Zurück Menü

Blinde,
weinende
Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Beschluss vom Landgericht Freiburg


Aktenzeichen: 3 T 280/16, 1 M 12../16 AG Lörrach

Landgericht Freiburg im Breisgau

Beschluss

In Sachen
Nachbarin-X ................ Binzen
- Gläubigerin und Beschwerdegegnerin -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte..................... Bad Krozingen, Gz.: .................

gegen
G.......... Moser, ......................Binzen
- Schuldnerin und Beschwerdeführerin -

Weitere Beteiligte:
x...................., Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht, Bahnhofstraße 4, 79539 Lörrach, Gz.: DR II 2..../16
- Gerichtsvollzieher, sonstiger Beteiligter -

wegen Zwangsvollstreckung
hier: Zwangsvollstreckung
 

 hat das Landgericht Freiburg im Breisgau - 3. Zivilkammer - durch die Richterin am Landgericht K. als Einzelrichterin am 01.12.2016 beschlossen:

 

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 04.10.2016, Az. 1 M 1200/16, wird zurückgewiesen.
 
2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
 
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
  


Gründe:

I.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 29.09.2015, Az. 2 C 14.../14.

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 21.10.2016, eingegangen am 21.10.2016, gegen den ihr am 07.10.2016 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - Lörrach vom 04.10.2016, durch welchen ihre Erinnerung vom 30.08.2016 gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zurückgewiesen wurde.

Die Schuldnerin trägt im Wesentlichen vor, dass das dem zu vollstreckenden Kostenfestsetzungsbescheid zugrunde liegende Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 11.12.2014, Az. 2 C 14.../14, fehlerhaft ergangen sei und auf einem von der Gegenseite begangenen Prozessbetrug beruhe.

Auch im anschließenden Berufungsverfahren Landgericht Freiburg, Az. 3 S 24/15, sei ihr das Recht verweigert worden. Im Übrigen sei sie langjähriges Justizopfer. Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens des Schuldnerin wird auf die von ihr zur Akte gereichten Schreiben verwiesen.
Am 24.10.2016 erging Nichtabhilfeentscheidung.

Die Akte des Gerichtsvollziehers beim AG Lörrach x....., Az. DR II 29..../16, wurde beigezogen.

II.

Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist unbegründet.

Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.09.2015 stellt gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO einen geeignete Vollstreckungstitel dar.

Soweit die Schuldnerin der Sache nach vorbringt, dass das dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrundeliegende Urteil insgesamt fehlerhaft zustandegekommen sei, bzw. dass die ihres Erachtens von der Gläubigerin begangenen Rechtsverstöße nicht zur Folge haben könnten, dass sie deren Rechtsanwaltskosten zu erstatten habe, handelt es sich hierbei um materiell-rechtliche Einwendungen, die im Erkenntnisverfahren geltend zu machen sind und im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehr überprüft werden (Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 766, Rn. 7).

Einer Beiziehung der Strafakte 95 Js 24../16 bedurfte es nicht, da es sich auch bei der Behauptung, dass die Gläubigerin Prozessbetrug und Verleumdung begangen habe, um einen im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu überprüfende materiell-rechtliche Einwand handelt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

K.
Richterin am Landgericht

Beglaubigt
Freiburg im Breisgau, 05.12.2016

x..........
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig
 


Geändert am:   18.01.2024

Impressum

Startseite:  www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de