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Strafanzeige wegen
Prozessbetrug
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Gertrud Moser, .............Binzen,
Tel. ........
Staatsanwaltschaft Lörrach
Untere Wallbrunnstraße 17 - 19
79539 Lörrach
28. September 2015
Strafanzeige und Strafantrag wegen
möglichem Prozessbetrug, Verleumdung und/oder falscher
Verdächtigung
in den Klageerwiderungen beim Amtsgericht Lörrach und beim
Landgericht Freiburg mit den Aktenzeichen 2 C 1446 und 3 S 24/15
und zwar gegen
x und y Nachbarn-X,..................Binzen
und die
Rechtsanwältin .....................,
geborene..........................,
angestellt in der
Rechtsanwaltskanzlei ...................
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund verschiedener Ereignisse in der letzten Zeit bin ich
der Meinung, dass in meinem Fall Prozessbetrug, Verleumdung
und/oder falsche Verdächtigung begangen wurde.
Aufgrund des
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.09.2015 des Amtsgerichts
Lörrach zum Aktenzeichen 2 C 1....... soll ich die
Rechtsanwaltskosten in der I. Instanz und II. Instanz bezahlen,
obwohl es ungeprüfte, unwahre Aussagen gibt.
Anlage S 1
Dagegen habe ich am
25.09.2015 eine
Stellungnahme abgegeben,
u.a. mit der Begründung, dass Prozessbetrug vorliegt.
Dabei ist auch ein gewisser Frust von mir zu erkennen, den ich
mir zu gestehe, weil mein Fall im Laufe der Jahre unnötig
aufgebläht wurde.
Anlage S2
Den Tatbestand des Prozessbetruges können aufgrund des
Klageverlaufs beim Amtsgericht und Landgericht nur Sie
feststellen.
Obwohl ich meinen derzeitigen
Anwalt 12 auf unwahre
Aussagen in den Klageerwiderungen beim Amtsgericht und
Landgericht hingewiesen habe, fehlen in der Berufung
ausdrückliche Hinweise dazu. Er hat mir mitgeteilt, dass die
Richter dies erkennen würden.
Das war aber nicht möglich,
weil in beiden Instanzen keine von mir vorgeschlagenen Zeugen
geladen wurden.
Sachverhalt:
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1. |
Seit 2009 wehre ich mich vergeblich
gegen die Falschaussagen meiner Nachbarn. Aus einem
unbedeutenden Vorfall ist ein langjähriger Rechtsfall geworden,
der mich gesundheitliche, finanziell und rufmäßig enorm
belastet.
Im Laufe der Jahre sind jetzt noch schlimmere unwahre Aussagen
gegen mich dazu gekommen.
Auslöser war ein Polizeibericht vom 7.9.2009
aufgrund der Aussagen von Nachbarin-X,
durch den ein gerichtliches Betreuungsverfahren gegen mich
eingeleitet wurde.
In der Stellungnahme vom
25.09.2015 gibt es einen Überblick:
Anlage S2.
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2. |
Aus
Anlage S2, Nr.
3, 8f, ergibt sich, dass die Gegenpartei sowohl in der
Klageerwiderung beim Amtsgericht als auch beim Landgericht
meinen Bruder x....................... als Zeugen genannt
hat.
Ohne ihn vorher in Kenntnis zu setzen, wurde er als Zeuge
genannt und
ihm jeweils ein Sachverhalt zugeordnet:
3. |
Frau Moser gilt in familiären
Kreisen als psychisch krank, jedoch wurden in dieser
Sache noch keine Maßnahmen getroffen. |
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Quelle: |
Polizeibericht 9.7.2009 |
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Kommentar: |
Gelogen. Als Beweis wurden von der Gegenpartei beim
Amtsgericht und Landgericht mein Bruder als Zeuge
genannt, ohne das die Nennung seines Namens und den ihm
zugeordneten Sachverhalt abgesprochen war.
Das ist eine unglaubliche Dreistigkeit von der
Gegenpartei. |
8f. |
Die Klägerin benahm sich in den
vergangenen Jahren zuvor und auch nach dem Vorfall
äußerst merkwürdig. |
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Beweis: |
Ehemann von Nachbarin-X, b.b.
Bauleiter x.............., b.b.
Bruder der Klägerin,.......( Adresse) |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom
7.04.2015 (Az 3 S 2..../15) |
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Kommentar: |
Gelogen und eine schreckliche Demütigung, natürlich
ohne konkrete Angaben. Frechheit, meinen Bruder ohne
sein Wissen noch zu nennen. |
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3. |
Aus
Anlage S2, Nr.
3, 8f ergibt sich, dass die Gegenpartei sowohl in der
Klageerwiderung beim Amtsgericht als auch beim Landgericht den
Bauleiter J.B. als Zeugen genannt hat.
Weil ich bei dieser Zeugennennung ein ähnliches Vorgehen wie bei
meinem Bruder vermutete, habe ich den Herrn B. zweimal
angeschrieben, aber keine Antwort bekommen.
Anlagen
S 3 und
S 4
Daher habe ich gestern direkt bei
ihm an seiner Privatadresse einen Brief abgegeben.
Anlage
S 5
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4. |
In früheren Schreiben an die
Zivilgerichte habe ich erfolglos die Mitarbeiter der
Firma B., Weil am Rhein als Zeugen angegeben,
so auch in der Klage 2 C 1...... beim Amtsgericht.Bis heute
weiß ich nicht, ob der Firmeninhaber weiß, dass sein Bauleiter
bei Gericht stellvertretend für die übrigen Mitarbeiter als mich
belastenden Zeuge genannt wurde.
Im Juni 2015 habe ich ihm einen
Brief geschrieben, aus dem sich aber nichts Genaues zu meinem
Fall ergibt. Dies wollte ich im Rahmen eines Gesprächs mit ihm
erklären. Leider hat er auf diesen Brief nicht reagiert.
Anlage S 6
Daher habe ich gestern einen Brief
direkt bei der Firmenadresse in den Briefkasten geworfen, durch
den er nun sicher weiß, dass sein Mitarbeiter als Zeuge gegen
mich genannt wurde.
Anlage S 7
Es ist daher von der Staatsanwaltschaft festzustellen, ob
eine mögliche Zeugenbeeinflussung durch meinen Nachbarn
Nachbarn-X und durch die falsche Sachverhaltsschilderung
Prozessbetrug vorliegt.
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5. |
Durch Befragung aller damaligen
anwesenden Mitarbeiter der Firma B. könnten folgende
Schilderungen in
Anlage S2,
Nr. 4, 5a, 5b, 7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 8f,
geklärt werden.
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6. |
Durch eine umfangreiche
Nachbarschaftsbefragung kann meiner Meinung nach Prozessbetrug
zu folgenden Aussagen in
Anlage S2,
Nr. 8a, 8b, 8c, 8f, 47
über mich
widerlegt werden:
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7. |
Falschaussage vor dem Landgericht:
63. |
Die Klägerin hat bereits schon in
früheren Jahren ständig Maßnahmen ergriffen, der
Beklagten und ihrem Ehemann durch mannigfaltige Briefe
und durch vehementes Auftreten darzulegen, dass sie sich
von der Beklagten und deren Ehemann gestört fühle. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom
7.04.2015 |
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Kommentar: |
Falschaussage. Es gibt nur einen sachlichen Brief.
Mein Auftreten als vehement zu bezeichnen ist eine
Frechheit.
Diese Falschaussage musste natürlich vor Gericht nicht
bewiesen werden, weil keine derartigen Briefe vorgelegt
wurden und auch nicht konnten. |
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8. |
Falschaussage vor dem
Landgericht:
67a. |
Das nachbarliche
Gemeinschaftsverhältnis hat hier nie bestanden.
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Quelle: |
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom
7.04.2015 |
67b. |
Die Beklagte wollte zu keinem
Zeitpunkt die Klägerin ausbooten bzw. aus der Binzener
Dorfgemeinschaft bzw. Nachbarschaft ausgrenzen. Die
Klägerin selbst legt keinerlei Wert auf Kontakt in der
Nachbarschaft. Es wirkt geradezu befremdlich, dass die
Klägerin sich auf ein Nachbarschaftliches Verhältnis
beruft, welches sie nie gepflegt hat sondern mit ihrem
Verhalten torpedierte in den vergangenen Jahren
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Quelle: |
Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom
7.04.2015 |
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Kommentar: |
Siehe Kommentar bei Nr. 59. Aufgrund des nicht
zulässigen Gewerbes war viel Rücksicht erforderlich.
Frechheit.
Zur Hochzeit habe ich der schwangeren Braut ein
dickes Fachbuch von Kiepenheuer und Witsch zum Thema
„Kind“ geschenkt.
Etwas später habe ich mich gegenüber
Nachbarin-X so
geäußert, dass ich unsicher war, ob dies wirklich ein
passendes Geschenk war. Sie hat mir aber bestätigt, dass
in diesem Buch sehr viel Fachwissen über Kinder
enthalten ist.
Zwischen den Grundstücken gibt es einen alten Fußweg.
Meine Nachbarn hatten ihren Drahtzaun entfernt und ich
habe später die Genehmigung gegeben, dass sie ihre
Einzäunung an einem meiner Betonpfosten befestigen
konnten.
Da die Grenze in der Mitte dieses ehemaligen Fußweges
verläuft , konnte der Nachbarshund und Besucherhund
diesen Bereich vollständig nutzen.
Als Nachbarin-X
eigenmächtig Bepflanzungen, z.B. mit Bambus vornahm,
habe ich dazu den einzigen Brief vor dem Polizeibericht
an meine Nachbarn geschrieben. Er ist höflich und
sachlich.
Erst nach dem Polizeibericht gab es Briefe von mir an
die Nachbarn aufgrund des Polizeiberichts und einem
Hundezwischenfall, den ich nicht gesehen habe. Auch sie
sind sachlich und hatten keine Eigenschaften wie sie von
mir von der Gegenseite unterstellt wird.
In den Akten zu dem Hundezwischenfall gibt es Äußerungen
und Verhaltensweisen von
Nachbarin-X, die
sie als Mobberin entlarven. |
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Mit freundlichem Gruß
G. Moser
Anlagen S1 bis S7 |
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