Gründe:
I. Die
Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lörrach vom
29.09.2015, Az. 2 C 14.../14. Die Schuldnerin wendet
sich mit ihrer
sofortigen
Beschwerde vom 21.10.2016, eingegangen am 21.10.2016,
gegen den ihr am 07.10.2016 zugestellten
Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - Lörrach
vom 04.10.2016, durch welchen ihre
Erinnerung
vom 30.08.2016 gegen die Durchführung der
Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zurückgewiesen
wurde. Die Schuldnerin trägt im Wesentlichen vor, dass das dem
zu vollstreckenden Kostenfestsetzungsbescheid zugrunde liegende
Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom
11.12.2014, Az. 2 C 14.../14, fehlerhaft ergangen sei
und auf einem von der Gegenseite begangenen Prozessbetrug
beruhe.
Auch im anschließenden Berufungsverfahren Landgericht
Freiburg, Az. 3 S 24/15, sei ihr das Recht verweigert worden. Im
Übrigen sei sie langjähriges Justizopfer. Hinsichtlich des
weiteren Beschwerdevorbringens des Schuldnerin wird auf die von
ihr zur Akte gereichten Schreiben verwiesen.
Am
24.10.2016 erging Nichtabhilfeentscheidung. Die Akte
des Gerichtsvollziehers beim AG Lörrach x....., Az. DR II
29..../16, wurde beigezogen. II. Die gemäß §
793 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige
Beschwerde der Schuldnerin ist unbegründet. Die
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Der
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.09.2015 stellt gemäß
§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO einen geeignete Vollstreckungstitel dar.
Soweit die Schuldnerin der Sache nach vorbringt, dass das dem
Kostenfestsetzungsbeschluss zugrundeliegende Urteil insgesamt
fehlerhaft zustandegekommen sei, bzw. dass die ihres Erachtens
von der Gläubigerin begangenen Rechtsverstöße nicht zur Folge
haben könnten, dass sie deren Rechtsanwaltskosten zu erstatten
habe, handelt es sich hierbei um materiell-rechtliche
Einwendungen, die im Erkenntnisverfahren geltend zu machen sind
und im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehr überprüft werden
(Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 766, Rn. 7). Einer Beiziehung
der Strafakte 95 Js 24../16
bedurfte es nicht, da es sich auch bei der Behauptung, dass die
Gläubigerin Prozessbetrug und Verleumdung begangen habe, um
einen im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu überprüfende
materiell-rechtliche Einwand handelt. III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die
Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574
Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. K.
Richterin am Landgericht Beglaubigt
Freiburg im Breisgau, 05.12.2016 x..........
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig
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