Die Sachen: 4 K 2590/15
und 4 K 2591/15 sind nach Informationen der Antragstellerin
abgeschlossen.
Alle Verfahren vor dem Verwaltungsgericht habe ich im Auftrag
und mit Vollmacht der Antragstellerin in dem Zeitraum vom
12.8.2015 bis 12.11.2015 als Prozessbevollmächtigter geführt.
Ich strebe eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung und
Verweisung des Antrags an den VGH an.
Ich stütze und begründe die Beschwerdeführung vor dem VGH -
1. S 493/16 - mit einem Prozesskostenhilfegesuch in eigener Sache vom 6.4.2016
und mit den Schriftsätzen vom 7.3.201.6 und 7.4.2016 mit einem
Verlust der Prozessfähigkeit der Antragstellerin im Verlauf der
Verfahren gegen den Landkreis und gegen das Land wegen
Folgenbeseitigung.
Es kann nicht als ausreichender Sachvortrag angesehen werden,
dass die Antragstellerin: lediglich eine "Auflistung der
vielfachen Aktenzeichen" und ein einzelnes Eingabe-Datum
(7.4.2016) benennt, - während sie den ganzen Beschwerdevertrag
(mit 43 Anlagen) zur Kenntnis erhalten hat.
Die Antragstellerin tut so, als handele ich "im Namen der
Antragstellerin".
Eine Kopie meines Prozesskostenhilfegesuches vom 6.4.2016 füge
ich in der Anlage bei.
Ich werde durch -vor allem - die Androhung unter Ziff.4 des
Beschlusses vom 15.4.2016 und durch die Kostenentscheidung
beschwert. Es kann nicht sein, dass mir durch die Androhung der
Ordnungsmaßnahmen der nach § 146 VwGO mögliche Rechtsweg
beschnitten würde.
Mit einer Beiziehung der angegebenen Verfahrensakten erkläre
ich mich einverstanden.
Rechtsanwalt 12
Antragsgegner
Anlagen
VGH 1 S 493/16 v. 14.4.2016,
VG 4 K 2170/15 v. 18.9.2015
VG 4 K 2449/15 v. 22.10.2015
Prozesskostenhilfegesuch P. J. 1 S 493/16 v. 6.4.2016
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