Aktenzeichen: 6 C 472/16 Amtsgericht Lörrach
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Gertrud Moser, ...................., 79589 Binzen -
Antragstellerin -
gegen
Anwalt 12, ............................. Lörrach -
Antragsgegner -
wegen einstweiliger Verfügung
hat das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin am
Amtsgericht Dr. R.... am 04.05.2016 beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners auf Ablehnung der Richterin
am Amtsgericht H. wegen der Besorgnis der Befangenheit
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 22.04.2016
die Besorgnis der Befangenheit von
Richterin am Amtsgericht H. gerügt.
Zur Begründung hatte er im wesentlichen vorgetragen, Frau H.
sei voreingenommen, da sie dem Antrag der Antragstellerin auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben habe ohne
vorher deren Prozessfähigkeit zu prüfen.
Ohne Prüfung der Prozessfähigkeit
der Antragstellerin, die nach Auffassung des Antraggegners nicht
gegeben ist, habe auch keine Terminierung der
Angelegenheit erfolgen dürfen.
Die Antragstellerin ist dem Ablehnungsgesuch mit
Schriftsatz vom
03.05.2016 entgegengetreten.
Richterin am Amtsgericht H. hat in ihrer dienstlichen
Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 ZPO ausgeführt. sie habe die
einstweilige Verfügung lediglich teilweise, nämlich insoweit
erlassen, als dass ein Verfügungsanspruch und ein
Verfügungsgrund als glaubhaft gemacht erachtet wurden.
Das
Schreiben des Antragsgegners vom 19.04.2016 sei in der
Sache als Widerspruch gegen den Erlass der einstweiligen
Verfügung zu verstehen gewesen, weswegen nach den Vorschriften
der ZPO von Amts wegen Termin zu bestimmen gewesen sei.
II.
1. Das Befangenheitsgesuch ist zulässig.
2. Das Ablehnungsgesuch ist jedoch unbegründet.
Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO
besteht, wenn objektive Gründe vorliegen, die geeignet
sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu
rechtfertigen.
Diese Gründe müssen vom Standpunkt des Ablehnenden aus, bei
vernünftiger objektiver Betrachtung die Befürchtung wecken, die
Richterin stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht
unparteiisch gegenüber.
Diese Voraussetzungen sind bereits nach dem Vortrag des
Antragsgegners ebenso wie nach der dienstlichen Stellungnahme
der zuständigen Richterin nicht erfüllt.
Im Rahmen eines Befangenheitsgesuchverfahrens ist die
materielle Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen nicht zu
überprüfen.
Entscheidend ist allein, ob die Entscheidung des Richters
nach Recht und Gesetz getroffen wurde. Vorliegend hat die
zuständige Richterin auf der Grundlage des glaubhaft gemachten
Vortrages der Antragstellerin unter Zugrundelegung der in der
einstweiligen Verfügung im Einzelnen aufgeführten beigezogenen
Akten und sonstigen Schriftstücke dem Antrag auf Erlass der
einstweiligen Verfügung teilweise stattgegeben.
Bei einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Gericht einen
eingeschränkten in den §§ 935 ff. ZPO näher geregelten
Prüfungsumfang anzuwenden.
Neben der Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruches hat die
Richterin weiter das Vorliegen eines Verfügungsgrundes geprüft
und dessen Vorliegen angenommen. Dies wurde in den Gründen der
einstweiligen Verfügung unter Ziffer 1. b) aufgeführt. Die
Richterin hat sich eingehend mit den Voraussetzungen für den
Erlass einer einstweiligen Verfügung auseinander gesetzt und,
soweit das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache entgegen
stehen würde, die beantragte einstweilige Verfügung nicht
erlassen. Ihr Vorgehen entspricht vollumfänglich Recht und
Gesetz.
Auch das weitere prozessuale Vorgehen, nämlich die
Terminierung der Sache nach Widerspruchseinlegung von Seiten des
Antragsgegners, entspricht den Vorschriften der ZPO.
Der Antragsgegner schreibt in seiner Stellungnahme vom
19.04.2016 wörtlich: „Ich strebe eine
Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Verweisung des Antrags
an den VGH an."
Im prozessualen Sinne legt er somit Widerspruch gegen den
Inhalt der einstweiligen Verfügung ein.
Die zuständige Richterin hat diesen Antrag geprüft und ist in
nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die
Sache nicht an den VGH Mannheim zu verweisen ist,
sondern, dass zunächst eine mündliche Verhandlung über die
einstweilige Verfügung durchzuführen ist.
Gemäß § 924 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat das Gericht Termin zur
mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen, sofern der
Antragsgegner der einstweiligen Verfügung inhaltlich
widerspricht.
Nicht zu beanstanden ist die zeitnahe Terminierung auf den
29.04.2016, da das einstweilige Verfügungsverfahren durch den
Beschleunigungsgrundsatz geprägt wird.
Es ergibt sich somit kein Grund für die Annahme einer
Voreingenommenheit der zuständigen Richterin.
Das Ablehnungsgesuch ist daher unbegründet.
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