Landgericht Freiburg im
Breisgau
Freiburg im Breisgau, 08.02.2017
3 T 32/17
Verfügung
In Sachen
Moser, G. ./. Anwalt 12
wg. einstweiliger Verfügung hier: Richterablehnung
Die sofortige Beschwerde (Schreiben vom 06.02.2017) wird an
das Amtsgericht Lörrach zum Anschluss an die Akte und zur
Entscheidung nach § 527 Abs. 1 ZPO (Abhilfe- oder Nichtabhilfe)
übersandt, wobei von diesem das Beschwerdevorbringen zu prüfen
und der Gegenseite ggf. eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen
ist.
Dr. K.
Richter am Landgericht
Beglaubigt
Freiburg im Breisgau, 09.02.2017
x................
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt -
ohne Unterschrift gültig
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