III.
Die Schadensersatzklage der Klägerin wurde in beiden
Vorinstanzen abgewiesen aufgrund eines ungenügenden
Tatsachenvortrags in 1. Instanz, der in 2. Instanz nicht mehr
aufgefüllt werden konnte, da auch in 2. Instanz die
Prozessfähigkeit der Klägerin für die Zeit 1. Instanz bejaht
wurde. Das in 2.Instanz vorgelegte. Attest. (Anlage NK 1) blieb
ohne eine Relevanz: (vgl. Anlage NK 4). |
GM-Kommentar:
Anwalt 12 geht nicht auf die menschenverachtende
Verhaltensweisen der
Richterin Dr. Puchinger mir gegenüber ein, weil sie
keine von mir benannten Zeugen und an die Beklagte nur eine
einzige, unwichtige Frage gestellt hatte, die diese auch noch
falsch beantwortete. Als Hilfe hatte die Richterin im
Rahmen meine Klage einen langen Fragebogen zur Verfügung.
Da die Richterin kurz vorher in Urlaub war, ist es denkbar, dass
sie meine Klage nur grob überflogen hatte.
(Aktuell: Richterin Dr. Puchinger ist jetzt
Staatsanwältin Yvonne Puchinger od. Staatsanwältin Puchinger
oder Staatsanwältin Dr. Puchinger bei der Staatsanwaltschaft
Lörrach. Stand März 2017)
Anwältin 10 hatte keine schriftliche
Klageerwiderung auf die Klageerwiderung der
Gegenseite abgegeben, obwohl sie genügend schriftliche Argumente
von mir hatte.
Anwalt 12 hat diese Unverschämtheit
nochmals wiederholt:
Er hatte auch keine schriftliche Klageerwiderung auf die
Klageerwiderung der Gegenseite abgegeben, obwohl er genügend
schriftliche Argumente von mir hatte. |
IV.
Ich erkläre den Vortrag der Klägerin in 1. Instanz gleichwohl
auch zum Gegenstand und Inhalt der Begründung des
Schmerzensgeldanspruches.
Neu und ergänzend wird jedoch vorgetragen:
|
1. |
Die Beklagte hat mit ihrer Anzeigenerstattung bei dem
Polizeirevier Weil am Rhein vom 8.7.2009 vorsätzlich und
sittenwidrig die Persönlichkeitsrechte der Klägerin als ihrer
Grundstücksnachbarin verletzt (§ 826 BGB) mit:
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- |
der falschen subjektiven Einschätzung,
"Frau Moser gilt... in polizeilichen und familiären Kreisen als
psychisch krank..."
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- |
mit der objektiv falschen Behauptung,
die Klägerin habe bei dem Vorfall am 7.7.2009 eine "haltlose,
nicht zusammenhängende Beschuldigung" an "die Bauarbeiter
herangetragen",
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- |
und diese falsche Behauptung wie die Bezeichnung eines
Hirngespinstes zum Anzeigengegenstand und zum Beispiel für
"weitere haltlose, nicht zusammenhängende Beschuldigungen"
gemacht.
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Beweis: |
"Mitteilung über psychisch auffällige Person"
Polizeirevier Weil am Rhein (7236/2009/PR)
vom 9.7.2009 |
Anlage NK 6 |
2. |
Dass die Behauptung zum Computerschaden der Klägerin falsch war
und unhaltbar ist, wird belegt:
durch die Baustellensituation im Juli 2009 an der ...........
Str. in Binzen:
vis-ä-vis dem Haus der Klägerin: .................. Str. 9
in Binzen. |
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Beweis: |
Einnahme eines Augenscheins in Binzen von der Nachbarschaftslage
und Topographie; |
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durch die unstreitigen Bauarbeiten:
Baggerarbeiten in der Baugrube am 7.7.2009.Durch die
Baggerarbeiten an dem Lehmboden des Hanges erlebte die Klägerin
eine Vibration ihres Hauses, das höher über der Strasse liegt.
Der Festplattenschaden durch "generelle Erschütterungen" ist ein
sachkundiger Nachweis. |
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Beweis: |
Ausdruck aus Wikipedia:
"Head-Crash-Festplattenschaden" |
Anlage NK 7 |
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Serviceannahme .........GmbH: Lörrach vom 7.7.2009
Servicerechnung Nr. 11708179
vom 21.8.2009
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Anlage NK 8 |
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"Informationen" der Klägerin zu
ihrem Computerschaden im Juli 2009 |
Anlage NK 7 |
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Die Klägerin hat sich für ihren "Wutausbruch" am 7.7.2009 auf
der Strasse vor ihrem Haus schriftlich entschuldigt.
Das zeigt an, dass die Klägerin: nicht "psychisch krank" war. |
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Beweis: |
Schreiben Moser vom 9.7.2009 |
Anlage NK 10 |
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Ich mache auch die Berufungsbegründung für die Klägerin in
2.Instanz - Landgericht Freiburg: 3 S 24/15 - einschließlich der
abgegebenen Stellungnahme zu dem Hinweis nach § 522 ZPO
- zum Gegenstand und Inhalt dieser Anspruchsbegründung.
Beiziehung der Vorprozessakten.
V.
Der Anspruch ist nach Grund und Höhe begründet.
Die Beklagte hat vorsätzlich und mutwillig gehandelt und zu
Unrecht eine private nachbarschaftliche
Auseinandersetzung mit einer öffentlichen Mobbing-Aktion mit
Ehrverletzung und Rufschädigung zur Polizei getragen.
Und: Die Beklagte hat die Entschuldigung der Klägerin (Anlage
NK 10) nicht zum Anlass genommen, ihre falschen Angaben bei der
Polizei zu korrigieren.
Die Grundstücksnachbarschaft der Parteien hatte 2009 bereits
viele Jahre bestanden. Die Klägerin war im öffentlichen
Schuldienst in den Fächern Mathematik und Datenverarbeitung
beruflich tätig, und daher in der Computertechnik und
-technologie nicht unerfahren.
Auch wenn die Beklagte es nicht direkt zu verantworten hat,
dass die Polizei aus ihrer Anzeigenerstattung einen
bürokratischen Vorgang zur Weiterleitung an zuständige Stellen
gemacht hat, ohne die Klägerin zuvor zu kontaktieren, so ist der
Beklagten doch vorzuwerfen, dass sie den Anstoß gegeben hat für
die Fehleinschätzung der Polizei:
- die Fehleinschätzung einer angeblichen Gefahrenlage
im Sinne von § 1 Polizeigesetz.
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Beweis: |
Polizeipräsidium Freiburg an
Anwalt 12 vom 16.6.2015
(V/RuD-0301.3-6/Moser) |
Anlage NK 11 |
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Der mögliche Irrtum der Beklagten hinsichtlich der
Computerschadensverursachung am 7.7.2009 durch die
Baggerarbeiten an ihrer Baustelle entzieht jedenfalls der
Anzeigenerstattung die ''Vermutung der Rechtmäßigkeit" (Urteil
aa0 Seite 6).
Auch die Annahme des Gerichts im Urteil vom 30.12.2014 (Seite 6
a.E.), wonach "eine Beschädigung einer Computerfestplatte durch
Baggerarbeiten auf einem benachbarten Grundstück eher
unwahrscheinlich" sei, ist angesichts des Sachverständigenbeweis
(Wikipedia, Anlage NK 7) schwerlich
aufrechtzuhalten - jedenfalls nicht ohne die Einnahme eines
Augenscheines,
der in keiner der beiden Vorinstanzen stattgefunden hat.
VI.
Verjährung ist nicht eingetreten wegen der Ablaufhemmung nach §
210 BGB.
Das ärztliche Attest (Anlage NK 1) bezeugt auch die
Gesundheitsschädigung der Klägerin.
Mit den angegebenen "juristischen Problemen" als Grund für die
psychisch totale Erschöpfungssituation der Klägerin sind die 6
Jahre andauernden Kämpfe und Auseinandersetzungen wegen der
Anzeige - ausschließlich deretwegen! - gemeint.
Das Gericht hat leider den ganzen Vortrag hinsichtlich seiner
Belastungen und hinsichtlich seines Leidensdruckes nicht für
voll genommen.
Anwalt 12
Rechtsanwalt
Anlagen
NK 1 bis NK 11
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