| Gründe:
 I. Die 
				Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem 
				
				Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 
				29.09.2015, Az. 2 C 14.../14. Die Schuldnerin wendet 
				sich mit ihrer 
				sofortigen 
				Beschwerde vom 21.10.2016, eingegangen am 21.10.2016, 
				gegen den ihr am 07.10.2016 zugestellten
				
				Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - Lörrach 
				vom 04.10.2016, durch welchen ihre 
				Erinnerung 
				vom 30.08.2016 gegen die Durchführung der 
				Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zurückgewiesen 
				wurde. Die Schuldnerin trägt im Wesentlichen vor, dass das dem 
				zu vollstreckenden Kostenfestsetzungsbescheid zugrunde liegende 
				Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 
				
				11.12.2014, Az. 2 C 14.../14, fehlerhaft ergangen sei 
				und auf einem von der Gegenseite begangenen Prozessbetrug 
				beruhe. 
				 Auch im anschließenden Berufungsverfahren Landgericht 
				Freiburg, Az. 3 S 24/15, sei ihr das Recht verweigert worden. Im 
				Übrigen sei sie langjähriges Justizopfer. Hinsichtlich des 
				weiteren Beschwerdevorbringens des Schuldnerin wird auf die von 
				ihr zur Akte gereichten Schreiben verwiesen.Am 
				24.10.2016 erging Nichtabhilfeentscheidung.
 Die Akte 
				des Gerichtsvollziehers beim AG Lörrach x....., Az. DR II 
				29..../16, wurde beigezogen. II. Die gemäß § 
				793 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige 
				Beschwerde der Schuldnerin ist unbegründet. Die 
				Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Der 
				
				Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.09.2015 stellt gemäß 
				§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO einen geeignete Vollstreckungstitel dar. 
				Soweit die Schuldnerin der Sache nach vorbringt, dass das dem 
				Kostenfestsetzungsbeschluss zugrundeliegende Urteil insgesamt 
				fehlerhaft zustandegekommen sei, bzw. dass die ihres Erachtens 
				von der Gläubigerin begangenen Rechtsverstöße nicht zur Folge 
				haben könnten, dass sie deren Rechtsanwaltskosten zu erstatten 
				habe, handelt es sich hierbei um materiell-rechtliche 
				Einwendungen, die im Erkenntnisverfahren geltend zu machen sind 
				und im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehr überprüft werden 
				(Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 766, Rn. 7). Einer Beiziehung 
				der Strafakte 95 Js 24../16 
				bedurfte es nicht, da es sich auch bei der Behauptung, dass die 
				Gläubigerin Prozessbetrug und Verleumdung begangen habe, um 
				einen im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu überprüfende 
				materiell-rechtliche Einwand handelt. III. 
				Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die 
				Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 
				Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. K.Richterin am Landgericht
 BeglaubigtFreiburg im Breisgau, 05.12.2016
 x..........Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 
 Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
 - ohne Unterschrift gültig
 
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