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Beschluss vom Amtsgericht Lörrach


Aktenzeichen:
1 M 1200/16

Amtsgericht Lörrach
 - Vollstreckungsgericht -

 

Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache

Nachbarin-X ............ - Gläubigerin -

Prozessbevollmächtigte:
Gegnerische Anwaltskanzlei ...............Bad Krozingen, Gz.:...................

gegen

.................. Moser, ................ Binzen - Schuldnerin -

 

hat das Amtsgericht Lörrach am 04.10.2016 beschlossen:

 

1. Die Erinnerung der Schuldnerin G.......... Moser vom 30.08.2016 gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher wird zurückgewiesen.
 
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
 

Gründe:

Die Erinnerung ist unbegründet.

Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.
 

1 M 12.../16 - Seite 2 -

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lörrach, Bahnhofstraße 4, 79539 Lörrach

oder bei dem

Landgericht Freiburg im Breisgau, Salzstraße 17, 79098 Freiburg im Breisgau

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Dr. B.
Richter am Amtsgericht

Ausfertigt
Lörrach, 05.1 .2016
 

x.......
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Geändert am:   18.01.2024

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