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Anwalt 12 an Amtsgericht


Anwalt 12 - Adresse ........

Amtsgericht

Lörrach

Lörrach, 19.4.2016

6 C 472/16
In Sachen Moser gegen Anwalt 12
wegen einstweiliger Verfügung

ersuche ich,
mir für die Rechtsverteidigung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 15.4.2016 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.

Die Erklärung über die .......................... ...................füge ich mit 6 Belegen bei:

........................................(Datenschutz) .....................


Begründung:

Das Amtsgericht Lörrach ist das nach § 937 ZPO unzuständige Gericht.
Zuständig ist das Gericht der Hauptsache:
 

  Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
- 1 S 493/16 -
Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser
gegen Landkreis Lörrach
wegen Zurückweisung eines Bevollmächtigten
hier: Beschwerde
 
Die Beschwerde führe ich als Betroffener gemäß § 146 VwGO gegen die Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin durch das Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 2449/15 -.

Die Antragstellerin ist pflichtgemäß informiert.

Die Mitteilung des VGH: vom 14.4.2016

- Anlage -

enthielt als Anlage die Antragsschrift der Antragstellerin an das Amtsgericht Lörrach vom 14.4.2016.

In den Verfahren der Verwaltungsrechtssache
 

  Moser gegen Land Baden Württemberg wegen Folgenbeseitigung - 4 K 2170/15 - bin ich seit der Zurückweisung vom 12.11.2015 nicht tätig geworden.
 

Die Sachen: 4 K 2590/15 und 4 K 2591/15 sind nach Informationen der Antragstellerin abgeschlossen.

Alle Verfahren vor dem Verwaltungsgericht habe ich im Auftrag und mit Vollmacht der Antragstellerin in dem Zeitraum vom 12.8.2015 bis 12.11.2015 als Prozessbevollmächtigter geführt.

Ich strebe eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Verweisung des Antrags an den VGH an.

Ich stütze und begründe die Beschwerdeführung vor dem VGH - 1. S 493/16 - mit einem Prozesskostenhilfegesuch in eigener Sache vom 6.4.2016 und mit den Schriftsätzen vom 7.3.201.6 und 7.4.2016 mit einem Verlust der Prozessfähigkeit der Antragstellerin im Verlauf der Verfahren gegen den Landkreis und gegen das Land wegen Folgenbeseitigung.

Es kann nicht als ausreichender Sachvortrag angesehen werden, dass die Antragstellerin: lediglich eine "Auflistung der vielfachen Aktenzeichen" und ein einzelnes Eingabe-Datum (7.4.2016) benennt, - während sie den ganzen Beschwerdevertrag (mit 43 Anlagen) zur Kenntnis erhalten hat.

Die Antragstellerin tut so, als handele ich "im Namen der Antragstellerin".

Eine Kopie meines Prozesskostenhilfegesuches vom 6.4.2016 füge ich in der Anlage bei.

Ich werde durch -vor allem - die Androhung unter Ziff.4 des Beschlusses vom 15.4.2016 und durch die Kostenentscheidung beschwert. Es kann nicht sein, dass mir durch die Androhung der Ordnungsmaßnahmen der nach § 146 VwGO mögliche Rechtsweg beschnitten würde.

Mit einer Beiziehung der angegebenen Verfahrensakten erkläre ich mich einverstanden.

Rechtsanwalt 12
Antragsgegner


Anlagen
VGH 1 S 493/16 v. 14.4.2016,
VG 4 K 2170/15 v. 18.9.2015
VG 4 K 2449/15 v. 22.10.2015
Prozesskostenhilfegesuch P. J. 1 S 493/16 v. 6.4.2016


Anlagen:
            Eingang
A1         VGH 1 S 493/16 v. 14.4.2016  ??????????  
A2
17.09.2015

Anwalt 12

Moser
  VG 4 K 2170/15 v. 18.9.2015
Klage gegen Innenministerium mit Datum vom 18.9. abgegeben 4 K 2170/15;
d.h. ohne große Bedenkzeit und Rücksicht auf meine Wünsche erfolgt Klage gegen die Polizei. 
Mehr...
 
A3 22.10.2015 Verw.
gericht
Anwalt 12   VG 4 K 2449/15 v. 22.10.2015
Beschluss 4 K 2449/15 Landratsamt. Mehr...
 
A4         Prozesskostenhilfe-Gesuch P. J. 1 S 493/16 v. 6.4.2016  

Kommentar am 23.4.2016:
Bin dabei, gegen diese Argumente vorzugehen und plane am Montag die Abgabe beim Amtsgericht.

Geändert am:   10.01.2019

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