| I. Vorgeschichte Die Antragstellerin hatte im Januar 2015 Kontakt mit der 
				Antragsgegnerin aufgenommen.Seit 2009 befindet sie sich in einem langjährigen Rechtsfall, 
				bei dem es aus ihrer Sicht eine Panne nach der anderen gibt.
 Der Rechtsfall wurde 2009 durch einen Polizeibericht im 
				Auftrag ihrer Nachbarin ausgelöst. Er wurde ohne ihr Wissen an 
				die Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach 
				weitergeleitet.  Zeitgleich beschwerte sich die Antragstellerin beim 
				Landratsamt wegen fehlender Stellplätze der Nachbarn. Außerdem 
				stellte sie die Frage nach der Zulässigkeit des bestehenden 
				Gewerbes des Nachbarn. Statt auf das Schreiben direkt zu 
				antworten, wurde die Antragstellerin zu einem Gespräch mit zwei 
				Mitarbeitern geladen. Ihr wurde empfohlen, den Widerspruch 
				zurückzunehmen.  Gleichzeitig wurde ihr klargemacht, dass ihre geringfügige 
				Nachhilfe genehmigungspflichtig und dafür ein Stellplatz 
				nachzuweisen war. Das war im Nachhinein ein Ablenkungsmanöver. 
				Die Klägerin benötigte keine Genehmigung und keinen zusätzlichen 
				Stellplatz. Erst durch späteren Schriftwechsel mit einem Anwalt 
				ergab sich, dass das Gewerbe nicht zulässig war. Angeblich 
				wussten die Gemeinde und das Landratsamt nichts davon, was 
				aufgrund der Umstände unmöglich war. Kurz: Korruptionsmerkmale. Das Landratsamt Lörrach leitete dann den Polizeibericht im 
				Auftrag der Nachbarin an das Amtsgericht Lörrach weiter. Das 
				Amtsgericht Lörrach leitete ein gerichtliches 
				Betreuungsverfahren gegen die Antragstellerin ein. Diese wusste 
				zunächst nicht, warum es eingeleitet wurde. Erst bei der 
				Akteneinsicht entdeckte sie den Polizeibericht und das 
				Weiterleitungsschreiben durch das Landratsamt.  Ihre sofortigen Einwendungen wurden ignoriert. Damit hat das 
				Amtsgericht kein faires Verfahren durchgeführt und nach Meinung 
				der Antragstellerin Rechtsbeugung begangen. Das Verfahren wurde 
				fortgesetzt und sie wurde zu einem psychiatrischen Gutachten 
				gezwungen. Dem Gutachter brachte sie den Polizeibericht mit, im 
				Glauben, dass er völlig abwegig war. Die Antragstellerin hatte 
				große Bedenken und Ängste bezüglich des ganzen Verfahrens mit 
				dem Zwang zu einem Gutachten. Der Gutachter beruhigte sie und 
				meinte, sie müsse sich keine Sorgen machen. Die Antragstellerin 
				glaubte ihm. Nach relativ langer Zeit kam endlich der Beschluss, 
				dass die rechtliche Betreuung abgelehnt wurde. Der erste Anwalt der 
				Klägerin war eindeutig die falsche Wahl, weil er nicht auf die 
				Hinweise auf den Zusammenhang mit dem Gewerbe- und Baurecht 
				eingegangen ist. Er hätte auch gegen den Polizeibericht vorgehen 
				sollen, was er ignoriert hat. Daher erstattete die Klägerin selbst 
				
				Strafanzeige gegen die Anzeigenerstatterin. Az 85 Js 9229/09 Staatsanwaltschaft Lörrach. Diese wurde 
				abgelehnt, auch die spätere 
				
				Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft. Az 3 Zs 
				2606/09
 Ein halbes Jahr später bekam die Antragstellerin im Rahmen 
				einer Akteneinsicht die Kopie vom Gutachten. Vom Inhalt war sie 
				entsetzt. Ihre Beschwerde wurde später vom Landgericht Freiburg 
				abgelehnt mit einer Ausnahme: Erstattung der 
				Rechtsanwaltskosten.Da sie damals keine Gerichtserfahrung hatte, war die Beschwerde 
				bezüglich der möglichen Beweise mangelhaft, weil sie diese nicht 
				sofort vorgelegt hat.
 Für die Klägerin ist es daher eine schwere Belastung, mit 
				einer Betreuungsakte, faktisch Entmündigungsakte, zu leben, in 
				der sich ein Polizeibericht mit Falschaussagen und ein nicht 
				akzeptables Gutachten befinden. Gerichtliche Betreuungsverfahren können jederzeit aus 
				unwichtigen oder falschen Gründen eingeleitet werden, weil es 
				keine Formvorschriften gibt.
 Das Ziel war und ist es, den Wahrheitsgehalt des 
				Polizeiberichts festzustellen.Aufgrund weiterer Ereignisse im Rechtsfall der Klägerin 
				vermutete sie, dass sich ihre Nachbarn in einem umfangreichen 
				Beziehungssystem über einen Steuerberater, die Gemeinde und das 
				Landratsamt befinden, vermutlich auch zur Polizei.
 Daher 
				suchte die Klägerin 2013 im Internet einen weit entfernt 
				wohnenden Anwalt. Er sollte mit dem Strafrecht vertraut sein. 
				Sie fand die Homepage und nahm mit ihm Kontakt auf. Er bekam 
				später zeitlich geordnete Aktenordner und eine Daten-DVD.Zunächst sollte er nach ihrer Strafanzeige gegen die Nachbarn (Az 
				80 Js 1317/14, StA Lörrach) und nach ihrer Beschwerde bei der 
				Generalstaatsanwaltschaft helfen
 (Az 5 Zs 345/14). Er tat es nicht, weil er ein solches Vorgehen 
				für aussichtslos hielt.
 Seiner Meinung nach war ein 
				zivilrechtliches Verfahren sinnvoll.Dazu schickte er schließlich eine Art Klageplan 
				und einen Klageentwurf.
 Nach Angabe vieler 
				Zeugenadressen durch die Klägerin und weiterem Emailaustausch 
				reichte der Rechtsanwalt angeblich nach seinen Email-Aussagen 
				die Klage beim Amtsgericht Lörrach ein. 
				 Die Klägerin wartete ca. 2 Monate auf weitere Nachrichten vom 
				Verfahren. Dann erkundigte sie sich schließlich in einem 
				Rechtsforum. Dort wurde vermutet, dass keine Klage eingereicht 
				worden war. Die Klägerin war geschockt und hatte am nächsten Tag 
				einen Sturzunfall. Bei der Beschreibung der Unfallursache gab 
				sie an, dass sie an diesem Tag abgelenkt bzw. durch ihren 
				Rechtsfall belastet war. Die Belastung gab sie als eine von 
				weiteren Ursachen für den Unfall an. Kurz darauf erkundigte sie sich schriftlich beim Amtsgericht 
				Lörrach nach einer möglichen Klage in ihrem Auftrag. Laut 
				Antwortschreiben vom Amtsgericht war dazu nicht bekannt.
 Laut einer telefonischen Auskunft beim Landgericht Freiburg lag 
				auch dort keine Eingabe vor.
 In dieser Zeit wollte der Anwalt angeblich bei der 
				Antragstellerin vorbeikommen und mit ihr den Fall besprechen. Es 
				gab jedoch zweimal ganz kurzfristige telefonische Terminabsagen. 
				Beim ersten persönlichen Gespräch mit dem Anwalt erwähnte er, 
				dass er Kontakte zur hiesigen Sparkasse hat.
 Daher kam der 
				Klägerin der Verdacht, dass er zum Beziehungssystem ihrer 
				Nachbarn gehören könnte. Als eine neue Anwaltskanzlei es 
				ablehnte, ihr zu helfen, beauftragte sie eine Detektei. Diese 
				sollte feststellen, ob der Anwalt sich mit der Gegenpartei traf. 
				Da der Anwalt kurzfristig zwei Termine absagte, konnte die 
				Detektei nicht ihren Auftrag erfüllen. Natürlich fielen dann 
				trotzdem Kosten an. 
				 Im Laufe der Zeit zahlte die Klägerin Rechnungen des Anwalts 
				und leistete Vorauszahlungen, u.a. auch weil sie glaubte, dass 
				der Anwalt die Gerichtskosten zahlen muss.Die Klägerin hatte keine Erfahrungen mit einer Klage in ihrem 
				Auftrag.
 Ihrem Schreiben nach einer Endabrechnung ist der Anwalt nicht 
				nachgekommen.
 Auch die Aktenordner hat er sehr spät 
				zurückgeschickt. Die Daten-DVD zum Rechtsfall hat er aber 
				einbehalten. 
				 Im Rahmen einer Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer 
				Freiburg war der Anwalt nicht bereit, auf die Vermittlung bzw. 
				Beschwerde einzugehen.Die Klägerin erstattete schließlich eine Strafanzeige gegen den 
				Anwalt die abgelehnt wurde.
 Laut Auskunft der Rechtsanwaltskammer hat sie auch eine 
				Eingabe bei der Generalstaatsanwalts Karlruhe gegen den Anwalt 
				gemacht. Die Klägerin hat aber nur das Aktenzeichen. Von der 
				Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe wurden ihr dazu Auskünfte 
				verweigert. Weil sie keinen anderen Rechtsanwalt fand, reichte 
				die Klägerin zunächst eine selbstgeschriebene Klage ein, die 
				sich an dem Klageentwurf des Anwalts orientierte. Kurz darauf 
				kamen ihr Bedenken. Sie zog die Klage zurück und ließ sie als 
				Beschwerde der Betreuungs- bzw. Entmündigungsakte beifügen. Am 
				4. Oktober 2014 gab sie eine neue Klage ab. Aktenzeichen 2 C 1446/14, Amtsgericht Lörrach.
 Um zu belegen, 
				dass sie von einem Anwalt hintergangen worden ist, reichte die 
				Klägerin beim Amtsgericht einen umfangreichen Schriftwechsel mit 
				dem Anwalt ein. Dabei verwendete sie auch das neue Aktenzeichen. 
				Sie wusste nicht, dass alle Schriftstücke zu einem Aktenzeichen 
				als Kopien der Gegenseite zur Verfügung gestellt werden müssen. 
				Das Gericht zwang sie daher trotz Protest der Klägerin, diesen 
				umfangreichen Schriftwechsel im Doppel der Gegenseite 
				auszuhändigen.Aus diesem Grund und weiteren Gründen beantragt die Klägerin, 
				die Klage 2 C 1146/14 mit in dieses Verfahren einzubinden.
 
				Etwas später bekam sie die Klageerwiderung der Gegenseite. Darin 
				waren u.a. neue Falschaussagen. Daher versuchte sie 
				schnellstmöglich eine anwaltliche Vertretung zu finden, was ihr 
				auch gelang. Der neuen Anwältin brachte sie die eingescannte 
				Klageerwiderung mit den Kommentaren und Berichtigungen bzw. 
				Hinweise auf Falschaussagen. Die Anwältin informierte sie 
				nicht über die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen auf die 
				Klageerwiderung wieder zu antworten. In der mündlichen 
				Verhandlung ging sie auch nicht auf den mündlichen Vortrag der 
				gegnerischen Anwältin ein, die Ähnliches wie in der 
				Klageerwiderung schilderte. Zuvor hatte diese Anwältin der 
				Klägerin eingeschärft, auf keinen Fall die Richterin zu 
				unterbrechen. Ansonsten würde sie ihr einen Fußtritt verpassen, 
				aber einen sehr heftigen. Die Klägerin verlor dieses Verfahren 
				mit einem ihrer Meinung nach skandalösen Urteil. Erst nach der mündlichen Verhandlung erfuhr die Klägerin über 
				die Möglichkeiten der Klageerwiderung im Rahmen einer 
				Online-Recherche.
 
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