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Anwalt 12 an Amtsgericht
Eingang bei Moser
23.5.2018 über Anwalt 14
teilweise mit eigenen Hervorhebungen
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Anwalt 12-Adresse
Amtsgericht
Lörrach
Lörrach, 30.4.2018 3 C 458/18 In Sachen
Moser gegen Anwalt 12
Forderung beantrage ich zu erkennen:
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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Zur Klagerwiderung habe ich vorzutragen: Die Rückforderungen
in Höhe von EUR 2.163,02 sind unbegründet und werden von mir
zurückgewiesen.
Ich war für und im Auftrag und mit Vollmachten für die
Klägerin seit 30.1.2015 anwaltlich tätig.
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Beweis:
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Beiziehung der Gerichtsakten:
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des Amtsgerichts Lörrach - 2 C 1446/14 –
des Landgerichts Freiburg - 3 S 24/15 –
Moser gegen Nachbarin-X |
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des Verwaltungsgerichts Freiburg - 4 K 2170/15 –
Verwaltungsrechtssache Moser gegen Land Baden-Württemberg |
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des Verwaltungsgerichts Freiburg - 4 K 2449/15 -
Verwaltungsrechtssache Moser gegen Landkreis Lörrach
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Beweis: |
Beiziehung der Gerichtsakten: |
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des Verwaltungsgerichts Freiburg - 4 K 2590/15 - und - 4 K
2591/15 (Beweissicherung)
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GM-Kommentar: Es sind 6 Verwaltungsaktenzeichen. |
Die Einreichung eines eingereichten Beweissicherungsantrages
führte im November 2015 zur Beendigung des Mandats.
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GM-Kommentar: Wieder eine Eingabe ohne Rücksprache. |
I.
Die Rechnung über "Entschädigung" vom 23.11.2015 wurde von
der Klägerin in der Höhe von EUR 865,37 (Anlage R 13) mit der
von der Klägerin richtig formulierten Zuordnung
"..zu 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15"
überwiesen.
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Beweis: |
Kontoauszug des Beklagten vom 26.11.2015 Postbank Karlsruhe |
Anlage B 1 |
Nach einem halben Jahr später konnte ich dann meine
Gebühren in diesen Verwaltungsrechtssachen abrechnen.
Maßgebend waren gemäß § 32 RVG die Streitwertfestsetzungen des
Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.1.2016:
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4 K 2170/15 Streitwertfestsetzung auf EUR 15.000,-- |
Anlage B 2 |
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4
K 2449/15 Streitwertfestsetzung auf EUR 10.000,-- |
Anlage B 3 |
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Kostenrechnung zu 4 K 2170/15 vom 20.5.2016
zusammen: EUR 1.025,55
Leistungszeit: 18.9.2015 - 12.11.2015 |
Anlage R 20 |
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Kostenrechnung zu 4 K 2449/15 vom 27.5.2016 (Ziff.1.)
zusammen: EUR 752,82
Leistungszeit: 12.8.2015-12.11.2015 |
Anlage R 21 |
Die Zahlung der Klägerin vom 26.11.2015 in Höhe von EUR 865,37
wurde von mir je zur Hälfte - nämlich mit: EUR 432,68 - auf der
Rechnung R 20 und der Rechnung R 21 (und neben weiteren
Zahlungen) einbezogen als bezahlt.
Berechnet wurde jeweils die Verfahrensgebühr (1,3).
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II.
Zum Berufungsverfahren Moser ./. Nachbarin-X dokumentiere ich
die Zahlungen der Mandantin, wie folgt:
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5.2.2015 |
EUR 300,-- (darum hatte ich als Vorschuss gebeten)
"Anwaltshonorar Nr.1"
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5.2.2015 |
EUR 700,--
"Anwaltshonorar Nr.2 unerwarteter Aktenberg"
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Beweis: |
Kontoauszug des Beklagten vom 5.2.2015 |
Anlage B 4 |
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20.2.2015 |
EUR 368,93
"Anwaltsrechnung vom 18.2.2015"
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Beweis: |
Kontoauszug des Beklagten vom 20.2.2015 |
Anlage B 5 |
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19.5.2015 |
EUR 700,--
"Anwaltshonorar für umfangreiche Schriftsätze für das
Landgericht FR"
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Beweis: |
Kontoauszug des Beklagten vom 19.5.2015 |
Anlage B 6 |
Ich weise die Kritik an meinen Abrechnungen vom 18.2.2015
(Anlage R 4) und vom 27.5.2015 (Anlage R 7) zurück.Die Kommentare der Akzeptanz der Mandantin zu den Zahlungen und
ihre Danke-Briefe zeigen an, dass die Vergütung nicht
"unangemessen hoch war" (vgl. RVG § 3a).
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Beweis: |
Frau Moser vom 4.5.2015 Anlage B 7
"Danke für ihre bisherige
sehr gute Arbeit.." |
Anlage B 7 |
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Frau Moser vom 2.6.2015 Anlage B 8
"Danke-Schreiben" |
Anlage B 8 |
Die Umstände waren so:Ich erhielt den Auftrag eine Woche vor Ablauf der Berufungsfrist
gegen das Urteil des Amtsgerichts.
Der traumatische Gegenstand des Rechtsstreites lag im Juli 2009,
also über 5 Jahre zurück.
Im Herbst 2014 hatte die Mandantin die zwei Schienen ihrer
Rechtsverfolgung jeweils ohne Anwalt sozusagen aufgegleist:
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ein großes Akten-Konvolut mit Klageführung gegen Polizei und
Behörden bei dem Verwaltungsgericht Freiburg, das die Eingabe
nicht als Klage führte, sondern im AR-Register aufbewahrte;
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die Klage gegen Nachbarin-X bei dem Amtsgericht Lörrach (aao).
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Die im Urteil aufgeführte Anwältin der Klägerin ist nur im
Termin der Güte und mündlichen Verhandlung aufgetreten. Frau
Moser hat sich nach der mündlichen Verhandlung sogleich von
ihrer Anwältin getrennt. Meine Information zur Begründung der Berufung entnahm ich
einerseits aus den Akten des Amtsgerichts in 1. Instanz,
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andererseits aber zudem durch einen Besuch bei der Mandantin in Binzen, um den "Tatort" des Geschehens vom
Juli 2009 mit dem
Neubau auf dem Grundstück gegenüber vom Haus der Mandantin,
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der damals Baustelle war und durch die Erdarbeiten das
Haus der Klägerin und ihren digital mit Computer ausgestatteten
Büroraum - Frau Moser war Fachlehrerin für Mathematik und
Datenverarbeitung gewesen - zum Vibrieren brachte. Daraus ließ
sich die Verursachung des Computerschadens rekonstruieren.
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GM-Kommentar:
Keine Kritik an der Richterin, obwohl er dazu schriftliche
Unterlagen hatte.
Berufungseingabe früher eingereicht als nötig |
- 5 -
III.
Eine Haftung wegen ungerechtfertigter Bereicherung
scheitert an § 814 BGB. |
GM-Kommentar:
BGB
§ 814 Kenntnis der Nichtschuld
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete
kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst
hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die
Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
nehmenden Rücksicht entsprach. |
Ausserdem bin ich nicht mehr bereichert (§ 818 Abs.3 BGB). Aus
verschiedenen PKH-Bewilligungsverfahren ist bekannt, dass ich
aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Leistungsempfänger der Grundsicherung im Alter bin.
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Beweis: |
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse aus Gerichtsakten: |
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Amtsgericht Lörrach: |
6 C 472/16 (Moser ./. Anwalt 12) |
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2 C 59/17 (Anwalt 12 ./. Moser) |
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GM-Kommentar:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die
gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf
Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten
nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde
zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes
ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert
ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der
Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften. |
Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten
Anwalt 12
RechtsanwaltAnlagen |
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Datum |
Von |
An |
Kurzinhalt |
B1 |
26.11.2015 |
Post-
bank |
Anwalt 12 |
Kontoauszug des Beklagten vom Postbank Karlsruhe |
B2 |
27.01.2016 |
Verw.
gericht |
Moser |
4 K 2170/15 Streitwertfestsetzung auf EUR 15.000,-- |
B3 |
27.01.2016 |
Verw.
gericht |
Moser |
4
K 2449/15 Streitwertfestsetzung auf EUR 10.000,-- |
R20 |
20.05.2016 |
Anwalt 12 |
Moser |
Kostenrechnung zu 4 K 2170/15
zusammen: EUR 1.025,55
Leistungszeit: 18.9.2015 - 12.11.2015 |
R21 |
27.05.2016 |
Anwalt 12 |
Moser |
Kostenrechnung zu 4 K 2449/15 (Ziff.1.)
zusammen: EUR 752,82
Leistungszeit: 12.8.2015-12.11.2015 |
B4 |
05.02.2015 |
Post-
bank |
Anwalt 12 |
Kontoauszug des Beklagten vom 5.2.2015 |
B5 |
20.02.2015 |
Post-
bank |
Anwalt 12 |
Kontoauszug des Beklagten vom 20.2.2015 |
B6 |
19.05.2015 |
Post-
bank |
Anwalt 12 |
Kontoauszug des Beklagten vom 19.5.2015 |
B7 |
04.05.2015 |
Moser |
Anwalt 12 |
Frau Moser vom 4.5.2015
"Danke für ihre bisherige
sehr gute Arbeit.." |
B8 |
02.06.2015 |
Moser |
Anwalt 12 |
Frau Moser vom 2.6.2015
"Danke-Schreiben" |
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