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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen
bei dem
Amtsgericht Lörrach, Bahnhofstraße 4, 79539 Lörrach
oder bei dem
Landgericht Freiburg im Breisgau, Salzstraße 17, 79098
Freiburg im Breisgau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung,
spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung
der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten
Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben
genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist
nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Dr. B.
Richter am Amtsgericht
Ausfertigt
Lörrach, 05.1 .2016
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Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |