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Justitia
  
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Anwalt 12 an Amtsgericht
Eingang beim Amtsgericht: 4. Juni 2018
Eingang GM 13.06.2018
teilweise mit eigenen Hervorhebungen


Anwalt 12-Adresse

Amtsgericht

E I L T

Lörrach

Lörrach, 4.6.2018

3 C 458/18
 
 

Termin: 22.6.2018

In Sachen
Moser gegen Anwalt 12
Forderung
 

PKH-Gesuch und

Beweisantritt nach § 403 ff.ZPO
------------------------------------


beantrage ich in eigener Sache, mir für die Rechtsverteidigung in 1. Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.

In dem Parallel-Prozess der Klägerin gegen mich - Amtsgericht Lörrach: 3 C 449/18 - habe ich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Leistungsberechtigter der Grundsicherung im Alter - vom 28.5.2018 vorgelegt: Darauf nehme ich mit beigefügter Auszugs-Kopie Bezug.

Ich vertrete mich selbst.

Mit bewilligter Prozesskostenhilfe

beantrage ich,

einen/eine medizinisch-psychiatrische/n Sachverständige/n hinzuzuziehen.
 


- 2 -

Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte:

die Krankhaftigkeit der Klägerin Gertrud Moser,
deren Ausmaß und deren Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit im anhängigen Zivilprozess.

(§§ 403, 404, 404a ZPO)

 

Zivilprozessordnung § 403 Beweisantritt
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten

ZPO § 404 Sachverständigenauswahl
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.
(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

ZPO § 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.
(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.
(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

- 2 -

Begründung:

Frau Moser führt parallel gegen mich einen zweiten Zivilprozess mit einer Klageschrift über 65 Seiten und mit 255 Anlagen auf Schadensersatz wegen "Anwaltshaftung" und "Persönlichkeitsverletzung".
 

  Beweis: Beiziehung der Prozessakten in Sachen
Moser gegen Anwalt 12 wegen Feststellung und Forderung:
Amtsgericht Lörrach - 3 C 449/18 –
 
Sie führt diesen 2. Rechtsstreit ohne Anwalt.

Dieser 2. Rechtsstreit rührt her aus einer Prozessvertretung im Jahr 2015 von insgesamt ca. 10 Monaten wegen einem traumatischen Vorfall im Juli des Jahres 2009 auf der Straße vor dem Haus der Klägerin in Binzen, der zu einer Anzeigenerstattung durch eine Nachbarin bei der Polizei, zu einem Polizeibericht - und zu dessen Weiterleitung durch die Verwaltungsbehörde an das Betreuungsgericht zwecks Anordnung einer Betreuung für die Klägerin (die abgelehnt wurde) geführt hat.
 

  Beweis: Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Lörrach
XVII 9635 Gertrud Moser
 
Anlage B 18 Telefonvermerk des Amtsgerichts Lörrach (2 C 1446/14)
vom 30.10.2014 in Sachen Moser ./. Nachbarin-X
wegen Schadensersatz durch Richter Meskouris
 
Anlage B 19 Attest der Hausarztpraxis Binzen vom 12.11.2014
 
Anlage B 20 Polizeibericht vom 9.7.2009 (7236/2009/PR)
"Mitteilung über psychisch auffällige Person"
 
  Beweis: Justizverwaltungsverfahren RA Anwalt 12
 
Anlage B 21 Anregung auf Aktenvernichtung vom 3.12.2015
 
Anlage B 22 Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Lörrach Anlage B 22 (XVII 9635) vom 8.12.2015 (E 14)
 
Anlage B 23 Antrag auf gerichtl. Entscheidung vom 14.12.2015
Oberlandesgericht Karlsruhe: 6 VA 17/15)
 
Anlage B 24 Beschluss OLG Karlsruhe vom 30.5.2016
 

Aufgrund erfolglos gebliebener Klagen bei dem Verwaltungsgericht Freiburg nach einem Termin vom 27.1.2016 habe ich das angeregte Justizverwaltungsverfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zurückgenommen.
 

I.

Ich mache den Inhalt meiner Klagerwiderung vom 30.4.2018 zum Gegenstand und Inhalt dieser Antragsbegründung - ebenso:
 

  meinen Klagerwiderungsvortrag vom 22.5.2018 (6 Seiten)
sowie den gesamten Inhalt der Klageschrift
der Klägerin vom 13.4.2018 im Parallelverfahren

Amtsgericht Lörrach: 3 C 449/18.  (65 Seiten)
 


Ich werde in einer übetriebenen maßlosen Weise objektiv falsch gewürdigt, dass aufgrund des Verhaltens und auch der Selbstzeugnisse der Klägerin sowie der angebenen Beobachtungen (Anlagen B 18 und B 19 aus dem Jahr 2014) Zweifel an freier, einer nicht krankhaft gestörten Geistestätigkeit begründet werden müssen.

Wenngleich die Prozessfähigkeit der Klägerin und vormaligen Mandantin vom Amtsgericht und vom Verwaltungsgericht anerkannt wurde.

Eine von mir für Frau Moser erhobene Nichtigkeitsklage vom 28.12.2015 auf Beseitigung des klagabweisenden Urteils vorn 30.12.2014 - wurde von der Klägerin persönlich zurückgenommen.

- 4 -

 

Beweis: Beiziehung der Gerichtsakten des Amtsgerichts Lörrach in Sachen Moser ./. Nachbarin-X:
2 C 1446/14 und 2 C 1840/15.
 
Anlage B 25 Nichtigkeitsklage Anwalt 12 vom 28.12.2015
Anlage B 26 Zurücknahme der Frau Moser vom 23.1.2016
Anlage B 27 Vermerk des Amtsgerichts Lörrach (2 C 1840/15) mit Verfügung vom 11.4.2016
Anwalt 12
Rechtsanwalt
Beklagter

Anlagen

Anlagen-Übersicht


  Datum Von An Kurzinhalt
B18 30.10.2014 Amts-
gericht
intern 2 C 1446/14  Telefonanruf von Moser.
Von dem schriftl. Festhalten als Telefonvermerk erst im Feb. 2016 erfahren.
B19       Attest der Hausarztpraxis Binzen vom 12.11.2014
B20       Polizeibericht vom 9.7.2009 (7236/2009/PR)
"Mitteilung über psychisch auffällige Person"
B21 03.12.2015 Anwalt 12 Amts-
gericht
Anregung auf Aktenvernichtung. Empfehlung für Aktenlöschung (Sinnloses Schreiben ohne Vollmacht) Mehr....
B22 08.12.2015 Amts-
gericht
Anwalt 12 Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Lörrach Anlage B 22 (XVII 9635) vom 8.12.2015 (E 14)
AZ E 14, keine vorzeitige Aktenaussonderung möglich Mehr....
B23 14.12.2015 Anwalt 12 Ober-
landes-
gericht
Oberlandesgericht Karlsruhe: 6 VA 17/15)
Antrag auf gerichtl. Entscheidung Streitwert 5000 Euro ohne meine Zustimmung und Vollmacht
B24 30.05.2016 Ober-
landes-
gericht
Anwalt 12 6 VA 17/15 Beschluss  Mehr...
B25 28.12.2015 Anwalt 12 Amts-
gericht
Nichtigkeitsklage  (ohne Vollmacht, gegen meinen Willen, aber mit Rechnung und Klage) Mehr...
B26 23.01.2016 Moser Amts-
gericht
Keine Vollmacht für Nichtigkeitsklage  von Anwalt 12, dafür eine Rechnung erhalten. Mehr ...
B27 11.04.2016 Amts-
gericht
intern Vermerk des Amtsgerichts Lörrach (2 C 1840/15) mit Verfügung vom 11.4.2016  Mehr...

Geändert am:   11.01.2019

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