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				21.10.2016 
				Aktenzeichen 1 M 1200/16 - Sofortige Beschwerde
 Nachbarin-X ./. 
				Moser, G.. H. wg. Zwangsvollstreckung
 Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung DR II 298/16
 Meine Schreiben vom 23.09.2016 und 05.10.2016
 
				  
				Die Zwangsvollstreckung ist eindeutig rechtswidrig. 
				  
				Seit 2009 wurde der Wahrheitsgehalt des Polizeiberichts im 
				Auftrag der Denunziantin 
				Nachbarin-X weder von der Polizei noch vom Amts- und 
				Landgericht noch von der Staatsanwaltschaft noch vom 
				Verwaltungsgericht objektiv überprüft. 
				  
				Das Unterlassen von Prüfungsrechten zugunsten Gertrud Moser 
				haben vor allem das Amtsgericht und das Landgericht im Rahmen 
				des gerichtlichen Betreuungsverfahrens unterlassen. 
				  
				In den Verfahren 2 C 1446/14 und 3 S 24/15 haben das 
				Amtsgericht und das Landgericht erneut Rechte zugunsten Gertrud 
				Moser verweigert. 
				  
				Diesen gravierenden Rechteverstoß kann nicht die Folge haben, 
				dass die gegnerischen Anwaltskosten zu erstatten sind. Vor allem 
				deswegen, weil die Denunziantin
				Nachbarin-X noch dreister geworden ist. Sie hat u.a. 
				behauptet, dass Gertrud Moser mehrfach auf sie losgegangen sei. 
				Eine derartige falsche Gewaltanschuldigung wurde weder 
				zivilgerichtlich noch durch die Staatsanwalt geahndet. Ebenso 
				die zahlreichen Demütigungen und Beleidigungen im Laufe der 
				Jahre. 
				  
				Das Urteil der Richterin P. ist ein Skandal, weil die der Klage 
				zugrundeliegenden Ansprüche auf Gerechtigkeit von Gertrud Moser 
				ignoriert hat. Das Landgericht hat ihr Urteil bestätigt und sich 
				ebenfalls eines enormen Rechtebruchs schuldig gemacht. 
				  
				Der im Berufungsverfahren eingesetzte 
				Anwalt 12 scheint 
				inzwischen beim Amtsgericht und Landgericht bekannt zu sein, 
				dass er sehr eigenwillige Eingaben macht. Damit wird erneut 
				beantragt, ihn für prozessunfähig zu erklären. 
				  
				Seit 2009 wurden Zeugen zugunsten Gertrud Moser verweigert. 
				Nachbarin-X machte 
				immer mehr unglaubwürdige abwertende Aussagen ohne jegliche 
				Rechtsfolgen für sie. 
				  
				Hauptziel im Klageverfahren 2 C 1446/14 war das Recht 
				auf Zeugen aufgrund der Zeugenliste der Klägerin Moser. Dieses 
				Ziel wurde sowohl vom Amtsgericht als auch vom Landgericht 
				ignoriert. 
				  
				Normalerweise wird ein Polizeibericht nach etwa 1,5 Jahren 
				gelöscht. Weil er aber ein Betreuungsverfahren ausgelöst hat, 
				befindet er sich immer noch in der Akte.Und das ohne übliche Prüfung auf seinen Wahrheitsgehalt.
 
				  
				Damit liegt hier ein grundlegender Verstoß gegen Artikel 6 der 
				Europäischen Menschenrechtskonvention vor. Die Anwaltskosten 
				sind daher nicht von Gertrud Moser zu ersetzen. Amts und 
				Landgericht müssten Schadenersatz leisten. 
				  
				In totalitären Staaten ist es üblich, dass Denunzianten vom 
				Staat belohnt werden.Die zugehörigen Verfahren seit 2009 haben naziähnlichen 
				Charakter.
 
				  
				Der Anwaltszwang beim Landgericht ist in dieser Sache nicht 
				gegeben.Im Rahmen von gerichtlichen Betreuungsverfahren gibt es keinen 
				Anwaltszwang vor dem Landgericht. Da beim Klageverfahren 2 C 
				1446/14 das Hauptziel war, die Falschaussagen von 
				Nachbarin-X mit Hilfe 
				von Zeugen zu belegen, ist dieses Klageverfahren mit dem 
				gerichtlichen Betreuungsverfahren verbunden.
 
				  
				Die Richterin P. hat sich in ihrem Urteil noch gewundert, wieso 
				Gertrud Moser soviel Geld für Anwälte ausgegeben hat. Eine 
				derartige Aussage ist auch eine Dreistigkeit.  
				  
				In der Akte sind wichtige Teile des Schriftwechsels mit dem 
				Rechtsanwalt 7 , die belegen, dass er seine Mandantin 
				hintergangen hat.  
				  
				G. Moser |