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Brief an das Amtsgericht

Veröffentlicht am 12. Aug 2018


Moser-Adresse...............
 

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a

 

79539 Lörrach

18. Juni 2018

3 C 458/18                          Kopie für 3 C 449/18
In Sachen
Moser, G.  ./. Anwalt 12
wegen Forderung

Erwiderung auf das Schreiben des Beklagten vom 04.06.2018,
Eingang bei mir am 13.06.2018 über den ehemaligen Prozessbevollmächtigten (Anwalt 14)
 

1. Die Klägerin ist der Meinung, dass das Schreiben des Beklagten zum
Aktenzeichen 3 C 449/18 passt bzw. gehört.
Als der Beklagte diese Eingabe machte, war noch der Prozessbevollmächtigte für das Aktenzeichen 3 C 458/18 zuständig.
Dann macht dieses Schreiben keinen Sinn.
 
2. Die Klägerin hält es daher für möglich, dass der Beklagte sie mit diesem Schreiben beim Prozessbevollmächtigten anschwärzen wollte, kurz "Petzen".

Damit ist dieses Schreiben verwandt mit
 

    "IX. Gründe für Persönlichkeitsverletzungen"
   

4.   

Anschwärzen der Klägerin durch den Beklagten vor Gericht
("Petzen") Klage S. 39
 
  Vermutlich war der Beklagte der Meinung, dass der Prozessbevollmächtigte nichts von der zweiten Klage wusste.
Dem war aber nicht so. Daher ist das "Petzen" misslungen.
 
3. Die Klägerin bittet das Gericht zu prüfen, ob
 
    für den Beklagten auf seine Kosten
einen/eine medizinisch-psychiatrische/n Sachverständige/n
hinzuzuziehen ist.
 
  Mögliche Gründe dafür sind mangelnde Einsichtsfähigkeit und Argumentationen vor Gericht, die nicht mit einem ordnungsgemäß handelnden Anwalt vereinbar sind. Sie könnten auch krankheitsbedingt sein. Möglicherweise ist er damit in den letzten Jahren zu einer Plage für die Justiz und natürlich auch für die Klägerin geworden.
 


 

- 2 -
 

4. Stellungnahme zu den einzelnen Textteilen des Beklagten


1. Textteil des Beklagten:

Mit bewilligter Prozesskostenhilfe beantrage ich,
einen/eine medizinisch-psychiatrische/n Sachverständige/n hinzuzuziehen.

- 2 -

Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte:
die Krankhaftigkeit der Klägerin Gertrud Moser,
deren Ausmaß und deren Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit im anhängigen Zivilprozess. (§§ 403, 404, 404a ZPO)

Kommentar der Klägerin:

Die Klägerin ist Nicht-Juristin, aber Diplom-Handelslehrerin. Daher hat sie auch von ihrer Ausbildung und freiwilligen Weiterbildung her juristische Kenntnisse.

Seit 2009 hat sie Erfahrungen mit der (ungerechten) Justiz und mit meist nicht ordnungsgemäß handelnden Anwält/innen zu tun, die untätig, zuwenig getan, inkompetent und betrügerische Verhaltensweisen gezeigt haben.

2009 ging die Initiative vom Amtsgericht Lörrach bzw. Richter Tobias Trefzer aus, und zwar in Form eines plötzlichen Überfalls. Sie kam durch einen Polizeibericht mit Falschaussagen ihrer Nachbarin und einem Weiterleitungsschreiben des Landratsamts in ein gerichtliches Betreuungsverfahren.

Bei diesem Verfahren gibt es keine normalen Rechtsmittel, wie eine Frist zur Anwaltssuche und Stellungnahme. Im Schreiben wurde kein Grund und keine Rechtsmittelbelehrung angegeben. Sofort wird der Zwang zu einem psychiatrisches Gutachten angeordnet. Es war und ist ein schockierendes Verfahren, das so in einem Rechtsstaat gar nicht vorkommen darf.

Der erste auf die schnelle beauftragt Anwalt hätte dies erkennen sollen. Aber auch der zuständige Richter war wohl unfähig, seine menschenverachtende Maßnahme zu erkennen.

Auf die sofortigen Einwendungen der Klägerin und ihren Hinweisen zur Aufklärung hat er nicht reagiert und hat jegliche Aktivitäten unterlassen, um die Falschaussagen der Nachbarin zu belegen.

Im Laufe der Zeit versuchte sich die Klägerin zu wehren, aber ihr Fall wurde immer umfangreicher und ungerechter. Wichtige Rechte wurden ihr über Jahre hinweg verweigert.

Ein langjähriger Albtraum in einem sogenannten Rechtsstaat.

   
   

- 3 -

2. Textteil des Beklagten:

Begründung:

Frau Moser führt parallel gegen mich einen, zweiten Zivilprozess mit einer Klageschrift über 65 Seiten und mit 255 Anlagen auf Schadensersatz wegen "Anwaltshaftung" und "Persönlichkeitsverletzung".
 

  Beweis: Beiziehung der Prozessakten in Sachen
Moser gegen Anwalt 12 wegen Feststellung und Forderung:
Amtsgericht Lörrach - 3 C 449/18 –

Kommentar der Klägerin:
 

a) Der Umfang der Klage mit ihren Anlagen ist an das Verhalten bzw. den Umfang der Anlagen des Beklagten bei den folgenden Aktenzeichen angepasst:
3 C 909/16, 2 C 59/17 und 6 C 472/16 (Siehe Statistik in der Klage S. 5)
"Die Klägerin versucht,
den Beklagten mit seinen eigenen Waffen zu schlagen"
 
b) Dabei ist zu bedenken, wie oft der Beklagte als Rechtsanwalt unwichtige Textteile, scheinheilige Ausreden, herabsetzende Äußerungen gegenüber der Klägerin bei seinen Eingaben macht. Es gibt auch Textteile, die bei normalen Durchschnittsbüger/innen allgemeine Erheiterung auslösen.

Beispiel: Klageerwiderung vom 30.04.2018 zum Az 3 C 358/18:
Textteil des Beklagten:

Eine Haftung wegen ungerechtfertigter Bereicherung
scheitert an § 814 BGB.

Ausserdem bin ich nicht mehr bereichert (§ 818 Abs.3 BGB). Aus verschiedenen PKH-Bewilligungsverfahren ist bekannt, dass ich aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Leistungsempfänger der Grundsicherung im Alter bin.

Dabei unterlässt es der Beklagte, auf seine Anwaltshaftpflichtversicherung hinzuweisen.
 

c) Natürlich ist die Klägerin juristisch dem Beklagten unterlegen.
Es ist daher Aufgabe des Gerichts bzw. der Richterin zu vergleichen,
wie beide Seiten rational argumentieren.

Ein/eine medizinisch-psychiatrische/n Sachverständige/r kann diese Aufgabe gar nicht bewältigen.
Eventuell könnten damit aber die Persönlichkeitsverletzungen des Beklagten gegenüber der Klägerin festgestellt werden.
 


- 4 -

3. Textteil des Beklagten:

Sie führt diesen 2. Rechtsstreit ohne Anwalt.

Kommentar der Klägerin:

Rechtlich zulässig. Der ehemalige Prozessbevollmächtigte wusste davon.
Könnte Bestandteil des möglichen Petzens gegenüber dem Prozessbevollmächtigten sein.
 

4. Textteil des Beklagten:

Dieser 2. Rechtsstreit rührt her aus einer Prozessvertretung im Jahr 2015 von insgesamt ca. 10 Monaten wegen einem traumatischen Vorfall im Juli des Jahres 2009 auf der Straße vor dem Haus der Klägerin in Binzen, der zu einer Anzeigenerstattung durch eine Nachbarin bei der Polizei, zu einem Polizeibericht - und zu dessen Weiterleitung durch die Verwaltungsbehörde an das Betreuungsgericht zwecks Anordnung einer Betreuung für die Klägerin (die abgelehnt wurde): geführt hat.

Kommentar der Klägerin:

In einer zweiten erfolglosen Einstweiligen Verfügung 3 C 83/17 ist es der Klägerin nicht gelungen, zu verhindern, dass der Beklagte Ereignisse aus seiner Sicht beschreibt, die sie erlebt hat.

Das ist hier wieder passiert. Im Juli 2009 ist kein traumatischer Vorfall auf der Straße passiert, sondern normales menschliches Verhalten durch spöttisches, abfälliges Verhalten und überdurchschnittlichliche Neugierde meiner Nachbarn.

Die Folgen der dazugehörigen Falschaussagen der Nachbarin bei der Polizei haben zu menschenverachtenden Maßnahmen von Polizei, Landratsamt, Amtsgericht, Landgericht und Staatsanwaltschaft geführt. Weitere Falschaussagen der Nachbarin folgten bei der Staatsanwaltschaft, beim Amtsgericht und beim Landgericht. Dafür ist sie dank Untätigkeit von Staatsanwaltschaft, Gerichten und eigenen Anwälten, einschließlich des Beklagten, nie zur Rechenschaft gezogen worden.

 

5. Textteil des Beklagten:

  Beweis: Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Lörrach
XVII 9635 Gertrud Moser

Kommentar der Klägerin:

Diese Akte ist ein Beweis für die menschenverachtende und menschenrechtswidrige Behandlung der Klägerin, die zuvor keine Polizeiberichts-, Gerichts- und Staatsanwaltschaftserfahrungen hatte.

Nach ihrem damaligen Kenntnisstand hat sie sich gewehrt, bestimmte Rechte wurden ihr verweigert. In der Akte sind auch Hinweise zu finden, dass das Amtsgericht Lörrach betroffene Bürger/innen immer noch menschenunwürdig behandelt.


- 5 -


Daher ist diese Akte ein Beweis, dass die beteiligten Personen (Polizei, Landratsamt, Amts-, Landgericht, Staatsanwaltschaft, eigene Anwälte) die Grund- und Menschenrechte nicht verinnerlicht haben.

Damit ist bei diesen Personen eine latent nationalsozialistische Grundeinstellung vorhanden, wonach als "psychisch krank" denunzierte Personen wichtige Grund- und Menschenrechte verweigert werden und die Denunziantin bis heute nicht zur Rechenschaft gezogen wird.

Damit wird auch bewiesen, wie leicht sich weltweit menschenverachtende und menschenmordende Regime durchsetzen können, wenn es solche Mitläufer/innen gibt, die nicht einmal die Zivilcourage haben, endlich wichtige Rechte umzusetzen.

Nicht die Klägerin zeigt hier Krankheitssymptome, sondern eher die beteiligten Personen, wenn sie resistent gegenüber Grund- und Menschenrechten sind.

Rechteverweigerungen sind extreme Beleidigungen, die von der Staatsanwaltschaft Lörrach nicht geahndet werden, u.a. weil sie selbst daran beteiligt ist.

Diese Akte ist eine Schande für den deutschen Rechtsstaat und wird hier vom Beklagten gegen die Klägerin missbraucht.

Es ist eine Schande, wie die beteiligten Richter/innen der Beklagten jegliche Beweise verweigert haben und dadurch die Klägerin extrem beleidigt und gedemütigt haben. Gleichzeitig haben Sie damit die skrupellose Denunziantin, deren Aussagen den Polizeibericht verursacht haben, faktisch rechtswidrig unterstützt und ihr eine enorme Schadenfreude bereitet.
 

6. Textteil des Beklagten:

Anlage B 18 Telefonvermerk des Amtsgerichts Lörrach (2 C 1446/14)
vom 30.10.2014 in Sachen Moser ./. Nachbarin-X wegen Schadensersatz durch Richter Meskouris
 
Anlage B 19 Attest der Haustpraxis Binzen vom 12.11.2014

Kommentar der Klägerin:

Ein überraschender Telefonanruf im Oktober 2014 kann bei jahrelangen Ungerechtigkeiten bei jedem Menschen zu Emotionen führen.

Die Klägerin wollte im Schreiben vom 31.10.2014 AS 91 darauf eine Gesprächsnotiz, was ihr verweigert wurde.

Erst im Feb./März 2015 hat der Beklagte diese der Klägerin unbekannte Notiz entdeckt.
Nicht zum ersten Mal versucht der Beklagte, dieses Schriftstück gegen die Klägerin zu verwenden:
 

- AZ 6 C 472/16 Moser gegen Anwalt 12 w/ einstw. Verf.

Mit Schreiben vom 22.4.2016 reichte der Beklagte ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin ein. Auch hier stellt er die Prozessfähigkeit der Klägerin in Frage und verwies auf das eben genannte Schriftstück (2 C 1446/14 AS 85f).


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- Außerdem reichte er wieder ein hausärztliche Attest vom 12.11.2014 gegen den Willen der Klägerin als Anlage A4 ein. Dieses Attest ist veraltet. Die Belastungen sind noch schlimmer geworden, u.a. auch durch die unerwünschten Aktivitäten des Beklagten gegen die Klägerin. Das beweist aber nicht, dass die Klägerin in ihrer Prozessfähigkeit beeinträchtigt ist.
Der Beklagte missbraucht alte ärztliche Informationen über die Klägerin,die normalerweise vertraulich sind.
 
- Bei der gegen den Willen und ohne Vollmacht eingereichten Nichtigkeitsklage 2 C 1840/15 wies er auch auf den Telefonvermerk hin und verwendete das hausärztliche Attest vom 12.11.2014 gegen den Willen der Klägerin als Anlage NK 1
 
Im Übrigen müssen die vielfachen ungerechten Belastungen, die auch durch einen Stalker-ähnlichen Anwalt bedingt sind, nicht zwangsläufig zur Prozessunfähigkeit führen. Die zugehörigen Akten belegen, dass sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu wehren weiß.
 

7. Textteil des Beklagten:

Anlage B 20 Polizeibericht vom 9.7.2009 (7236/2009/PR)
"Mitteilung über psychisch auffällige Person"
 

Kommentar der Klägerin:

Ein besonders dreister Versuch, des Beklagten, den Polizeibericht nochmals einzureichen, der den umfangreichen, äußerst ungerechten Rechtsfall der Klägerin ausgelöst hat. Die verursachenden Nachbarin-X hat eindeutig "falsche Verdächtigung" begangen. Die Beweise dazu wurden von der Polizei mehrfach, vom Landratsamt, vom Amtsgericht- und Landgericht mehrfach und von der Staatsanwaltsschaft mehrfach verweigert. Auch die beteiligten Anwälte der Klägerin hätten dies erkennen müssen.

Die dabei verwendeten Ablehnungen sind extreme Demütigungen für die Klägerin, müssen aber nicht zur Prozessunfähigkeit führen.

Es ist entsetzlich, wie dieser bis heute unbewiesene Polizeibericht vom Beklagten gegen die Klägerin verwendet wird.
Die Falschaussagen könnten bis heute wiederlegt werden, aber Polizei, Landratsamt und Justiz weigern sich, wie verschiedene Akten beweisen.

Die Verwendung des Polizeiberichts von 2009 ist vermutlich wegen Verjährung nicht zulässig.
 


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8. Textteil des Beklagten:

Beweis:

Justizverwaltungsverfahren RA Anwalt 12
 
Anlage B 21 Anregung auf Aktenvernichtung vom 3.12.2015
 
Anlage B 22 Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Lörrach Anlage B 22 (XVII 9635) vom 8.12.2015 (E 14)
 
Anlage B 23 Antrag auf gerichtl. Entscheidung vom 14.12.2015
Oberlandesgericht Karlsruhe: 6 VA 17/15)
 
Anlage B 24 Beschluss OLG Karlsruhe vom 30.5.2016
 
Aufgrund erfolglos gebliebener Klagen bei dem Verwaltungsgericht Freiburg nach einem Termin vom 27.1.2016 habe ich das angeregte Justizverwaltungsverfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zurückgenommen.

Kommentar der Klägerin:

Ohne Vollmacht, von vornherein zum Scheitern verurteilte Eingabe,
was von den beteiligten staatlichen Institutionen bestätigt wurde.

Die Klägerin sieht hier nur ein finanzielles Interesse beim Beklagten,
der natürlich dafür die Rechnung vom 10.6.2016 ausstellte (Anlage R 24),
am 04.07.2016 anmahnte und
den Betrag beim Az 3 C 909/16 erfolglos einzuklagen versuchte.

Erneuter Beweis für die Uneinsichtigkeit des Beklagten und möglicher krankhafter Störung.
 

9. Textteil des Beklagten:

Ich mache den Inhalt meiner Klagerwiderung vom 30.4.2018 zum Gegenstand und Inhalt dieser Antragsbegründung - ebenso:
 
  meinen Klagerwiderungsvortrag vom 22.5.2018 (6 Seiten)
 
  sowie den gesamten Inhalt der Klageschrift
der Klägerin vom 13.4.2018
im Parallelverfahren

Amtsgericht Lörrach: 3 C 449/18 . (65 Seiten)

Kommentar der Klägerin:

Dazu existieren Eingaben und Stellungnahmen der Klägerin.

10. Textteil des Beklagten:

Ich werde in einer übetriebenen maßlosen Weise objektiv falsch gewürdigt, dass aufgrund des Verhaltens und auch der Selbstzeugnisse der Klägerin sowie der angegebenen Beobachtungen (Anlagen B 18 und B 19 aus dem Jahr 2014) Zweifel an freier, einer nicht krankhaft gestörten Geistestätigkeit begründet werden müssen.

Kommentar der Klägerin:

Völlig unsachliche und unbewiesene, beleidigende Behauptung,
die eines angeblich ordnungsgemäß handelnden Anwalt unwürdig ist.
 


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11. Textteil des Beklagten:

Wenngleich die Prozessfähigkeit der Klägerin und vormaligen Mandantin vom Amtsgericht und vom Verwaltungsgericht anerkannt wurde.

 

Kommentar der Klägerin:

Mangelnde Akzeptanz von Gerichtsentscheidungen beim Beklagten.
 

12. Textteil des Beklagten:

Eine von mir für Frau Moser erhobene Nichtigkeitsklage vom 28.12.2015 auf Beseitigung des klagabweisenden Urteils vorn 30.12.2014 - wurde von der Klägerin persönlich zurückgenommen.

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Beweis:

Beiziehung der Gerichtsakten des Amtsgerichts Lörrach in Sachen Moser ./. Nachbarin-X:
2 C 1446/14 und 2 C 1840/15.
 
Anlage B 25 Nichtigkeitsklage RA Anwalt 12 vom 28.12.2015
Anlage B 26 Zurücknahme der Frau Moser vom 23.1.2016
 
Anlage B 27 Vermerk des Amtsgerichts Lörrach (2 C 1840/15) mit Verfügung vom 11.4.2016
 

Kommentar der Klägerin:

Ohne Vollmacht, von vornherein zum Scheitern verurteilte Eingabe,
was von den beteiligten staatlichen Institutionen bestätigt wurde.
Die Klägerin sieht hier nur ein finanzielles Interesse beim Beklagten,

der natürlich dafür die Rechnung vom 21.01.2016 ausstellte (Anlage R 16),
am 27.04.2016 anmahnte (R 18) und
den Betrag beim Az 3 C 909/16 erfolglos einzuklagen versuchte.

Erneuter Beweis für die Uneinsichtigkeit des Beklagten und
möglicher krankhafter Störung.

G. Moser


GM-Kommentar:

So viele Argumente zu meinen Gunsten und gegen Anwalt 12,
und trotzdem hat er Erfolg beim Amtsgericht Lörrach bzw. bei der Richterin Dr. Reupert, die ihn schon über andere Verfahren kennt.


Geändert am:   11.01.2019

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