteil.


Erst nach der mündlichen Verhandlung erfuhr die Klägerin über die Möglichkeiten der Klageerwiderung im Rahmen einer Online-Recherche.
 


II. Ereignisse mit der Antragsgegnerin

Für die Berufung beim Landgericht suchte sie daher wieder eine anwaltliche Vertretung.

Am 8. Januar 2015 war sie zur Erstberatung bei der Anwältin und Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin bekam einen sehr guten kompetenten Eindruck von der Anwältin.
 

Bei der Erstberatung brachte sie zwei Informationsschreiben mit, wobei nur das zweite für den Rechtsfall eine Bedeutung hat.
 

Anlage 1

Außerdem zahlte wie wie gewünscht, bar 150 Euro und bekam dafür eine Quittung. 

Anlage 2


Die Anwältin schien ihr helfen zu wollen, weil die Antragstellerin ihr unverzüglich Aktenkopien bringen sollte. Das tat die Antragstellerin auch. Begleitbrief:

Anlage 3


Am 26.01.2016 schickte sie eine Email an die Antragsgegnerin,

Anlage 4


auf die es nur eine automatische Empfangsbestätigung,

Anlage 5

aber keine Antwort gab.  

Dann hörte sie nichts mehr, auch nicht als sie sich zwischendurch telefonisch erkundigte und dann noch einen Brief am 29.1.2015 persönlich in der Kanzlei abgab.

Anlage 6

 
Im Rahmen eines Telefonats erklärte eine Kanzleimitarbeiterin, dass man nur aktiv wird, wenn zuvor ein Vorschuss in Höhe von 2.500 Euro bezahlt wird. Die Antragstellerin wandte sich telefonisch an ihre Bank und versuchte auf die Schnelle das Überweisungslimit pro Tag auf diese Höhe festzusetzen. Es gelang ihr. Als sie ihre Zahlungsbereitschaft mitteilte, machte die Kanzleimitarbeiterin einen Rückzieher.

Kurz vor Ablauf der Berufungsfrist versuchte die Antragstellerin, noch einen anderen Anwalt zu finden, was ihr auch gelang.

Die Antragstellerin machte sich Gedanken, warum die Antragsgegnerin sich ihr gegenüber so inkooperativ verhalten hat.
 


Mögliche Gründe:
 
1. In den Unterlagen war der Schriftwechsel mit dem Anwalt enthalten, der die Antragstellerin hintergangen hat.
Außerdem enthält er auch Informationen, dass die Antragstellerin mit der vorangegangen Anwältin nicht zufrieden war. Anlage 3
Es ist weit verbreitet, dass kein Anwalt bzw. keine Anwältin gegen einen Kollegen bzw. Kollegin vorgeht.
 
2. Da die Antragstellerin die Antragsgegnerin über eine Online-Recherche gefunden hatte, suchte sie nochmals nach Informationen über die Antragsgegnerin im Internet.
  Dabei entdeckte sie, dass die Antragsgegnerin bei zwei kostenpflichtigen Online-Anwaltsberatungen tätig war.
Einmal per Telefon und einmal per schriftlichen Kontaktaustausch.

Zeitlich war dies relativ viel, so dass der Antragsgegnerin der Verdacht kam, dass die Anwältin an wirklicher, arbeitsintensiver Rechtsvertretung nicht interessiert war.

Sie überprüfte daher einige Zeit, wie oft die Anwältin online war.
  Beweis:

Anlage 7: DVD

  Die Bildschirmausdrucke auf der DVD sind als Farbausdrucke sehr teuer und zeitaufwändig.
 (Kopien der Dateien auf Extra-Homepage-Seite)
  Daher eine Liste mit den festgestellten Onlinezeiten:

Anlage 8

 
 Um ihre Unterlagen wieder zu bekommen, fuhr die Antragstellerin zur Kanzlei ohne vorherige Anmeldung. Als Termin wählte sie eine mögliche Online-Zeit der Anwältin. Bei ihrer Ankunft im Büro bekam sie mit, wie die Anwältin im Nebenraum telefonierte.
 
  Da sie ihre Unterlagen nicht sofort zurückbekam, musste sie noch einmal am 02.02.2015 erscheinen und einen weiteren Betrag 76,10 Euro bezahlen.

Anlage 9

 
Bei einem der nicht angekündigten Termine bekam die Antragstellerin mit, dass die Büromitarbeiterin mit einem Klienten telefonierte, der anscheinend auch wie sie eine Vorauszahlung leisten sollte.

Der Antragstellerin kam daher der Verdacht, dass die Anwältin gerne Erstberatungsgespräche durchführt, aber ein Teil der möglichen Mandanten mit relativ hohen Vorauszahlungen abschreckt, so dass die eigentliche übliche Arbeit einer Anwältin einschränkt wird.
Erstberatungen und Online-Beratungen könnten so lukrativ sein, dass damit eine angemessene Einkommensquelle verbunden ist.

Um diesen Verdacht zu bestätigen, müsste sich das Gericht mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen und die Art und jeweilige Höhe der Einkommensquellen der Anwältin zu erfragen.
Wenn sich der Verdacht bestätigt, könnte das Gericht die Mandanten in der Zeit von Januar 2015 (oder auch früher und später) nach der Vorgehensweise der Kanzlei befragen.
 


III. Ereignisse danach

Kurz vor Ablauf der Berufungsfrist war ein neuer Anwalt bereit, sie zu vertreten. Als langjähriger Anwalt in Lörrach hatte die Antragstellerin vollstes Vertrauen zu ihm. Im Nachhinein war diese Wahl für die Klägerin ein folgenschwerer Fehler. Es kam zu weiteren kostenpflichtigen Verfahren auch beim Verwaltungsgericht. Es gab keinen einzigen Erfolg. Der Anwalt handelte teilweise gegen gegen ihren Willen. Wichtige schriftliche Argumente mit Belegen verwendete er nicht. Bis zu diesem Monat gibt es noch zwei Verfahren.

Für die Klägerin sind daher weitere enorme psychische und finanzielle Belastungen entstanden.

Ihr letzter Versuch war daher eine umfangreiche Eingabe beim Europäischen Gerichtshof. Dazu gibt es eine Beschwerdenummer, aber noch keine rechtliche Reaktion.

Für Klagen gegen eine Anwältin oder einen Anwalt lässt sich kaum ein anderer Anwalt finden.
Für ein Stundenhonorar von 200 Euro ohne MwSt. war ein Anwalt bereit, sie zu vertreten.
Das war für die Klägerin aber ein unberechenbares Risiko.

Die Klägerin ist daher der Auffassung, dass das Gericht etwas Nachsicht zeigen sollte, wenn die Klage nicht völlig fehlerfrei ist.
 

IV. Antrag

Aufgrund der geschilderten Ereignisse beantragt die Antragstellerin Feststellung des nicht ordnungsgemäßen Verhaltens der Antragsgegnerin.

Außerdem wird Schadenersatz von der Antragsgegnerin beantragt, wobei die Höhe vom Gericht festgestellt werden soll.

Die Gerichtskosten und weitere für das Verfahren anfallende Kosten sollen von der Antragsgegnerin übernommen werden.

G. Moser

(Nicht-Juristin)


Anlage 1

Gertrud Moser, ..................Binzen, Tel. ...........................

Frau Rechtsanwältin
....................
.....................straße ....

7................ B..................

08.01.2015

Informationen Nr. 2 zum ersten Gesprächstermin:
Vermutlich muss in spätestens 1 Monat eine Klage beim Landgericht Freiburg eingereicht werden. Amtsgerichtsurteil erhalten am 7. Januar 2015.

 

1. Von November 2013 bis etwa Oktober 2014 habe ich auf Hilfe durch einen Rechtsanwalt gehofft, der in Nordbaden lebt.
Ich wollte einen Anwalt, der eventuell den Mut hat, die Staatsanwaltschaft Lörrach und das Amtsgericht zu kritisieren. Die erwartete Hilfe von ihm habe ich nicht bekommen.
 
  a) Zu meiner Enttäuschung hatte er im Frühjahr keinen Schriftsatz bei der Generalstaatsanwaltschaft abgegeben.
 
  b) Im Mai 2014 bekam ich eine Art Klageversprechen und einen Klageentwurf.
Laut Schriftwechsel hat er eine Klage beim Amtsgericht eingereicht. Ich habe dann etwa zwei Monate gewartet und habe keinen Beleg für die Klageeinreichung bekommen.

In einem Internetforum habe kurz meinen Fall geschildert. Der Anwalt hat vermutet, dass mein Anwalt gar keine Klage eingereicht hat und mir empfohlen, mich direkt beim Amtsgericht zu erkundigen. Das hat mich sehr belastet, weil ich mir auch sicher war, dass keine Klage existiert.

Am nächsten Tag hatte ich einen Sturzunfall beim Überqueren einer reparierten Straße.
Bei der Krankenversicherung gab ich wahrheitsgemäß an, dass vermutlich auch meine Belastung durch den Rechtsfall mit einer der Ursachen für den Unfall sein könnte. Beim Sturzunfall bin ich voll mit dem Kiefer und der Nase auf der Straße aufgeschlagen und brach mir mein rechtes Handgelenk. Nach zwei Tagen rief ich vom Krankenhaus aus beim Amtsgericht Lörrach an, und erfuhr, dass keine Klage existiert. Etwas später bekam ich auch vom Landgericht Freiburg die Information, dass dort auch keine Klage existiert.
 

2. Ende September 2014 reichte ich eine selbstgeschriebene Klage mit vielen Anlagen beim Amtsgericht Lörrach ein.
Am 7. Oktober 2014 zog ich diese Klage zurück und gab eine neue Klage ab.

Außerdem versuchte ich eine neue anwaltliche Vertretung zu finden. Nach einigen erfolglosen Versuchen, drängte ich eine Rechtsanwältin dazu, mich zu vertreten.
Nach dem ersten Telefongespräch mit ihr war ich völlig begeistert von ihr. Beim ersten persönlichen Gespräch war ich auch zufrieden. Dann hat sich das Verhältnis auf beiden Seiten verschlechtert.
Eine Woche nach der Klageerwiderung der Gegenpartei, habe ich bei der Anwältin den eingescannten Text und meine Berichtigung bzw. Kommentare dazu abgegeben.
Etwas später noch eine ausführlichere Version.
 

3. Beim Gütetermin war sie anwesend, obwohl klar war, dass sie meinen Fall in der kurzen Zeit gar nicht kennen konnte. Zum Gütetermin habe ich beide Versionen der Klageerwiderung mit Argumenten vergessen. Als die Anwältin relativ kurz vor dem Termin erschien, gab sie mir keine Antwort auf die Frage, ob sie diese Unterlagen dabei hätte.
Vermutlich hatte sie sie nicht dabei, weil sie nur einen kleinen Rucksack mit sich führte.

Der Gütetermin und die anschließende Verhandlung verliefen für mich sehr enttäuschend.
Zwei Tage später beendete ich per direkt eingeworfenem Brief das Mandat und bat um die Rechnung und der Rückgabe meiner Unterlagen.
 

4. Etwas später nach dem Gütetermin erfuhr ich über eine Internetrecherche, dass man auf eine Klageerwiderung wieder innerhalb 14 Tagen schriftlich antworten kann. Das wusste ich nicht.
Ob diese Information stimmt, weiß ich nicht. Da die Anwältin eine Woche später meine Gegenargumente bekommen hatte, wäre für mich oder sie noch Zeit gewesen auf die Klageerwiderung zu antworten.
 
5. Gestern habe ich per Telefon erfahren, dass die Entscheidung vom 30.12.2014 an die Rechtsanwältin geschickt worden ist, obwohl ich dem Gericht mitgeteilt hatte, dass sie mich nicht mehr vertritt. Gegen Mittag habe ich das Urteil persönlich bei der Infothek abgeholt.

Meine Klage wurde abgewiesen mit meiner Meinung nach fehlerhaften Begründungen.
Da noch etwa 4 Wochen Zeit ist für eine Beschwerde beim Landgericht., habe ich das gesamte Urteil eingescannt und möchte es mit meinen Kommentaren vorlegen.
 

6. Bei meiner Klage könnte eine Panne passiert sein. Möglicherweise ist eine Anlage unvollständig gewesen, weil ich dazu zwei Dateien hatte. Es kann sein, dass das Amtsgericht die ausführliche Version bekommen hat und die Gegenpartei nicht oder keine der eben Genannten hat sie bekommen.
(Späterer Kommentar: Diese Panne ist nicht passiert)
 
7. Ich habe schon öfters Deckungszusagen für die Erstberatung von meiner Rechtsschutzversicherung bekommen. Im Endeffekt musste oder hat sie nicht gezahlt, weil weder ich noch der Anwalt Unterlagen zu Zahlung eingereicht hat.
Sie hat aber Unterlagen zu meinem Rechtsfall.
 
8. Ich meinen Fall digitalisiert. Alle Schriftstücke sind geordnet abgespeichert.
 
9. Während ich fast die gesamte Nachbarschaft und weitere Personen als Zeugen benannt habe, gab es in der Klageerwiderung nur zwei Zeugenangaben.

Darunter war auch mein Bruder. Ihm wurde ein Sachverhalt zugeordnet. Dieser war weder mir noch meinem Bruder bekannt. Mein Bruder wusste auch nicht, dass er als Zeuge benannt wurde.

Während des Gütetermins und der anschließenden Verhandlung schilderte die gegnerische Anwältin einen Sachverhalt, den der zweite Zeuge angeblich belegen kann.
Ich bin mir nicht sicher, ob dieser Mann überhaupt weiß, dass er als Zeuge benannt wurde und ob er den ihm zugeordneten Aussagen zustimmen würde.

Kann ich diesen Zeugen anschreiben und ihn danach fragen?
Da ich auch als Zeugen die Mitarbeiter einer Baufirma genannt habe, ist er auch auf meiner Zeugenliste, allerdings ohne Namen, weil ich ihn nicht gekannt habe.


 

10. Da ich noch nie mit einem Gerichtsprozess einschließlich Zeugen zu tun hatte, war ich der Meinung, dass ich vor dem Prozess möglichst wenig Zeugen informieren sollte, um sie bei ihren Aussagen nicht zu beeinflussen.

Das war wohl ein völliger Irrtum von mir.
Für die mögliche Klage beim Landgericht Freiburg könnte es wichtig sein, dass die namentlich genannten Zeugen vorher befragt und Ihnen daher Aussagen bzw. Sachverhalte zugeordnet werden können.
 
11. In meinem langjährigen Rechtsfall bin ich meiner Meinung nach am Anfang sehr gemäßigt vorgegangen. Vermutlich hatte ich auch den falschen Anwalt gewählt.
Mit zunehmenden Jahren bin ich aber auch zeitweise wütend geworden, weil ich bis heute kein Recht auf Zeugen hatte und die Nachbarin ihre Aussagen weder belegen noch begründen musste.
Meine Wut drücke ich aber fast ausschließlich schriftlich aus.
Körperlich habe ich beim Anblick meiner Nachbarin schon mehrfach mein Stahlgartentor laut zugeschlagen.
 
G. Moser

Anlage 3

Gertrud Moser, ..................Binzen, Tel. ...........................

Frau Rechtsanwältin
....................
.....................straße ....

7................ B..................

12.01.2015

Informationen Nr. 3 zu meinem Fall:

Sehr geehrte Frau ................,

ich bringe heute sehr viele Aktenkopien mit nach dem Motto „Lieber zuviel als zuwenig".
Ich erwarte nicht, dass Sie sofort oder auch später einen vollständigen Überblick über meinen Fall bekommen.
Gerne nehme ich einen Teil davon demnächst wieder zurück.

In den Unterlagen ist ein Brief an einen Zeugen der Gegenpartei. Ich habe ihn am vergangenen Samstag aufgegeben. Ich hoffe, dass der Zeuge darauf telefonisch oder schriftlich antwortet. Der ihm zugewiesene Text weicht von meinen Beschreibungen ab.

In den Unterlagen ist auch eine Briefkopie von der Rechtsanwaltskammer Freiburg, die belegt, dass sie eine Eingabe bei der Generalstaatsanwaltschaft gegen meinen ehemaligen Anwalt eingereicht hat.

In den Unterlagen ist auch eine Strafanzeige, die ich gegen den Anwalt gemacht habe, weil ich der RAK nicht zugetraut habe, dass sie eine Strafanzeige macht.
Meine Strafanzeige wurde (natürlich) abgelehnt, obwohl ich in etwa die gleichen Anlagen wie die Rechtsanwaltskammer eingereicht habe.

Um zu belegen, dass ich an die letzte Rechtsanwältin eine Woche nach der Klageerwiderung meine Gegendarstellung zur Klageerwiderung abgegeben habe, besitze ich einen dicken Brief mit den abgegebenen Unterlagen, der als Päckchen am 17.12.2014 ankam.
Ich habe ihn noch nicht geöffnet.

Es gibt eine von mir geschriebene Verwaltungsgerichtsklage, natürlich nicht fachgerecht.
Der antwortende Richter ist auch Dozent an der Freiburger Uni. Daher hat er Unterlagen von mir, die belegen, welche Folgen ein Polizeibericht haben kann, auch wenn für einige meiner Beschwerden das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist.

Ich habe ein Aktenzeichen. Vermutlich wartet das Verwaltungsgericht darauf, dass eine fachgerechte Klage von einem Anwalt eingeht. Ob tatsächlich mit Anwalt geklagt werden soll, lasse ich offen.

In den Anlagen sind aber thematische Zusammenstellungen, z.B. Schriftwechsel mit der Polizei und dem Landratsamt Bau/Gewerbe und Sozial.

Für Rückfragen bin ich oft zuhause telefonisch erreichbar.

G. Moser

 


 

Anlage 4

Betreff: Berufung beim Landgericht Freiburg
Von: ......................... (Moser-Email-Adresse)
An: ......................... (Anwältin-11-Email-Adresse)
Datum: 26.01.2015 19:00:10
 

Berufung beim Landgericht Freiburg

Sehr geehrte Frau ................,

am vergangenen Freitag habe ich mit ihrer Büro-Mitarbeiterin telefoniert und von ihr leider keinen Termin bei Ihnen bekommen.
Zuvor habe ich darauf gewartet, dass sich Ihr Büro von alleine bei mir meldet.

Ich möchte bzw. muss in Berufung gehen.

Seit heute informiere ich mich online über Berufungsmöglichkeiten. Ich bin der Meinung, dass dies bei mir möglich sein muss.
Sie haben von mir das Urteil, Protokoll usw. mit meinen Kommentaren bzw. Hinweis auf Fehler.

Die abgegeben Unterlagen sind z.T. nur Belege bzw. Beweise.

Ich bitte Sie, mir möglichst schnell einen Termin über die Grobstruktur der Berufung zu geben.

Vermutlich kann bzw. muss ich Sie bei Ihrer Arbeit unterstützen.

Ich bitte Sie, ich möchte endlich ohne Angst vor unwahren Aussagen meiner Nachbarn leben können.

Mit freundlichem Gruß
Gertrud Moser


 

Anlage 5

Von: emailadresse-anwältin11
An: emailadresse-GM

Datum:

226.01.2015 19:00:10

Betreff:

Ihre E-Mail an .......................

Sehr geehrter Kunde/Interessent,

vielen Dank für Ihre Mail. Wir werden uns so bald wie möglich darum kümmern und uns mit Ihnen in Verbindung setzen.

Mit freundlichem Gruß
Ihre...........

Dies ist eine automatische Bestätigungsnachricht unseres E-Mail-Postfachs!


Anlage 6

Gertrud Moser, ..................Binzen, Tel. ...........................

Persönliche Abgabe in der Kanzlei

Frau Rechtsanwältin
....................
.....................straße ....

7................ B..................

29.01.2015

Neue Informationen  zu meinem Fall:

Sehr geehrte Frau ................,

ich weiß im Moment nicht sicher, ob Sie Berufung für mich einlegen.
Da ich mich faktisch über die letzte Anwältin in einem Schreiben an Sie beschwerte, habe ich Ihr gestern den beiliegenden Brief geschickt.

Heute morgen erhielt ich vom Amtsgericht Lörrach beiliegenden Brief als Reaktion auf mein Schreiben vom 21.01.2015.
Danach muss ich binnen einer Woche antworten. Ich brauche daher unbedingt die Zusage für eine anwaltliche Vertretung.

Soweit ich mich über Berufung informiert habe, halte ich sie bei mir für möglich und dringend notwendig.
Als Laie habe ich sogar mehrere bzw. viele mögliche Gründe für die Berufung gefunden.
Tatsächlich habe ich keine Ahnung, ob dem so ist.

Bitte setzen Sie sich schnellstmöglich mit mir in Verbindung.

Mit freundlichem Gruß

G. Moser

 


Anlage 2

Amtsgericht B1
 

Frau
Gertrud Moser
.......................
79589 Binzen
Datum:
Durchwahl:
Aktenzeichen:
 
20.12.2016
 07......................
 10 C 414/16
(Bitte bei Antwort angeben)

In Sachen
Moser, G.  ./. Anwältin 11

wg. Feststellung und Schadenersatz

Sehr geehrte Frau Moser,

Die Klägerin wird gemäß § 139 ZPO auf Folgendes hingewiesen:

Die Klage hat in dieser Form keinerlei Aussicht auf Erfolg.
Dies beginnt schon dabei, dass gemäß § 253 ZPO ein bestimmter Antrag gestellt werden muss. Diesem Erfordernis genügen beide (die ersten zwei) in der Klageschrift gestellten Anträge nicht.

Das Vorbringen in der Klageschrift lässt im Übrigen auch nicht erkennen, wo der Klägerin ein Schaden entstanden sein soll, der schließlich auch von der Klägerin selbst zu beziffern wäre.

Im Zivilverfahren ermittelt das Gericht nicht von Amts wegen, welche Geschäftspraktiken eine Kanzlei hat.

Es gilt der Beibringungsgrundsatz, das heißt, die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen sind von den Parteien selbst vorzutragen und unter Beweis zu stellen.

Das Gericht regt an, die Klage zurück zu nehmen, um weitere Kosten zu vermeiden. Hierzu wird Frist von 2 Wochen gesetzt.

Andernfalls wird ein vorläufiger Streitwert festgesetzt und ein Kostenvorschuss angefordert.

Mit freundlichen Grüßen
x..............
Justizangestellte
 


 
Geändert am:   04.09.2019

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