Begründung:
Die beim Verwaltungsgericht Freiburg am 18.09.2015
eingegangene Klage ist weder zulässig noch begründet.
1.
So sind bereits die Voraussetzungen zur Erhebung einer
Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 nicht erfüllt und im Übrigen
auch nach § 43 Abs.2 S.1 VwGO zu verneinen.
Denn wie den beigefügten Akten und auch dem klägerischen
Schriftsatz zu entnehmen ist, ist die Klage auf einen Bericht
von Herrn PM B. vom 09.07.2009 an die Gemeinde Binzen und an das
Landratsamt Lörrach zurückzuführen (AS 1 - 3).
In dieser „Mitteilung über eine psychisch auffällige Person"
hat der Beamte den Sachverhalt weitergegeben, wie er von der
„Anzeigeerstatterin", Frau X.... ratsuchend zur Person der
Klägerin geschildert worden ist.
In der Folge hat das
Landratsamt Lörrach — Sozialdienst — nach eigener
Bewertung bzw. Entscheidung den Sachverhalt zur Prüfung weiterer
Maßnahmen im Sinne einer Gestellung eines amtlichen Betreuers an
das Amtsgericht Lörrach weitergeleitet.
(Kommentar am 25.4.2016: Siehe
Landratsamtsaktivitäten bei meinem Verwaltungsklageentwurf:
Bereich Bau-Gewerbe,
Bereich Soziales)
Dieses hat aufgrund eines ärztlichen Gutachtens mit Beschluss
vom 07.10.2009 die Bestellung eines Betreuers abgelehnt (AS 5).
Obwohl die Klägerin letztendlich in der Betreuungsgeschichte
gegenüber dem Landratsamt Lörrach erfolgreich war, lässt sie in
ihrem sechs Jahre andauernden Kampf gegen vermeintliches
Unrecht, der mittlerweile jedes Maß der Vernunft überschritten
hat, nichts unversucht, mit
zahlreich wechselnden Rechtsanwälten und einer Vielzahl
von Beschwerden eine aus ihrer Sicht notwendige Rehabilitierung
zu erreichen.
Selbst die Generalstaatsanwaltschaft, den
Landespetitionsausschuss diesen sogar zweimal — das
Justizministerium und das OLG Karlsruhe hat sie in ihrer Sache
erfolglos angerufen.
Der Klägerin ist bisher von allen mit ihren Anliegen
befassten Stellen (Behörden, Gerichte) übereinstimmend
mitgeteilt worden, dass sowohl das Handeln der
„Anzeigeerstatterin" als auch das Handeln des
Polizeivollzugsbeamten rechtmäßig und damit nicht zu beanstanden
waren.
Dessen ungeachtet hat die Klägerin bis heute sämtliche
Entscheidungen der genannten Stellen nicht akzeptiert, da sie ja
nicht in ihrem Sinne ergangen sind.
Wie man einem Schreiben der Klägerin vom 04.10.2010 (AS 47
bis 49) zweifelsfrei entnehmen kann, ist das alleinige Bestreben
der Klägerin ihre in diesem Schreiben definierten Ziele zu
erreichen. „Welche staatliche lnstitution(en) dies ermöglicht,
ist mir egal".
Allein mit dieser Aussage macht die Klägerin deutlich, dass
sie auch weiterhin keinerlei Entscheidung akzeptieren wird, die
nicht in ihrem Sinne ergeht.
Vor diesem Hintergrund ist ein berechtigtes Interesse als
Voraussetzung für eine Feststellungsklage zu verneinen. Hinzu
kommt, dass auch das Kriterium einer „baldigen Feststellung"
nach einem Zeitraum von über sechs Jahren nicht bejaht werden
kann.
Der behördeninterne Bericht des PM B. an das Landratsamt
Lörrach sowie an die Ortspolizeibehörde war kein Verwaltungsakt
i.S. von § 35 LVwVfG sondern ist als Realakt einzustufen.
Herr PM B. war nach § 74 Abs.2 PolG verpflichtet, die beiden
Behörden über den von der „Anzeigeerstatterin" vorgetragenen
Sachverhalt zu unterrichten und durfte nach § 42 Abs.1 PolG
entsprechende Daten übermitteln.
Entgegen dem klägerischen Vortrag ist mit diesem Bericht auch
nicht die längst erledigte eigenständige Handlung des
Landratsamts Lörrach veranlasst worden.
Soweit ersichtlich, hat das Landratsamt Lörrach nach Eingang
des Berichts die Ermittlungen aufgenommen und mit neuem eigenem
Entschluss beim Amtsgericht Lörrach die Bestellung eines
Betreuers für die Klägerin beantragt.
Mangels Vorliegen eines Verwaltungsakts bestand deshalb auch
überhaupt keinerlei rechtliche Verpflichtung vor
Berichtserstellung die Klägerin vergleichbar oder im Sinne von §
28 LVwVfG anzuhören.
Dies gilt gleichermaßen auch für den Antrag der Klägerin, die
Polizei möge für sie eine Nachbarschaftsbefragung durchführen,
damit sie deren Aussagen in einer heranstehenden
Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Freiburg verwenden
kann.
Diesem Verfahren lag eine Schadenersatz- und
Schmerzensgeldforderung der Klägerin an die „Anzeigeerstatterin"
zugrunde, welche vom Amtsgericht Lörrach mit Urteil vom
11.12.2014, Az.: 2 C 1446/14 (AS 67 — 83) abgewiesen wurde.
Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin wurde vom
Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 18.05.2015, Az.: 3 S
24/15 (AS 117 — 121) nach § 522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen.
Die Klägerin hat ihr berechtigtes Interesse an einer
Feststellung folglich im Wesentlichen mit unterlassenen
Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes begründet, für deren
Durchführung die Klägerin keinerlei Rechtsgrundlage für sich
beanspruchen kann.
Mit dem Fehlen einer Rechtsgrundlage zur behaupteten
unterlassenen Anhörung einerseits, wie auch das Fehlen einer
Rechtsgrundlage zu einer Nachbarschaftsbefragung andererseits
entfällt zugleich das berechtigte Interesse der Klägerin an
einer Feststellung im beantragten Umfang.
Dies gilt im Übrigen auch für den klägerischen Vortrag,
wonach Akten des Betreuungsgerichts über die Person der Klägerin
angelegt worden sind, welche möglicherweise bis zum Jahr 2021
bei der dortigen Behörde aufbewahrt werden und der Klägerin
schaden könnten.
Dem beklagten Land ist zwar nicht bekannt, ob Akten zur
Person der Klägerin beim Betreuungsgericht noch vorhanden sind
und wie lange diese ggfls. dort aufbewahrt werden.
Doch muss man hier der Klägerin entgegenhalten, dass selbst
bei Unterstellung einer Richtigkeit des klägerischen Vortrags
hier die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, eine Löschung ihrer
dort gespeicherten Daten zu beantragen.
Mit dem offensichtlichen Versäumnis einer solchen
Antragsstellung einschließlich einer damit einhergehenden
Verpflichtungsklage kann die Subsidiaritätsklausel des § 43
Abs.2 S.1 VwGO nicht unterlaufen werden.
Fehlt es mithin an einer möglichen Leistungsklage kann die
beantragte Feststellung i.S. des § 43 Abs.1 VwGO nicht begehrt
werden.
2.
Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit ist die Klage auch
nicht begründet. Denn der Bericht des PM B. an die
Ortspolizeibehörde sowie an das Landratsamt Lörrach war
rechtmäßig und ist nicht zu beanstanden.
Ferner liegen auch keinerlei Umstände vor, welche eine
nachträgliche inhaltliche Veränderung erforderlich machen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen erlaubt sich das beklagte
Land hier vollumfänglich auf die Beschlussempfehlung des
Petitionsausschusses des Landtags vom 18.07.2013 (AS 61 — 65) zu
verweisen.
Nach Alldem ist die Klage abzuweisen.
Jürgen Sturm
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