IV.
Stellungnahme zum Attest meiner Hausärztin,
das Anwalt 12 als Anlage 5 seines Schreibens vom 22.4.2015 in
diesem Verfahren gegen meinen Willen eingereicht hat.
In der Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom November
2014 erschien zum ersten Mal der Vorwurf, dass ich mehrfach auf
meine Nachbarin-X losgegangen sei.
Das ist gelogen neben weiteren neuen Aussagen. Die Hinweise dazu
hat Rechtsanwältin 10 bekommen. Von ihr habe ich nicht
die Information bekommen, dass man innerhalb von 14 Tagen auf
eine Klageerwiderung wieder schriftlich antworten kann.
Meiner Hausärztin habe ich erzählt, dass sich meine rechtliche
Lage verschlimmert hat, weil in der Klageerwiderung der
Gegenpartei neue, falsche Vorwürfe gegen mich erhoben wurden.
Aus diesem Grund hat sie diesen hausärztlichen Kommentar
geschrieben.
Später beim Landgericht wurden ähnliche Vorwürfe in noch
umfangreicherer Form von der Gegenpartei beschrieben. Dagegen
hat mich Anwalt 12 nicht verteidigt. Das wäre seine Aufgabe
gewesen!
Stattdessen verwendet er diese hausärztliche Beschreibung beim
Verwaltungsgerichtshof und jetzt auch beim Amtsgericht.
Dann beantragt er auch noch ein Gutachten. Ein Gutachter kann
gar nicht meine jahrelange Belastung objektiv erfassen.
Gutachten können sehr unterschiedlich ausfallen. Beim
Betreuungsverfahren wurde ich schon aufgrund der Falschaussagen
im Polizeibericht zu einem Gutachten gezwungen und ich war so
blöd und habe dem Gutachter noch den Polizeibericht gegeben.
Beim Landgericht habe ich mich erfolglos beschwert, dass das
Gutachten fehlerhaft sei.
Ich lehne daher das beantragte Gutachten ab. Damit ist ein
psychiatrisches Gutachten gemeint, dass wissenschaftlich extrem
umstritten ist.
IV.
Anwalt 12 kommt mir vor wie eine Petze beim
Verwaltungsgerichtshof und beim Amtsgericht.
Bei beiden reicht er sehr viel bzw. zu viele Unterlagen gegen
meinen Willen ein.
Zum Glück ist er beim Verwaltungsgerichtshof gescheitert.
Beim Amtsgericht erwarte ich das auch.
Kopfschütteln beim mir, weil er in seinem Schreiben vom
25.4.2016 anregt, die Anordnung des persönlichen Erscheinen
beider Parteien aufzuheben und dies ausführlich begründet. Dazu
kein Kommentar von mir.
Natürlich schließe ich mich nicht seinem Ablehnungsgesuch gegen
die Richterin x vom 22.4.2016 an.
V.
Zur Prozessfähigkeit
Nach Analyse und Überdenken der Aktivitäten meiner bisherigen
Anwälte scheinen alle bei meinem Fall prozessunfähig gewesen zu
sein:
Grund: Falschanzeige bei der Polizei und anschließende
Rechtsfolgen ohne meine üblichen Rechte hat keiner erkannt und
entsprechende Aktivitäten unternommen.
Mein erster Anwalt im gerichtlichen Betreuungsverfahren war
Rechtsanwalt 1. Meine schriftlicher Hinweise, gegen den
Polizeibericht vorzugehen und dass das Verhalten meiner
Nachbarin-X mit dem Bau- und Gewerberecht zusammenhängen kann, hat
er ignoriert.
Ich war nur einmal persönlich bei ihm. Beim ersten kurzen
Termin habe ich keine bzw. nur wenige Informationen zum
Betreuungsverfahren bekommen. Diese habe ich mir nach und nach
selbst angeeignet. Später gab es noch ein Telefonat über den
Eingang eines Schreibens. Ansonsten hat der Anwalt das getan,
was sich aus der Betreuungsakte bzw. Entmündigungsakte ergibt.
Rechtanwalt 1 und Anwalt 12 sind Parteikollegen. Wie gut sie
sich kennen, weiß ich nicht. Es ist daher nicht ausgeschlossen,
dass Anwalt 12 in den bisherigen Verfahren bewusst oder
unbewusst ihn deckt und mir die Schuld am bisherigen Scheitern
meines Rechtsfalls gibt.
Konnte Anwalt 12 erkennen, dass ich keine Schadensansprüche
gegen das Landratsamt und die Polizei ohne Beweisverfahren haben
kann?
Dann waren seine Eingaben von vornherein zum Scheitern
verurteilt,
weil die Petition und die bisherigen Aussagen meiner Nachbarn
nicht widerlegt werden konnten.
Ähnliches gilt zur möglichen Löschung meiner Akten. Mit
zunehmenden Jahren werde ich mit immer mehr Falschaussagen
belastet. Diese Tatsache widerspricht einer Aktenlöschung.
Anwalt 12 beharrt auf meiner angeblichen Prozessunfähigkeit.
Aufgrund seiner bisherigen Aktivitäten und Verhaltensweisen
in meinem Rechtsfall könnte er schon von Beginn an
prozessunfähig gewesen sein.
Prozessunfähig auch wegen seiner mangelnden Hinweise auf
vermutliche Rechtsbrüche oder Unterlassen wichtiger Pflichten
durch meine bisherigen Anwälte.
Möglicherweise kann das Amtsgericht meine Vermutung
bestätigen. G. Moser
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