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Anwalt 12 an Amtsgericht
Eingang bei Moser 23.5.2018 über Anwalt 14
teilweise mit eigenen Hervorhebungen


Anwalt 12-Adresse

Amtsgericht

Lörrach

Lörrach, 30.4.2018

3 C 458/18

In Sachen
Moser gegen Anwalt 12
Forderung

beantrage ich zu erkennen:
 

  Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  
Zur Klagerwiderung habe ich vorzutragen:

Die Rückforderungen in Höhe von EUR 2.163,02 sind unbegründet und werden von mir zurückgewiesen.

Ich war für und im Auftrag und mit Vollmachten für die Klägerin seit 30.1.2015 anwaltlich tätig.
 

      Beweis:
 
Beiziehung der Gerichtsakten:
 
    - des Amtsgerichts Lörrach - 2 C 1446/14 –
des Landgerichts Freiburg - 3 S 24/15 –
Moser gegen Nachbarin-X
    - des Verwaltungsgerichts Freiburg - 4 K 2170/15 –
Verwaltungsrechtssache Moser gegen Land Baden-Württemberg
    - des Verwaltungsgerichts Freiburg - 4 K 2449/15 - Verwaltungsrechtssache Moser gegen Landkreis Lörrach
 
      Beweis: Beiziehung der Gerichtsakten:
    - des Verwaltungsgerichts Freiburg - 4 K 2590/15 - und - 4 K 2591/15 (Beweissicherung)
 
      GM-Kommentar: Es sind 6 Verwaltungsaktenzeichen.

Die Einreichung eines eingereichten Beweissicherungsantrages führte im November 2015 zur Beendigung des Mandats.
 
      GM-Kommentar: Wieder eine Eingabe ohne Rücksprache.

I.

Die Rechnung über "Entschädigung" vom 23.11.2015 wurde von der Klägerin in der Höhe von EUR 865,37 (Anlage R 13) mit der von der Klägerin richtig formulierten Zuordnung

"..zu 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15"

überwiesen.
 

  Beweis: Kontoauszug des Beklagten vom 26.11.2015 Postbank Karlsruhe

Anlage B 1


Nach einem halben Jahr später konnte ich dann meine
Gebühren in diesen Verwaltungsrechtssachen abrechnen.

Maßgebend waren gemäß § 32 RVG die Streitwertfestsetzungen des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.1.2016:
 

  4 K 2170/15 Streitwertfestsetzung auf EUR 15.000,--

Anlage B 2

 
4 K 2449/15 Streitwertfestsetzung auf EUR 10.000,--

Anlage B 3

 
Kostenrechnung zu 4 K 2170/15 vom 20.5.2016
zusammen: EUR 1.025,55 
Leistungszeit: 18.9.2015 - 12.11.2015

Anlage R 20

 
Kostenrechnung zu 4 K 2449/15 vom 27.5.2016 (Ziff.1.)
zusammen: EUR 752,82
Leistungszeit: 12.8.2015-12.11.2015

Anlage R 21


Die Zahlung der Klägerin vom 26.11.2015 in Höhe von EUR 865,37 wurde von mir je zur Hälfte - nämlich mit: EUR 432,68 - auf der Rechnung R 20 und der Rechnung R 21 (und neben weiteren Zahlungen) einbezogen als bezahlt.
Berechnet wurde jeweils die Verfahrensgebühr (1,3).
 


II.

Zum Berufungsverfahren Moser ./. Nachbarin-X dokumentiere ich die Zahlungen der Mandantin, wie folgt:
 

  5.2.2015 EUR 300,-- (darum hatte ich als Vorschuss gebeten) "Anwaltshonorar Nr.1"
 
 
  5.2.2015 EUR 700,--
"Anwaltshonorar Nr.2 unerwarteter Aktenberg"
 
 
  Beweis: Kontoauszug des Beklagten vom 5.2.2015

Anlage B 4

 
20.2.2015

EUR 368,93
"Anwaltsrechnung vom 18.2.2015"
   
 
  Beweis: Kontoauszug des Beklagten vom 20.2.2015

Anlage B 5

 
19.5.2015

EUR 700,--
"Anwaltshonorar für umfangreiche Schriftsätze für das Landgericht FR"
 
 
  Beweis: Kontoauszug des Beklagten vom 19.5.2015

Anlage B 6


Ich weise die Kritik an meinen Abrechnungen vom 18.2.2015 (Anlage R 4) und vom 27.5.2015 (Anlage R 7) zurück.

Die Kommentare der Akzeptanz der Mandantin zu den Zahlungen und ihre Danke-Briefe zeigen an, dass die Vergütung nicht "unangemessen hoch war" (vgl. RVG § 3a).
 

  Beweis: Frau Moser vom 4.5.2015 Anlage B 7
"Danke für ihre bisherige
sehr gute Arbeit.."

Anlage B 7

   
Frau Moser vom 2.6.2015 Anlage B 8
"Danke-Schreiben"

Anlage B 8



Die Umstände waren so:

Ich erhielt den Auftrag eine Woche vor Ablauf der Berufungsfrist gegen das Urteil des Amtsgerichts.
Der traumatische Gegenstand des Rechtsstreites lag im Juli 2009, also über 5 Jahre zurück.

Im Herbst 2014 hatte die Mandantin die zwei Schienen ihrer Rechtsverfolgung jeweils ohne Anwalt sozusagen aufgegleist:
 

- ein großes Akten-Konvolut mit Klageführung gegen Polizei und Behörden bei dem Verwaltungsgericht Freiburg, das die Eingabe nicht als Klage führte, sondern im AR-Register aufbewahrte;
 
- die Klage gegen Nachbarin-X bei dem Amtsgericht Lörrach (aao).
 
Die im Urteil aufgeführte Anwältin der Klägerin ist nur im Termin der Güte und mündlichen Verhandlung aufgetreten. Frau Moser hat sich nach der mündlichen Verhandlung sogleich von ihrer Anwältin getrennt.

Meine Information zur Begründung der Berufung entnahm ich einerseits aus den Akten des Amtsgerichts in 1. Instanz,
 

- andererseits aber zudem durch einen Besuch bei der Mandantin in Binzen, um den "Tatort" des Geschehens vom Juli 2009 mit dem Neubau auf dem Grundstück gegenüber vom Haus der Mandantin,
 
- der damals Baustelle war und durch die Erdarbeiten das Haus der Klägerin und ihren digital mit Computer ausgestatteten Büroraum - Frau Moser war Fachlehrerin für Mathematik und Datenverarbeitung gewesen - zum Vibrieren brachte. Daraus ließ sich die Verursachung des Computerschadens rekonstruieren.
 
GM-Kommentar:
Keine Kritik an der Richterin, obwohl er dazu schriftliche Unterlagen hatte.
Berufungseingabe früher eingereicht als nötig

- 5 -

III.

Eine Haftung wegen ungerechtfertigter Bereicherung
scheitert an § 814 BGB.

GM-Kommentar:

BGB § 814 Kenntnis der Nichtschuld
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.


Ausserdem bin ich nicht mehr bereichert (§ 818 Abs.3 BGB). Aus verschiedenen PKH-Bewilligungsverfahren ist bekannt, dass ich aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Leistungsempfänger der Grundsicherung im Alter bin.
 
Beweis: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus Gerichtsakten:
  Amtsgericht Lörrach: 6 C 472/16 (Moser ./. Anwalt 12)
    2 C 59/17 (Anwalt 12 ./. Moser)
   
GM-Kommentar:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.


Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten

Anwalt 12
Rechtsanwalt

Anlagen


Anlagen-Übersicht


  Datum Von An Kurzinhalt
B1 26.11.2015 Post-
bank
Anwalt 12 Kontoauszug des Beklagten vom Postbank Karlsruhe
B2 27.01.2016 Verw.
gericht
Moser 4 K 2170/15 Streitwertfestsetzung auf EUR 15.000,--
B3 27.01.2016 Verw.
gericht
Moser 4 K 2449/15 Streitwertfestsetzung auf EUR 10.000,--
R20 20.05.2016 Anwalt 12 Moser Kostenrechnung zu 4 K 2170/15
zusammen: EUR 1.025,55 
Leistungszeit: 18.9.2015 - 12.11.2015
R21 27.05.2016 Anwalt 12 Moser Kostenrechnung zu 4 K 2449/15  (Ziff.1.)
zusammen: EUR 752,82
Leistungszeit: 12.8.2015-12.11.2015
B4 05.02.2015 Post-
bank
Anwalt 12 Kontoauszug des Beklagten vom 5.2.2015
B5 20.02.2015 Post-
bank
Anwalt 12 Kontoauszug des Beklagten vom 20.2.2015
B6 19.05.2015 Post-
bank
Anwalt 12 Kontoauszug des Beklagten vom 19.5.2015
B7 04.05.2015 Moser Anwalt 12 Frau Moser vom 4.5.2015 "Danke für ihre bisherige sehr gute Arbeit.."
B8 02.06.2015 Moser Anwalt 12 Frau Moser vom 2.6.2015 "Danke-Schreiben"

Geändert am:   11.01.2019

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