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Beschluss vom Amtsgericht Lörrach
(Eingang bei Moser am 08.02.2017):


Aktenzeichen: 6 C 472/16

Amtsgericht Lörrach
 

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, .........................., 79589 Binzen
 - Antragstellerin -

gegen

Anwalt 12, ......................... Lörrach
- Antragsgegner -

wegen einstweiliger Verfügung

 

hat das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin am Amtsgericht Dr. R. am 24.01.2017 beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Ablehnung von Richterin am Amtsgericht H. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 07.01.2017, bei Gericht eingegangen am 06.01.2017, die Besorgnis der Befangenheit der zuständigen Richterin am Amtsgericht Frau H. gerügt.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die zuständige Richterin habe in den Gründen des Beschlusses vom 23.12.2016 die Auffassung vertreten und darauf hingewiesen, dass das vorliegende Verfahren abgeschlossen ist.

Der Vergleich sei jedoch unwirksam, die Geschäftsgrundlage des Vergleiches sei weggefallen. Er habe den Rücktritt vom Vergleich erklärt. Dies ergebe sich aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Freiburg im Verfahren gegen den Beklagten wegen Nötigung zu Aktenzeichen 82 Js 1826/16.

In ihrer dienstlichen Stellungnahme gemäß § 44 Abs. 3 ZPO vom 09.01.2017 hat Richterin am Amtsgericht H. ausgeführt, es treffe zu, dass sie den Hinweis darauf gegeben habe, dass das vorliegende Verfahren durch Vergleich abgeschlossen sei.

Die Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht lägen nicht vor:
 Hierbei handele es sich um rechtliche Ausführungen.
Ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit sei nicht ersichtlich.

Die Gewährung rechtlichen Gehörs an die Gegenseite war entbehrlich, da der vorliegende Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.

II.

Das Befangenheitsgesuch ist unzulässig.

Das vorliegende Verfahren ist durch Vergleich vom 09.06.2016, AS 429,431, abgeschlossen. Dieser Vergleich ist gemäß § 278 ZPO wirksam.

Der Beklagte hat keine nachvollziehbaren Gründe für eine Unwirksamkeit des Vergleiches dargelegt.

Gründe, die zu eine Unwirksamkeit eines abgeschlossen Vergleiches führen könnten, wären lediglich das tatsächliche Nichtvorhandensein einer Einigung, ein Verstoß des Vergleichsinhaltes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten oder eine Anfechtung des Vergleiches wegen eines zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vorliegenden Inhaltsirrtums oder wegen arglistiger Täuschung einer der vergleichschließenden Parteien durch die andere Partei.

Ein Rücktritt vom Vergleich ist grundsätzlich nicht möglich.

Allein auf diese Rechtslage hat die zuständige Richterin in ihrem Beschluss vom 23.12.2016 - zutreffenderweise - hingewiesen.

In einem abgeschlossenen Rechtsstreit ist ein Befangenheitsgesuch in der Sache unzulässig.

Im übrigen ist eine Voreingenommenheit der zuständigen Richterin gegen den Beklagten in Folge des beanstandeten, in der Sache zutreffenden rechtlichen Hinweises nicht erkennbar.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4 79539 Lörrach

oder bei dem

Landgericht Freiburg im Breisgau Salzstraße 17
79098 Freiburg im Breisgau

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Lörrach Bahnhofstraße 4 79539 Lörrach

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Dr. R.
Richterin am Amtsgericht

Beglaubigt
Lörrach, 31.01.2017

x.....
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig
 


Geändert am:   10.01.2019

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