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				Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im 
				Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.  Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen 
				bei demAmtsgericht Lörrach, Bahnhofstraße 4, 79539 Lörrach
 oder bei dem Landgericht Freiburg im Breisgau, Salzstraße 17, 79098 
				Freiburg im Breisgau einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, 
				spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung 
				der Entscheidung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch 
				Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten 
				Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes 
				Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch 
				nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben 
				genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist 
				nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen 
				Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde 
				gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Dr. B.Richter am Amtsgericht
 AusfertigtLörrach, 05.1 .2016
 
 x.......Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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