| 
    
 |  | 
 
	
  
    | Brief an das Amtsgericht Veröffentlicht 
		am 12. Aug 2018 |  
 
			
				| Moser-Adresse............... 
 Amtsgericht LörrachBahnhofstr. 4 und 4a
   79539 Lörrach 18. Juni 2018 3 C 458/18                          
				Kopie für 3 C 449/18In Sachen
 Moser, G.  ./. 
				Anwalt 12
 wegen Forderung
 Erwiderung auf das Schreiben des Beklagten vom 
				04.06.2018,Eingang bei mir am 13.06.2018 über den 
				ehemaligen Prozessbevollmächtigten (Anwalt 14)
 
 |  
			
				| 1. | Die Klägerin ist der Meinung, dass das Schreiben des Beklagten 
				zum Aktenzeichen 3 C 449/18 passt bzw. gehört.
 Als der Beklagte diese Eingabe machte, war noch der 
				Prozessbevollmächtigte für das Aktenzeichen 3 C 458/18 
				zuständig.
 Dann macht dieses Schreiben keinen Sinn.
 
 |  
				| 2. | Die Klägerin hält es daher für möglich, dass der Beklagte sie 
				mit diesem Schreiben beim Prozessbevollmächtigten anschwärzen 
				wollte, kurz "Petzen". Damit ist dieses Schreiben verwandt 
				mit
 |  
				|  |  | "IX. | Gründe für Persönlichkeitsverletzungen" |  
				|  |  | 4.     | Anschwärzen der Klägerin durch den Beklagten vor Gericht ("Petzen") Klage S. 39
 
 |  
				|  | Vermutlich war der Beklagte der Meinung, dass der 
				Prozessbevollmächtigte nichts von der zweiten Klage wusste. Dem war aber nicht so. Daher ist das "Petzen" misslungen.
 
 |  
				| 3. | Die Klägerin bittet das Gericht zu prüfen, ob 
 |  
				|  |  | für den Beklagten auf seine Kosten einen/eine medizinisch-psychiatrische/n Sachverständige/n
 hinzuzuziehen ist.
 
 |  
				|  | Mögliche Gründe dafür sind mangelnde Einsichtsfähigkeit und 
				Argumentationen vor Gericht, die nicht mit einem ordnungsgemäß 
				handelnden Anwalt vereinbar sind. Sie könnten auch 
				krankheitsbedingt sein. Möglicherweise ist er damit in den 
				letzten Jahren zu einer Plage für die Justiz und natürlich auch 
				für die Klägerin geworden. 
 |  
 
 
		
			|  | - 2 -
 |  
			| 4. | Stellungnahme zu den einzelnen Textteilen des Beklagten |  
			| 1. Textteil des Beklagten:
 
					
						| Mit 
						bewilligter Prozesskostenhilfe beantrage ich,einen/eine medizinisch-psychiatrische/n 
						Sachverständige/n hinzuzuziehen.
 - 2 - 
						Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte:die Krankhaftigkeit der Klägerin Gertrud Moser,
 deren Ausmaß und deren Einschränkung der 
						Verhandlungsfähigkeit im anhängigen Zivilprozess. (§§ 
						403, 404, 404a ZPO)
 |  Kommentar der Klägerin: Die Klägerin ist Nicht-Juristin, aber Diplom-Handelslehrerin. 
			Daher hat sie auch von ihrer Ausbildung und freiwilligen 
			Weiterbildung her juristische Kenntnisse.  Seit 2009 hat sie Erfahrungen mit der (ungerechten) Justiz und 
			mit meist nicht ordnungsgemäß handelnden Anwält/innen zu tun, die 
			untätig, zuwenig getan, inkompetent und betrügerische 
			Verhaltensweisen gezeigt haben. 2009 ging die Initiative vom Amtsgericht Lörrach bzw. Richter 
			Tobias Trefzer aus, und zwar in Form eines plötzlichen 
			Überfalls. Sie kam durch einen Polizeibericht mit Falschaussagen 
			ihrer Nachbarin und einem Weiterleitungsschreiben des Landratsamts 
			in ein gerichtliches Betreuungsverfahren. Bei diesem Verfahren gibt es keine normalen Rechtsmittel, wie 
			eine Frist zur Anwaltssuche und Stellungnahme. Im Schreiben wurde 
			kein Grund und keine Rechtsmittelbelehrung angegeben. Sofort wird 
			der Zwang zu einem psychiatrisches Gutachten angeordnet. Es war und 
			ist ein schockierendes Verfahren, das so in einem Rechtsstaat gar 
			nicht vorkommen darf.  Der erste auf die schnelle beauftragt Anwalt hätte dies erkennen 
			sollen. Aber auch der zuständige Richter war wohl unfähig, seine 
			menschenverachtende Maßnahme zu erkennen.  Auf die sofortigen Einwendungen der Klägerin und ihren 
			Hinweisen zur Aufklärung hat er nicht reagiert und hat 
			jegliche Aktivitäten unterlassen, um die Falschaussagen der 
			Nachbarin zu belegen. Im Laufe der Zeit versuchte sich die Klägerin zu wehren, aber ihr 
			Fall wurde immer umfangreicher und ungerechter. Wichtige Rechte 
			wurden ihr über Jahre hinweg verweigert.
 Ein langjähriger Albtraum in einem sogenannten Rechtsstaat.
 |  
 
		
			| - 3 - 2. Textteil des Beklagten: 
					
						| 
							
								| Begründung: Frau Moser führt parallel gegen mich einen, 
								zweiten Zivilprozess mit einer Klageschrift über 
								65 Seiten und mit 255 Anlagen auf Schadensersatz 
								wegen "Anwaltshaftung" und 
								"Persönlichkeitsverletzung".
 |  
								|  | Beweis: | Beiziehung der Prozessakten in 
								Sachen Moser gegen Anwalt 12 wegen Feststellung und 
								Forderung:
 Amtsgericht Lörrach - 3 C 449/18 –
 |  |  Kommentar der Klägerin:
 |  
			| a) | Der Umfang der Klage mit ihren Anlagen ist an das Verhalten bzw. den 
			Umfang der Anlagen des Beklagten bei den folgenden Aktenzeichen 
			angepasst: 3 C 909/16, 2 C 59/17 und 6 C 472/16 (Siehe Statistik in der Klage 
			S. 5)
 "Die Klägerin versucht,
 den Beklagten mit seinen eigenen Waffen zu schlagen"
 
 |  
			| b) | Dabei ist zu bedenken, wie oft der Beklagte als Rechtsanwalt 
			unwichtige Textteile, scheinheilige Ausreden, herabsetzende 
			Äußerungen gegenüber der Klägerin bei seinen Eingaben macht. Es gibt 
			auch Textteile, die bei normalen Durchschnittsbüger/innen allgemeine 
			Erheiterung auslösen. Beispiel: 
			Klageerwiderung 
			vom 30.04.2018 zum Az 3 C 358/18:Textteil des Beklagten:
 
					
						| 
							
								| Eine Haftung wegen 
								ungerechtfertigter Bereicherung scheitert an § 814 BGB.
 
								Ausserdem bin ich nicht mehr bereichert (§ 818 
								Abs.3 BGB). Aus verschiedenen 
								PKH-Bewilligungsverfahren ist bekannt, dass ich 
								aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen 
								Verhältnisse Leistungsempfänger der 
								Grundsicherung im Alter bin. |  |  Dabei unterlässt es der Beklagte, auf seine 
				Anwaltshaftpflichtversicherung hinzuweisen.
 |  
			| c) | Natürlich ist die Klägerin juristisch dem Beklagten unterlegen. Es ist daher Aufgabe des Gerichts bzw. der Richterin zu vergleichen,
 wie beide Seiten rational argumentieren.
 Ein/eine medizinisch-psychiatrische/n Sachverständige/r 
			kann diese Aufgabe gar nicht bewältigen.Eventuell könnten damit aber die Persönlichkeitsverletzungen des 
			Beklagten gegenüber der Klägerin festgestellt werden.
 
 |  
 
		
			| - 4 - 3. Textteil des Beklagten: 
					
						| 
							
								| Sie führt diesen 2. 
								Rechtsstreit ohne Anwalt. |  |  Kommentar der Klägerin: Rechtlich zulässig. Der ehemalige Prozessbevollmächtigte wusste 
			davon.Könnte Bestandteil des möglichen Petzens gegenüber dem 
			Prozessbevollmächtigten sein.
 
 4. Textteil des Beklagten: 
					
						| 
							
								| Dieser 2. Rechtsstreit rührt 
								her aus einer Prozessvertretung im Jahr 2015 von 
								insgesamt ca. 10 Monaten wegen einem 
								traumatischen Vorfall im Juli des Jahres 2009 
								auf der Straße vor dem Haus der Klägerin in 
								Binzen, der zu einer Anzeigenerstattung durch 
								eine Nachbarin bei der Polizei, zu einem 
								Polizeibericht - und zu dessen Weiterleitung 
								durch die Verwaltungsbehörde an das 
								Betreuungsgericht zwecks Anordnung einer 
								Betreuung für die Klägerin (die abgelehnt 
								wurde): geführt hat. |  |  Kommentar der Klägerin: In einer zweiten erfolglosen Einstweiligen Verfügung 3 C 83/17 
			ist es der Klägerin nicht gelungen, zu verhindern, dass der Beklagte 
			Ereignisse aus seiner Sicht beschreibt, die sie erlebt hat. Das ist hier wieder passiert. Im Juli 2009 ist kein traumatischer 
			Vorfall auf der Straße passiert, sondern normales menschliches 
			Verhalten durch spöttisches, abfälliges Verhalten und 
			überdurchschnittlichliche Neugierde meiner Nachbarn. Die Folgen der dazugehörigen Falschaussagen der Nachbarin bei der 
			Polizei haben zu menschenverachtenden Maßnahmen von Polizei, 
			Landratsamt, Amtsgericht, Landgericht und Staatsanwaltschaft 
			geführt. Weitere Falschaussagen der Nachbarin folgten bei der 
			Staatsanwaltschaft, beim Amtsgericht und beim Landgericht. Dafür ist 
			sie dank Untätigkeit von Staatsanwaltschaft, Gerichten und 
			eigenen Anwälten, einschließlich des Beklagten, nie zur 
			Rechenschaft gezogen worden. 
 
 5. Textteil des Beklagten: 
					
						| 
							
								|  | Beweis: | Beiziehung der Akten des Amtsgerichts 
								Lörrach XVII 9635 Gertrud Moser
 |  |  Kommentar der Klägerin: Diese Akte ist ein Beweis für die menschenverachtende und 
			menschenrechtswidrige Behandlung der Klägerin, die zuvor keine 
			Polizeiberichts-, Gerichts- und Staatsanwaltschaftserfahrungen 
			hatte.  Nach ihrem damaligen Kenntnisstand hat sie sich gewehrt, 
			bestimmte Rechte wurden ihr verweigert. In der Akte sind auch 
			Hinweise zu finden, dass das Amtsgericht Lörrach betroffene 
			Bürger/innen immer noch menschenunwürdig behandelt. |  
 
		
			| - 5 - Daher ist diese Akte ein Beweis, dass die beteiligten Personen 
			(Polizei, Landratsamt, Amts-, Landgericht, Staatsanwaltschaft, 
			eigene Anwälte) die Grund- und Menschenrechte nicht verinnerlicht 
			haben.
 Damit ist bei diesen Personen eine 
			latent nationalsozialistische Grundeinstellung vorhanden, wonach als 
			"psychisch krank" denunzierte Personen wichtige Grund- und 
			Menschenrechte verweigert werden und die Denunziantin bis heute 
			nicht zur Rechenschaft gezogen wird. Damit wird auch bewiesen, wie leicht 
			sich weltweit menschenverachtende und menschenmordende Regime 
			durchsetzen können, wenn es solche Mitläufer/innen gibt, die nicht 
			einmal die Zivilcourage haben, endlich wichtige Rechte umzusetzen. Nicht die Klägerin zeigt hier 
			Krankheitssymptome, sondern eher die beteiligten Personen, wenn sie 
			resistent gegenüber Grund- und Menschenrechten sind. Rechteverweigerungen sind extreme 
			Beleidigungen, die von der Staatsanwaltschaft Lörrach nicht geahndet 
			werden, u.a. weil sie selbst daran beteiligt ist. Diese Akte ist eine Schande für den 
			deutschen Rechtsstaat und wird hier vom Beklagten gegen die Klägerin 
			missbraucht.  Es ist eine Schande, wie die beteiligten 
			Richter/innen der Beklagten jegliche Beweise verweigert haben und 
			dadurch die Klägerin extrem beleidigt und gedemütigt haben. 
			Gleichzeitig haben Sie damit die skrupellose Denunziantin, deren 
			Aussagen den Polizeibericht verursacht haben, faktisch rechtswidrig 
			unterstützt und ihr eine enorme Schadenfreude bereitet.
 6. Textteil des Beklagten: 
					
						| 
							
								| Anlage B 18 | Telefonvermerk des Amtsgerichts 
								Lörrach (2 C 1446/14) vom 30.10.2014 in Sachen Moser ./. 
								Nachbarin-X
								wegen Schadensersatz durch Richter Meskouris
 
 |  
								| Anlage B 19 | Attest der Haustpraxis Binzen 
								vom 12.11.2014 |  |  Kommentar der Klägerin: Ein überraschender Telefonanruf im Oktober 2014 kann bei 
			jahrelangen Ungerechtigkeiten bei jedem Menschen zu Emotionen 
			führen. Die Klägerin wollte im Schreiben vom 31.10.2014 AS 91 darauf eine 
			Gesprächsnotiz, was ihr verweigert wurde. Erst im Feb./März 2015 hat der Beklagte diese der Klägerin 
			unbekannte Notiz entdeckt.Nicht zum ersten Mal versucht der Beklagte, dieses Schriftstück 
			gegen die Klägerin zu verwenden:
 
 |  
			| - | AZ 6 C 472/16 Moser gegen Anwalt 12 
			w/ einstw. Verf. Mit Schreiben vom 22.4.2016 reichte der Beklagte 
			ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin ein. Auch hier stellt er 
			die Prozessfähigkeit der Klägerin in Frage und verwies auf das eben 
			genannte Schriftstück (2 C 1446/14 AS 85f). |  
 
		
			| - 6 -
 |  
			| - | Außerdem reichte er wieder ein hausärztliche Attest vom 12.11.2014 
			gegen den Willen der Klägerin als Anlage A4 ein. Dieses Attest 
			ist veraltet. Die Belastungen sind noch schlimmer geworden, u.a. 
			auch durch die unerwünschten Aktivitäten des Beklagten gegen die 
			Klägerin. Das beweist aber nicht, dass die Klägerin in ihrer 
			Prozessfähigkeit beeinträchtigt ist. Der Beklagte missbraucht alte ärztliche Informationen über die 
			Klägerin,die normalerweise vertraulich sind.
 
 |  
			| - | Bei der gegen den Willen und ohne Vollmacht eingereichten 
			Nichtigkeitsklage 2 C 1840/15 
			wies er auch auf den Telefonvermerk hin und verwendete das 
			hausärztliche Attest vom 12.11.2014 gegen den Willen der Klägerin 
			als Anlage NK 1 
 |  
			| Im Übrigen müssen die vielfachen ungerechten Belastungen, die auch 
			durch einen Stalker-ähnlichen Anwalt bedingt sind, nicht 
			zwangsläufig zur Prozessunfähigkeit führen. Die zugehörigen Akten 
			belegen, dass sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu wehren 
			weiß. 
 7. Textteil des Beklagten: 
					
						| 
							
								| Anlage B 20 | Polizeibericht vom 9.7.2009 
								(7236/2009/PR) "Mitteilung über psychisch auffällige Person"
 
 |  |  Kommentar der Klägerin: Ein besonders dreister Versuch, des Beklagten, den Polizeibericht 
			nochmals einzureichen, der den umfangreichen, äußerst ungerechten 
			Rechtsfall der Klägerin ausgelöst hat. Die verursachenden 
			Nachbarin-X hat eindeutig "falsche Verdächtigung" begangen. Die 
			Beweise dazu wurden von der Polizei mehrfach, vom Landratsamt, vom 
			Amtsgericht- und Landgericht mehrfach und von der 
			Staatsanwaltsschaft mehrfach verweigert. Auch die beteiligten 
			Anwälte der Klägerin hätten dies erkennen müssen. Die dabei verwendeten Ablehnungen sind extreme Demütigungen für 
			die Klägerin, müssen aber nicht zur Prozessunfähigkeit führen. Es ist entsetzlich, wie dieser bis heute unbewiesene 
			Polizeibericht vom Beklagten gegen die Klägerin verwendet wird.Die Falschaussagen könnten bis heute wiederlegt werden, aber 
			Polizei, Landratsamt und Justiz weigern sich, wie verschiedene Akten 
			beweisen.
 Die Verwendung des Polizeiberichts von 2009 ist vermutlich wegen 
			Verjährung nicht zulässig.
 |  
 
		
			| - 7 - 8. Textteil des Beklagten: 
					
						| 
							
								| Beweis: | Justizverwaltungsverfahren RA 
								Anwalt 12 
 |  
								| Anlage B 21 | Anregung auf Aktenvernichtung 
								vom 3.12.2015 
 |  
								| Anlage B 22 | Bescheid des Direktors des 
								Amtsgerichts Lörrach Anlage B 22 (XVII 9635) vom 
								8.12.2015 (E 14) 
 |  
								| Anlage B 23 | Antrag auf gerichtl. 
								Entscheidung vom 14.12.2015 Oberlandesgericht Karlsruhe: 6 VA 17/15)
 
 |  
								| Anlage B 24 | Beschluss OLG Karlsruhe vom 
								30.5.2016 
 |  
								| Aufgrund erfolglos gebliebener Klagen bei dem 
								Verwaltungsgericht Freiburg nach einem Termin 
								vom 27.1.2016 habe ich das angeregte 
								Justizverwaltungsverfahren nach §§ 23 ff. EGGVG 
								zurückgenommen. |  |  Kommentar der Klägerin: Ohne Vollmacht, von vornherein zum Scheitern verurteilte Eingabe,
			was von den beteiligten staatlichen Institutionen bestätigt wurde.
 Die Klägerin sieht hier nur ein finanzielles Interesse beim 
			Beklagten,der natürlich dafür die Rechnung vom 10.6.2016 ausstellte (Anlage R 
			24),
 am 04.07.2016 anmahnte und
 den Betrag beim Az 3 C 909/16 erfolglos einzuklagen versuchte.
 Erneuter Beweis für die Uneinsichtigkeit des Beklagten und 
			möglicher krankhafter Störung.
 9. Textteil des Beklagten: Kommentar der Klägerin: Dazu existieren Eingaben und Stellungnahmen der Klägerin. 10. Textteil des Beklagten: 
					
						| 
							
								| Ich werde in einer übetriebenen maßlosen 
								Weise objektiv falsch gewürdigt, dass aufgrund 
								des Verhaltens und auch der Selbstzeugnisse der 
								Klägerin sowie der angegebenen Beobachtungen 
								(Anlagen B 18 und B 19 aus dem Jahr 2014) 
								Zweifel an freier, einer nicht krankhaft 
								gestörten Geistestätigkeit begründet werden 
								müssen. |  |  Kommentar der Klägerin: Völlig unsachliche und unbewiesene, beleidigende Behauptung,die eines angeblich ordnungsgemäß handelnden Anwalt unwürdig ist.
 
 |  
 
		
			| - 8 - 11. Textteil des Beklagten: 
					
						| 
							
								| Wenngleich die Prozessfähigkeit der Klägerin 
								und vormaligen Mandantin vom Amtsgericht und vom 
								Verwaltungsgericht anerkannt wurde. |  |    Kommentar der Klägerin: Mangelnde Akzeptanz von Gerichtsentscheidungen beim Beklagten.
 12. Textteil des Beklagten: 
					
						| 
							
								| Eine 
								von mir für Frau Moser erhobene 
								Nichtigkeitsklage vom 28.12.2015 auf Beseitigung 
								des klagabweisenden Urteils vorn 30.12.2014 - 
								wurde von der Klägerin persönlich 
								zurückgenommen. - 4 - |  
								| Beweis: | Beiziehung der Gerichtsakten des 
								Amtsgerichts Lörrach in Sachen Moser ./. 
								Nachbarin-X: 2 C 1446/14 und 2 C 1840/15.
 
 |  
								| Anlage B 25 | Nichtigkeitsklage RA 
								Anwalt 12 
								vom 28.12.2015 |  
								| Anlage B 26 | Zurücknahme der Frau Moser vom 23.1.2016 
 |  
								| Anlage B 27 | Vermerk 
								des Amtsgerichts Lörrach (2 C 1840/15) mit 
								Verfügung vom 11.4.2016 
 |  |  Kommentar der Klägerin: Ohne Vollmacht, von vornherein zum Scheitern verurteilte Eingabe,was von den beteiligten staatlichen Institutionen bestätigt wurde.
 Die Klägerin sieht hier nur ein finanzielles Interesse beim 
			Beklagten,
 
 der natürlich dafür die Rechnung vom 21.01.2016 ausstellte (Anlage R 
			16),
 am 27.04.2016 anmahnte (R 18) und
 den Betrag beim Az 3 C 909/16 erfolglos einzuklagen versuchte.
 
 Erneuter Beweis für die Uneinsichtigkeit des Beklagten und
 möglicher krankhafter Störung.
 
 G. Moser
 |  
 
	
  
    | GM-Kommentar: So viele Argumente zu meinen Gunsten und gegen 
		Anwalt 12,und trotzdem hat er Erfolg beim Amtsgericht Lörrach bzw. bei der 
		Richterin Dr. Reupert, die ihn schon über andere Verfahren kennt.
 |  
 |