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Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Neue Unterlagen an das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft


Gertrud Moser, ..................79589 Binzen,  Tel. ....................

Abgabe an der Infothek

Staatsanwaltschaft Lörrach
Bahnhofstraße 4A

79539 Lörrach
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a

79539 Lörrach
86 Js 17536/17
Ermittlungsverfahren gegen G.......... Moser wegen Beleidigung
31 Cs 86 Js 17536/17
Strafbefehl gegen G.......... Moser wegen Beleidigung

24. August 2018

Hier: I. Keine Akteneinsicht
 
  II. Weigerung der Staatsanwaltschaft, die beiden angegebenen beruflichen Tätigkeiten der AE Nachbarin-X zu überprüfen und das Ergebnis mir mitzuteilen.
 
  III. Offensichtlich rechtswidriger Strafbefehl gegen mich
aufgrund meiner Argumente hier und bisher.
 
  IV. Rechtliche Folgen durch die AE Nachbarin-X seit 2009
 
  V. Straftat "Beleidigung" - Informationen belegen,
dass ich keine Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches begangen habe.

Anlage E 1

  VI. Fehler beim Ermittlungsverfahren durch
die Polizei und die Staatsanwaltschaft
 
  VII. Fehler beim Ermittlungsverfahren durch die Polizei bzw.
POK L. Ihr Schreiben vom 13. Juli 2018
 
  VIII. Fehler bei der Staatsanwaltschaft bzw.
Staatsanwältin Sauer, geb. Schaper.
 
  IX. Aufgrund der offensichtlich unterlassenen Ermittlungen bei Mitarbeiter/innen der Steuerberatung x..., Binzen bin ich selbst aktiv geworden.
 
  X. Aufgrund der offensichtlich unterlassenen Ermittlungen bei AE Nachbarin-X bin ich selbst aktiv geworden.

- 2 -

Da ich mich im Rahmen des Strafbefehls ohne Rechtsanwalt verteidige, habe ich inzwischen den Eindruck,
 

  dass dies von der Polizei,
dem Amtsgericht und
der Staatsanwaltschaft
 
zu meinen Ungunsten und zu Gunsten der verursachenden AE Nachbarin-X ausgenutzt wird.

Es ist offensichtlich, dass es kein ordnungsgemäßes, nach den geltenden rechtlichen Vorschriften Ermittlungsverfahren durch die Polizei
und anschließend durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt wurde.

Meine bisherigen Schreiben an die beteiligten staatlichen Institutionen belegen dies.

Daher werde ich gezwungen,
 

  die geltenen rechtlichen Vorschriften im folgenden anzugeben,
(Anlagen E 1 bis E 4)

die bei der Polizei,
bei der Staatsanwaltschaft und
beim Amtsgericht
 
bekannt sein sollten.
 

I. Keine Akteneinsicht

Laut Schreiben vom 12. Juli 2018 habe ich Einsicht in die Ermittlungsakte beantragt. Darauf habe ich weder eine Zusage noch Absage erhalten.

Für die Strafbefehlsakte 31 Cs 86 Js 17536/17 habe ich schon zweimal eine erneute Akteneinsicht beantragt, z.B. am 01.03.2018.
Darauf habe ich weder eine Zusage noch Absage erhalten.  Bearbeitungshinweise zu meinen Gunsten bei diesem Aktenzeichen gibt es auch nicht.

Daher übersteigt es mein Vorstellungsvermögen,
dass bei meinem Rechtsfall die Polizei und die Staatsanwaltschaft
ordnungsgemäß ermittelt hat bzw. ermittelt.

Hinweise dazu habe ich schon selbst in meinem Einspruch ab 10. Januar 2018 gegeben.

Laut Gesetz hat die Anzeigenerstatterin Informationsrechte, die ich als Beschuldigte nicht habe:

StPO § 406 e Abs. 1 – Akteneinsichtsrecht des Geschädigten
 

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.^
 
StPO § 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen

Hat daher die Anzeigenerstatterin und/oder eine Rechtsvertretung von ihr Akteneinsicht bekommen, so dass sie Informationsvorteile im Vergleich zu mir hat?

Ich bin ja in Wirklichkeit die Geschädigte und nicht sie.
 
 


II. Weigerung der Staatsanwaltschaft, die beiden angegebenen beruflichen Tätigkeiten der AE Nachbarin-X zu überprüfen und das Ergebnis mir mitzuteilen.

Da ich durch den zu Unrecht ausgestellten Strafbefehl gegen mich seit Dezember 2017 vorbestraft bin, habe ich mich über die Folgen meiner ersten Vorstrafe in meinem Leben informiert.
Dabei habe ich festgestellt, dass ich mir damit Jugendarbeit, z.B. Mathematiknachhilfe oder Jugendarbeit in einem Verein untersagt ist.

Aufgrund der Weigerung von Polizei, Landratsamt Lörrach, Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Verwaltungsgericht, Staatsanwaltschaft und dazugehörigen höheren Ebenen Beweise für die Falschaussage der AE Nachbarin-X seit 2009 zuzulassen, ist dieses rechtsstaatwidrige Verhalten eine unbeschreibliche Belastung.

Die AE Nachbarin-X müsste in Wirklichkeit schon längst vorbestraft sein.

Es ist auch nicht sicher, mit welcher Menschengruppe es diese notorische Lügnerin zu tun hat. Ich weiß auch nicht, ob sie bei einer kirchlichen Organisationen arbeitet.
Ihr jahrelanges Verhalten widerspricht den christlichen Gepflogenheiten. Das wäre ein Kündigungsgrund für eine kirchliche Organisation.
Auch eine gemeinnützige Organisation könnte sich diesem Argument anschließen.
 


III. Offensichtlich rechtswidriger Strafbefehl gegen mich
aufgrund meiner Argumente hier und bisher.
 
1. Der Strafbefehl enthielt
nur eine von weiteren Falschaussagen der AE Nachbarin-X.
 
2. Ich habe keine Kopie von den Falschaussagen der AE Nachbarin-X am 22.11.2017 bekommen,
weder von der Polizei,
noch von der Staatsanwaltschaft,
noch vom Amtsgericht Lörrach.

Ich besitze nur Fotos von meiner Akteneinsicht am 04.01.2018.

Auf den Antrag, kostenpflichtige Kopien zu bekommen, verzichte ich.
Die eben genannten Institutionen haben mich seit 2009 schon genug geschädigt.
 

3. Ich habe einen umfangreichen, mit vielen Argumenten versehenen Einspruch am 10. Januar 2018 abgegeben.
Daher ist es eine Frechheit bzw. eine menschenrechtswidrige Verhaltensweise, wenn ich immer noch keine Bearbeitungshinweise zu meinen Gunsten erhalten habe.
 

IV. Rechtliche Folgen durch die AE Nachbarin-X seit 2009
 
Zur Erinnerung bzw. zum Sachverhalt:

Seit 2009 ist die AE Nachbarin-X eine notorische Lügnerin vor der Polizei, vor Gericht, vor der Staatsanwaltschaft und mir gegenüber.
 

  Es ist ein langjähriger Albtraum,
wenn dies von den eben genannten staatlichen Institutionen
immer noch nicht erkannt wird.

 
Nicht einmal ihre Berufsangaben werden trotzmehrfacher Hinweise bzw. Anträge überprüft.
 
  Also fortwährende Begünstigung der AE Nachbarin-X und Verweigerung von Beweisen mir gegenüber.
 
Ich muss mir dagegen Ihre Falschaussagen gefallen lassen, unter zwar unter dem Deckmäntelchen ihrer unbewiesenen "sozialen" Berufsangaben.

Wieviel Geduld wird eigentlich von mir erwartet?

Seit 2009 ist diese nicht immer vorhanden und zwar zu Recht, wenn man den entstandenen unnützen Aktenberg betrachtet, der durch diese skrupellose Lügnerin entstanden ist, wobei mir wiederholt Beweise verweigert werden, die leicht zu erbringen sind.

M.E. hat die Richterin Dr. Puchinger, jetzt Staatsanwältin, die AE Nachbarin-X praktisch zu einer neuen Straftat ermuntert, indem sie ihr Verhalten mit Zivilcourage verglich und der AE Nachbarin-X redliches Verhalten unterstellte.

Dabei weigerte sie sich, die Hauptziele der Klage umzusetzen:
das Recht auf Zeugen und die Befragung der AE Nachbarin-X.

Aus ihrem Urteil 2 C 1446/14 vom 30.12.2014:

"Würde der Anzeigeerstatter wegen seiner Äußerung von Schadensersatzklagen überzogen werden können, so hätte dies eine Beeinträchtigung der Rechtspflege und einen weiteren Rückgang der Zivilcourage zur Folge.
Wer ein gesetzlich geregeltes Verfahren einleitet, handelt nicht rechtswidrig, soweit er sich redlich verhält,....."

 

Nachdem ich ab dem 10. Januar 2018 meine Unterlagen zum Einspruch abgegeben hatte, war ich mir sicher, dass die AE Nachbarin-X endlich zur Rechenschaft gezogen wird. Das es eine Weile dauern würde, war mich schon klar.
Aber so lange nicht.

Inzwischen habe ich den Eindruck,
dass die Polizei, das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft
erneut Beihilfe zur falschen Verdächtigung begehen.

 


V. Straftat "Beleidigung" - Informationen
 
Im Vergleich zu folgendem Text und anderen öffentlichen Online-Informationen zum Straftatbestand "Beleidigung" scheint die Staatsanwaltschaft Lörrach eine andere Sichtweise von Beleidigungen im Sinne des Strafrechts zu haben.

Aus der Online-Information der Straßensozialarbeit in Berlin "Gangway"
ergibt sich, dass laut meiner Stellungnahme vom 28.11.2017
und den Falschaussagen der AE Nachbarin-X und
ihres "Zeugen" "Zeuge-X"
keine Beleidigung vorliegt.                Anlage E 1

Tatsachenbehauptungen können mit Beweisen eines Rechtsstaats belegt werden!

Wie mein Aktenberg belegt, sind mir von mir

vorgeschlagene Beweise vielfach verweigert worden.

In meinem Einspruch vom 10. Januar 2018 sind auch solche Vorschläge enthalten.
Ich bin mir sicher, dass dazu noch nicht geschehen ist.

Mein Aktenberg enthält auch jede Menge
Beleidigungen und Demütigungen mir gegenüber,

die auch von Angehörigen der beteiligten staatlichen Institutionen
und teilweise auch von eigenen Anwälten,
z.B. dem Rechtsanwalt Anwalt 12 stammen.
 


VI. Fehler beim Ermittlungsverfahren durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft
 
1.  In meiner Stellungnahme vom 28. November 2017
Az 31 Cs 86 Js 17536/17 (AS 15 bis 21) sind
deutliche Hinweise zum Ermittlungsverfahren zu meinen Gunsten enthalten, die offensichtlich

weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft

umgesetzt wurden.
 
2. Die Angaben der Anzeigenerstatterin und
meine Angaben in der Stellungnahme

weichen deutlich voneinander ab.
 
3. Dass es einen Zeugen gibt, der fälschlicher Weise behauptet,
etwas genau gehört zu haben, ist auch kein Beweis.

Es dürfte hoffentlich bei der baden-württembergischen Polizei, beim Amtsgericht Lörrach, der Staatsanwaltschaft Lörrach und der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe bekannt, dass gerade eben Zeugen oft keine genauen Angaben machen.

Das Schreiben des Zeugen x...... erweckt den Eindruck, dass er von POK L. dazu ermuntert wurde. Es dürfte sicherlich den Ermittlungsbehörden auch bekannt sein, dass es zu Falschaussagen kommen kann, wenn ein Polizist einen Zeugen direkt zu einem Schreiben ermuntert.
 

4. In meinem Einspruch vom 10. Januar zu Az 31 Cs 86 Js 17536/17
(Aktenseiten unbekannt), weil ich bisher keine Akteneinsicht bekommen habe) sind ebenfalls deutliche Hinweise zum Ermittlungsverfahren zu meinen Gunsten enthalten, die offensichtlich weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft noch vom Amtsgericht umgesetzt wurden.
 
5. Erst vor wenigen Tagen habe ich folgende Informationen zu den Pflichten der Polizei entdeckt, die bei mir nicht umgesetzt wurden.

Anlage E 2
 

6. Die Angaben im Vermerk von POK L. passen nicht zu meiner Stellungnahme vom 28.11.2017.
Sein Vorgehen entspricht nicht den Informationen in Anlage E 2.
Daher hat er eine fehlerbehaftete Strafanzeige abgegeben.
 
7. In meinem Brief vom 30.12.217 habe ich dies sinngemäß erkannt und beschrieben. Darauf hat er nicht reagiert.
Daher nochmals eine Beschreibung von seinem begünstigenden Verhalten bezüglich der AE Nachbarin-X unter Beachtung von Anlage E 2.
 
8. Aus den Akten geht nicht hervor, wie die Aussagen des Zeugen x............. zustandegekommen sind. Darauf hätte ich gerne eine Antwort!

Aus dem Schreiben des Zeugen x............ geht hervor, dass er POK L. persönlich kennt oder kennengelernt hat.

War POK L. etwa persönlich in den Büroräumen des Steuerberatungsunternehmens  x in Binzen?

Ist dies eine übliche Vorgehensweise eines baden-württembergischen Polizeireviers mit akutem Personalmangel?

Das würde nicht den Polizeiinformationen in Anlage E 3 entsprechen.

Aus Online-Informationen ergibt sich, dass üblicherweise ein Schreiben von der Polizei an eine/n mögliche/n Beschuldigten verschickt wird, in dem dann ein Termin zu einem Verhör angegeben wird. Daduch kann auch eine anwaltliche Vertretung eingeschaltet werden, so dass das Verhör bei der Polizei gar nicht wahrgenommen werden muss.
Rechtsanwälte raten dringend ab, alleine an einem Verhör bei der Polizei teilzunehmen.
Ich hatte dazu keine Wahl. Ich wurde von einem unangekündigten Besuch des POK L. und seines Kollegen PK R. überrascht.

Meiner Meinung nach war dies praktisch ein kostspieliger Polizeieinsatz gegen mich. Kostengünstiger wäre ein Schreiben gewesen.
Diese Vorgehensweise entspricht nicht Anlage E 4:
StPO § 163a Vernehmung des Beschuldigten
 

9. Aktuell habe ich eine weitere Quelle gefunden, die aufzeigt,
dass das gegen mich eingeleitete Verfahren
eindeutig fehlerbehaftet ist.

Anlage E 3
I. Polizei 1. b)

Ich vermute, dass die Staatsanwältin Schaper, jetzt Sauer, noch jung ist und damit mangelnde Ermittlungserfahrung hat.

Das wäre nicht das erste Mal. Richter Trefzer (XVII 9635 AG Lörrach) und Richterin Dr. Puchinger (2 C 1446/14 AG Lörrach) waren auch Richter/in auf Probe bzw. noch nicht lange in ihrem Amt.
Beide haben fatalen Entscheidungen in meinem Rechtsfall getroffen und Beweise zu meinen Gunsten ignoriert bzw. faktisch abgelehnt.
 

10. Meiner Meinung nach müsste es inzwischen beim Polizeirevier Weil am Rhein bekannt sein, welche verheerenden Folgen der Polizeibericht von 2009 im Auftrag der AE Nachbarin-X hatte. POK L. hat mich ja beim überraschenden Besuch bei mir am 28.11.2017, dass er die Homepage kennt.
Daher müsste auch beim Polizeirevier Weil am Rhein bekannt sein, dass sie noch nie Ermittlungstätigkeiten zu meinen Gunsten durchgeführt haben.
Beispiel: Unbeantworteter Brief von 2010 von mir an die Polizei Anlage E 5
 
11.

(f:
10.)
Aufgrund der eben genannten Gründe und weiteren von mir gemachten Eingaben empfinde ich es eine Frechheit mich über ein halbes Jahr hinzuhalten, so dass ich immer noch im Strafrechtsregister eingetragen bin.

Das widerspricht rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Vorgehen.
Wie schon in einem früheren Schreiben erwähnt, gehört die notorische Lügnerin Nachbarin-X schon längst in das Strafrechtsregister.
 

12.
(f:
9.)
Nicht einmal Beweise für die Berufsangaben der AE Nachbarin-X bekomme ich.
Sicherlich bekomme ich dann auch keine Auskunft, ob Mitglieder der beteiligten staatlichen Institutionen aus meinem Rechtsfall den Steuerberater x persönlich kennen bzw. bei ihm Mandant/in sind.
 

VII. Fehler beim Ermittlungsverfahren durch die Polizei bzw.
POK L.
Ihr Schreiben vom 13. Juli 2018
 
Da ich keine Akteneinsicht bekommen habe und POK L. mir keine Antwort auf meine Beschwerden vom 30.12.2017 und vom 24. Mai 2018 an das Polizeirevier Weil am Rhein gegeben hat, gibt es eine
Beschwerde gegen POK L. teilweise aufgrund von Vermutungen.

Laut Schreiben vom 13. Juli 2018 vom Leitenden Oberstaatsanwalt Heering habe ich angeblich keine Tatsachenbehauptungen gemacht.

Wenn aber die Beschreibungen eines Sachverhalts (Überraschender Polizeibesuch am 28.11.2017) von POK L. und mir nicht übereinstimmen, heißt das noch lang nicht, dass die Aussagen von POK L. wahr sind.

Ich weiß auch nicht, ob mein gesamter Einspruch zum Strafbefehl dazu beachtet wurde.

Nach meinen neuen Informationen zum Ablauf eines Strafverfahrens (Anlage E 2 bis E 4) hätte die Staatsanwaltschaft erkennen müssen, dass POK L. nicht ordnungsgemäß ermittelt hat.

Da auch das Polizeirevier Weil am Rhein zu diesem Thema hier ein Schreiben bekommt, habe ich ein extra Schreiben erstellt (Dienstaufsichtsbeschwerde), in dem auch Wiederholungen aus diesem Schreiben vorkommen.

Anlage E 6

Dazu zunächst eine
Ereignisliste erstellt von G. Moser am 21.08.2018

31 Cs 86 Js 17536/17

Strafverfahren gegen G.......... Moser wegen Beleidigung


AS

2017

     
  22.11.2017
ca. 8 Uhr
Moser Nachbarin-X Eine Aussage zugerufen. "Wann geben Sie endlich Ihre Falschaussagen zu. Jeden Morgen wache ich auf und habe einen Schock."
9
11
13
22.11.2017
8:30 Uhr
Nachbarin-X Polizei
 
Geschädigten-Vernehmung
mit drastischen Falschaussagen der Nachbarin-X
31 28.11.2017 Zeuge x Polizei Falschaussage, unklar, welche persönliche(n) Begegnung(en) zwischen POK L. und dem Zeugen stattfanden.
  28.11.2017
 
Polizei Moser Persönlicher, unangekündigter Polizeibesuch, bei dem ich erfahren habe, dass mich jemand wegen Beleidigung angezeigt hat.

Die gesamte Anzeige wurde mir nicht mitgeteilt, nur ein Satz. Dabei wurden die Schilder an meinem Zaun fotografiert.

15
17
19
21
28.11.2017 Moser Polizei Stellungnahme zum 22.11.2017
23 28.11.2017 Polizei intern Vermerk mit unwahren Angaben. Stellungnahme und Berichtigung am 10.01.2018 von Moser
25
*)
01.12.2017 Moser Polizei Email: Nachtrag zur Anzeige vermutlich von meinen Nachbarn X
27
29
28.11.2017 Moser Polizei Anlage zur Stellungnahme: Brief an den Steuerberater x vom 2.8.2017
  01.12.2017
5.03 Uhr
Moser Polizei Email: Nachtrag zur vermutlichen Aussage von AE Nachbarin-X laut dem Polizeibericht, den ich noch nicht als Kopie erhalten habe und somit nicht vollständig kenne.
3 04.12.2017 Polizei Staatsan-
waltschaft
Az: ST/2209852/2017
Ausgefülltes Formular
5
7
04.12.2017 Polizei Staatsan-
waltschaft
Strafanzeige wegen Beleidigung
"Jeden Morgen wache ich auf und habe einen Schock du Lügenluder"
33 19.12.2017 Staatsanwalt intern Verfügung
1 ?       Braunes Formular mit Aktenangaben??
35 19.12.2017 Staatsanwalt Amtsgericht Strafbefehlantrag von Schaper
  22.12.2017 Amtsgericht Moser Strafbefehl
45 22.12.2017 Amtsgericht intern Formular zum Ankreuzen und Ausfüllen (Foto)
47 22.12.2017 Amtsgericht intern Nicht ausgefülltes Formular (Foto)
49 28.12.2017 Moser Amtsgericht Antrag auf unverzügliche Akteneinsicht
  30.12.2017
12.34 Uhr
Moser Polizei Email mit PDF-Brief weggeschickt und meine Sicht der Dinge beschrieben, z.B. hereingelegt.
 

2018

     
  04.01.2018 Moser Amtsgericht 2. Antrag auf unverzügliche Akteneinsicht
  04.01.2018 Moser Amtsgericht Persönliche Akteneinsicht mit Fotos.
  04.01.2018 Moser Amtsgericht Einspruch gegen den Strafbefehl (700 g) (Schreibfehler) 10.01.2018
*) Bei meiner Ereignisliste vom 10.01.2018 ist mir ein Fehler passiert: Ich habe die Aktenseitennummer 29 gleich mit Aktenseitennummer 25 verwechselt, weil die handschriftliche Seitennummerierung vom Foto nicht deutlich zu erkennen war.

V. Weil die Staatsanwältin Sauer, geb. Schaper einen Strafbefehl gegen mich beim Amtsgericht beantragt hat,
gibt es auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie.
 
Sie hätte erkennen müssen, dass die Polizei nicht ordnungsgemäß ermittelt hat.

Sie hätte die Widersprüche in meiner Stellungnahme mit den Beschreibungen
der AE Nachbarin-X und ihres "Zeugen" erkennen können.

- 10 -

Da mein Fall online ist, hätte sie erkennen können, dass die AE Nachbarin-X seit 2009 eine notorische Lügnerin ist, die mein Leben zerstört hat.

Laut der Information in Anlage E 1 hätte sie erkennen können, dass vermutlich keine Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches vorliegt.

Laut den Informationen in den Anlage E 2 bis E 4 wäre sie verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, um den wahren Sachverhalt zu bestimmen.
Stattdessen hat sie einen Strafbefehl beantragt.

Das gilt gleichzeitig für das unbekannte Mitglied der Staatsanwaltschaft,
das den Antrag der Staatsanwältin überprüft hat.
 


IX. Aufgrund der offensichtlich unterlassenen Ermittlungen bei Mitarbeiter/innen der Steuerberatung x bin ich selbst aktiv geworden.
 
  Daher habe ich am 13.08.2018 einen Brief an die Steuerberatung geschrieben und ihn direkt in den Briefkasten geworfen.

Bis heute habe ich keine Antwort erhalten. Der Zeuge hat aber in den nächsten Tagen direkt vor meine PKW geparkt, möglicherweise um gegen meinen Brief zu protestieren.

Anlage E 7

  

X. Aufgrund der offensichtlich unterlassenen Ermittlungen bei AE Nachbarin-X bin ich selbst aktiv geworden.
 
  Daher habe ich am 20.08.2018 einen Brief an die AE Nachbarin-X geschrieben, den ich morgens am 23.08.2018 wieder in meinem Briefkasten fand.

Ich änderte ihn ab und warf ihn früh morgens in ihren Briefkasten. Im Laufe des Vormittags kam er wieder ungeöffnet zurück.

Anlage E 8
 

G. Moser

Anlagen:
 
E 1 Online-Information: Beleidigungen im Sinne des Strafgesetzbuches
E 2 Rodorf.de Polizeiliches Grundlagenwissen für Studium und Praxis (Teile)
E 3 Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes: Ablauf des Strafverfahrens
E 4 StPO § 163a Vernehmung des Beschuldigten
E 5 Von der Polizei unbeantworteter Brief aus dem Jahr 2010
E 6 Dienstaufsichtsbeschwerde bzgl. POK L.
E 7 Brief vom 13.08.2018 an den Steuerberater x und
dessen Mitarbeiterinnen
E 8 Brief vom 23.08.2018 an die AE Nachbarin-X, deren Annahme sie verweigert hat
   

Anlage E 1
 

Online-Information: Beleidigungen im Sinne des Strafgesetzbuches

Quelle: https://gangway.de/straftaten-gegen-die-ehre-beleidigung-ueble-nachrede-verleumdung-%c2%a7%c2%a7-185-187-stgb/ (mit eigenen Hervorhebungen)
 


Anlage E 2
 

Quelle: Rodorf.de Polizeiliches Grundlagenwissen für Studium und Praxis


http://www.rodorf.de/02_stpo/14.htm#01.4

.............................................


http://www.rodorf.de/02_stpo/14.htm#01.6

...............................................

 


Anlage E 3
 

Quelle: Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes

https://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/ablauf-des-strafverfahrens/#panel-9655-0

Kopie mit anderer Formatierung und Struktur:

.........................................


Anlage E 4
 

StPO § 163a Vernehmung des Beschuldigten

...............................................


Anlage E 5
 

Von der Polizei unbeantworteter Brief aus dem Jahr 2010

Aktenzeichen ................ Aktenzeichen 7......................

28.04.2010

Bitte um regelmäßige Kontrollen in der ................-Straße

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der Folgen und Verbreitung Ihres Polizeiberichts über mich kann ich nicht mehr in Ruhe leben.

Meine Nachbarn wissen von den Folgen, so dass ich in Zukunft mit weiteren Berichten über mich rechne, von denen ich nichts erfahre.

Ich soll angeblich andauern auffallen. Dann belegen Sie es doch bitte, indem sie Kontrollen in Zivil durchführen. Dabei protokollieren Sie bitte, ob ich mich auf der Straße aufhalte oder Mitglieder der Nachbarin-X (Herr ...., Herr ....  und seine Bekannten, Lieferanten, Kunden, usw.).

Eine Nachbarschaftsbefragung hielten Sie nicht für sinnvoll. Ich habe dies auch nicht getan. Dies müsste vermutlich durch ein Gericht geschehen.

In der meiner Stellungnahme fehlt eine Information:
Seit Jahren zeigt Herr Nachbar-X senior, sehr oft folgendendes Verhalten:
Wenn ich mich an der Straße eine Weile am Auto aufhalte, dauert es nicht lange und Herr Nachbar-X senior, läuft vorbei. Oft dreht er dann um und läuft nochmals vorbei. Manchmal gafft er mich auffällig an. Wenn ich im Garten etwas arbeite, ist er zufällig oft in Blickrichtung auch beschäftigt oder er läuft vorbei.

Beispiel:
Als ich morgens einmal wegfahren wollte, lief er wieder vorbei. Ich bin dann ins Haus und habe auf einem Zettel sein Verhalten notiert. Als ich später wieder zum Auto ging, lief er wieder vorbei. Etwa zwei Stunden später kam ich zurück und er ging wieder an mir vorbei.

Für mich ist das spannerähnliches Verhalten, was zeitweise nerven kann und seit Jahren geschieht.

Etwa 2004 war ich längere Zeit weg. Damals kamen Bekannte von mir morgens und abends vorbei, um meine Hühner zu versorgen. Erst kürzlich habe ich erfahren, dass damals fast immer Herr Nachbar-X senior, auf der Straße war.

Ich habe den Eindruck, dass er die Straße beobachtet, z.B. ob Kunden oder Lieferanten der Firma Nachbar-X. Wenn ich dann auf der Straße bin, dann bietet sich auch eine Gelegenheit, mal nach dem Rechten zu schauen.
Eine Bekannte von mir hat mal gegenüber bei den Nachbarn im Auto gewartet. Herr Nachbar-X senior, lief vorbei, blieb stehen und hat sie ungeniert angestarrt.

Erst kürzlich habe ich erfahren, dass eine Bodenbelagsfirma in einem Wohngebiet nicht unbedingt zulässig ist. Zur Zeit befasst sich das Landratsamt damit.
Durch diese Aktivitäten ergeben sich auch Belastungen für die Anwohner.

Daher finde ich die Anzeige von Nachbarin-X besonders dreist über mich,
dass ich andauernd auffallen soll. In Wirklichkeit ist dies Familie Nachbarn-X.
Daher erwarte ich eine Änderung des Polizeiberichts einschließlich der Zurücknahme bei der Gemeinde Binzen und dem Landratsamt Lörrach, auch wenn Sie dies abgelehnt haben.

Kürzlich bekam ich einen Brief von Nachbar-X, junior. Darin steht, dass er Briefe von mir an Herrn Z (Erklärung: Ersteller des Polizeibericht) weiterleiten werde, weil ich ihn bedrohe. Die Briefe sind Appelle an Nachbarin-X (, ihre falsche Aussagen zu widerrufen. (Beweis: Brief 1 Brief 2 Brief 3 Brief 4 Brief 5) Vielleicht haben Sie sie inzwischen bekommen.

Der Brief bestätigt meine Vermutung, dass es persönliche Beziehungen meiner Nachbarn zum Polizeirevier Weil am Rhein gibt.
Nachbarin-X  hat die Anzeige bei Polizist Z aufgegeben.
Nachbarin-X kennt ihn aber auch. Woher?
Gibt es seit längerer Zeit Falschinformationen meiner Nachbarn an die Polizei, von denen ich nichts weiß?

Dann wäre ich und der Landesdatenschutz von Ihnen falsch informiert worden.

Mit freundlichem Gruß
G. Moser

 

Anlage E 6
 

24. August 2018

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen
Polizeioberkommissar L.

................................................
 


Anlage E 7
 

Brief vom 13.08.2017 an den Steuerberater-X

.
.......................................................

 


Anlage E 8
 

Brief mit Annahmeverweigerung vom 23.08.2018 an Nachbarin-X

 


GM-Kommentar:

 


Geändert am:   18.01.2024

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