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Stellungnahme beim Amtsgericht Lörrach


Moser-Adresse.....

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a

79539 Lörrach

03.05.2016

6 C 472/16 In Sachen
Moser gegen Anwalt 12 wegen einstweiliger Verfügung

Stellungnahme zum Schreiben vom 26.04.2016 vom Amtsgericht Lörrach mit diversen Anlagen

I. Vollmachtsentzug

Mein Ziel mit meiner einstweiligen Verfügung ist immer noch verfehlt.

Anwalt 12 darf sehr viel Material aus meinem Rechtsfall beim Amtsgericht Lörrach unter diesem neuen Aktenzeichen einreichen und ich soll dazu eine Stellungnahme abgeben.
Nach meiner einstweiligen Verfügung sollte dies aber verhindert werden!

Laut Antwort auf meine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer kann ich ihn nicht über diese Standesvertretung stoppen, weil es dafür keine Vorschrift geben soll.

Aus dem Schreiben vom 18.01.2016:

"Sie beschweren sich darüber, dass Herr Anwalt 12 weiter Tätigkeit für Sie ausübt, obwohl Sie das Mandat beendet wissen wollen.
Eine für diesen Sachverhalt einschlägige spezielle berufsrechtliche Regelung gibt es nicht, so dass die Rechtsanwaltskammer hier nicht tätig sein kann, ....
die von Ihnen angesprochenen Fragen berühren nicht das anwaltliche Berufsrecht sondern die zivilrechtlichen und zivilprozessrechtlichen Fragen der Mandatsausübung."

Ich soll ihm über den zivilrechtlichen Weg das Mandat entziehen.

Mit seinen diversen, vielfältigen Eingaben hat er bisher mein Ziel verhindert und ich werde immer noch gezwungen, meinen Aktenberg zu vergrößern.

 

II.

Letzte Woche habe ich beim Amtsgericht Lörrach an der Infothek ein Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abgegeben. Hier noch einmal:

Anlage 1

Darin wird bestätigt, dass ich eine umfangreiche Dokumentation beim Verwaltungsgericht Freiburg abgegeben habe, in der ich mit rationalen Argumenten belegt habe, dass Anwalt 12 seine Eingaben ohne ordnungsgemäße Rücksprache mit mir getätigt hat.

Außerdem hat er nicht gerechtfertigte bzw. falsche Behauptungen über mich beim Verwaltungsgerichtshof angegeben. Und natürlich auch Unterlagen aus meinem Rechtsfall ohne Rücksprache und Zustimmung eingereicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erkannt, dass er mir psychische Beeinträchtigungen zu Unrecht unterstellt.

Zu seinem Schreiben vom 27.04.2016, eingegangen am 28.4.2016.
Danach hat er trotz Vollmachtsentzug eine Nichtigkeitsklage  beim Amtsgericht Lörrach eingereicht und mich zum zweiten Mal an die Begleichung der Rechnung dafür erinnert. Diese Rechnung habe ich nicht zu zahlen.

Anlage 2

Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Beschluss vom 19.4.2016 (1 S 493/16), zugestellt am 27.4.2016, legt er angeblich das Mandat beim Amtsgericht Lörrach (2 C 1840/15) nieder, also nur die Mandatsniederlegung zu einem Aktenzeichen. Dazu ein Schreiben von ihm an das Amtsgericht Lörrach vom 27.4.2016.

Das Mandat habe ich Anwalt 12 mehrfach entzogen, z.B. per Einschreiben vom 8.12.2015. Somit ist seine Aussage, dass er das Mandat beim Amtsgericht Lörrach niederlegt, und zwar nur für ein Aktenzeichen, nichtig. Das Mandat hat schon seit längere Zeit nicht existiert.

III.

Aufgrund des bisherigen Verhaltens von Anwalt 12 kann ich nicht mehr ausschließen,

dass er absichtlich Eingaben gegen meinen Willen und
 ohne Rücksprache mit mir tätigt, die mich finanziell belasten,
 aber mit keinen rechtlichen Erfolg verbunden sind.

Anlage 2

Mögliche Gründe für ein solches Verhalten:

 

1. Es ist nicht auszuschließen, dass mich Anwalt 12 nur als Nebenerwerbsquelle zu seinen Altersbezügen nutzt.

Das gelingt, wenn man bei sämtlichen Dienstaufsichtsbeschwerden und Eingaben bei Gerichten unzureichende Argumente verwendet, so dass die Erfolglosigkeit gesichert ist.

Selbst nach Mandatsentzug versucht er weiterhin, mit Eingaben bei Gericht mich mit Anwaltskosten zu belasten, wie sein Schreiben vom 27.4.2016 beweist. (Anlage 2)

Anwalt 12 hat z.B. ein Extrabeweisverfahren mit Streitwert von 5000 Euro beim Verwaltungsgericht eingereicht. Da zwei Gegner enthalten waren, hat das Verwaltungsgericht der Eingabe zwei Aktenzeichen zugeordnet,
also 10.000 Euro Gesamtstreitwert.
Er hätte m.E. die Beweisanträge auch im Rahmen der bisherigen Verfahren machen können.
Hat er das nun absichtlich gemacht, um mich noch finanziell zu belasten?
Das lässt sich nur klären, ob dieses Wissen zum Grundwissen eines ordnungsgemäß arbeitenden Anwalts gehört.
 
2. Es ist nicht auszuschließen, dass Anwalt 12 mich finanziell und rechtlich schädigen möchte, um die Interessen meiner Nachbarn zu unterstützen.

Ich weiß von ihm, dass er und mein erster Anwalt in der gleichen Partei sind.
Aufgrund dieser Information scheinen sie sich mehr oder weniger gut zu kennen.

Ich kann per Schriftwechsel belegen, dass Rechtsanwalt 1 nicht auf mein Anliegen, gegen den Polizeibericht rechtlich vorzugehen, eingegangen ist.
Er hat auch meine Hinweise ignoriert, dass es einen Zusammenhang mit dem Gewerbe- und Baurecht meiner Nachbarn gibt.

Durch weitere Informationen über ihn im Jahr 2012 bekam ich den Verdacht, dass er möglicherweise zum Beziehungsnetz meiner Nachbarn gehört und daher meine weiteren Anliegen ignoriert hat.
Es gibt genügend Hinweise und Gründe, dass mein Rechtsfall vor allem dadurch entstanden ist, weil es meine Nachbarn auf mein Grundstück abgesehen haben. Zusätzlich gibt es mehrere Hinweise, dass meine Nachbarn ein günstiges Beziehungssystem zur Polizei, zur Gemeinde Binzen und zum Landratsamt Lörrach haben. Sie sind auch mit Ihrem Mieter befreundet, der ein großes Steuerberatungsunternehmen hat und somit auch vielfältigen Beziehungen hat. Aufgrund des Verhaltens von Rechtsanwalt 7 ist es auch nicht ausgeschlossen, dass er Interessen der Gegenpartei zu meinen Nachteil verfolgt hat.
 
3. Es ist nicht auszuschließen, dass Anwalt 12 psychische Beeinträchtigungen, eventuell altersbedingt hat, die zu konträren Verhaltensweisen in meinem Rechtsfall geführt haben.

Immerhin gibt es über seine Verhaltensweisen einen entsprechenden Kommentar von einem Anwalt aus dem Kreis Lörrach, den ich aufgrund seines besorgniserregenden Briefes vom 4.2.2016 an mich aufgesucht habe.

Anlage 3

Aufgrund dieses Briefes habe ich auch ein Schreiben am 09.02.2016 an das Amtsgericht Lörrach geschickt und nachgefragt, ob Anwalt 12 eine Betreuung für mich angeregt hat.

Bei der Durchsicht der Verwaltungsgerichtsakten ist mir aufgefallen, dass das Verwaltungsgericht Freiburg ihn mehrfach darauf hingewiesen hat, dass Eingaben in zweifacher Form einzureichen sind. Bei der persönlichen Abgabe eigener Unterlagen beim Verwaltungsgericht hat sich die Gerichtsmitarbeiterin bei mir beschwert, dass sie damit Mehrarbeit hat und somit entsprechende Kosten auf mich zukommen würden. Eingaben in Mehrfertigungen einzureichen, gehört m.E. zum Grundwissen eines Anwalts.

Ich frage mich inzwischen, ob die Gegenpartei gewusst, dass Anwalt 12 seine Mandanten nicht umfassend verteidigt? Hat sie daher möglicherweise ihre negativen Aussagen über mich in der Klageerwiderung beim Landgericht noch drastischer formuliert als beim Amtsgericht?
 

IV.

Stellungnahme zum Attest meiner Hausärztin,
das Anwalt 12 als Anlage 5 seines Schreibens vom 22.4.2015 in diesem Verfahren gegen meinen Willen eingereicht hat.

In der Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom November 2014 erschien zum ersten Mal der Vorwurf, dass ich mehrfach auf meine Nachbarin-X losgegangen sei.

Das ist gelogen neben weiteren neuen Aussagen. Die Hinweise dazu hat Rechtsanwältin 10 bekommen. Von ihr habe ich nicht die Information bekommen, dass man innerhalb von 14 Tagen auf eine Klageerwiderung wieder schriftlich antworten kann.

Meiner Hausärztin habe ich erzählt, dass sich meine rechtliche Lage verschlimmert hat, weil in der Klageerwiderung der Gegenpartei neue, falsche Vorwürfe gegen mich erhoben wurden. Aus diesem Grund hat sie diesen hausärztlichen Kommentar geschrieben.

Später beim Landgericht wurden ähnliche Vorwürfe in noch umfangreicherer Form von der Gegenpartei beschrieben. Dagegen hat mich Anwalt 12 nicht verteidigt. Das wäre seine Aufgabe gewesen!

Stattdessen verwendet er diese hausärztliche Beschreibung beim Verwaltungsgerichtshof und jetzt auch beim Amtsgericht.

Dann beantragt er auch noch ein Gutachten. Ein Gutachter kann gar nicht meine jahrelange Belastung objektiv erfassen. Gutachten können sehr unterschiedlich ausfallen. Beim Betreuungsverfahren wurde ich schon aufgrund der Falschaussagen im Polizeibericht zu einem Gutachten gezwungen und ich war so blöd und habe dem Gutachter noch den Polizeibericht gegeben.

Beim Landgericht habe ich mich erfolglos beschwert, dass das Gutachten fehlerhaft sei.

Ich lehne daher das beantragte Gutachten ab. Damit ist ein psychiatrisches Gutachten gemeint, dass wissenschaftlich extrem umstritten ist.

IV.

Anwalt 12 kommt mir vor wie eine Petze beim Verwaltungsgerichtshof und beim Amtsgericht.
Bei beiden reicht er sehr viel bzw. zu viele Unterlagen gegen meinen Willen ein.

Zum Glück ist er beim Verwaltungsgerichtshof gescheitert.

Beim Amtsgericht erwarte ich das auch.

Kopfschütteln beim mir, weil er in seinem Schreiben vom 25.4.2016 anregt, die Anordnung des persönlichen Erscheinen beider Parteien aufzuheben und dies ausführlich begründet. Dazu kein Kommentar von mir.

Natürlich schließe ich mich nicht seinem Ablehnungsgesuch gegen die Richterin x vom 22.4.2016 an.

V.

Zur Prozessfähigkeit

Nach Analyse und Überdenken der Aktivitäten meiner bisherigen Anwälte scheinen alle bei meinem Fall prozessunfähig gewesen zu sein:

Grund: Falschanzeige bei der Polizei und anschließende Rechtsfolgen ohne meine üblichen Rechte hat keiner erkannt und entsprechende Aktivitäten unternommen.

Mein erster Anwalt im gerichtlichen Betreuungsverfahren war Rechtsanwalt 1. Meine schriftlicher Hinweise, gegen den Polizeibericht vorzugehen und dass das Verhalten meiner Nachbarin-X mit dem Bau- und Gewerberecht zusammenhängen kann, hat er ignoriert.

Ich war nur einmal persönlich bei ihm. Beim ersten kurzen Termin habe ich keine bzw. nur wenige Informationen zum Betreuungsverfahren bekommen. Diese habe ich mir nach und nach selbst angeeignet. Später gab es noch ein Telefonat über den Eingang eines Schreibens. Ansonsten hat der Anwalt das getan, was sich aus der Betreuungsakte bzw. Entmündigungsakte ergibt.

Rechtanwalt 1 und Anwalt 12 sind Parteikollegen. Wie gut sie sich kennen, weiß ich nicht. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Anwalt 12 in den bisherigen Verfahren bewusst oder unbewusst ihn deckt und mir die Schuld am bisherigen Scheitern meines Rechtsfalls gibt.

Konnte Anwalt 12 erkennen, dass ich keine Schadensansprüche gegen das Landratsamt und die Polizei ohne Beweisverfahren haben kann?

Dann waren seine Eingaben von vornherein zum Scheitern verurteilt,
weil die Petition und die bisherigen Aussagen meiner Nachbarn nicht widerlegt werden konnten.

Ähnliches gilt zur möglichen Löschung meiner Akten. Mit zunehmenden Jahren werde ich mit immer mehr Falschaussagen belastet. Diese Tatsache widerspricht einer Aktenlöschung.

Anwalt 12 beharrt auf meiner angeblichen Prozessunfähigkeit.

Aufgrund seiner bisherigen Aktivitäten und Verhaltensweisen in meinem Rechtsfall könnte er schon von Beginn an prozessunfähig gewesen sein.
Prozessunfähig auch wegen seiner mangelnden Hinweise auf vermutliche Rechtsbrüche oder Unterlassen wichtiger Pflichten durch meine bisherigen Anwälte.

Möglicherweise kann das Amtsgericht meine Vermutung bestätigen.

G. Moser
 


A1 19.04.2016 Verw.
gerichts-
hof
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Geändert am:   11.01.2019

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