Gründe:
I. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 07.01.2017,
bei Gericht eingegangen am 06.01.2017, die Besorgnis der
Befangenheit der zuständigen Richterin am Amtsgericht Frau H.
gerügt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die zuständige
Richterin habe in den Gründen des Beschlusses vom 23.12.2016 die
Auffassung vertreten und darauf hingewiesen, dass das
vorliegende Verfahren abgeschlossen ist.
Der Vergleich sei jedoch unwirksam, die Geschäftsgrundlage
des Vergleiches sei weggefallen. Er habe den Rücktritt vom
Vergleich erklärt. Dies ergebe sich aus den Ermittlungsakten der
Staatsanwaltschaft Freiburg im Verfahren gegen den Beklagten
wegen Nötigung zu Aktenzeichen 82 Js 1826/16. In ihrer
dienstlichen Stellungnahme gemäß § 44 Abs. 3 ZPO vom 09.01.2017
hat Richterin am Amtsgericht H. ausgeführt, es treffe zu, dass
sie den Hinweis darauf gegeben habe, dass das vorliegende
Verfahren durch Vergleich abgeschlossen sei.
Die Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht lägen nicht vor:
Hierbei handele es sich um rechtliche Ausführungen.
Ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit sei nicht
ersichtlich. Die Gewährung rechtlichen Gehörs an die
Gegenseite war entbehrlich, da der vorliegende Antrag als
unzulässig zurückzuweisen war. II. Das
Befangenheitsgesuch ist unzulässig. Das vorliegende Verfahren
ist durch Vergleich vom 09.06.2016, AS 429,431, abgeschlossen.
Dieser Vergleich ist gemäß § 278 ZPO wirksam. Der Beklagte hat
keine nachvollziehbaren Gründe für eine Unwirksamkeit des
Vergleiches dargelegt. Gründe, die zu eine Unwirksamkeit eines
abgeschlossen Vergleiches führen könnten, wären lediglich das
tatsächliche Nichtvorhandensein einer Einigung, ein Verstoß des
Vergleichsinhaltes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die
guten Sitten oder eine Anfechtung des Vergleiches wegen eines
zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vorliegenden
Inhaltsirrtums oder wegen arglistiger Täuschung einer der
vergleichschließenden Parteien durch die andere Partei. Ein
Rücktritt vom Vergleich ist grundsätzlich nicht möglich.
Allein auf diese Rechtslage hat die zuständige Richterin in
ihrem Beschluss vom 23.12.2016 - zutreffenderweise -
hingewiesen. In einem abgeschlossenen
Rechtsstreit ist ein Befangenheitsgesuch in der Sache
unzulässig. Im übrigen ist eine Voreingenommenheit
der zuständigen Richterin gegen den Beklagten in Folge des
beanstandeten, in der Sache zutreffenden rechtlichen Hinweises
nicht erkennbar. |