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		Anwalt 12 an AmtsgerichtEingang bei Moser 
				23.5.2018 über Anwalt 14
 teilweise mit eigenen Hervorhebungen
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				| Anwalt 12-Adresse
 Amtsgericht 
				 Lörrach Lörrach, 30.4.2018 3 C 458/18 In SachenMoser gegen Anwalt 12
 Forderung
 beantrage ich zu erkennen:
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				|  | Die Klage wird abgewiesen. 
 Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
 
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				| Zur Klagerwiderung habe ich vorzutragen: Die Rückforderungen 
				in Höhe von EUR 2.163,02 sind unbegründet und werden von mir 
				zurückgewiesen. Ich war für und im Auftrag und mit Vollmachten für die 
				Klägerin seit 30.1.2015 anwaltlich tätig.
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				|  | Beweis: 
 | Beiziehung der Gerichtsakten: 
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				|  |  | - | des Amtsgerichts Lörrach - 2 C 1446/14 – des Landgerichts Freiburg - 3 S 24/15 –
 Moser gegen Nachbarin-X
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				|  |  | - | des Verwaltungsgerichts Freiburg - 4 K 2170/15 – Verwaltungsrechtssache Moser gegen Land Baden-Württemberg
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				|  |  | - | des Verwaltungsgerichts Freiburg - 4 K 2449/15 - 
				Verwaltungsrechtssache Moser gegen Landkreis Lörrach 
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				|  | Beweis: | Beiziehung der Gerichtsakten: |  
				|  |  | - | des Verwaltungsgerichts Freiburg - 4 K 2590/15 - und - 4 K 
				2591/15 (Beweissicherung) 
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				|  |  |  | GM-Kommentar: Es sind 6 Verwaltungsaktenzeichen. |  
				| Die Einreichung eines eingereichten Beweissicherungsantrages 
				führte im November 2015 zur Beendigung des Mandats.
 
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				|  |  |  | GM-Kommentar: Wieder eine Eingabe ohne Rücksprache. |  
 
			
				| I. Die Rechnung über "Entschädigung" vom 23.11.2015 wurde von 
				der Klägerin in der Höhe von EUR 865,37 (Anlage R 13) mit der 
				von der Klägerin richtig formulierten Zuordnung "..zu 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15" überwiesen.
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				|  | Beweis: | Kontoauszug des Beklagten vom 26.11.2015 Postbank Karlsruhe | Anlage B 1 |  
				| Nach einem halben Jahr später konnte ich dann meine
 Gebühren in diesen Verwaltungsrechtssachen abrechnen.
 
				Maßgebend waren gemäß § 32 RVG die Streitwertfestsetzungen des 
				Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.1.2016:
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				|  | 4 K 2170/15 Streitwertfestsetzung auf EUR 15.000,-- | Anlage B 2 |  
				|  | 4
				K 2449/15 Streitwertfestsetzung auf EUR 10.000,--
 | Anlage B 3 |  
				|  | Kostenrechnung zu 4 K 2170/15 vom 20.5.2016
 zusammen: EUR 1.025,55
 Leistungszeit: 18.9.2015 - 12.11.2015
 | Anlage R 20 |  
				|  | Kostenrechnung zu 4 K 2449/15 vom 27.5.2016 (Ziff.1.)
 zusammen: EUR 752,82
 Leistungszeit: 12.8.2015-12.11.2015
 | Anlage R 21 |  
				| Die Zahlung der Klägerin vom 26.11.2015 in Höhe von EUR 865,37 
				wurde von mir je zur Hälfte - nämlich mit: EUR 432,68 - auf der 
				Rechnung R 20 und der Rechnung R 21 (und neben weiteren 
				Zahlungen) einbezogen als bezahlt.
 Berechnet wurde jeweils die Verfahrensgebühr (1,3).
 
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				| II.
 Zum Berufungsverfahren Moser ./. Nachbarin-X dokumentiere ich 
				die Zahlungen der Mandantin, wie folgt:
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				|  | 5.2.2015 | EUR 300,-- (darum hatte ich als Vorschuss gebeten) 
				"Anwaltshonorar Nr.1" 
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				|  | 5.2.2015 | EUR 700,-- "Anwaltshonorar Nr.2 unerwarteter Aktenberg"
 
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				|  | Beweis: | Kontoauszug des Beklagten vom 5.2.2015 | Anlage B 4 |  
				|  | 20.2.2015
 | EUR 368,93
 "Anwaltsrechnung vom 18.2.2015"
 
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				|  | Beweis: | Kontoauszug des Beklagten vom 20.2.2015 | Anlage B 5 |  
				|  | 19.5.2015
 | EUR 700,--
 "Anwaltshonorar für umfangreiche Schriftsätze für das 
				Landgericht FR"
 
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				|  | Beweis: | Kontoauszug des Beklagten vom 19.5.2015 | Anlage B 6 |  
				| Ich weise die Kritik an meinen Abrechnungen vom 18.2.2015 
				(Anlage R 4) und vom 27.5.2015 (Anlage R 7) zurück.
 Die Kommentare der Akzeptanz der Mandantin zu den Zahlungen und 
				ihre Danke-Briefe zeigen an, dass die Vergütung nicht 
				"unangemessen hoch war" (vgl. RVG § 3a).
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				|  | Beweis: | Frau Moser vom 4.5.2015 Anlage B 7 "Danke für ihre bisherige
 sehr gute Arbeit.."
 | Anlage B 7 |  
				|  |  | Frau Moser vom 2.6.2015 Anlage B 8
 "Danke-Schreiben"
 | Anlage B 8 |  
 
			
				| Die Umstände waren so:
 Ich erhielt den Auftrag eine Woche vor Ablauf der Berufungsfrist 
				gegen das Urteil des Amtsgerichts.Der traumatische Gegenstand des Rechtsstreites lag im Juli 2009, 
				also über 5 Jahre zurück.
 Im Herbst 2014 hatte die Mandantin die zwei Schienen ihrer 
				Rechtsverfolgung jeweils ohne Anwalt sozusagen aufgegleist:
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				| - | ein großes Akten-Konvolut mit Klageführung gegen Polizei und 
				Behörden bei dem Verwaltungsgericht Freiburg, das die Eingabe 
				nicht als Klage führte, sondern im AR-Register aufbewahrte; 
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				| - | die Klage gegen Nachbarin-X bei dem Amtsgericht Lörrach (aao). 
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				| Die im Urteil aufgeführte Anwältin der Klägerin ist nur im 
				Termin der Güte und mündlichen Verhandlung aufgetreten. Frau 
				Moser hat sich nach der mündlichen Verhandlung sogleich von 
				ihrer Anwältin getrennt. Meine Information zur Begründung der Berufung entnahm ich 
				einerseits aus den Akten des Amtsgerichts in 1. Instanz,
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				| - | andererseits aber zudem durch einen Besuch bei der Mandantin in Binzen, um den "Tatort" des Geschehens vom 
				Juli 2009 mit dem 
				Neubau auf dem Grundstück gegenüber vom Haus der Mandantin, 
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				| - | der damals Baustelle war und durch die Erdarbeiten das 
				Haus der Klägerin und ihren digital mit Computer ausgestatteten 
				Büroraum - Frau Moser war Fachlehrerin für Mathematik und 
				Datenverarbeitung gewesen - zum Vibrieren brachte. Daraus ließ 
				sich die Verursachung des Computerschadens rekonstruieren. 
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				| GM-Kommentar: Keine Kritik an der Richterin, obwohl er dazu schriftliche 
				Unterlagen hatte.
 Berufungseingabe früher eingereicht als nötig
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				| - 5 - III. Eine Haftung wegen ungerechtfertigter Bereicherungscheitert an § 814 BGB.
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				| GM-Kommentar: BGB
				§ 814 Kenntnis der NichtschuldDas zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete 
				kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst 
				hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die 
				Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu 
				nehmenden Rücksicht entsprach.
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				| Ausserdem bin ich nicht mehr bereichert (§ 818 Abs.3 BGB). Aus 
				verschiedenen PKH-Bewilligungsverfahren ist bekannt, dass ich 
				aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse 
				Leistungsempfänger der Grundsicherung im Alter bin.
 
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				| Beweis: | Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen 
				Verhältnisse aus Gerichtsakten: |  
				|  | Amtsgericht Lörrach: | 6 C 472/16 (Moser ./. Anwalt 12) |  
				|  |  | 2 C 59/17 (Anwalt 12 ./. Moser) |  
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				| GM-Kommentar: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs
 (1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die 
				gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf 
				Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, 
				Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt. (2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten 
				nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde 
				zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen. (3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes 
				ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert 
				ist. (4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der 
				Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften. |  
				| Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten
 
 Anwalt 12
 Rechtsanwalt
 Anlagen  |  
 
 
			
				|  | Datum | Von | An | Kurzinhalt |  
				| B1 | 26.11.2015 | Post- bank
 | Anwalt 12 | Kontoauszug des Beklagten vom Postbank Karlsruhe |  
				| B2 | 27.01.2016 | Verw. gericht
 | Moser | 4 K 2170/15 Streitwertfestsetzung auf EUR 15.000,-- |  
				| B3 | 27.01.2016 | Verw. gericht
 | Moser | 4
				K 2449/15 Streitwertfestsetzung auf EUR 10.000,-- |  
		| R20 | 20.05.2016 | Anwalt 12 | Moser | Kostenrechnung zu 4 K 2170/15 zusammen: EUR 1.025,55
 Leistungszeit: 18.9.2015 - 12.11.2015
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				| R21 | 27.05.2016 | Anwalt 12 | Moser | Kostenrechnung zu 4 K 2449/15  (Ziff.1.) zusammen: EUR 752,82
 Leistungszeit: 12.8.2015-12.11.2015
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		| B4 | 05.02.2015 | Post- bank
 | Anwalt 12 | Kontoauszug des Beklagten vom 5.2.2015 |  
				| B5 | 20.02.2015 | Post- bank
 | Anwalt 12 | Kontoauszug des Beklagten vom 20.2.2015 |  
				| B6 | 19.05.2015 | Post- bank
 | Anwalt 12 | Kontoauszug des Beklagten vom 19.5.2015 |  
		| B7 | 04.05.2015 | Moser | Anwalt 12 | Frau Moser vom 4.5.2015
				"Danke für ihre bisherige
				sehr gute Arbeit.." |  
					| B8 | 02.06.2015 | Moser | Anwalt 12 | Frau Moser vom 2.6.2015
				"Danke-Schreiben" |  
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