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Landgericht Freiburg Beschluss
Eingang am 26.2.2020 bei
Anwalt 16,
und sofortige Weiterleitung an mich: Eingang am 26.2.2020 |
mAktenzeichen:
3 S 191/18
3 C 458/18 AG Lörrach
Landgericht Freiburg im
Breisgau
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Gertrud Moser, .............. Binzen
Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte 16 ............................ Offenburg, Gz.:......................
gegen
Rechtsanwalt Anwalt 12,
.............................Lörrach
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Anwalt 12,
.............................Lörrach
wegen Forderung
hat das Landgericht Freiburg im Breisgau - 3. Zivilkammer - durch
Vorsitzenden Richter am Landgericht Schneider, Richterin am
Landgericht Krapp-Unruh und Richter am Landgericht Stuhlmann
am 18.02.2020 beschlossen:
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1. |
Von den Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der ersten Instanz
hat die Klägerin 83% und der Beklagte 17% zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der zweiten Instanz
hat die Klägerin 16% und der Beklagte 84% zu tragen.
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2. |
Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 2.163,02 € und
für die zweite Instanz auf 2.282,38 € festgesetzt.
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3 S191/18
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Gründe:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
Die Parteien haben den vorliegenden Rechtsstreit durch einen im
Berufungsrechtszug abgeschlossenen Prozessvergleich beendet, aber die
Kostenentscheidung für beide Instanzen gemäß § 91a ZPO dem Gericht
überlassen.
Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die
Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind (BGH, Beschluss vom 08.
Dezember 2006 — V ZR 249/05 —, juris).
Ausschlaggebend ist nicht das vergleichsweise Nachgeben, sondern der
bisherige Sach- und Streitstand. insbesondere also der ohne den
Vergleichsabschluss zu erwartende Verfahrensausgang (Herget in: Zöller,
Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 98 ZPO, Rn. 3), wobei lediglich
eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
Um die Quoten des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens (§ 92 Abs. 1
ZPO) zu ermitteln, ist der jeweilige Streitwert von erster und zweiter
Instanz zugrunde zu legen. Im Streitfall ergibt sich hieraus folgendes:
I.
Der für die Kostenverteilung maßgebliche Streitwert der ersten
Instanz ergibt sich allein aus der Klageforderung und beträgt daher
2.163,02 €.
Der Wert der vom Beklagten bereits zum damaligen Zeitpunkt mit
Schriftsatz
vom 20.06.2018 hilfsweise zur Aufrechnung gestellten
Gegenforderungen ist nicht hinzuzurechnen.
Denn § 45 Abs. 3 GKG setzt voraus, dass über die Gegenforderung eine
der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist (BGH, Urteil vom 10.
Juli 1986 — I ZR 102/84 Rn. 45, juris).
Eine solche Entscheidung hat das Amtsgericht jedoch nicht getroffen.
im Hinblick auf den Streitwert in Höhe von 2.163,02 € ist das
Unterliegen der Klägerin in erster Instanz mit 1.796,53 € (1.430,03 € +
366,50 €) und das Unterliegen des Beklagten mit 366,50 €, mithin mit
Quoten von 83% zu 17%, zu bewerten.
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1. |
So ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die durch das
amtsgerichtliche Urteil erfolgte Klageabweisung nur bezüglich eines
Teilbetrags in Höhe von 732,99 € angefochten hat und dadurch in erster
Instanz bereits rechtskräftig in Höhe von 1.430,03 € unterlegen war.
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2. |
Bezogen auf den durch die Berufung der Klägerin angefochtenen Teilbetrag
in Höhe von 732,99 war dagegen der zu erwartende Verfahrensausgang zum
Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch als offen einzustufen, so dass
es sachgerecht ist, das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen mit
jeweils 366,50 € zu bewerten. Rückzahlungsansprüche der Klägerin in
Höhe von 732,88 E, die aus vertraglichen oder deliktischen
Anspruchsgrundlagen abgeleitet werden könnten, waren im Streitfall zwar
weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kam aber ein Anspruch der Klägerin auf
Rückzahlung, des von ihr im Jahr 2015 gezahlten und nun herausverlangten
Vergütungsanteils in Höhe 732,99 grundsätzlich in Betracht.
Diesem Rückzahlungsanspruch stand auch nicht notwendig der vom
Beklagten erhobene Entreicherungseinwand im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB
entgegen. Denn der Beklagte hätte möglicherweise der verschärften
Haftung gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 BGB unterlegen.
Diese Einschätzung zu den Erfolgsaussichten ergibt sich auf
folgendem:
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a) |
Nach den unstreitigen Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte die
Klägerin an den Beklagten für die Bearbeitung des für die Klägerin im
Frühjahr 2015 gegen ihre Nachbarin-X
beim Landgericht Freiburg betriebenen Berufungsverfahrens 3 5 24/15
eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.368,93 € gezahlt.
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b) |
Angesichts eines Streitwerts von 5.000,- € stand dem Beklagten aus der
Bearbeitung des Berufungsverfahrens als eigenständige
Mandatsangelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG gemäß § 675 BGB i.V.m.
§§ 13, 2 RVG i.V.m. Anlage 1
• nach Nr. 3200 VV RVG eine 1,6fache Verfahrensgebühr in Höhe von 484,8
€
• nach Nr. 7002 VV RVG eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €
• nach Nr. 7012 VV RVG ein Tag- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 25,00 €
• nach Nr. 7004 VV RVG Reisekostenersatz zum Wohnort der Mandantin
in Höhe von 4,60 €
• sowie nach Nr. 7008 VV RVG ein Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 101,54 €
und damit nach den gesetzlichen Gebührenvorschriften eine Vergütung
in Höhe von lediglich 635,94 € zu.
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c) |
Anders als vom Amtsgericht angenommen haben die Klägerin und der
Beklagte auch keine wirksame Honorarvereinbarung über eine - die
gesetzlichen Gebühren übersteigende - Vergü-
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tung in Höhe von weiteren 732,99 € brutto vereinbart.
Höhere als die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren können nach §
3a RVG nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erklärung vereinbart werden
(Hönn in: Herberger/Martinek/Rüßmann/WethNVürdinger, jurisPK-BGB, 8.
Aufl., § 675 BGB (Stand: 07.12.2018), Rn. 61), die zwischen den Parteien
vorliegend jedoch nicht existiert.
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d) |
Nach alledem hat die Klägerin eine Leistung in Höhe von 732,99 €
rechtsgrundlos an den Beklagten erbracht.
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e) |
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Rückzahlungsanspruch in
Höhe von 732,99 € auch weder nach § 814 Fall 1 BGB noch wegen des
Verbots widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB ausgeschlossen.
Die Alt. 1 des § 814 BGB beruht auf dem allgemeinen Gedanken der
Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens (Schwab in MüKoBGB, 7. Aufl.
2017, BGB § 814 Rn. 2), so dass für einen eigenständigen
Anspruchsausschluss nach dem allgemeinen Grundsatz des § 242 BGB
insoweit kein Raum verbleibt.
Nach § 814 Fall 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer
Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der
Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.
Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt
der Leistung (BGH, Urteile vom 28. November 1990 - Xll ZR 130/89, BGHZ
113, 62, 70; vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381, 2382 und vom
16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380, 389).
Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Leistenden die
Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen
Verpflichtung ergibt;
der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der
maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre (BGH, Urteil vom 25.
Januar 2008 - V ZR 118/07, WM 2008, 886 Rn. 13) auch eine im Ergebnis
zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (BGH, Urteil vom
13. Mai 2014 — XI ZR 170/13 —, juris Rn. 109 f.).
Zweifel daran, dass die Voraussetzungen des § 814 BGB vorliegen,
gehen zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen
Leistungsempfängers (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02,
NJW 2002, 3772, 3773), hier also des Beklagten.
Gemessen an diesen Voraussetzungen hätte der Kondiktionsausschluss
des § 814 BGB vorliegend nicht eingegriffen. Es hätte sich nicht
feststellen lassen, dass die Klägerin im Frühjahr
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2015 - zum Zeitpunkt ihrer Zahlungen in Höhe der Gesamtsumme von
insgesamt 1.368,93 bereits die rechtliche Schlussfolgerung gezogen und
folglich als Laie positive Kenntnis davon hatte, zu einer entsprechend
hohen Vergütung des Beklagten nicht verpflichtet gewesen zu sein.
Allein der Umstand, dass die Klägerin nicht nur den in der
Honorarvorschussanforderung des Beklagten vom 30.01.2015 (AS 11 273)
genannten Betrag in Höhe von 300,00 E, sondern am folgenden Tag
freiwillig weitere 700,00 E, mithin insgesamt 1000,00 E, gezahlt hat,
sagt nichts über die damalige rechtliche Kenntnis der Klägerin bezüglich
ihrer aus der Bearbeitung des Berufungsverfahrens letztlich entstehenden
Zahlungspflichten aus.
Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in seiner
Honorarrechnung
vom 18.02.2015 (Anlage R 4 = AS I 11) die Position
Anwaltshonorar „unerwarteter Aktenberg" in Höhe von 700,00 € netto
aufführte, die geeignet war, bei einem rechtlichen Laien wie der
Klägerin den Eindruck zu erwecken, wegen des besonders großen
Bearbeitungsaufwands zu einer entsprechenden Sonderzahlung verpflichtet
zu sein.
Vor diesem Hintergrund fehlt es auch an belastbaren Anhaltspunkten,
dass die Klägerin positiv wusste, auch nicht zur Zahlung des vom
Beklagten in der vorgenannten Rechnung genannten und von der Klägerin in
der Folgezeit erbrachten Restzahlungsbetrags in Höhe von 368,93 €
verpflichtet zu sein.
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f) |
Ob der Beklagte erfolgreich den rechtsvernichtenden Einwand seiner
Entreicherung gemäß § 818 Abs, 3 BGB hätte erheben können oder ob er der
verschärften Haftung gemäß den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB unterlegen
gewesen wäre, war dagegen zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses - vor
einer ergänzenden Befragung des Beklagten durch die Kammer - noch offen.
Der Beklagte hatte den Entreicherungseinwand unter Verweis auf seine
Erklärungen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
bereits in seiner
Klageerwiderung vom 30.04.2018 vorgebracht, so dass er mit
seinem diesbezüglich lediglich vertiefenden Sachvor-
trag im Berufungsrechtszug nicht nach § 530 ZPO ausgeschlossen war
Für den Berechtigten, der den Wegfall der Bereicherung zu beweisen
hat, hat die Rechtsprechung hierbei Beweiserleichterungen geschaffen,
wenn aus der Überzahlung in der fraglichen Zeit keine besonderen
Rücklagen oder Vermögensvorteile gebildet wurden.
Insbesondere bei unteren und mittleren Einkommen spricht dann nach
der Lebenserfahrung eine Vermutung dafür, dass das Erhaltene für die
Verbesserung des Lebensstandards ausgegeben wurde, ohne dass der
Bereicherte einen besonderen Verwendungsnachweis erbringen müsste (BGH
FamRZ 2000, 751), so dass die Entreicherung des Beklagten als Empfänger
sozialhilferechtlicher Grundsicherung hier grundsätzlich vermutet worden
wäre.
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§ 818 Abs. 3 BGB dient allerdings dem Schutz des gutgläubig
Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das
Fortbestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den
Betrag der bestehen gebliebenen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder
zum Wertersatz verpflichtet werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni
1992 - XII ZR 119/91 -, BGHZ 118, 383-394, Rn. 12)
Der Einwand hätte daher vorliegend daran scheitern können, dass der
Beklagte bereits im Frühjahr 2015, als er die Zahlungen der Klägerin
empfangen hatte, den Mangel des Rechtsgrundes für diese Leistungen
kannte, § 819 Abs. 1 BGB.
Die Kenntnis des Empfängers muss hierbei die normative Bewertung
umschließen, dass er das Erlangte nicht behalten darf.
Es reicht aus, wenn sich aufgrund der dem Empfänger bekannten
Tatsachen das Fehlen des Rechtsgrundes so stark aufdrängt, dass es einem
redlich denkenden Empfänger nicht verborgen bleiben konnte.
Im Anschluss an die Rechtsprechung zu § 990 BGB hat Kenntnis vom
Mangel des Rechtsgrundes bereits derjenige, der sich der Einsicht, das
Erlangte nicht behalten zu dürfen, bewusst verschließt (Schwab in
MüKoBGB/, a.a.O.; § 819 Rn. 2 m.w.N.).
Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe erscheint eine solche Kenntnis
des Beklagten im Frühjahr 2015 - mithin beim Empfang der von der
Klägerin gezahlten Vergütung - denkbar und möglich.
Da dieser rechtliche Gesichtspunkt von den Parteien jedoch
schriftsätzlich noch nicht aufgearbeitet worden war, hätte die Kammer
erst nach einem entsprechenden Hinweis und anschließender Befragung des
Beklagten abschließend feststellen können, ob von einer Kenntnis des
Beklagten im Sinne von § 819 Abs. 1 BGB auszugehen ist.
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II.
Der für die Kostenverteilung maßgebliche Streitwert des
Berufungsrechtszugs ergibt sich aus der Addition des von der Klägerin
angefochtenen Teilbetrags in Höhe von 732,99 € (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG)
und der zur Hilfsaufrechnung gestellten Gegenforderungen des Beklagten.
Da der von den Parteien abgeschlossene Vergleich auch die hilfsweise
zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen mit erledigt hat, führt dies
nach § 45 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 GKG zu einer Erhöhung des
Streitwerts nicht nur für den Vergleich, sondern auch für den
Rechtsstreit (OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1934 m.w.N.).
Mehrere Gegenforderungen, die wie hier hilfsweise gestaffelt zur
Aufrechnung gestellt und beschieden werden, führen zur mehrfachen Ad-
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dition und zwar für jede Forderung bis zur Höhe der Klageforderung (Herget
in: Zähler, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 3 ZPO, Rn. 16_26), so
dass sich durch die mit Schriftsatz vom 20.06.2018 (AS. I. 337) zur
Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Streitwert in Höhe von
732,99 € um insgesamt 1.549,39 € (732.99 € + 275,00 € + 262,40 € +
279.00 €) auf 2.282,38 € erhöht.
Im Hinblick auf den Streitwert in Höhe von 2.282,38 € ist das
Unterliegen der Klägerin in zweiter Instanz mit 366,50 € und das
Unterliegen des Beklagten mit 1.915,89 €, mithin mit Quoten von 16% zu
84%, zu bewerten.
Wie bereits vorstehend dargestellt, ist hinsichtlich des durch die
Berufung der Klägerin angefochtenen Teilbetrag in Höhe von 732,99 der zu
erwartende Verfahrensausgang zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses
noch als offen einzustufen, so dass das wechselseitige Obsiegen und
Unterliegen mit jeweils 366,50 € zu bewerten ist.
Im Hinblick auf die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten
Gegenforderungen, die den zweitinstanzlichen Streitwert um 1.539.49 €
erhöht haben, wäre der Beklagte ohne Abschluss des Vergleichs dagegen
vollständig unterlegen gewesen.
Die von ihm angenommene Schadensersatzforderung gegen die Beklagte
wegen Rufschädigung (R 30 1 31) entbehrt - für einen Rechtsanwalt auch
ohne ausdrücklichen Hinweis offensichtlich - jeder schlüssigen
Sachverhaltsdarstellung.
Die Vergütungsforderungen wegen einer Nichtigkeitsklage (R 25) in
Höhe
von 262,40 € netto. wegen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (R
24) in Höhe von 275,00 € netto und wegen eines weiteren
verwaltungsgerichtliches Verfahren (R 26) in Höhe von 279,00 € netto
wären alle an dem Umstand gescheitert, dass der Beklagte diese
abgerechneten anwaltlichen Tätigkeiten erst nach der unstreitigen
Beendigung der zwischen den Parteien bestehenden Mandatsbeziehung vom
11.11.2015 (AS. II 139) aufgenommen hat und die Voraussetzungen für
eine auftragslose Aufwandsentschädigung des Beklagten weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich sind.
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Schneider |
Krapp-Unruh |
Stuhlmann |
Vorsitzender Richter |
Richterin |
Richter |
am Landgericht |
am Landgericht |
am Landgericht |
GM-Kommentar: Anwalt 12 darf gegen mich nicht
berechtigte Paragraphen und nicht berechtigte Rechnungen
ausstellen und mich so eine lange Zeit mobben.
Derartiges Verhalten wird hier nicht bestraft. |
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