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Landgericht Freiburg Beschluss

Eingang am 26.2.2020 bei Anwalt 16,
und sofortige Weiterleitung an mich: Eingang am 26.2.2020 


 mAktenzeichen:
3 S 191/18
3 C 458/18 AG Lörrach

Landgericht Freiburg im
Breisgau

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, .............. Binzen
 Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte 16 ............................ Offenburg, Gz.:......................

gegen

Rechtsanwalt Anwalt 12, .............................Lörrach
- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Anwalt 12, .............................Lörrach

wegen Forderung

hat das Landgericht Freiburg im Breisgau - 3. Zivilkammer - durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Schneider, Richterin am Landgericht Krapp-Unruh und Richter am Landgericht Stuhlmann am 18.02.2020 beschlossen:
 

1. Von den Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der ersten Instanz hat die Klägerin 83% und der Beklagte 17% zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der zweiten Instanz hat die Klägerin 16% und der Beklagte 84% zu tragen.
 
2. Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 2.163,02 € und für die zweite Instanz auf 2.282,38 € festgesetzt.
 

 


3 S191/18

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Gründe:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
Die Parteien haben den vorliegenden Rechtsstreit durch einen im Berufungsrechtszug abgeschlossenen Prozessvergleich beendet, aber die Kostenentscheidung für beide Instanzen gemäß § 91a ZPO dem Gericht überlassen.

Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2006 — V ZR 249/05 —, juris).

Ausschlaggebend ist nicht das vergleichsweise Nachgeben, sondern der bisherige Sach- und Streitstand. insbesondere also der ohne den Vergleichsabschluss zu erwartende Verfahrensausgang (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 98 ZPO, Rn. 3), wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

Um die Quoten des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens (§ 92 Abs. 1 ZPO) zu ermitteln, ist der jeweilige Streitwert von erster und zweiter Instanz zugrunde zu legen. Im Streitfall ergibt sich hieraus folgendes:

I.

Der für die Kostenverteilung maßgebliche Streitwert der ersten Instanz ergibt sich allein aus der Klageforderung und beträgt daher 2.163,02 €.

Der Wert der vom Beklagten bereits zum damaligen Zeitpunkt mit Schriftsatz vom 20.06.2018 hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen ist nicht hinzuzurechnen.

Denn § 45 Abs. 3 GKG setzt voraus, dass über die Gegenforderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 — I ZR 102/84 Rn. 45, juris).

Eine solche Entscheidung hat das Amtsgericht jedoch nicht getroffen.

im Hinblick auf den Streitwert in Höhe von 2.163,02 € ist das Unterliegen der Klägerin in erster Instanz mit 1.796,53 € (1.430,03 € + 366,50 €) und das Unterliegen des Beklagten mit 366,50 €, mithin mit Quoten von 83% zu 17%, zu bewerten.
 

1. So ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die durch das amtsgerichtliche Urteil erfolgte Klageabweisung nur bezüglich eines Teilbetrags in Höhe von 732,99 € angefochten hat und dadurch in erster Instanz bereits rechtskräftig in Höhe von 1.430,03 € unterlegen war.
 
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2. Bezogen auf den durch die Berufung der Klägerin angefochtenen Teilbetrag in Höhe von 732,99 war dagegen der zu erwartende Verfahrensausgang zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch als offen einzustufen, so dass es sachgerecht ist, das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen mit jeweils 366,50 € zu bewerten.

Rückzahlungsansprüche der Klägerin in Höhe von 732,88 E, die aus vertraglichen oder deliktischen Anspruchsgrundlagen abgeleitet werden könnten, waren im Streitfall zwar weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kam aber ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung, des von ihr im Jahr 2015 gezahlten und nun herausverlangten Vergütungsanteils in Höhe 732,99 grundsätzlich in Betracht.

Diesem Rückzahlungsanspruch stand auch nicht notwendig der vom Beklagten erhobene Entreicherungseinwand im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB entgegen. Denn der Beklagte hätte möglicherweise der verschärften Haftung gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 BGB unterlegen.

Diese Einschätzung zu den Erfolgsaussichten ergibt sich auf folgendem:
 

  a) Nach den unstreitigen Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte die Klägerin an den Beklagten für die Bearbeitung des für die Klägerin im Frühjahr 2015 gegen ihre Nachbarin-X beim Landgericht Freiburg betriebenen Berufungsverfahrens 3 5 24/15 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.368,93 € gezahlt.
 
  b) Angesichts eines Streitwerts von 5.000,- € stand dem Beklagten aus der Bearbeitung des Berufungsverfahrens als eigenständige Mandatsangelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG gemäß § 675 BGB i.V.m. §§ 13, 2 RVG i.V.m. Anlage 1
• nach Nr. 3200 VV RVG eine 1,6fache Verfahrensgebühr in Höhe von 484,8 €
•  nach Nr. 7002 VV RVG eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €
• nach Nr. 7012 VV RVG ein Tag- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 25,00 €
•  nach Nr. 7004 VV RVG Reisekostenersatz zum Wohnort der Mandantin in Höhe von 4,60 €
• sowie nach Nr. 7008 VV RVG ein Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 101,54 €
und damit nach den gesetzlichen Gebührenvorschriften eine Vergütung in Höhe von lediglich 635,94 € zu.
 
  c)  Anders als vom Amtsgericht angenommen haben die Klägerin und der Beklagte auch keine wirksame Honorarvereinbarung über eine - die gesetzlichen Gebühren übersteigende - Vergü-
 

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tung in Höhe von weiteren 732,99 € brutto vereinbart.

Höhere als die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren können nach § 3a RVG nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erklärung vereinbart werden (Hönn in: Herberger/Martinek/Rüßmann/WethNVürdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 675 BGB (Stand: 07.12.2018), Rn. 61), die zwischen den Parteien vorliegend jedoch nicht existiert.
 

  d) Nach alledem hat die Klägerin eine Leistung in Höhe von 732,99 € rechtsgrundlos an den Beklagten erbracht.
 
  e) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Rückzahlungsanspruch in Höhe von 732,99  € auch weder nach § 814 Fall 1 BGB noch wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB ausgeschlossen.

Die Alt. 1 des § 814 BGB beruht auf dem allgemeinen Gedanken der Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens (Schwab in MüKoBGB, 7. Aufl. 2017, BGB § 814 Rn. 2), so dass für einen eigenständigen Anspruchsausschluss nach dem allgemeinen Grundsatz des § 242 BGB insoweit kein Raum verbleibt.

Nach § 814 Fall 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.

Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (BGH, Urteile vom 28. November 1990 - Xll ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 70; vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381, 2382 und vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380, 389).

Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt;

der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre (BGH, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 118/07, WM 2008, 886 Rn. 13) auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 — XI ZR 170/13 —, juris Rn. 109 f.).

Zweifel daran, dass die Voraussetzungen des § 814 BGB vorliegen, gehen zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Leistungsempfängers (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02, NJW 2002, 3772, 3773), hier also des Beklagten.

Gemessen an diesen Voraussetzungen hätte der Kondiktionsausschluss des § 814 BGB vorliegend nicht eingegriffen. Es hätte sich nicht feststellen lassen, dass die Klägerin im Frühjahr

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2015 - zum Zeitpunkt ihrer Zahlungen in Höhe der Gesamtsumme von insgesamt 1.368,93 bereits die rechtliche Schlussfolgerung gezogen und folglich als Laie positive Kenntnis davon hatte, zu einer entsprechend hohen Vergütung des Beklagten nicht verpflichtet gewesen zu sein.

Allein der Umstand, dass die Klägerin nicht nur den in der Honorarvorschussanforderung des Beklagten vom 30.01.2015 (AS 11 273) genannten Betrag in Höhe von 300,00 E, sondern am folgenden Tag freiwillig weitere 700,00 E, mithin insgesamt 1000,00 E, gezahlt hat, sagt nichts über die damalige rechtliche Kenntnis der Klägerin bezüglich ihrer aus der Bearbeitung des Berufungsverfahrens letztlich entstehenden Zahlungspflichten aus.

Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in seiner Honorarrechnung vom 18.02.2015 (Anlage R 4 = AS I 11) die Position Anwaltshonorar „unerwarteter Aktenberg" in Höhe von 700,00 € netto aufführte, die geeignet war, bei einem rechtlichen Laien wie der Klägerin den Eindruck zu erwecken, wegen des besonders großen Bearbeitungsaufwands zu einer entsprechenden Sonderzahlung verpflichtet zu sein.

Vor diesem Hintergrund fehlt es auch an belastbaren Anhaltspunkten, dass die Klägerin positiv wusste, auch nicht zur Zahlung des vom Beklagten in der vorgenannten Rechnung genannten und von der Klägerin in der Folgezeit erbrachten Restzahlungsbetrags in Höhe von 368,93 € verpflichtet zu sein.
 

  f) Ob der Beklagte erfolgreich den rechtsvernichtenden Einwand seiner Entreicherung gemäß § 818 Abs, 3 BGB hätte erheben können oder ob er der verschärften Haftung gemäß den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB unterlegen gewesen wäre, war dagegen zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses - vor einer ergänzenden Befragung des Beklagten durch die Kammer - noch offen.

Der Beklagte hatte den Entreicherungseinwand unter Verweis auf seine Erklärungen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits in seiner Klageerwiderung vom 30.04.2018 vorgebracht, so dass er mit seinem diesbezüglich lediglich vertiefenden Sachvor-
trag im Berufungsrechtszug nicht nach § 530 ZPO ausgeschlossen war

Für den Berechtigten, der den Wegfall der Bereicherung zu beweisen hat, hat die Rechtsprechung hierbei Beweiserleichterungen geschaffen, wenn aus der Überzahlung in der fraglichen Zeit keine besonderen Rücklagen oder Vermögensvorteile gebildet wurden.

Insbesondere bei unteren und mittleren Einkommen spricht dann nach der Lebenserfahrung eine Vermutung dafür, dass das Erhaltene für die Verbesserung des Lebensstandards ausgegeben wurde, ohne dass der Bereicherte einen besonderen Verwendungsnachweis erbringen müsste (BGH FamRZ 2000, 751), so dass die Entreicherung des Beklagten als Empfänger sozialhilferechtlicher Grundsicherung hier grundsätzlich vermutet worden wäre.

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§ 818 Abs. 3 BGB dient allerdings dem Schutz des gutgläubig Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das Fortbestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag der bestehen gebliebenen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91 -, BGHZ 118, 383-394, Rn. 12)

Der Einwand hätte daher vorliegend daran scheitern können, dass der Beklagte bereits im Frühjahr 2015, als er die Zahlungen der Klägerin empfangen hatte, den Mangel des Rechtsgrundes für diese Leistungen kannte, § 819 Abs. 1 BGB.

Die Kenntnis des Empfängers muss hierbei die normative Bewertung umschließen, dass er das Erlangte nicht behalten darf.

Es reicht aus, wenn sich aufgrund der dem Empfänger bekannten Tatsachen das Fehlen des Rechtsgrundes so stark aufdrängt, dass es einem redlich denkenden Empfänger nicht verborgen bleiben konnte.

Im Anschluss an die Rechtsprechung zu § 990 BGB hat Kenntnis vom Mangel des Rechtsgrundes bereits derjenige, der sich der Einsicht, das Erlangte nicht behalten zu dürfen, bewusst verschließt (Schwab in MüKoBGB/, a.a.O.; § 819 Rn. 2 m.w.N.).

Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe erscheint eine solche Kenntnis des Beklagten im Frühjahr 2015 - mithin beim Empfang der von der Klägerin gezahlten Vergütung - denkbar und möglich.

Da dieser rechtliche Gesichtspunkt von den Parteien jedoch schriftsätzlich noch nicht aufgearbeitet worden war, hätte die Kammer erst nach einem entsprechenden Hinweis und anschließender Befragung des Beklagten abschließend feststellen können, ob von einer Kenntnis des Beklagten im Sinne von § 819 Abs. 1 BGB auszugehen ist.
 

II.

Der für die Kostenverteilung maßgebliche Streitwert des Berufungsrechtszugs ergibt sich aus der Addition des von der Klägerin angefochtenen Teilbetrags in Höhe von 732,99 € (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und der zur Hilfsaufrechnung gestellten Gegenforderungen des Beklagten.

Da der von den Parteien abgeschlossene Vergleich auch die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen mit erledigt hat, führt dies nach § 45 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 GKG zu einer Erhöhung des Streitwerts nicht nur für den Vergleich, sondern auch für den Rechtsstreit (OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1934 m.w.N.).

Mehrere Gegenforderungen, die wie hier hilfsweise gestaffelt zur Aufrechnung gestellt und beschieden werden, führen zur mehrfachen Ad-

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dition und zwar für jede Forderung bis zur Höhe der Klageforderung (Herget in: Zähler, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 3 ZPO, Rn. 16_26), so dass sich durch die mit Schriftsatz vom 20.06.2018 (AS. I. 337) zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Streitwert in Höhe von 732,99 € um insgesamt 1.549,39 € (732.99 € + 275,00 € + 262,40 € + 279.00 €) auf 2.282,38 € erhöht.

Im Hinblick auf den Streitwert in Höhe von 2.282,38 € ist das Unterliegen der Klägerin in zweiter Instanz mit 366,50 € und das Unterliegen des Beklagten mit 1.915,89 €, mithin mit Quoten von 16% zu 84%, zu bewerten.

Wie bereits vorstehend dargestellt, ist hinsichtlich des durch die Berufung der Klägerin angefochtenen Teilbetrag in Höhe von 732,99 der zu erwartende Verfahrensausgang zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch als offen einzustufen, so dass das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen mit jeweils 366,50 € zu bewerten ist.

Im Hinblick auf die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen, die den zweitinstanzlichen Streitwert um 1.539.49 € erhöht haben, wäre der Beklagte ohne Abschluss des Vergleichs dagegen vollständig unterlegen gewesen.

Die von ihm angenommene Schadensersatzforderung gegen die Beklagte wegen Rufschädigung (R 30 1 31) entbehrt - für einen Rechtsanwalt auch ohne ausdrücklichen Hinweis offensichtlich - jeder schlüssigen Sachverhaltsdarstellung.

Die Vergütungsforderungen wegen einer Nichtigkeitsklage (R 25) in Höhe
von 262,40 € netto. wegen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (R 24) in Höhe von 275,00 € netto und wegen eines weiteren verwaltungsgerichtliches Verfahren (R 26) in Höhe von 279,00 € netto wären alle an dem Umstand gescheitert, dass der Beklagte diese abgerechneten anwaltlichen Tätigkeiten erst nach der unstreitigen Beendigung der zwischen den Parteien bestehenden Mandatsbeziehung vom 11.11.2015 (AS. II 139) aufgenommen hat und die Voraussetzungen für eine auftragslose Aufwandsentschädigung des Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
 


Schneider  Krapp-Unruh Stuhlmann
Vorsitzender Richter Richterin Richter
 am Landgericht  am Landgericht  am Landgericht
 

GM-Kommentar:

Anwalt 12 darf gegen mich nicht berechtigte Paragraphen und nicht berechtigte Rechnungen ausstellen und mich so eine lange Zeit mobben.
Derartiges Verhalten wird hier nicht bestraft.


Geändert am:   26.02.2020

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