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Polizei an Verwaltungsgericht Freiburg


Baden-Württemberg
POLIZEIPRÄSIDIUM FREIBURG
REFERAT RECHT UND DATENSCHUTZ

 

Polizeipräsidium Freiburg • Bissierstr. 1 79114 Freibure i. Br.    
  Datum 03.11.2015
Verwaltungsgericht Freiburg
Postfach 19 01 51
79061 Freiburg
Name:
Durchwahl
Email
Jürgen Sturm
0761........
......
  Aktenzeichen V/RuD-0300.8/Moser.Gertrud


4 K 2170/15

In der Verwaltungsrechtssache

Gertrud Moser
gegen
Land Baden-Württemberg
vertr. durch das Polizeipräsidium Freiburg
wegen Folgenbeseitigung

 
 

Anlagen: 1 Verfahrensakte (AS 1-123)
  2 Mehrfertigungen

wird beantragt:

die Klage abzuweisen

 


Begründung:

Die beim Verwaltungsgericht Freiburg am 18.09.2015 eingegangene Klage ist weder zulässig noch begründet.

1.
So sind bereits die Voraussetzungen zur Erhebung einer Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 nicht erfüllt und im Übrigen auch nach § 43 Abs.2 S.1 VwGO zu verneinen.

Denn wie den beigefügten Akten und auch dem klägerischen Schriftsatz zu entnehmen ist, ist die Klage auf einen Bericht von Herrn PM B. vom 09.07.2009 an die Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach zurückzuführen (AS 1 - 3).

In dieser „Mitteilung über eine psychisch auffällige Person" hat der Beamte den Sachverhalt weitergegeben, wie er von der „Anzeigeerstatterin", Frau X.... ratsuchend zur Person der Klägerin geschildert worden ist.

In der Folge hat das Landratsamt Lörrach — Sozialdienst — nach eigener Bewertung bzw. Entscheidung den Sachverhalt zur Prüfung weiterer Maßnahmen im Sinne einer Gestellung eines amtlichen Betreuers an das Amtsgericht Lörrach weitergeleitet.
(Kommentar am 25.4.2016: Siehe Landratsamtsaktivitäten bei meinem Verwaltungsklageentwurf: Bereich Bau-Gewerbe, Bereich Soziales)

Dieses hat aufgrund eines ärztlichen Gutachtens mit Beschluss vom 07.10.2009 die Bestellung eines Betreuers abgelehnt (AS 5).

Obwohl die Klägerin letztendlich in der Betreuungsgeschichte gegenüber dem Landratsamt Lörrach erfolgreich war, lässt sie in ihrem sechs Jahre andauernden Kampf gegen vermeintliches Unrecht, der mittlerweile jedes Maß der Vernunft überschritten hat, nichts unversucht, mit zahlreich wechselnden Rechtsanwälten und einer Vielzahl von Beschwerden eine aus ihrer Sicht notwendige Rehabilitierung zu erreichen.

Selbst die Generalstaatsanwaltschaft, den Landespetitionsausschuss diesen sogar zweimal — das Justizministerium und das OLG Karlsruhe hat sie in ihrer Sache erfolglos angerufen.

Der Klägerin ist bisher von allen mit ihren Anliegen befassten Stellen (Behörden, Gerichte) übereinstimmend mitgeteilt worden, dass sowohl das Handeln der „Anzeigeerstatterin" als auch das Handeln des Polizeivollzugsbeamten rechtmäßig und damit nicht zu beanstanden waren.

Dessen ungeachtet hat die Klägerin bis heute sämtliche Entscheidungen der genannten Stellen nicht akzeptiert, da sie ja nicht in ihrem Sinne ergangen sind.

Wie man einem Schreiben der Klägerin vom 04.10.2010 (AS 47 bis 49) zweifelsfrei entnehmen kann, ist das alleinige Bestreben der Klägerin ihre in diesem Schreiben definierten Ziele zu erreichen. „Welche staatliche lnstitution(en) dies ermöglicht, ist mir egal".

Allein mit dieser Aussage macht die Klägerin deutlich, dass sie auch weiterhin keinerlei Entscheidung akzeptieren wird, die nicht in ihrem Sinne ergeht.

Vor diesem Hintergrund ist ein berechtigtes Interesse als Voraussetzung für eine Feststellungsklage zu verneinen. Hinzu kommt, dass auch das Kriterium einer „baldigen Feststellung" nach einem Zeitraum von über sechs Jahren nicht bejaht werden kann.

Der behördeninterne Bericht des PM B. an das Landratsamt Lörrach sowie an die Ortspolizeibehörde war kein Verwaltungsakt i.S. von § 35 LVwVfG sondern ist als Realakt einzustufen.

Herr PM B. war nach § 74 Abs.2 PolG verpflichtet, die beiden Behörden über den von der „Anzeigeerstatterin" vorgetragenen Sachverhalt zu unterrichten und durfte nach § 42 Abs.1 PolG entsprechende Daten übermitteln.

Entgegen dem klägerischen Vortrag ist mit diesem Bericht auch nicht die längst erledigte eigenständige Handlung des Landratsamts Lörrach veranlasst worden.

Soweit ersichtlich, hat das Landratsamt Lörrach nach Eingang des Berichts die Ermittlungen aufgenommen und mit neuem eigenem Entschluss beim Amtsgericht Lörrach die Bestellung eines Betreuers für die Klägerin beantragt.

Mangels Vorliegen eines Verwaltungsakts bestand deshalb auch überhaupt keinerlei rechtliche Verpflichtung vor Berichtserstellung die Klägerin vergleichbar oder im Sinne von § 28 LVwVfG anzuhören.

Dies gilt gleichermaßen auch für den Antrag der Klägerin, die Polizei möge für sie eine Nachbarschaftsbefragung durchführen, damit sie deren Aussagen in einer heranstehenden Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Freiburg verwenden kann.

Diesem Verfahren lag eine Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung der Klägerin an die „Anzeigeerstatterin" zugrunde, welche vom Amtsgericht Lörrach mit Urteil vom 11.12.2014, Az.: 2 C 1446/14 (AS 67 — 83) abgewiesen wurde.

Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin wurde vom Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 18.05.2015, Az.: 3 S 24/15 (AS 117 — 121) nach § 522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen.

Die Klägerin hat ihr berechtigtes Interesse an einer Feststellung folglich im Wesentlichen mit unterlassenen Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes begründet, für deren Durchführung die Klägerin keinerlei Rechtsgrundlage für sich beanspruchen kann.

Mit dem Fehlen einer Rechtsgrundlage zur behaupteten unterlassenen Anhörung einerseits, wie auch das Fehlen einer Rechtsgrundlage zu einer Nachbarschaftsbefragung andererseits entfällt zugleich das berechtigte Interesse der Klägerin an einer Feststellung im beantragten Umfang.

Dies gilt im Übrigen auch für den klägerischen Vortrag, wonach Akten des Betreuungsgerichts über die Person der Klägerin angelegt worden sind, welche möglicherweise bis zum Jahr 2021 bei der dortigen Behörde aufbewahrt werden und der Klägerin schaden könnten.

Dem beklagten Land ist zwar nicht bekannt, ob Akten zur Person der Klägerin beim Betreuungsgericht noch vorhanden sind und wie lange diese ggfls. dort aufbewahrt werden.

Doch muss man hier der Klägerin entgegenhalten, dass selbst bei Unterstellung einer Richtigkeit des klägerischen Vortrags hier die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, eine Löschung ihrer dort gespeicherten Daten zu beantragen.

Mit dem offensichtlichen Versäumnis einer solchen Antragsstellung einschließlich einer damit einhergehenden Verpflichtungsklage kann die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs.2 S.1 VwGO nicht unterlaufen werden.

Fehlt es mithin an einer möglichen Leistungsklage kann die beantragte Feststellung i.S. des § 43 Abs.1 VwGO nicht begehrt werden.

 

2.

Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit ist die Klage auch nicht begründet. Denn der Bericht des PM B. an die Ortspolizeibehörde sowie an das Landratsamt Lörrach war rechtmäßig und ist nicht zu beanstanden.

Ferner liegen auch keinerlei Umstände vor, welche eine nachträgliche inhaltliche Veränderung erforderlich machen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen erlaubt sich das beklagte Land hier vollumfänglich auf die Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Landtags vom 18.07.2013 (AS 61 — 65) zu verweisen.

Nach Alldem ist die Klage abzuweisen.

Jürgen Sturm
 


Anlage 1:

Baden-Württemberg
INNENMINISTERIUM

 

Innenministerium Baden-Württemberg • Pf. 10 34 65 • 70029 Stuttgart    
  Datum 23.07.2013
Regierungspräsidium Freiburg Name H. Ü.
 - Landespolizeidirektion - Durchwahl 0711 ........
Landkreis Lörrach Aktenzeichen 3-0300.8/Moser, Gertrud
   

Petition 15 / 02512; Gertrud Moser
 Polizeiliche Ermittlungen
 
Anlagen
1 Auszug aus der Landtagsdrucksache 15 / 3705
Kommentar am 25.4.2016: Originalpetition  "Petition" 15 / 02512

Der Landtag von Baden-Württemberg hat in seiner Sitzung vom 18.07.2013 zu vorstehender Petition entsprechend der Empfehlung des Petitionsausschusses den aus der Anlage ersichtlichen Beschluss gefasst.

Um Kenntnisnahme und ggf. weitere Veranlassung wird gebeten.

gez. H. Ü.
V
./- G4richtshauptsekretärin
Dienstgebäude: Internet: http://www.vgfreiburg.de
Habsburgcrstraße 103 8' Vermittlung Telefax Straßenbahn Linie 2
79104 Freiburg (0761) 7080-0 (0761) 7080-888 Haltestelle „Tennenbacher Straße" Parkmöglichkeit: Rotlaubgarage Einfahrt Habsburgerstr. 90


Anlage 2:
Kommentar am 24.04.2016:
Im folgenden wird die Petition in Farbe angegeben, um zu belegen, dass sie nur eine Zusammenfassung von eingereichten Belegen ist, die überprüft werden sollten. Aufgrund der Petitionsrichtlinien ergibt sich der Verdacht, dass nichts überprüft, sondern nur aus vorhandenen Schreiben eine Zusammenfassung erstellt wurde.
Link zur Originalpetition und den Richtlinien zur Bearbeitung einer Petition
Landtag von Baden-Württemberg                                             Drucksache 15/3705

Textquellen aus der eingereichten Petition in Farbe:

grün:    Polizeibericht  und Beschwerden dazu

rot:       Landratsamt Lörrach

blau:     Amtsgericht

lila:       Staatsanwaltschaft vor allem vom 6.11.2009

orange:  Landesbeauftragter für Datenschutz

 11.       Petition 15/2512 betr. polizeiliche Ermittlungen

 I.          Gegenstand

 Die Petentin bittet um Überprüfung von Maßnahmen der Polizei- und Justizbehörden sowie des betreffenden Landratsamts im Zusammenhang mit einem Betreuungsverfahren von 2009.

 Korrekturen:

Die Petentin bittet um die Feststellung des Wahrheitsgehaltes eines Polizeiberichts und um die Untersuchung, ob ein Zusammenhang mit dem Gewerbe des Nachbarn besteht.

 II.         Sachverhalt

 

Die Petentin trägt vor, dass im „Auftrag" ihrer Nachbarin-X ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet worden sei. Sie habe bis heute keine Gelegenheit erhalten, den Wahrheitsgehalt des damit in Zusammenhang stehenden Polizeiberichts überprüfen zu lassen. Ihrer Darstellung zufolge gab es keinen Grund, ein gerichtliches Betreuungsverfahren einzuleiten.

 Die Nachbarin-X der Petentin erschien am 8. Juli 2009 ratsuchend beim betreffenden Polizeirevier und teilte mit, dass die Petentin in familiären Kreisen als psychisch krank gelte und hierüber bisher keine Behörden informiert worden seien. Konkrete Auslöser war ein Vorfall am 7. Juli 2009 auf einer Baustelle, deren Bauherrin die Nachbarin-X war. Ihren Schilderungen  zufolge habe die Petentin die Bauarbeiter mit lauten Zurufen belästigt und diese u. a. beschuldigt, mit dem Bagger die Festplatte ihres Computers zerstört zu haben. Des Weiteren habe die Petentin auf dem Gehweg herumgetobt.

 Die Polizeibeamten erläuterten der Nachbarin-X mögliche polizeirechtliche Maßnahmen, dabei wiesen sie auch auf strafrechtliche und zivilrechtliche Möglichkeiten hin. Im Nachgang fertigten die Beamten einen Bericht über den Vorfall; dieser wurde der zuständigen Gemeinde sowie dem zuständigen Landratsamt zur Kenntnisnahme übersandt. Von dort wurde die Einleitung eines Betreuungsverfahrens veranlasst. Darüber hinaus fand auch ein persönliches Gespräch mit der Petentin und einer Begleiterin statt, bei dem der Leiter des betreffenden Polizeireviers den Bericht an die Behörden und seine Rechtsgrundlage erläuterte.

Das zuständige Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 von der Bestellung eines Betreuers für die Petentin gegen deren Willen aus Rechtsgründen abgesehen. weil die Petentin ausweislich eines Sachverständigengutachtens zu einer freien Willensbildung fähig sei. Nachdem das Amtsgericht von der Bestellung eines Betreuers absah, wurden die entsprechenden Vorgänge beim Landratsamt vernichtet.

 Mit Schreiben vom 14. April 2012 bat die Petentin das betreffende Landratsamt um Klärung des Verfahrens zu ihrer Person sowie um öffentliche Aufklärung, darüber, nach welchen Kriterien die rechtliche Vertretung für bestimmte Personen beim zuständigen Amtsgericht angeregt werde.

 Das Landratsamt teilte der Petentin mit, dass Ihre Fragen nur anhand der Akten des Amtsgerichts beantwortet werden können, falls sie mit der Einsicht in die Gerichtsakten einverstanden sei. Da die Petentin ihr Einverständnis verweigerte, konnte der Sachverhalt seitens des Landratsamts nicht weiter aufgeklärt werden.

 Soweit sich die Petentin gegen die durch die Zweigstelle der zuständigen und den betreffenden Generalstaatsanwalt wendet, bezieht sie sich auf ein Ermittlungsverfahren gegen ihre Nachbarin. Dieses wurde aufgrund der Strafanzeigeanzeige der Petentin wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung geführt. die Zweigstelle der zuständigen Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren am 6. November 2009 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil sie keinen hinreichenden Verdacht einer Straftat sah. Die Petentin selbst habe in diversen Schreiben ein auffälliges Verhalten in der Öffentlichkeit eingeräumt. Die Meldung eines derartigen psychisch auffälligen Zustands bei der Polizei sei strafrechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Petentin wies die zuständige Generalstaatsanwaltschaft am 27. November zurück. Ihrer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diese Entscheidung gab das Justizministerium am 2.  November 2010 ebenfalls keine Folge.

 Darüber hinaus wandte sich die Petentin im Hinblick auf die Datenübermittlung zwischen den Behördenauch an den Landesbeauftragten für Datenschutz. Von dort erhielt sie die Auskunft, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten an die betreffende Gemeinde sowie an das Landratsamt nicht zu beanstanden ist.

 II.         Rechtliche Würdigung

 Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren bzw. bereits eingetretene Störungen zu beseitigen.  Hierzu gehört auch die Klärung, ob eine Person möglicherweise Hilfe benötigt. Der durch die Vorsprache der Nachbarin-X dem. betreffenden Polizeirevier zur Kenntnis gelangte Sachverhalt machte ein sofortiges Einschreiten der Polizei nicht erforderlich. Nach § 74 Abs. 2 PolG war das Polizeirevier jedoch verpflichtet, die zuständige Ortspolizeibehörde über den Vorfall zu unterrichten. Die Datenübermittlung des betreffenden Polizeireviers an die zuständige Gemeinde sowie an das Landratsamt waren nach § 42 Abs. 1 PolG zulässig.

 Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten von Polizeibeamten sind nicht erkennbar. Im Übrigen liegen keine Umstände vor, die eine nachträgliche inhaltliche Veränderung des Polizeiberichts erforderlich machen. Die Entscheidungen der Zweigstelle der zuständigen Staatsanwaltschaft, des Generalstaatsanwalts sowie des Justizministeriums entsprechen der Sach- und Rechtslage.  Es ist strafrechtlich nicht relevant, wenn sich Bürgerinnen und Bürger für das Schicksal anderer Personen interessieren und sich hilfesuchend an die Polizei wenden, wenn bei ihnen der nachvollziehbare Eindruck entstanden ist, eine Nachbarin oder ein Nachbar bedürfe aus gesundheitlichen Gründen möglicherweise der Unterstützung durch die hierfür zuständigen Behörden.

 Beschlussempfehlung:

Der Petition kann bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht abgeholfen werden.

Anmerkung am 15.4.2016

Ich bin der Meinung das die veröffentlichte  Petition 15/02512  nicht nach den Petitionsrichtlinien bearbeitet wurde, sondern nur eine Zusammenfassung der eingereichten Anlagen ist.
Beweis: Originalpetition

Diese Meinung habe ich wiederholt Anwalt 12 mitgeteilt.
Später hat er mir geschrieben, dass es keinen guten Eindruck macht, wenn man den Petitionsausschuss kritisiert.



Geändert am:   11.01.2019

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