1 S 493/16 VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BADEN-WÜRTTEMBERG
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser,....................., 79589 Binzen
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Klägerin -
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt 12, ................ Lörrach
-
Beschwerdeführer -
gegen
Landkreis Lörrach,
vertreten durch den Landrat,
Palmstraße 3, 79539 Lörrach, Az: 018.415
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Beklagter -
wegen Feststellung
hier: Zurückweisung als Bevollmächtigter
hier: Prozesskostenhilfe
hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg durch den Präsidenten des
Verwaltungsgerichtshofs Ellenberger, den Richter am
Verwaltungsgerichtshof Hettich und den Richter am
Verwaltungsgerichtshof Pohl
am 19. April 2016 beschlossen:
Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts Freiburg
vom 12.11.2015 - 4 K 2449/15 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §
114 Satz 1 ZPO).
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde bereits nach § 67
Abs. 3 Satz 1 VwGO unstatthaft ist. Nach dieser Vorschrift weist
das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des § 67
Abs. 2 VwGO vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren
Beschluss zurück (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4.
Aufl., § 67 Rn. 37 m.w.N.).
Vorliegend ist ein solcher Beschluss nicht ergangen, sondern
wurde die Entscheidung über die Zurückweisung des
Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigten lediglich in Form
einer prozessleitenden Verfügung des Berichterstatters
getroffen. Für solche Verfügungen ist anerkannt, dass sie nicht
unter den Ausschlusstatbestand des § 146 Abs. 2 VwGO fallen, und
dass auch der zurückgewiesene Prozessbevollmächtigte selbst
befugt ist, die Verfügung mit der Beschwerde anzugreifen (vgl.
VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.10.1997 - 2 S 2445/97 -, juris).
Denn die Beschwerde dürfte jedenfalls unbegründet sein.
Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer zu Recht als
Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen, weil er zur
Vertretung nicht mehr befugt ist, nachdem die Klägerin die ihm
erteilte Prozessvollmacht mit Schreiben vom 11.11.2015 gegenüber
dem Gericht widerrufen hat (vgl. Czybulka, a.a.O., § 67 Rn. 76
m.w.N.).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht kein Anlass, an
der Geschäfts- oder Prozessfähigkeit der Klägerin und
infolgedessen an der Wirksamkeit der Widerrufserklärung zu
zweifeln.
Der Beschwerdeführer weist selbst darauf hin, dass das
Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 26.05.2015 auch in
Ansehung des Aktenvermerks des Richters M. vom 30.10.2014 und
der ärztlichen Stellungnahmen vom 12.11.2014 und 23.01.2015 ohne
Weiteres von der Prozessfähigkeit der Klägerin ausgegangen ist.
Auch den weiter vorgelegten Unterlagen - insbesondere dem
Schreiben des Richters S. vom 01.06.2015, dem Schreiben der
Klägerin an das Amtsgericht Lörrach vom 25.09.2015 und dem
„Briefwechsel Anwalt 12/Moser" im Zeitraum September bis
November 2015 - lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die
Klägerin sich bei Erklärung des Widerruf in einem die freie
Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befunden hat (vgl. § 104 Nr. 2 BGB), nicht
entnehmen.
Im Gegenteil ergibt sich hieraus, dass sich die Klägerin
wiederholt gegen die Zuschreibung einer psychischen Erkrankung
verwahrt (vgl. Schreiben der Klägerin v. 25.09.2015 und
28.09.2015) sowie - insoweit überzeugend - auf sachliche
„Meinungsverschiedenheiten" zwischen ihr und dem
Beschwerdeführer und die daraus folgende Zerrüttung des
Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant
verwiesen hat.
Dass das Mandatsverhältnis zum Zeitpunkt der
Widerrufserklärung tatsächlich zerrüttet war, wird nachträglich
dadurch bestätigt, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom
14.04.2016 beim Amtsgericht Lörrach einen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung gestellt hat, mit der dem
Beschwerdeführer unter anderem untersagt werden soll, sie als
prozessunfähig zu bezeichnen oder Behauptungen über ihren
Gesundheitszustand vorzutragen.
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