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6 C 472/16 Beschluss vom Amtsgericht am 4.5.2016


Aktenzeichen: 6 C 472/16

Amtsgericht Lörrach

Beschluss

In dem Rechtsstreit
Gertrud Moser, ...................., 79589 Binzen - Antragstellerin -

gegen

Anwalt 12, ............................. Lörrach - Antragsgegner -

wegen einstweiliger Verfügung

hat das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin am Amtsgericht Dr. R.... am 04.05.2016 beschlossen:

Der Antrag des Antragsgegners auf Ablehnung der Richterin am Amtsgericht H. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurückgewiesen.
 

Gründe:

I.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 22.04.2016 die Besorgnis der Befangenheit von Richterin am Amtsgericht H. gerügt.

Zur Begründung hatte er im wesentlichen vorgetragen, Frau H. sei voreingenommen, da sie dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben habe ohne vorher deren Prozessfähigkeit zu prüfen.

Ohne Prüfung der Prozessfähigkeit der Antragstellerin, die nach Auffassung des Antraggegners nicht gegeben ist, habe auch keine Terminierung der Angelegenheit erfolgen dürfen.

Die Antragstellerin ist dem Ablehnungsgesuch mit Schriftsatz vom 03.05.2016 entgegengetreten.

Richterin am Amtsgericht H. hat in ihrer dienstlichen Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 ZPO ausgeführt. sie habe die einstweilige Verfügung lediglich teilweise, nämlich insoweit erlassen, als dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund als glaubhaft gemacht erachtet wurden.

Das Schreiben des Antragsgegners vom 19.04.2016 sei in der Sache als Widerspruch gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung zu verstehen gewesen, weswegen nach den Vorschriften der ZPO von Amts wegen Termin zu bestimmen gewesen sei.

II.

1. Das Befangenheitsgesuch ist zulässig.

2. Das Ablehnungsgesuch ist jedoch unbegründet.

Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO besteht, wenn objektive Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Diese Gründe müssen vom Standpunkt des Ablehnenden aus, bei vernünftiger objektiver Betrachtung die Befürchtung wecken, die Richterin stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

Diese Voraussetzungen sind bereits nach dem Vortrag des Antragsgegners ebenso wie nach der dienstlichen Stellungnahme der zuständigen Richterin nicht erfüllt.

Im Rahmen eines Befangenheitsgesuchverfahrens ist die materielle Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen nicht zu überprüfen.

Entscheidend ist allein, ob die Entscheidung des Richters nach Recht und Gesetz getroffen wurde. Vorliegend hat die zuständige Richterin auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vortrages der Antragstellerin unter Zugrundelegung der in der einstweiligen Verfügung im Einzelnen aufgeführten beigezogenen Akten und sonstigen Schriftstücke dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung teilweise stattgegeben.

Bei einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Gericht einen eingeschränkten in den §§ 935 ff. ZPO näher geregelten Prüfungsumfang anzuwenden.

Neben der Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruches hat die Richterin weiter das Vorliegen eines Verfügungsgrundes geprüft und dessen Vorliegen angenommen. Dies wurde in den Gründen der einstweiligen Verfügung unter Ziffer 1. b) aufgeführt. Die Richterin hat sich eingehend mit den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auseinander gesetzt und, soweit das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache entgegen stehen würde, die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen. Ihr Vorgehen entspricht vollumfänglich Recht und Gesetz.

Auch das weitere prozessuale Vorgehen, nämlich die Terminierung der Sache nach Widerspruchseinlegung von Seiten des Antragsgegners, entspricht den Vorschriften der ZPO.

Der Antragsgegner schreibt in seiner Stellungnahme vom 19.04.2016 wörtlich: „Ich strebe eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Verweisung des Antrags an den VGH an."

Im prozessualen Sinne legt er somit Widerspruch gegen den Inhalt der einstweiligen Verfügung ein.

Die zuständige Richterin hat diesen Antrag geprüft und ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Sache nicht an den VGH Mannheim zu verweisen ist, sondern, dass zunächst eine mündliche Verhandlung über die einstweilige Verfügung durchzuführen ist.

Gemäß § 924 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen, sofern der Antragsgegner der einstweiligen Verfügung inhaltlich widerspricht.

Nicht zu beanstanden ist die zeitnahe Terminierung auf den 29.04.2016, da das einstweilige Verfügungsverfahren durch den Beschleunigungsgrundsatz geprägt wird.

Es ergibt sich somit kein Grund für die Annahme einer Voreingenommenheit der zuständigen Richterin.

Das Ablehnungsgesuch ist daher unbegründet.

 

 
Rechtsbehelfsbelehrung:

...........................................

 


GM-Kommentar: Arbeitsbeschaffungsmaßnahme von Anwälten für Richter/innen

Geändert am:   21.01.2024

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