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Neue Unterlagen an das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft
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Gertrud Moser,
..................79589 Binzen, Tel. ....................
Abgabe an der Infothek |
Staatsanwaltschaft Lörrach
Bahnhofstraße 4A
79539 Lörrach |
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a
79539 Lörrach |
86 Js 17536/17
Ermittlungsverfahren gegen G.......... Moser wegen
Beleidigung |
31 Cs 86 Js 17536/17
Strafbefehl gegen G.......... Moser wegen Beleidigung |
24. August 2018 |
Hier: |
I. |
Keine Akteneinsicht
|
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II. |
Weigerung der Staatsanwaltschaft, die beiden angegebenen
beruflichen Tätigkeiten der AE
Nachbarin-X zu überprüfen und das Ergebnis mir mitzuteilen.
|
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III. |
Offensichtlich rechtswidriger Strafbefehl gegen mich
aufgrund meiner Argumente hier und bisher.
|
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IV. |
Rechtliche Folgen durch die AE
Nachbarin-X seit 2009
|
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V. |
Straftat "Beleidigung" - Informationen belegen,
dass ich keine Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches
begangen habe.
Anlage E 1 |
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VI. |
Fehler beim Ermittlungsverfahren durch
die Polizei und die Staatsanwaltschaft
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VII. |
Fehler beim Ermittlungsverfahren durch die Polizei bzw.
POK L. Ihr Schreiben vom 13. Juli 2018
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VIII. |
Fehler bei der Staatsanwaltschaft bzw.
Staatsanwältin Sauer, geb. Schaper.
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IX. |
Aufgrund der offensichtlich unterlassenen Ermittlungen bei
Mitarbeiter/innen der Steuerberatung x..., Binzen bin ich
selbst aktiv geworden.
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X. |
Aufgrund der offensichtlich unterlassenen Ermittlungen bei AE
Nachbarin-X bin ich selbst
aktiv geworden. |
- 2 -
Da ich mich im Rahmen des Strafbefehls ohne Rechtsanwalt
verteidige, habe ich inzwischen den Eindruck,
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dass dies von der Polizei,
dem Amtsgericht und
der Staatsanwaltschaft
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zu meinen Ungunsten und zu Gunsten der verursachenden AE
Nachbarin-X ausgenutzt
wird. Es ist offensichtlich, dass es kein ordnungsgemäßes,
nach den geltenden rechtlichen Vorschriften Ermittlungsverfahren
durch die Polizei
und anschließend durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt
wurde.
Meine bisherigen Schreiben an die beteiligten staatlichen
Institutionen belegen dies.
Daher werde ich gezwungen,
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die geltenen rechtlichen Vorschriften im folgenden anzugeben,
(Anlagen E 1 bis E 4)
die bei der Polizei,
bei der Staatsanwaltschaft und
beim Amtsgericht
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bekannt sein sollten.
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I. |
Keine Akteneinsicht |
Laut Schreiben vom 12. Juli 2018 habe ich Einsicht in die
Ermittlungsakte beantragt. Darauf habe ich weder eine Zusage
noch Absage erhalten.Für die Strafbefehlsakte 31 Cs 86 Js
17536/17 habe ich schon zweimal eine erneute Akteneinsicht
beantragt, z.B. am 01.03.2018.
Darauf habe ich weder eine Zusage noch Absage erhalten.
Bearbeitungshinweise zu meinen Gunsten bei diesem Aktenzeichen
gibt es auch nicht.
Daher übersteigt es mein Vorstellungsvermögen,
dass bei meinem Rechtsfall die Polizei und die
Staatsanwaltschaft
ordnungsgemäß ermittelt hat bzw. ermittelt.
Hinweise dazu habe ich schon selbst in meinem
Einspruch ab 10. Januar 2018 gegeben.
Laut Gesetz hat die Anzeigenerstatterin
Informationsrechte, die ich als Beschuldigte nicht habe:
StPO § 406 e Abs. 1 – Akteneinsichtsrecht des Geschädigten
|
(1) |
Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem
Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der
öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich
verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein
berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen
bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.^
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StPO § 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und
sonstige Stellen Hat daher die Anzeigenerstatterin
und/oder eine Rechtsvertretung von ihr Akteneinsicht bekommen,
so dass sie Informationsvorteile im Vergleich zu mir hat?
Ich bin ja in Wirklichkeit die Geschädigte und nicht sie.
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II. |
Weigerung der Staatsanwaltschaft, die beiden angegebenen
beruflichen Tätigkeiten der AE
Nachbarin-X zu überprüfen und das Ergebnis mir mitzuteilen. |
Da ich durch den zu Unrecht ausgestellten Strafbefehl gegen mich
seit Dezember 2017 vorbestraft bin, habe ich mich über die
Folgen meiner ersten Vorstrafe in meinem Leben informiert.
Dabei habe ich festgestellt, dass ich mir damit Jugendarbeit,
z.B. Mathematiknachhilfe oder Jugendarbeit in einem Verein
untersagt ist.Aufgrund der Weigerung von Polizei, Landratsamt
Lörrach, Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht,
Verwaltungsgericht, Staatsanwaltschaft und dazugehörigen höheren
Ebenen Beweise für die Falschaussage der AE
Nachbarin-X seit 2009
zuzulassen, ist dieses rechtsstaatwidrige Verhalten eine
unbeschreibliche Belastung.
Die AE Nachbarin-X müsste
in Wirklichkeit schon längst vorbestraft sein.
Es ist auch nicht sicher, mit welcher Menschengruppe es diese
notorische Lügnerin zu tun hat. Ich weiß auch nicht, ob sie bei
einer kirchlichen Organisationen arbeitet.
Ihr jahrelanges Verhalten widerspricht den christlichen
Gepflogenheiten. Das wäre ein Kündigungsgrund für eine
kirchliche Organisation.
Auch eine gemeinnützige Organisation könnte sich diesem Argument
anschließen.
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III. |
Offensichtlich rechtswidriger Strafbefehl
gegen mich
aufgrund meiner Argumente hier und bisher.
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1. |
Der Strafbefehl enthielt
nur eine von weiteren Falschaussagen der AE
Nachbarin-X.
|
2. |
Ich habe keine Kopie von den Falschaussagen der AE
Nachbarin-X am 22.11.2017
bekommen,
weder von der Polizei,
noch von der Staatsanwaltschaft,
noch vom Amtsgericht Lörrach.
Ich besitze nur Fotos von meiner Akteneinsicht am 04.01.2018.
Auf den Antrag, kostenpflichtige Kopien zu bekommen,
verzichte ich.
Die eben genannten Institutionen haben mich seit 2009 schon
genug geschädigt.
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3. |
Ich habe einen umfangreichen, mit vielen Argumenten versehenen
Einspruch am 10. Januar 2018 abgegeben.
Daher ist es eine Frechheit bzw. eine menschenrechtswidrige
Verhaltensweise, wenn ich immer noch keine Bearbeitungshinweise
zu meinen Gunsten erhalten habe.
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IV. |
Rechtliche Folgen durch die AE
Nachbarin-X seit 2009
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Zur Erinnerung bzw. zum Sachverhalt: Seit 2009 ist die AE
Nachbarin-X eine
notorische Lügnerin vor der Polizei, vor Gericht, vor der
Staatsanwaltschaft und mir gegenüber.
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Es ist ein langjähriger Albtraum,
wenn dies von den eben genannten staatlichen Institutionen
immer noch nicht erkannt wird.
|
Nicht einmal ihre Berufsangaben werden trotzmehrfacher Hinweise
bzw. Anträge überprüft.
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Also fortwährende Begünstigung der AE
Nachbarin-X
und Verweigerung von Beweisen mir gegenüber.
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Ich muss mir dagegen Ihre Falschaussagen gefallen lassen, unter
zwar unter dem Deckmäntelchen ihrer unbewiesenen "sozialen"
Berufsangaben. Wieviel Geduld wird eigentlich von mir
erwartet?
Seit 2009 ist diese nicht immer vorhanden und zwar zu Recht,
wenn man den entstandenen unnützen Aktenberg betrachtet, der
durch diese skrupellose Lügnerin entstanden ist, wobei mir
wiederholt Beweise verweigert werden, die leicht zu erbringen
sind.
M.E. hat die Richterin Dr. Puchinger, jetzt Staatsanwältin,
die AE Nachbarin-X
praktisch zu einer neuen Straftat ermuntert, indem sie ihr
Verhalten mit Zivilcourage verglich und der AE
Nachbarin-X redliches
Verhalten unterstellte.
Dabei weigerte sie sich, die Hauptziele der Klage umzusetzen:
das Recht auf Zeugen und die Befragung der AE
Nachbarin-X.
Aus ihrem Urteil 2 C 1446/14 vom 30.12.2014:
"Würde der Anzeigeerstatter wegen seiner Äußerung
von Schadensersatzklagen überzogen werden können, so
hätte dies eine Beeinträchtigung der Rechtspflege und
einen weiteren Rückgang der Zivilcourage zur Folge.
Wer ein gesetzlich geregeltes Verfahren einleitet,
handelt nicht rechtswidrig, soweit er sich redlich
verhält,....."
|
Nachdem ich ab dem 10. Januar 2018 meine Unterlagen zum
Einspruch abgegeben hatte, war ich mir sicher, dass die AE
Nachbarin-X endlich zur
Rechenschaft gezogen wird. Das es eine Weile dauern würde, war
mich schon klar.
Aber so lange nicht.
Inzwischen habe ich den Eindruck,
dass die Polizei, das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft
erneut Beihilfe zur falschen Verdächtigung begehen.
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V. |
Straftat "Beleidigung" - Informationen
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Im Vergleich zu folgendem Text und anderen öffentlichen
Online-Informationen zum Straftatbestand "Beleidigung" scheint
die Staatsanwaltschaft Lörrach eine andere Sichtweise von
Beleidigungen im Sinne des Strafrechts zu haben. Aus der
Online-Information der Straßensozialarbeit in Berlin "Gangway"
ergibt sich, dass laut meiner Stellungnahme vom 28.11.2017
und den Falschaussagen der AE
Nachbarin-X und
ihres "Zeugen" "Zeuge-X" keine Beleidigung
vorliegt.
Anlage E 1
Tatsachenbehauptungen können mit Beweisen eines
Rechtsstaats belegt werden!
Wie mein Aktenberg belegt, sind mir von mir
vorgeschlagene Beweise vielfach verweigert
worden.
In meinem Einspruch vom 10. Januar 2018 sind auch solche
Vorschläge enthalten.
Ich bin mir sicher, dass dazu noch nicht geschehen ist.
Mein Aktenberg enthält auch jede Menge
Beleidigungen und Demütigungen mir gegenüber,
die auch von Angehörigen der beteiligten staatlichen
Institutionen
und teilweise auch von eigenen Anwälten,
z.B. dem Rechtsanwalt Anwalt 12
stammen.
|
VI. |
Fehler beim Ermittlungsverfahren durch die
Polizei und die Staatsanwaltschaft
|
1. |
In meiner
Stellungnahme
vom 28. November 2017
Az 31 Cs 86 Js 17536/17 (AS 15 bis 21) sind
deutliche Hinweise zum Ermittlungsverfahren zu meinen Gunsten
enthalten, die offensichtlich
weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft
umgesetzt wurden.
|
2. |
Die Angaben der Anzeigenerstatterin und
meine Angaben in der Stellungnahme
weichen deutlich voneinander ab.
|
3. |
Dass es einen Zeugen gibt, der fälschlicher Weise behauptet,
etwas genau gehört zu haben, ist auch kein Beweis.Es
dürfte hoffentlich bei der baden-württembergischen Polizei, beim
Amtsgericht Lörrach, der Staatsanwaltschaft Lörrach und der
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe bekannt, dass gerade eben
Zeugen oft keine genauen Angaben machen.
Das Schreiben des Zeugen x...... erweckt den Eindruck, dass
er von POK L. dazu ermuntert wurde. Es dürfte sicherlich den
Ermittlungsbehörden auch bekannt sein, dass es zu Falschaussagen
kommen kann, wenn ein Polizist einen Zeugen direkt zu einem
Schreiben ermuntert.
|
4. |
In meinem Einspruch vom 10. Januar zu Az 31 Cs 86 Js 17536/17
(Aktenseiten unbekannt), weil ich bisher keine Akteneinsicht
bekommen habe) sind ebenfalls deutliche Hinweise zum
Ermittlungsverfahren zu meinen Gunsten enthalten, die
offensichtlich weder von der Polizei noch von der
Staatsanwaltschaft noch vom Amtsgericht umgesetzt wurden.
|
5. |
Erst vor wenigen Tagen habe ich folgende Informationen zu den
Pflichten der Polizei entdeckt, die bei mir nicht umgesetzt
wurden. Anlage E 2
|
6. |
Die Angaben im Vermerk von POK L. passen nicht zu meiner
Stellungnahme vom 28.11.2017.
Sein Vorgehen entspricht nicht den Informationen in Anlage E
2.
Daher hat er eine fehlerbehaftete Strafanzeige abgegeben.
|
7. |
In meinem Brief vom 30.12.217 habe ich dies sinngemäß erkannt
und beschrieben. Darauf hat er nicht reagiert.
Daher nochmals eine Beschreibung von seinem begünstigenden
Verhalten bezüglich der AE
Nachbarin-X unter Beachtung von Anlage E 2.
|
8. |
Aus den Akten geht nicht hervor, wie die Aussagen des Zeugen
x............. zustandegekommen sind. Darauf hätte ich gerne
eine Antwort! Aus dem Schreiben des Zeugen x............
geht hervor, dass er POK L. persönlich kennt oder kennengelernt
hat.
War POK L. etwa persönlich in den Büroräumen des
Steuerberatungsunternehmens x in Binzen?
Ist dies eine übliche Vorgehensweise eines
baden-württembergischen Polizeireviers mit akutem
Personalmangel?
Das würde nicht den Polizeiinformationen in Anlage E 3
entsprechen.
Aus Online-Informationen ergibt sich, dass üblicherweise
ein Schreiben von der Polizei an eine/n mögliche/n
Beschuldigten verschickt wird, in dem dann ein Termin zu einem
Verhör angegeben wird. Daduch kann auch eine anwaltliche
Vertretung eingeschaltet werden, so dass das Verhör bei der
Polizei gar nicht wahrgenommen werden muss.
Rechtsanwälte raten dringend ab, alleine an einem Verhör bei der
Polizei teilzunehmen.
Ich hatte dazu keine Wahl. Ich wurde von einem
unangekündigten Besuch des POK L. und seines Kollegen PK R.
überrascht.
Meiner Meinung nach war dies praktisch ein kostspieliger
Polizeieinsatz gegen mich. Kostengünstiger wäre ein
Schreiben gewesen.
Diese Vorgehensweise entspricht nicht Anlage E 4:
StPO § 163a Vernehmung des Beschuldigten
|
9. |
Aktuell habe ich eine weitere Quelle gefunden, die aufzeigt,
dass das gegen mich eingeleitete Verfahren
eindeutig fehlerbehaftet ist.
Anlage E 3
I. Polizei 1. b)
Ich vermute, dass die Staatsanwältin Schaper, jetzt Sauer,
noch jung ist und damit mangelnde Ermittlungserfahrung hat.
Das wäre nicht das erste Mal. Richter Trefzer (XVII
9635 AG Lörrach) und Richterin Dr. Puchinger (2 C 1446/14
AG Lörrach) waren auch Richter/in auf Probe bzw. noch nicht
lange in ihrem Amt.
Beide haben fatalen Entscheidungen in meinem Rechtsfall
getroffen und Beweise zu meinen Gunsten ignoriert bzw. faktisch
abgelehnt.
|
10. |
Meiner Meinung nach müsste es inzwischen beim Polizeirevier Weil
am Rhein bekannt sein, welche verheerenden Folgen der
Polizeibericht von 2009 im Auftrag der AE
Nachbarin-X hatte. POK L.
hat mich ja beim überraschenden Besuch bei mir am 28.11.2017,
dass er die Homepage kennt.
Daher müsste auch beim Polizeirevier Weil am Rhein bekannt sein,
dass sie noch nie Ermittlungstätigkeiten zu meinen Gunsten
durchgeführt haben.
Beispiel: Unbeantworteter Brief von 2010 von mir an die Polizei
Anlage E 5
|
11.
(f:
10.) |
Aufgrund der eben genannten Gründe und weiteren von mir
gemachten Eingaben empfinde ich es eine Frechheit mich über ein
halbes Jahr hinzuhalten, so dass ich immer noch im
Strafrechtsregister eingetragen bin. Das widerspricht
rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Vorgehen.
Wie schon in einem früheren Schreiben erwähnt, gehört die
notorische Lügnerin Nachbarin-X
schon längst in das Strafrechtsregister.
|
12.
(f:
9.) |
Nicht einmal Beweise für die Berufsangaben der AE
Nachbarin-X bekomme ich.
Sicherlich bekomme ich dann auch keine Auskunft, ob Mitglieder
der beteiligten staatlichen Institutionen aus meinem Rechtsfall
den Steuerberater x persönlich kennen bzw. bei ihm Mandant/in
sind.
|
VII. |
Fehler beim Ermittlungsverfahren durch die
Polizei bzw.
POK L.
Ihr Schreiben vom 13. Juli 2018
|
Da ich keine Akteneinsicht bekommen habe und POK L. mir keine
Antwort auf meine Beschwerden vom 30.12.2017 und vom 24. Mai
2018 an das Polizeirevier Weil am Rhein gegeben hat, gibt es
eine
Beschwerde gegen POK L. teilweise aufgrund von Vermutungen.
Laut Schreiben vom 13. Juli 2018 vom Leitenden Oberstaatsanwalt
Heering habe ich angeblich keine Tatsachenbehauptungen
gemacht.
Wenn aber die Beschreibungen eines Sachverhalts
(Überraschender Polizeibesuch am 28.11.2017) von POK L. und mir
nicht übereinstimmen, heißt das noch lang nicht, dass die
Aussagen von POK L. wahr sind.
Ich weiß auch nicht, ob mein gesamter Einspruch zum
Strafbefehl dazu beachtet wurde.
Nach meinen neuen Informationen zum Ablauf eines
Strafverfahrens (Anlage E 2 bis E 4) hätte die
Staatsanwaltschaft erkennen müssen, dass POK L. nicht
ordnungsgemäß ermittelt hat.
Da auch das Polizeirevier Weil am Rhein zu diesem Thema hier
ein Schreiben bekommt, habe ich ein extra Schreiben erstellt
(Dienstaufsichtsbeschwerde), in dem auch Wiederholungen aus
diesem Schreiben vorkommen.
Anlage E 6
Dazu zunächst eine
Ereignisliste erstellt von G. Moser
am 21.08.2018
31 Cs 86 Js 17536/17
Strafverfahren gegen G.......... Moser wegen Beleidigung |
AS |
2017 |
|
|
|
|
22.11.2017
ca. 8 Uhr |
Moser |
Nachbarin-X |
Eine Aussage zugerufen. "Wann geben
Sie endlich Ihre Falschaussagen zu. Jeden Morgen wache ich auf und habe
einen Schock." |
9
11
13 |
22.11.2017
8:30 Uhr |
Nachbarin-X |
Polizei
|
Geschädigten-Vernehmung
mit drastischen Falschaussagen der Nachbarin-X |
31 |
28.11.2017 |
Zeuge x |
Polizei |
Falschaussage, unklar, welche
persönliche(n) Begegnung(en) zwischen POK L. und dem Zeugen stattfanden. |
|
28.11.2017
|
Polizei |
Moser |
Persönlicher,
unangekündigter Polizeibesuch, bei dem ich erfahren
habe, dass mich jemand
wegen
Beleidigung angezeigt hat. Die gesamte Anzeige wurde mir
nicht mitgeteilt, nur ein Satz. Dabei wurden die Schilder an meinem Zaun
fotografiert. |
15
17
19
21 |
28.11.2017 |
Moser |
Polizei |
Stellungnahme zum 22.11.2017 |
23 |
28.11.2017 |
Polizei |
intern |
Vermerk mit unwahren Angaben.
Stellungnahme und Berichtigung am 10.01.2018 von Moser |
25
*) |
01.12.2017 |
Moser |
Polizei |
Email: Nachtrag zur Anzeige vermutlich von
meinen Nachbarn X |
27
29 |
28.11.2017 |
Moser |
Polizei |
Anlage zur Stellungnahme: Brief an den
Steuerberater x vom 2.8.2017 |
|
01.12.2017
5.03 Uhr |
Moser |
Polizei |
Email: Nachtrag zur vermutlichen Aussage
von AE Nachbarin-X laut dem Polizeibericht, den ich noch nicht als Kopie
erhalten habe und somit nicht vollständig kenne. |
3 |
04.12.2017 |
Polizei |
Staatsan-
waltschaft |
Az: ST/2209852/2017
Ausgefülltes Formular |
5
7 |
04.12.2017 |
Polizei |
Staatsan-
waltschaft |
Strafanzeige wegen Beleidigung
"Jeden Morgen wache ich auf und habe einen Schock du
Lügenluder" |
33 |
19.12.2017 |
Staatsanwalt |
intern |
Verfügung |
1 ? |
|
|
|
Braunes Formular mit Aktenangaben?? |
35 |
19.12.2017 |
Staatsanwalt |
Amtsgericht |
Strafbefehlantrag von Schaper |
|
22.12.2017 |
Amtsgericht |
Moser |
Strafbefehl |
45 |
22.12.2017 |
Amtsgericht |
intern |
Formular zum Ankreuzen und Ausfüllen (Foto) |
47 |
22.12.2017 |
Amtsgericht |
intern |
Nicht ausgefülltes Formular (Foto) |
49 |
28.12.2017 |
Moser |
Amtsgericht |
Antrag auf unverzügliche Akteneinsicht |
|
30.12.2017
12.34 Uhr |
Moser |
Polizei |
Email mit PDF-Brief weggeschickt und
meine Sicht der Dinge beschrieben, z.B. hereingelegt. |
|
2018 |
|
|
|
|
04.01.2018 |
Moser |
Amtsgericht |
2. Antrag auf unverzügliche Akteneinsicht |
|
04.01.2018 |
Moser |
Amtsgericht |
Persönliche Akteneinsicht mit Fotos. |
|
04.01.2018 |
Moser |
Amtsgericht |
Einspruch gegen den Strafbefehl (700 g)
(Schreibfehler) 10.01.2018 |
*) Bei meiner Ereignisliste vom 10.01.2018 ist mir ein Fehler
passiert: Ich habe die Aktenseitennummer 29 gleich mit
Aktenseitennummer 25 verwechselt, weil die handschriftliche
Seitennummerierung vom Foto nicht deutlich zu erkennen war. |
V. |
Weil die Staatsanwältin Sauer, geb. Schaper einen Strafbefehl
gegen mich beim Amtsgericht beantragt hat,
gibt es auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie.
|
Sie hätte erkennen müssen, dass die Polizei nicht ordnungsgemäß
ermittelt hat. Sie hätte die Widersprüche in meiner Stellungnahme mit den
Beschreibungen
der AE Nachbarin-X und
ihres "Zeugen" erkennen können.
- 10 -
Da mein Fall online ist, hätte sie erkennen können, dass die AE
Nachbarin-X seit 2009
eine notorische Lügnerin ist, die mein Leben zerstört hat.
Laut der Information in Anlage E 1 hätte sie erkennen können,
dass vermutlich keine Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches
vorliegt.
Laut den Informationen in den Anlage E 2 bis E 4 wäre sie
verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, um den
wahren Sachverhalt zu bestimmen.
Stattdessen hat sie einen Strafbefehl beantragt.
Das gilt gleichzeitig für das unbekannte Mitglied der
Staatsanwaltschaft,
das den Antrag der Staatsanwältin überprüft hat.
|
IX. |
Aufgrund der offensichtlich unterlassenen Ermittlungen bei
Mitarbeiter/innen der Steuerberatung x bin ich
selbst aktiv geworden.
|
|
Daher habe ich am 13.08.2018 einen Brief an die Steuerberatung
geschrieben und ihn direkt in den Briefkasten geworfen. Bis heute habe ich keine Antwort erhalten. Der Zeuge hat aber in
den nächsten Tagen direkt vor meine PKW geparkt, möglicherweise
um gegen meinen Brief zu protestieren.
Anlage E 7 |
|
X. |
Aufgrund der offensichtlich unterlassenen Ermittlungen bei AE Nachbarin-X bin ich
selbst aktiv geworden.
|
|
Daher habe ich am 20.08.2018 einen Brief an die AE
Nachbarin-X geschrieben,
den ich morgens am 23.08.2018 wieder in meinem Briefkasten fand. Ich änderte ihn ab und warf ihn früh morgens in ihren
Briefkasten. Im Laufe des Vormittags kam er wieder ungeöffnet
zurück.
Anlage E 8
|
G. Moser |
Anlagen:
|
E 1 |
Online-Information: Beleidigungen im Sinne des Strafgesetzbuches |
E 2 |
Rodorf.de Polizeiliches Grundlagenwissen für Studium und
Praxis (Teile) |
E 3 |
Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes:
Ablauf des Strafverfahrens |
E 4 |
StPO § 163a Vernehmung des Beschuldigten |
E 5 |
Von der Polizei unbeantworteter Brief aus dem Jahr 2010 |
E 6 |
Dienstaufsichtsbeschwerde bzgl. POK L. |
E 7 |
Brief vom 13.08.2018 an den Steuerberater x und
dessen Mitarbeiterinnen |
E 8 |
Brief vom 23.08.2018 an die AE
Nachbarin-X, deren Annahme
sie verweigert hat |
|
|
Anlage E 4
StPO § 163a Vernehmung des Beschuldigten
............................................... |
Anlage E 5
Von der Polizei unbeantworteter Brief aus dem Jahr 2010
Aktenzeichen ................ Aktenzeichen 7......................
28.04.2010
Bitte um regelmäßige Kontrollen in der ................-Straße
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der Folgen und Verbreitung Ihres Polizeiberichts über mich
kann ich nicht mehr in Ruhe leben.
Meine Nachbarn wissen von den Folgen, so dass ich in Zukunft mit
weiteren Berichten über mich rechne, von denen ich nichts erfahre.
Ich soll angeblich andauern auffallen. Dann belegen Sie es doch
bitte, indem sie Kontrollen in Zivil durchführen. Dabei
protokollieren Sie bitte, ob ich mich auf der Straße aufhalte oder
Mitglieder der Nachbarin-X (Herr ...., Herr .... und seine
Bekannten, Lieferanten, Kunden, usw.).
Eine Nachbarschaftsbefragung hielten Sie nicht für sinnvoll. Ich
habe dies auch nicht getan. Dies müsste vermutlich durch ein Gericht
geschehen.
In der meiner Stellungnahme fehlt eine Information:
Seit Jahren zeigt Herr Nachbar-X senior, sehr oft folgendendes
Verhalten:
Wenn ich mich an der Straße eine Weile am Auto aufhalte, dauert es
nicht lange und Herr Nachbar-X senior, läuft vorbei. Oft dreht er
dann um und läuft nochmals vorbei. Manchmal gafft er mich auffällig
an. Wenn ich im Garten etwas arbeite, ist er zufällig oft in
Blickrichtung auch beschäftigt oder er läuft vorbei.
Beispiel:
Als ich morgens einmal wegfahren wollte, lief er wieder vorbei. Ich
bin dann ins Haus und habe auf einem Zettel sein Verhalten notiert.
Als ich später wieder zum Auto ging, lief er wieder vorbei. Etwa
zwei Stunden später kam ich zurück und er ging wieder an mir vorbei.
Für mich ist das spannerähnliches Verhalten, was zeitweise nerven
kann und seit Jahren geschieht.
Etwa 2004 war ich längere Zeit weg. Damals kamen Bekannte von mir
morgens und abends vorbei, um meine Hühner zu versorgen. Erst
kürzlich habe ich erfahren, dass damals fast immer Herr Nachbar-X
senior, auf der Straße war.
Ich habe den Eindruck, dass er die Straße beobachtet, z.B. ob
Kunden oder Lieferanten der Firma Nachbar-X. Wenn ich dann auf der
Straße bin, dann bietet sich auch eine Gelegenheit, mal nach dem
Rechten zu schauen.
Eine Bekannte von mir hat mal gegenüber bei den Nachbarn im Auto
gewartet. Herr Nachbar-X senior, lief vorbei, blieb stehen und hat
sie ungeniert angestarrt.
Erst kürzlich habe ich erfahren, dass eine Bodenbelagsfirma in
einem Wohngebiet nicht unbedingt zulässig ist. Zur Zeit befasst sich
das Landratsamt damit.
Durch diese Aktivitäten ergeben sich auch Belastungen für die
Anwohner.
Daher finde ich die Anzeige von
Nachbarin-X besonders dreist über
mich,
dass ich andauernd auffallen soll. In Wirklichkeit ist dies Familie
Nachbarn-X.
Daher erwarte ich eine Änderung des Polizeiberichts einschließlich
der Zurücknahme bei der Gemeinde Binzen und dem Landratsamt Lörrach,
auch wenn Sie dies abgelehnt haben.
Kürzlich bekam ich einen
Brief von
Nachbar-X, junior. Darin steht, dass er Briefe von mir an Herrn Z
(Erklärung: Ersteller des
Polizeibericht) weiterleiten werde, weil ich ihn bedrohe. Die
Briefe sind Appelle an Nachbarin-X (, ihre falsche Aussagen zu
widerrufen. (Beweis:
Brief 1
Brief 2
Brief 3
Brief 4
Brief 5)
Vielleicht haben Sie sie inzwischen bekommen.
Der Brief bestätigt meine Vermutung, dass es persönliche
Beziehungen meiner Nachbarn zum Polizeirevier Weil am Rhein gibt.
Nachbarin-X hat die Anzeige bei Polizist Z aufgegeben.
Nachbarin-X kennt ihn aber auch. Woher?
Gibt es seit längerer Zeit Falschinformationen meiner Nachbarn an
die Polizei, von denen ich nichts weiß?
Dann wäre ich und der Landesdatenschutz von Ihnen falsch
informiert worden.
Mit freundlichem Gruß
G. Moser |
|
Anlage E 6
24. August 2018
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen
Polizeioberkommissar L.
................................................
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