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Blinde,
weinende
Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
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Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Anwalt 12 an Amtsgericht
ohne Vollmacht und gegen meinen Willen, aber mit Rechnung und Klage auf Rechnungsbezahlung 3 C 909/16
(mit eigener Struktur und Hervorhebungen, Eingang bei mir ca. 30.12.2015)
veröffentlicht erst am 15.2.2017


Anwalt 12 - Adresse 

Amtsgericht

 

Lörrach

Lörrach, 28.12.2015

 

  Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs.1 Ziff.4 ZPO)
 
  der Gertrud Moser
...................................... 79589 Binzen
- Klägerin/Nichtigkeitsklägerin -

vertreten durch Rechtsanwalt Anwalt 12, ................... Lörrach (§ 86 ZPO; Prozessbevollmächtigter 2. Instanz) +)
 

  gegen Nachbarin-X........................, 79589 Binzen
- Beklagte/Nichtigkeitsbeklagte -

vertreten durch Rechtsanwälte ................79189 Bad Krozingen (Az............................)
 

  wegen Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges
klagabweisendes Urteil vom 30.12.2014 sowie durch Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 18.5.2015
(3 S 24/15) abgeschlossenen Verfahrens: 2 C 1446/14
  
  Wert: EUR 5.000,--

___________________

+) Vollmachtsentzug 8.12.2015
(Anlage)


Ich erhebe

Nichtigkeitsklage

mit der Bitte um Zustellung,
weil die Klägerin in der Zeit ihrer Klageführung in 1. Instanz vom 7.10.2014 bis 7.1.2015 (Urteilsempfang) nicht prozessfähig war: aufgrund einer psychisch totalen Erschöpfungssituation.

 

  Beweis: Attest hausärztlicher Betreuung
vom 12.11.2014  1
Anlage NK 1
    vom 23.1.2015 Anlage NK 2
   
der Fachärztin Allgemeinmedizin
...................
........Adresse.....................
Prüfung von Amts wegen (§§ 585, 56 ZPO) (vgl. BGHZ 84,24)
 
Ich stelle zur Nichtigkeitsklage die

Anträge:
 

1. Auf die Nichtigkeitsklage der Klägerin wird das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 30.12.2014 - 2 C 1446/14 - und der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 18.5.2015 - 3 S 24/15 beseitigt.
 
2. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 5.000,--
sowie 5 % Zins seit Rechtshängigkeit der Klage vom 7.10.2014 (2 C 1446/14) zu bezahlen.
 
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits: 1. und 2. Instanz sowie der Wiederaufnahme des Verfahrens zu tragen.

 

Begründung

Die Prozessfähigkeit der Klägerin wurde zwar in beiden Instanzen: von Amts wegen geprüft, jedoch in beiden Instanzen zu Unrecht bejaht.
 

  Beweis: Urteil vom 30.12.2014 (1. Instanz) Anlage NK 3
    Beschluss vom 18.5.2015(2. Instanz) Anlage NK 4
    Hinweis gem. § 522 Abs.2 ZPO
vom 20.4.2015
Anlage NK 5
    Beiziehung der Prozessakten des Vorprozesses (1.u.2. Instanz)
 
 
AS 85 +) Telefonvermerk Amtsgericht Lörrach Ri. M............... 30.10.2014. Das Attest der hausärztlichen Betreuung vom 12.11.2014 über die totale Erschöpfung der Klägerin lag dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 nicht vor.
 
  Beweis: Akten des Vorprozesses  

Die Klägerin war zwar in der mündlichen Verhandlung auch anwaltlich vertreten, nach der mündlichen Verhandlung und vor dem Termin zur Vorbereitung schon dann nicht mehr. Die fehlende Prozessfähigkeit wird auch dadurch gekennzeichnet, dass das-, ärztliche Attest (Anlage NK 1) eben nicht vorgelegt. wurde.
GM-Kommentar:
Anwalt 12 reicht ohne Vollmacht und gegen meinen Willen ärztliche Unterlagen ein.
Dafür wird er weder gerichtlich noch staatsanwaltschaftlich noch von der Rechtsanwaltskammer belangt.


II.

Die Klägerin hat und hatte keinen gesetzlichen Vertreter. Daher läuft noch keine Anfechtungsfrist für die Nichtigkeitsklage. (§ 586 Abs.3 ZPO)
Ein gegen die Klägerin im Juli 2009 veranlasstes Betreuungsverfahren führte zur Ablehnung einer Betreuerbestellung.

GM-Kommentar:
Frechheit, was ich alles erdulden muss.
Dafür wird Anwalt 12 weder gerichtlich noch staatsanwaltschaftlich noch von der Rechtsanwaltskammer belangt.

_____________________

+) Anlage (AS 85,87)


III.

Die Schadensersatzklage der Klägerin wurde in beiden Vorinstanzen abgewiesen aufgrund eines ungenügenden Tatsachenvortrags in 1. Instanz, der in 2. Instanz nicht mehr aufgefüllt werden konnte, da auch in 2. Instanz die Prozessfähigkeit der Klägerin für die Zeit 1. Instanz bejaht wurde. Das in 2.Instanz vorgelegte. Attest. (Anlage NK 1) blieb ohne eine Relevanz: (vgl. Anlage NK 4).

GM-Kommentar:
Anwalt 12 geht nicht auf die menschenverachtende Verhaltensweisen der Richterin Dr. Puchinger mir gegenüber ein, weil sie keine von mir benannten Zeugen und an die Beklagte nur eine einzige, unwichtige Frage gestellt hatte, die diese auch noch falsch beantwortete.  Als Hilfe hatte die Richterin im Rahmen meine Klage einen langen Fragebogen zur Verfügung.
Da die Richterin kurz vorher in Urlaub war, ist es denkbar, dass sie meine Klage nur grob überflogen hatte.

(Aktuell: Richterin Dr. Puchinger ist jetzt Staatsanwältin Yvonne Puchinger od. Staatsanwältin Puchinger oder Staatsanwältin Dr. Puchinger bei der Staatsanwaltschaft Lörrach. Stand März 2017)

Anwältin 10 hatte keine schriftliche Klageerwiderung auf die Klageerwiderung der Gegenseite abgegeben, obwohl sie genügend schriftliche Argumente von mir hatte.

Anwalt 12 hat diese Unverschämtheit nochmals wiederholt:
Er hatte  auch keine schriftliche Klageerwiderung auf die Klageerwiderung der Gegenseite abgegeben, obwohl er genügend schriftliche Argumente von mir hatte.


  IV.

Ich erkläre den Vortrag der Klägerin in 1. Instanz gleichwohl auch zum Gegenstand und Inhalt der Begründung des Schmerzensgeldanspruches.

Neu und ergänzend wird jedoch vorgetragen:
 

1. Die Beklagte hat mit ihrer Anzeigenerstattung bei dem Polizeirevier Weil am Rhein vom 8.7.2009 vorsätzlich und sittenwidrig die Persönlichkeitsrechte der Klägerin als ihrer Grundstücksnachbarin verletzt (§ 826 BGB) mit:
 
- der falschen subjektiven Einschätzung,
"Frau Moser gilt... in polizeilichen und familiären Kreisen als psychisch krank..."
 
- mit der objektiv falschen Behauptung,
die Klägerin habe bei dem Vorfall am 7.7.2009 eine "haltlose, nicht zusammenhängende Beschuldigung" an "die Bauarbeiter herangetragen",
 
- und diese falsche Behauptung wie die Bezeichnung eines Hirngespinstes zum Anzeigengegenstand und zum Beispiel für
"weitere haltlose, nicht zusammenhängende Beschuldigungen" gemacht.
 
  Beweis: "Mitteilung über psychisch auffällige Person"
Polizeirevier Weil am Rhein (7236/2009/PR)
vom 9.7.2009

Anlage NK 6


2.

Dass die Behauptung zum Computerschaden der Klägerin falsch war und unhaltbar ist, wird belegt:
durch die Baustellensituation im Juli 2009 an der ...........  Str. in Binzen:
vis-ä-vis dem Haus der Klägerin: ..................  Str. 9 in Binzen.
  Beweis: Einnahme eines Augenscheins in Binzen von der Nachbarschaftslage und Topographie;

 

  durch die unstreitigen Bauarbeiten:
Baggerarbeiten in der Baugrube am 7.7.2009.

Durch die Baggerarbeiten an dem Lehmboden des Hanges erlebte die Klägerin eine Vibration ihres Hauses, das höher über der Strasse liegt.
Der Festplattenschaden durch "generelle Erschütterungen" ist ein sachkundiger Nachweis.

  Beweis: Ausdruck aus Wikipedia:
"Head-Crash-Festplattenschaden"

Anlage NK 7

   
Serviceannahme .........GmbH: Lörrach vom 7.7.2009
Servicerechnung Nr. 11708179
vom 21.8.2009
 

Anlage NK 8

    "Informationen" der Klägerin zu
ihrem Computerschaden im Juli 2009

Anlage NK 7

 
Die Klägerin hat sich für ihren "Wutausbruch" am 7.7.2009 auf der Strasse vor ihrem Haus schriftlich entschuldigt.
Das zeigt an, dass die Klägerin: nicht "psychisch krank" war.
  Beweis: Schreiben Moser vom 9.7.2009

Anlage NK 10

   
Ich mache auch die Berufungsbegründung für die Klägerin in 2.Instanz - Landgericht Freiburg: 3 S 24/15 - einschließlich der abgegebenen Stellungnahme zu dem Hinweis nach § 522 ZPO
- zum Gegenstand und Inhalt dieser Anspruchsbegründung.

Beiziehung der Vorprozessakten.

V.

Der Anspruch ist nach Grund und Höhe begründet.

Die Beklagte hat vorsätzlich und mutwillig gehandelt und zu Unrecht eine private nachbarschaftliche Auseinandersetzung mit einer öffentlichen Mobbing-Aktion mit Ehrverletzung und Rufschädigung zur Polizei getragen.

Und: Die Beklagte hat die Entschuldigung der Klägerin (Anlage NK 10) nicht zum Anlass genommen, ihre falschen Angaben bei der Polizei zu korrigieren.

Die Grundstücksnachbarschaft der Parteien hatte 2009 bereits viele Jahre bestanden. Die Klägerin war im öffentlichen Schuldienst in den Fächern Mathematik und Datenverarbeitung beruflich tätig, und daher in der Computertechnik und -technologie nicht unerfahren.

Auch wenn die Beklagte es nicht direkt zu verantworten hat,
dass die Polizei aus ihrer Anzeigenerstattung einen bürokratischen Vorgang zur Weiterleitung an zuständige Stellen gemacht hat, ohne die Klägerin zuvor zu kontaktieren, so ist der Beklagten doch vorzuwerfen, dass sie den Anstoß gegeben hat für die Fehleinschätzung der Polizei:

 - die Fehleinschätzung einer angeblichen Gefahrenlage im Sinne von § 1 Polizeigesetz.
 

  Beweis: Polizeipräsidium Freiburg an
Anwalt 12 vom 16.6.2015
(V/RuD-0301.3-6/Moser)

Anlage NK 11

 
 
 

Der mögliche Irrtum der Beklagten hinsichtlich der Computerschadensverursachung am 7.7.2009 durch die Baggerarbeiten an ihrer Baustelle entzieht jedenfalls der Anzeigenerstattung die ''Vermutung der Rechtmäßigkeit" (Urteil aa0 Seite 6).

 

Auch die Annahme des Gerichts im Urteil vom 30.12.2014 (Seite 6 a.E.), wonach "eine Beschädigung einer Computerfestplatte durch Baggerarbeiten auf einem benachbarten Grundstück eher unwahrscheinlich" sei, ist angesichts des Sachverständigenbeweis (Wikipedia, Anlage NK 7) schwerlich
aufrechtzuhalten - jedenfalls nicht ohne die Einnahme eines Augenscheines,
der in keiner der beiden Vorinstanzen stattgefunden hat.

 

VI.

 

Verjährung ist nicht eingetreten wegen der Ablaufhemmung nach § 210 BGB.


Das ärztliche Attest (Anlage NK 1) bezeugt auch die Gesundheitsschädigung der Klägerin.
Mit den angegebenen "juristischen Problemen" als Grund für die psychisch totale Erschöpfungssituation der Klägerin sind die 6 Jahre andauernden Kämpfe und Auseinandersetzungen wegen der Anzeige - ausschließlich deretwegen! - gemeint.

 

Das Gericht hat leider den ganzen Vortrag hinsichtlich seiner Belastungen und hinsichtlich seines Leidensdruckes nicht für voll genommen.

 

Anwalt 12
Rechtsanwalt
 

Anlagen
NK 1 bis NK 11
 


GM-Kommentar:
Anwalt 12 hat hier die vielen nachfolgenden Falschaussagen der skrupellosen Nachbarin-X unterschlagen. Siehe Horrorliste

Geändert am:   11.01.2019

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