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Brief an das Amtsgericht
Veröffentlicht
am 12. Aug 2018 |
Moser-Adresse...............
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a
79539 Lörrach
18. Juni 2018
3 C 458/18
Kopie für 3 C 449/18
In Sachen
Moser, G. ./.
Anwalt 12
wegen Forderung
Erwiderung auf das Schreiben des Beklagten vom
04.06.2018,
Eingang bei mir am 13.06.2018 über den
ehemaligen Prozessbevollmächtigten (Anwalt 14)
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1. |
Die Klägerin ist der Meinung, dass das Schreiben des Beklagten
zum
Aktenzeichen 3 C 449/18 passt bzw. gehört.
Als der Beklagte diese Eingabe machte, war noch der
Prozessbevollmächtigte für das Aktenzeichen 3 C 458/18
zuständig.
Dann macht dieses Schreiben keinen Sinn.
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2. |
Die Klägerin hält es daher für möglich, dass der Beklagte sie
mit diesem Schreiben beim Prozessbevollmächtigten anschwärzen
wollte, kurz "Petzen". Damit ist dieses Schreiben verwandt
mit
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"IX. |
Gründe für Persönlichkeitsverletzungen" |
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4. |
Anschwärzen der Klägerin durch den Beklagten vor Gericht
("Petzen") Klage S. 39
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Vermutlich war der Beklagte der Meinung, dass der
Prozessbevollmächtigte nichts von der zweiten Klage wusste.
Dem war aber nicht so. Daher ist das "Petzen" misslungen.
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3. |
Die Klägerin bittet das Gericht zu prüfen, ob
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für den Beklagten auf seine Kosten
einen/eine medizinisch-psychiatrische/n Sachverständige/n
hinzuzuziehen ist.
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Mögliche Gründe dafür sind mangelnde Einsichtsfähigkeit und
Argumentationen vor Gericht, die nicht mit einem ordnungsgemäß
handelnden Anwalt vereinbar sind. Sie könnten auch
krankheitsbedingt sein. Möglicherweise ist er damit in den
letzten Jahren zu einer Plage für die Justiz und natürlich auch
für die Klägerin geworden.
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4. |
Stellungnahme zu den einzelnen Textteilen des Beklagten |
1. Textteil des Beklagten:
Mit
bewilligter Prozesskostenhilfe beantrage ich,
einen/eine medizinisch-psychiatrische/n
Sachverständige/n hinzuzuziehen.
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Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte:
die Krankhaftigkeit der Klägerin Gertrud Moser,
deren Ausmaß und deren Einschränkung der
Verhandlungsfähigkeit im anhängigen Zivilprozess. (§§
403, 404, 404a ZPO) |
Kommentar der Klägerin:
Die Klägerin ist Nicht-Juristin, aber Diplom-Handelslehrerin.
Daher hat sie auch von ihrer Ausbildung und freiwilligen
Weiterbildung her juristische Kenntnisse.
Seit 2009 hat sie Erfahrungen mit der (ungerechten) Justiz und
mit meist nicht ordnungsgemäß handelnden Anwält/innen zu tun, die
untätig, zuwenig getan, inkompetent und betrügerische
Verhaltensweisen gezeigt haben.
2009 ging die Initiative vom Amtsgericht Lörrach bzw. Richter
Tobias Trefzer aus, und zwar in Form eines plötzlichen
Überfalls. Sie kam durch einen Polizeibericht mit Falschaussagen
ihrer Nachbarin und einem Weiterleitungsschreiben des Landratsamts
in ein gerichtliches Betreuungsverfahren.
Bei diesem Verfahren gibt es keine normalen Rechtsmittel, wie
eine Frist zur Anwaltssuche und Stellungnahme. Im Schreiben wurde
kein Grund und keine Rechtsmittelbelehrung angegeben. Sofort wird
der Zwang zu einem psychiatrisches Gutachten angeordnet. Es war und
ist ein schockierendes Verfahren, das so in einem Rechtsstaat gar
nicht vorkommen darf.
Der erste auf die schnelle beauftragt Anwalt hätte dies erkennen
sollen. Aber auch der zuständige Richter war wohl unfähig, seine
menschenverachtende Maßnahme zu erkennen.
Auf die sofortigen Einwendungen der Klägerin und ihren
Hinweisen zur Aufklärung hat er nicht reagiert und hat
jegliche Aktivitäten unterlassen, um die Falschaussagen der
Nachbarin zu belegen.
Im Laufe der Zeit versuchte sich die Klägerin zu wehren, aber ihr
Fall wurde immer umfangreicher und ungerechter. Wichtige Rechte
wurden ihr über Jahre hinweg verweigert.
Ein langjähriger Albtraum in einem sogenannten Rechtsstaat. |
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2. Textteil des Beklagten:
Begründung:
Frau Moser führt parallel gegen mich einen,
zweiten Zivilprozess mit einer Klageschrift über
65 Seiten und mit 255 Anlagen auf Schadensersatz
wegen "Anwaltshaftung" und
"Persönlichkeitsverletzung".
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Beweis: |
Beiziehung der Prozessakten in
Sachen
Moser gegen Anwalt 12 wegen Feststellung und
Forderung:
Amtsgericht Lörrach - 3 C 449/18 – |
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Kommentar der Klägerin:
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a) |
Der Umfang der Klage mit ihren Anlagen ist an das Verhalten bzw. den
Umfang der Anlagen des Beklagten bei den folgenden Aktenzeichen
angepasst:
3 C 909/16, 2 C 59/17 und 6 C 472/16 (Siehe Statistik in der Klage
S. 5)
"Die Klägerin versucht,
den Beklagten mit seinen eigenen Waffen zu schlagen"
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b) |
Dabei ist zu bedenken, wie oft der Beklagte als Rechtsanwalt
unwichtige Textteile, scheinheilige Ausreden, herabsetzende
Äußerungen gegenüber der Klägerin bei seinen Eingaben macht. Es gibt
auch Textteile, die bei normalen Durchschnittsbüger/innen allgemeine
Erheiterung auslösen. Beispiel:
Klageerwiderung
vom 30.04.2018 zum Az 3 C 358/18:
Textteil des Beklagten:
Eine Haftung wegen
ungerechtfertigter Bereicherung
scheitert an § 814 BGB.
Ausserdem bin ich nicht mehr bereichert (§ 818
Abs.3 BGB). Aus verschiedenen
PKH-Bewilligungsverfahren ist bekannt, dass ich
aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse Leistungsempfänger der
Grundsicherung im Alter bin. |
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Dabei unterlässt es der Beklagte, auf seine
Anwaltshaftpflichtversicherung hinzuweisen.
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c) |
Natürlich ist die Klägerin juristisch dem Beklagten unterlegen.
Es ist daher Aufgabe des Gerichts bzw. der Richterin zu vergleichen,
wie beide Seiten rational argumentieren.
Ein/eine medizinisch-psychiatrische/n Sachverständige/r
kann diese Aufgabe gar nicht bewältigen.
Eventuell könnten damit aber die Persönlichkeitsverletzungen des
Beklagten gegenüber der Klägerin festgestellt werden.
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3. Textteil des Beklagten:
Sie führt diesen 2.
Rechtsstreit ohne Anwalt. |
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Kommentar der Klägerin:
Rechtlich zulässig. Der ehemalige Prozessbevollmächtigte wusste
davon.
Könnte Bestandteil des möglichen Petzens gegenüber dem
Prozessbevollmächtigten sein.
4. Textteil des Beklagten:
Dieser 2. Rechtsstreit rührt
her aus einer Prozessvertretung im Jahr 2015 von
insgesamt ca. 10 Monaten wegen einem
traumatischen Vorfall im Juli des Jahres 2009
auf der Straße vor dem Haus der Klägerin in
Binzen, der zu einer Anzeigenerstattung durch
eine Nachbarin bei der Polizei, zu einem
Polizeibericht - und zu dessen Weiterleitung
durch die Verwaltungsbehörde an das
Betreuungsgericht zwecks Anordnung einer
Betreuung für die Klägerin (die abgelehnt
wurde): geführt hat. |
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Kommentar der Klägerin:
In einer zweiten erfolglosen Einstweiligen Verfügung 3 C 83/17
ist es der Klägerin nicht gelungen, zu verhindern, dass der Beklagte
Ereignisse aus seiner Sicht beschreibt, die sie erlebt hat.
Das ist hier wieder passiert. Im Juli 2009 ist kein traumatischer
Vorfall auf der Straße passiert, sondern normales menschliches
Verhalten durch spöttisches, abfälliges Verhalten und
überdurchschnittlichliche Neugierde meiner Nachbarn.
Die Folgen der dazugehörigen Falschaussagen der Nachbarin bei der
Polizei haben zu menschenverachtenden Maßnahmen von Polizei,
Landratsamt, Amtsgericht, Landgericht und Staatsanwaltschaft
geführt. Weitere Falschaussagen der Nachbarin folgten bei der
Staatsanwaltschaft, beim Amtsgericht und beim Landgericht. Dafür ist
sie dank Untätigkeit von Staatsanwaltschaft, Gerichten und
eigenen Anwälten, einschließlich des Beklagten, nie zur
Rechenschaft gezogen worden.
5. Textteil des Beklagten:
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Beweis: |
Beiziehung der Akten des Amtsgerichts
Lörrach
XVII 9635 Gertrud Moser |
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Kommentar der Klägerin:
Diese Akte ist ein Beweis für die menschenverachtende und
menschenrechtswidrige Behandlung der Klägerin, die zuvor keine
Polizeiberichts-, Gerichts- und Staatsanwaltschaftserfahrungen
hatte.
Nach ihrem damaligen Kenntnisstand hat sie sich gewehrt,
bestimmte Rechte wurden ihr verweigert. In der Akte sind auch
Hinweise zu finden, dass das Amtsgericht Lörrach betroffene
Bürger/innen immer noch menschenunwürdig behandelt. |
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Daher ist diese Akte ein Beweis, dass die beteiligten Personen
(Polizei, Landratsamt, Amts-, Landgericht, Staatsanwaltschaft,
eigene Anwälte) die Grund- und Menschenrechte nicht verinnerlicht
haben.
Damit ist bei diesen Personen eine
latent nationalsozialistische Grundeinstellung vorhanden, wonach als
"psychisch krank" denunzierte Personen wichtige Grund- und
Menschenrechte verweigert werden und die Denunziantin bis heute
nicht zur Rechenschaft gezogen wird.
Damit wird auch bewiesen, wie leicht
sich weltweit menschenverachtende und menschenmordende Regime
durchsetzen können, wenn es solche Mitläufer/innen gibt, die nicht
einmal die Zivilcourage haben, endlich wichtige Rechte umzusetzen.
Nicht die Klägerin zeigt hier
Krankheitssymptome, sondern eher die beteiligten Personen, wenn sie
resistent gegenüber Grund- und Menschenrechten sind.
Rechteverweigerungen sind extreme
Beleidigungen, die von der Staatsanwaltschaft Lörrach nicht geahndet
werden, u.a. weil sie selbst daran beteiligt ist.
Diese Akte ist eine Schande für den
deutschen Rechtsstaat und wird hier vom Beklagten gegen die Klägerin
missbraucht.
Es ist eine Schande, wie die beteiligten
Richter/innen der Beklagten jegliche Beweise verweigert haben und
dadurch die Klägerin extrem beleidigt und gedemütigt haben.
Gleichzeitig haben Sie damit die skrupellose Denunziantin, deren
Aussagen den Polizeibericht verursacht haben, faktisch rechtswidrig
unterstützt und ihr eine enorme Schadenfreude bereitet.
6. Textteil des Beklagten:
Anlage B 18 |
Telefonvermerk des Amtsgerichts
Lörrach (2 C 1446/14)
vom 30.10.2014 in Sachen Moser ./.
Nachbarin-X
wegen Schadensersatz durch Richter Meskouris
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Anlage B 19 |
Attest der Haustpraxis Binzen
vom 12.11.2014 |
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Kommentar der Klägerin:
Ein überraschender Telefonanruf im Oktober 2014 kann bei
jahrelangen Ungerechtigkeiten bei jedem Menschen zu Emotionen
führen.
Die Klägerin wollte im Schreiben vom 31.10.2014 AS 91 darauf eine
Gesprächsnotiz, was ihr verweigert wurde.
Erst im Feb./März 2015 hat der Beklagte diese der Klägerin
unbekannte Notiz entdeckt.
Nicht zum ersten Mal versucht der Beklagte, dieses Schriftstück
gegen die Klägerin zu verwenden:
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AZ 6 C 472/16 Moser gegen Anwalt 12
w/ einstw. Verf. Mit Schreiben vom 22.4.2016 reichte der Beklagte
ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin ein. Auch hier stellt er
die Prozessfähigkeit der Klägerin in Frage und verwies auf das eben
genannte Schriftstück (2 C 1446/14 AS 85f). |
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Außerdem reichte er wieder ein hausärztliche Attest vom 12.11.2014
gegen den Willen der Klägerin als Anlage A4 ein. Dieses Attest
ist veraltet. Die Belastungen sind noch schlimmer geworden, u.a.
auch durch die unerwünschten Aktivitäten des Beklagten gegen die
Klägerin. Das beweist aber nicht, dass die Klägerin in ihrer
Prozessfähigkeit beeinträchtigt ist.
Der Beklagte missbraucht alte ärztliche Informationen über die
Klägerin,die normalerweise vertraulich sind.
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Bei der gegen den Willen und ohne Vollmacht eingereichten
Nichtigkeitsklage 2 C 1840/15
wies er auch auf den Telefonvermerk hin und verwendete das
hausärztliche Attest vom 12.11.2014 gegen den Willen der Klägerin
als Anlage NK 1
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Im Übrigen müssen die vielfachen ungerechten Belastungen, die auch
durch einen Stalker-ähnlichen Anwalt bedingt sind, nicht
zwangsläufig zur Prozessunfähigkeit führen. Die zugehörigen Akten
belegen, dass sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu wehren
weiß.
7. Textteil des Beklagten:
Anlage B 20 |
Polizeibericht vom 9.7.2009
(7236/2009/PR)
"Mitteilung über psychisch auffällige Person"
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Kommentar der Klägerin:
Ein besonders dreister Versuch, des Beklagten, den Polizeibericht
nochmals einzureichen, der den umfangreichen, äußerst ungerechten
Rechtsfall der Klägerin ausgelöst hat. Die verursachenden
Nachbarin-X hat eindeutig "falsche Verdächtigung" begangen. Die
Beweise dazu wurden von der Polizei mehrfach, vom Landratsamt, vom
Amtsgericht- und Landgericht mehrfach und von der
Staatsanwaltsschaft mehrfach verweigert. Auch die beteiligten
Anwälte der Klägerin hätten dies erkennen müssen.
Die dabei verwendeten Ablehnungen sind extreme Demütigungen für
die Klägerin, müssen aber nicht zur Prozessunfähigkeit führen.
Es ist entsetzlich, wie dieser bis heute unbewiesene
Polizeibericht vom Beklagten gegen die Klägerin verwendet wird.
Die Falschaussagen könnten bis heute wiederlegt werden, aber
Polizei, Landratsamt und Justiz weigern sich, wie verschiedene Akten
beweisen.
Die Verwendung des Polizeiberichts von 2009 ist vermutlich wegen
Verjährung nicht zulässig.
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8. Textteil des Beklagten:
Beweis: |
Justizverwaltungsverfahren RA
Anwalt 12
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Anlage B 21 |
Anregung auf Aktenvernichtung
vom 3.12.2015
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Anlage B 22 |
Bescheid des Direktors des
Amtsgerichts Lörrach Anlage B 22 (XVII 9635) vom
8.12.2015 (E 14)
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Anlage B 23 |
Antrag auf gerichtl.
Entscheidung vom 14.12.2015
Oberlandesgericht Karlsruhe: 6 VA 17/15)
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Anlage B 24 |
Beschluss OLG Karlsruhe vom
30.5.2016
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Aufgrund erfolglos gebliebener Klagen bei dem
Verwaltungsgericht Freiburg nach einem Termin
vom 27.1.2016 habe ich das angeregte
Justizverwaltungsverfahren nach §§ 23 ff. EGGVG
zurückgenommen. |
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Kommentar der Klägerin:
Ohne Vollmacht, von vornherein zum Scheitern verurteilte Eingabe,
was von den beteiligten staatlichen Institutionen bestätigt wurde.
Die Klägerin sieht hier nur ein finanzielles Interesse beim
Beklagten,
der natürlich dafür die Rechnung vom 10.6.2016 ausstellte (Anlage R
24),
am 04.07.2016 anmahnte und
den Betrag beim Az 3 C 909/16 erfolglos einzuklagen versuchte.
Erneuter Beweis für die Uneinsichtigkeit des Beklagten und
möglicher krankhafter Störung.
9. Textteil des Beklagten:
Kommentar der Klägerin:
Dazu existieren Eingaben und Stellungnahmen der Klägerin.
10. Textteil des Beklagten:
Ich werde in einer übetriebenen maßlosen
Weise objektiv falsch gewürdigt, dass aufgrund
des Verhaltens und auch der Selbstzeugnisse der
Klägerin sowie der angegebenen Beobachtungen
(Anlagen B 18 und B 19 aus dem Jahr 2014)
Zweifel an freier, einer nicht krankhaft
gestörten Geistestätigkeit begründet werden
müssen. |
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Kommentar der Klägerin:
Völlig unsachliche und unbewiesene, beleidigende Behauptung,
die eines angeblich ordnungsgemäß handelnden Anwalt unwürdig ist.
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11. Textteil des Beklagten:
Wenngleich die Prozessfähigkeit der Klägerin
und vormaligen Mandantin vom Amtsgericht und vom
Verwaltungsgericht anerkannt wurde. |
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Kommentar der Klägerin:
Mangelnde Akzeptanz von Gerichtsentscheidungen beim Beklagten.
12. Textteil des Beklagten:
Eine
von mir für Frau Moser erhobene
Nichtigkeitsklage vom 28.12.2015 auf Beseitigung
des klagabweisenden Urteils vorn 30.12.2014 -
wurde von der Klägerin persönlich
zurückgenommen. - 4 - |
Beweis: |
Beiziehung der Gerichtsakten des
Amtsgerichts Lörrach in Sachen Moser ./.
Nachbarin-X:
2 C 1446/14 und 2 C 1840/15.
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Anlage B 25 |
Nichtigkeitsklage RA
Anwalt 12
vom 28.12.2015 |
Anlage B 26 |
Zurücknahme der Frau Moser vom 23.1.2016
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Anlage B 27 |
Vermerk
des Amtsgerichts Lörrach (2 C 1840/15) mit
Verfügung vom 11.4.2016
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Kommentar der Klägerin:
Ohne Vollmacht, von vornherein zum Scheitern verurteilte Eingabe,
was von den beteiligten staatlichen Institutionen bestätigt wurde.
Die Klägerin sieht hier nur ein finanzielles Interesse beim
Beklagten,
der natürlich dafür die Rechnung vom 21.01.2016 ausstellte (Anlage R
16),
am 27.04.2016 anmahnte (R 18) und
den Betrag beim Az 3 C 909/16 erfolglos einzuklagen versuchte.
Erneuter Beweis für die Uneinsichtigkeit des Beklagten und
möglicher krankhafter Störung.
G. Moser |
GM-Kommentar: So viele Argumente zu meinen Gunsten und gegen
Anwalt 12,
und trotzdem hat er Erfolg beim Amtsgericht Lörrach bzw. bei der
Richterin Dr. Reupert, die ihn schon über andere Verfahren kennt. |
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