21.10.2016
Aktenzeichen 1 M 1200/16 - Sofortige Beschwerde
Nachbarin-X ./.
Moser, G.. H. wg. Zwangsvollstreckung
Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung DR II 298/16
Meine Schreiben vom 23.09.2016 und 05.10.2016
Die Zwangsvollstreckung ist eindeutig rechtswidrig.
Seit 2009 wurde der Wahrheitsgehalt des Polizeiberichts im
Auftrag der Denunziantin
Nachbarin-X weder von der Polizei noch vom Amts- und
Landgericht noch von der Staatsanwaltschaft noch vom
Verwaltungsgericht objektiv überprüft.
Das Unterlassen von Prüfungsrechten zugunsten Gertrud Moser
haben vor allem das Amtsgericht und das Landgericht im Rahmen
des gerichtlichen Betreuungsverfahrens unterlassen.
In den Verfahren 2 C 1446/14 und 3 S 24/15 haben das
Amtsgericht und das Landgericht erneut Rechte zugunsten Gertrud
Moser verweigert.
Diesen gravierenden Rechteverstoß kann nicht die Folge haben,
dass die gegnerischen Anwaltskosten zu erstatten sind. Vor allem
deswegen, weil die Denunziantin
Nachbarin-X noch dreister geworden ist. Sie hat u.a.
behauptet, dass Gertrud Moser mehrfach auf sie losgegangen sei.
Eine derartige falsche Gewaltanschuldigung wurde weder
zivilgerichtlich noch durch die Staatsanwalt geahndet. Ebenso
die zahlreichen Demütigungen und Beleidigungen im Laufe der
Jahre.
Das Urteil der Richterin P. ist ein Skandal, weil die der Klage
zugrundeliegenden Ansprüche auf Gerechtigkeit von Gertrud Moser
ignoriert hat. Das Landgericht hat ihr Urteil bestätigt und sich
ebenfalls eines enormen Rechtebruchs schuldig gemacht.
Der im Berufungsverfahren eingesetzte
Anwalt 12 scheint
inzwischen beim Amtsgericht und Landgericht bekannt zu sein,
dass er sehr eigenwillige Eingaben macht. Damit wird erneut
beantragt, ihn für prozessunfähig zu erklären.
Seit 2009 wurden Zeugen zugunsten Gertrud Moser verweigert.
Nachbarin-X machte
immer mehr unglaubwürdige abwertende Aussagen ohne jegliche
Rechtsfolgen für sie.
Hauptziel im Klageverfahren 2 C 1446/14 war das Recht
auf Zeugen aufgrund der Zeugenliste der Klägerin Moser. Dieses
Ziel wurde sowohl vom Amtsgericht als auch vom Landgericht
ignoriert.
Normalerweise wird ein Polizeibericht nach etwa 1,5 Jahren
gelöscht. Weil er aber ein Betreuungsverfahren ausgelöst hat,
befindet er sich immer noch in der Akte.
Und das ohne übliche Prüfung auf seinen Wahrheitsgehalt.
Damit liegt hier ein grundlegender Verstoß gegen Artikel 6 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vor. Die Anwaltskosten
sind daher nicht von Gertrud Moser zu ersetzen. Amts und
Landgericht müssten Schadenersatz leisten.
In totalitären Staaten ist es üblich, dass Denunzianten vom
Staat belohnt werden.
Die zugehörigen Verfahren seit 2009 haben naziähnlichen
Charakter.
Der Anwaltszwang beim Landgericht ist in dieser Sache nicht
gegeben.
Im Rahmen von gerichtlichen Betreuungsverfahren gibt es keinen
Anwaltszwang vor dem Landgericht. Da beim Klageverfahren 2 C
1446/14 das Hauptziel war, die Falschaussagen von
Nachbarin-X mit Hilfe
von Zeugen zu belegen, ist dieses Klageverfahren mit dem
gerichtlichen Betreuungsverfahren verbunden.
Die Richterin P. hat sich in ihrem Urteil noch gewundert, wieso
Gertrud Moser soviel Geld für Anwälte ausgegeben hat. Eine
derartige Aussage ist auch eine Dreistigkeit.
In der Akte sind wichtige Teile des Schriftwechsels mit dem
Rechtsanwalt 7 , die belegen, dass er seine Mandantin
hintergangen hat.
G. Moser
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