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Verwaltungsgerichtshof: Beschluss vom 19.04.2016


1 S 493/16

VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BADEN-WÜRTTEMBERG
Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

Gertrud Moser,....................., 79589 Binzen

- Klägerin -

prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt 12, ................ Lörrach

- Beschwerdeführer -

gegen

Landkreis Lörrach,
vertreten durch den Landrat,
Palmstraße 3, 79539 Lörrach, Az: 018.415

- Beklagter -

wegen Feststellung
hier: Zurückweisung als Bevollmächtigter
hier: Prozesskostenhilfe

 

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Ellenberger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hettich und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Pohl

am 19. April 2016 beschlossen:

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.11.2015 - 4 K 2449/15 - wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde bereits nach § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO unstatthaft ist. Nach dieser Vorschrift weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 67 Rn. 37 m.w.N.).

Vorliegend ist ein solcher Beschluss nicht ergangen, sondern wurde die Entscheidung über die Zurückweisung des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigten lediglich in Form einer prozessleitenden Verfügung des Berichterstatters getroffen. Für solche Verfügungen ist anerkannt, dass sie nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 146 Abs. 2 VwGO fallen, und dass auch der zurückgewiesene Prozessbevollmächtigte selbst befugt ist, die Verfügung mit der Beschwerde anzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.10.1997 - 2 S 2445/97 -, juris).

Denn die Beschwerde dürfte jedenfalls unbegründet sein.

Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer zu Recht als Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen, weil er zur Vertretung nicht mehr befugt ist, nachdem die Klägerin die ihm erteilte Prozessvollmacht mit Schreiben vom 11.11.2015 gegenüber dem Gericht widerrufen hat (vgl. Czybulka, a.a.O., § 67 Rn. 76 m.w.N.).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht kein Anlass, an der Geschäfts- oder Prozessfähigkeit der Klägerin und infolgedessen an der Wirksamkeit der Widerrufserklärung zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer weist selbst darauf hin, dass das Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 26.05.2015 auch in Ansehung des Aktenvermerks des Richters M. vom 30.10.2014 und der ärztlichen Stellungnahmen vom 12.11.2014 und 23.01.2015 ohne Weiteres von der Prozessfähigkeit der Klägerin ausgegangen ist.

Auch den weiter vorgelegten Unterlagen - insbesondere dem Schreiben des Richters S. vom 01.06.2015, dem Schreiben der Klägerin an das Amtsgericht Lörrach vom 25.09.2015 und dem „Briefwechsel Anwalt 12/Moser" im Zeitraum September bis November 2015 - lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich bei Erklärung des Widerruf in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat (vgl. § 104 Nr. 2 BGB), nicht entnehmen.

Im Gegenteil ergibt sich hieraus, dass sich die Klägerin wiederholt gegen die Zuschreibung einer psychischen Erkrankung verwahrt (vgl. Schreiben der Klägerin v. 25.09.2015 und 28.09.2015) sowie - insoweit überzeugend - auf sachliche „Meinungsverschiedenheiten" zwischen ihr und dem Beschwerdeführer und die daraus folgende Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant verwiesen hat.

Dass das Mandatsverhältnis zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung tatsächlich zerrüttet war, wird nachträglich dadurch bestätigt, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.04.2016 beim Amtsgericht Lörrach einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat, mit der dem Beschwerdeführer unter anderem untersagt werden soll, sie als prozessunfähig zu bezeichnen oder Behauptungen über ihren Gesundheitszustand vorzutragen.
 

Ellenberger Hettich Pohl

Beglaubigt:

x......................
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Geändert am:   10.01.2019

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