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Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte:
die Krankhaftigkeit der Klägerin Gertrud Moser,
deren Ausmaß und deren Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit
im anhängigen Zivilprozess.
(§§ 403, 404, 404a ZPO)
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Zivilprozessordnung § 403 Beweisantritt
Der Beweis wird durch die
Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten
ZPO § 404 Sachverständigenauswahl
(1) Die Auswahl der
zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer
Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich
auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen
beschränken. An Stelle der zuerst ernannten
Sachverständigen kann es andere ernennen.
(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des
Sachverständigen gehört werden.
(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige
öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann
gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen
zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige
vernommen zu werden.
(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen
als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung
Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der
Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
ZPO § 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des
Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und
Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert,
soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der
Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und
ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht,
welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung
zugrunde legen soll.
(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in
welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der
Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in
Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme
an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.
(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien
mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung
des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die
Teilnahme zu gestatten. |
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Begründung:
Frau Moser führt parallel gegen mich einen zweiten
Zivilprozess mit einer Klageschrift über 65 Seiten und mit 255
Anlagen auf Schadensersatz wegen "Anwaltshaftung" und
"Persönlichkeitsverletzung".
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Beweis:
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Beiziehung der Prozessakten in Sachen
Moser gegen Anwalt 12 wegen Feststellung und Forderung:
Amtsgericht Lörrach - 3 C 449/18 –
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Sie führt diesen 2. Rechtsstreit ohne Anwalt. Dieser 2.
Rechtsstreit rührt her aus einer Prozessvertretung im Jahr 2015
von insgesamt ca. 10 Monaten wegen einem traumatischen Vorfall
im Juli des Jahres 2009 auf der Straße vor dem Haus der Klägerin
in Binzen, der zu einer Anzeigenerstattung durch eine Nachbarin
bei der Polizei, zu einem Polizeibericht - und zu dessen
Weiterleitung durch die Verwaltungsbehörde an das
Betreuungsgericht zwecks Anordnung einer Betreuung für die
Klägerin (die abgelehnt wurde) geführt hat.
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Beweis:
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Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Lörrach
XVII 9635 Gertrud Moser
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Anlage B 18 |
Telefonvermerk des Amtsgerichts Lörrach (2 C 1446/14)
vom 30.10.2014 in Sachen Moser ./. Nachbarin-X
wegen Schadensersatz durch Richter Meskouris
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Anlage B 19 |
Attest der Hausarztpraxis Binzen vom 12.11.2014
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Anlage B 20 |
Polizeibericht vom 9.7.2009 (7236/2009/PR)
"Mitteilung über psychisch auffällige Person"
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Beweis:
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Justizverwaltungsverfahren RA Anwalt 12
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Anlage B 21 |
Anregung auf Aktenvernichtung vom 3.12.2015
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Anlage B 22 |
Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Lörrach Anlage B 22
(XVII 9635) vom 8.12.2015 (E 14)
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Anlage B 23 |
Antrag auf gerichtl. Entscheidung vom 14.12.2015
Oberlandesgericht Karlsruhe: 6 VA 17/15)
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Anlage B 24 |
Beschluss OLG Karlsruhe vom 30.5.2016
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Aufgrund erfolglos gebliebener Klagen bei dem Verwaltungsgericht
Freiburg nach einem Termin vom 27.1.2016 habe ich das angeregte
Justizverwaltungsverfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zurückgenommen.
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I.
Ich mache den Inhalt meiner Klagerwiderung vom 30.4.2018 zum
Gegenstand und Inhalt dieser Antragsbegründung - ebenso:
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meinen Klagerwiderungsvortrag vom 22.5.2018 (6 Seiten)
sowie den gesamten Inhalt der Klageschrift
der Klägerin vom 13.4.2018 im ParallelverfahrenAmtsgericht
Lörrach: 3 C 449/18. (65 Seiten)
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Ich werde in einer übetriebenen maßlosen Weise objektiv falsch
gewürdigt, dass aufgrund des Verhaltens und auch der
Selbstzeugnisse der Klägerin sowie der angebenen Beobachtungen
(Anlagen B 18 und B 19 aus dem Jahr 2014) Zweifel an freier,
einer nicht krankhaft gestörten Geistestätigkeit begründet
werden müssen.
Wenngleich die Prozessfähigkeit der Klägerin und vormaligen
Mandantin vom Amtsgericht und vom Verwaltungsgericht anerkannt
wurde.
Eine von mir für Frau Moser erhobene Nichtigkeitsklage vom
28.12.2015 auf Beseitigung des klagabweisenden Urteils vorn
30.12.2014 - wurde von der Klägerin persönlich zurückgenommen.
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Beweis: |
Beiziehung der Gerichtsakten des Amtsgerichts Lörrach in Sachen
Moser ./. Nachbarin-X:
2 C 1446/14 und 2 C 1840/15.
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Anlage B 25 |
Nichtigkeitsklage Anwalt 12 vom 28.12.2015 |
Anlage B 26 |
Zurücknahme der Frau Moser vom 23.1.2016 |
Anlage B 27 |
Vermerk des Amtsgerichts Lörrach (2 C 1840/15) mit Verfügung vom
11.4.2016 |
Anwalt 12
Rechtsanwalt
Beklagter
Anlagen |
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Datum |
Von |
An |
Kurzinhalt |
B18 |
30.10.2014 |
Amts-
gericht |
intern |
2 C 1446/14 Telefonanruf von Moser.
Von dem schriftl. Festhalten als Telefonvermerk erst im Feb. 2016 erfahren. |
B19 |
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Attest der Hausarztpraxis Binzen vom 12.11.2014 |
B20 |
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Polizeibericht vom 9.7.2009 (7236/2009/PR)
"Mitteilung über psychisch auffällige Person" |
B21 |
03.12.2015 |
Anwalt 12 |
Amts-
gericht |
Anregung auf Aktenvernichtung. Empfehlung für
Aktenlöschung
(Sinnloses Schreiben ohne Vollmacht)
Mehr.... |
B22 |
08.12.2015 |
Amts-
gericht |
Anwalt 12 |
Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Lörrach Anlage B 22
(XVII 9635) vom 8.12.2015 (E 14)
AZ E 14, keine
vorzeitige Aktenaussonderung möglich
Mehr.... |
B23 |
14.12.2015 |
Anwalt 12 |
Ober-
landes-
gericht |
Oberlandesgericht Karlsruhe: 6 VA 17/15)
Antrag auf
gerichtl. Entscheidung Streitwert 5000 Euro ohne meine Zustimmung
und Vollmacht |
B24 |
30.05.2016 |
Ober-
landes-
gericht |
Anwalt 12 |
6 VA 17/15 Beschluss
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B25 |
28.12.2015 |
Anwalt 12 |
Amts-
gericht |
Nichtigkeitsklage
(ohne Vollmacht,
gegen meinen Willen, aber mit Rechnung und Klage)
Mehr... |
B26 |
23.01.2016 |
Moser |
Amts-
gericht |
Keine
Vollmacht für Nichtigkeitsklage
von Anwalt 12, dafür eine Rechnung
erhalten.
Mehr ... |
B27 |
11.04.2016 |
Amts-
gericht |
intern |
Vermerk des Amtsgerichts Lörrach (2 C 1840/15) mit Verfügung vom
11.4.2016
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