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		Anwalt 12 an AmtsgerichtEingang bei Moser 
				24.5.2018
 teilweise mit eigenen Hervorhebungen
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				| Anwalt 12-Adresse
 Amtsgericht 
				 Lörrach Lörrach, 22.5.2018 3 C 449/18 In SachenMoser gegen Anwalt 12
 wegen Feststellung und Forderung
 Soweit es bei der 
				Streitwertfestsetzung vom 11.5.2018(EUR 3.694,50) bleibt, erhebe ich gegen die Klageforderung
 
				Einrede der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) und beantrage, 
				die Klage auf Kosten der Klägerin abzuweisen. Die Klage der 
				Klägerin gegen mich vom 11.4.2018 - Amtsgericht Lörrach: 3 C 
				458/18 - wurde durch die Zustellung vom 25.4.2018 
				rechtshängig. Die Rechtshängigkeit hat die Wirkung, dass 
				während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von 
				keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann " (§ 261 
				Abs.3 Ziff.1 ZPO). |  
 
			
				| - 2 - Die Klage der Klägerin gegen mich vom 13.4.2018wurde am 15.5.2018 - und sonach während der Dauer der 
				Rechtshängigkeit der Streitsache 3 C 458/18 - zugestellt, also 
				"anderweitig anhängig gemacht".
 Die Streitsache 3 C 458/18 umfasst gegenwärtig:
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				|  | die Klageschrift vorn 11.4.2018 |  | Anlage A 1 |  
				|  | die Klagerwiderung vom 30.4.2018 
				ff. |  | Anlage A 
				2 |  
				| Das ist der Kostenumfang der 
				Streitsachen zusammen: |  
				|  | Moser ./. Nachbarin-X | Anlagen | R 4 und  R 8 
				+) |  
				|  | Moser ./. Land BW | Anlagen | R 11, R 12, 
				(R 13) +++) |  
				|  | Moser ./. Landkreis Lörrach |  | R 9, R 23 
				++) |  
				| Alle Anwaltskosten sind abgerechnet worden.
 Für die 
				Gerichtskosten muss ich eine Verantwortung ablehnen. Die Klägerin hat mir nie eine Kostenrechnung gezeigt und 
				prüfen lassen. (§§ 242, 254 BGB): An der mündlichen Verhandlung in den Verwaltungsrechtssachen 
				Moser ./. Land und Moser ./. Landkreis, die ohne mein geringstes 
				Wissen am 27.1.2016 in dem Verwaltungsgericht Freiburg 
				stattgefunden hat, war ich nicht beteiligt. |  
 
			
				| Beweis: | Parteivernehmung 
				der Klägerin 
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				|  | Richter Knorr, VG 
				Freiburg, als Zeuge in den Verfahren: 4 K 2170/15 und 4 K 
				2449/15 
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				| ________________________________ |  
				| +) | Ich beziehe mich auf die Nummern 
				der 4 Anlagen-Pakete zur Klageschrift vom 13.4.201.8:
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				|  |  | K 1 bis K 9 |  
				|  |  | K 10 bis K 99 |  
				|  |  | K 100 bis K 200 |  
				|  |  | K 201 bis K 252 
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				| ++) | R 23: Anrechnung bezahlter 
				EUR 632,22 = EUR 432,68 27.11.2015 ---- zuzüglich 
				Rechnungsbetrag 11.8.15 EUR 199,54 (R 9) 
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				| +++) | Abgeklärt wer seit Juni 2015, dass 
				kein Rechtsschutz bestanden hat.
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				|  | Schreiben x-Rechtsschutz vom 
				19.6.2015 Anlage A 9 
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				Anlage A 9 |  
				|  | Mandantin-Information vom 20.6.15 | Anlage A 10 |  
 
			
				| Die Klägerin hat die Prozessverläufe beim Verwaltungsgericht und die Prozessergebnisse
 vom 27. Januar 2016 verschwiegen.
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				| GM-Kommentar: Dieser "Vorwurf" kommt sehr oft vor. Halte ihn für nicht rechtens, wenn die nicht erwünschten 
				Aktivitäten von Anwalt 12 nach Vollmachtsentzug betrachtet 
				werden. |  
			
				| Bei Kenntnis hätte mein Schriftwechsel mit der Klägerin seit 
				meiner Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter sowie meine 
				anwaltlichen Bemühungen so nicht stattgefunden.
 Das rechtliche 
				Interesse an der Verteidigung der Prozessvertretung einer für 
				prozessunfähig eingeschätzten Mandantin endete und musste enden 
				mit der Anerkennung der Prozessfähigkeit durch das 
				Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung  vom 27. Januar 2016. |  
				| GM-Kommentar: Je nachdem wie es Anwalt 12 passt, bin ich prozessfähig oder 
				prozessunfähig.
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				| Vorher und nachher wurde ich seit der Zurückweisung vom 
				12.11.2015 nicht mehr informiert.
 Meine Beanstandung der 
				Prozessleitung ging ins Leere (K 214). Meine beantragte Beiladung wurde abgelehnt (K 234 - VGH 
				13.1.16).
 Der Beweissicherungsantrag vom 9.11.2015 ist in 
				schriftlicher Korrespondenz vorbereitet worden. |  
				|  | Beweissicherungsantrag 
 | Anlage A 3 +) 
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				|  | Korrespondenz 3. bis 
				11.11.2015 
 | K 109 K 110
 K 111
 K 112
 K 113
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				| Die Kündigung aller Mandate vom 11.11.2015 war unberechtigt und 
				rational nicht nachvollziehbar, zumal der Beweissicherungsantrag 
				von der Klägerin in ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht 
				vom 11.11.2015 bezeichnet wurde 
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				|  | " ..als 
				eine der wichtigsten" (Eingaben), "die schon längst hätte 
				erfolgen sollen." (K 113-Seite 2 oben) 
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				| Die Gerichtskorrespondenz im Hauptsacheverfahren 4 K 2170/15 vom 
				3.11.2015 und 12.11.2015 (K 191 Polizeipräsidium; K 192 
				Anwalt 12 ) beweist die Eilbedürftigkeit dieser "Eingabe", bevor 
				das Gericht seine Verfahrensverfügungen traf. _____________________
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				| +) Vollmacht vom 5.11.2015 | Anlage A 3.1 |  
 
		
			
				| - 4 - Insbesondere aufgrund der Krankheitsbefunde in den Schreiben 
				der Klägerin vom 6.11.2015 (K 110) und vom 11.11.2015 (K 
				112) und:
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				|  | - | 6 Jahre seit den traumatischen Vorgängen 2009 
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				|  | - |  1 Jahr Prozessführung der Klägerin 
				2014/2015 vor dem Amtsgericht Lörrach (2 C 1446/14) und 
				Landgericht Freiburg (3 S  24/15);vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (4 AR 48/14)
 Schreiben des Vorsitzenden                                   
				Anlage A 4vom 1.6.2015 (4 AR 48/14)
 
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				|  | - | über 10 Monate der gegenständlichen 
				Mandatsführung vor dem Landgericht und vor dem 
				Verwaltungsgericht durch Anwalt 12 (Beklagter) mit 
				widersprüchlichem Verhalten der Mandantin zum Anwalt sowie 
				Sprech-Verzicht seit Juli/August 2015 |  
				| habe ich das Verhalten der Klägerin auf eine krankhafte Störung 
				im Sinne von § 105 Abs.2 BGB zurückgeführt.
 Ein Bruch in der Kommunikation kam imSchreiben Moser vom 11.8.2015 Anlage K 53 +)
 zum Ausdruck, wonach die Klägerin nicht mehr mündlich mit mir 
				verkehrte. ____________________________ +) Ich vervollständige mit 2 Kopien die fehlende 1. Seite 
				in Anlagen der Klägerin K 53, - weil dieses Schreiben wichtig 
				ist.   |  
 
			
				| - 5 - I.    |  
				| 1. | Nach der Zurückweisung vom 12.11.2015 
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				|  | Verwaltungsgericht Freiburg vom 12.11.2015 (in allen VRS Moser)
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				|  | hier 4 K 2590/15 | Anlage A 5 |  
				|  | habe ich weiter mit der Klägerin korrespondiert. (K 225)
 Für die Überweisung (EUR 865,37) habe ich schriftlich mich 
				bedankt. (K 115, K 116)   |  
				|  | Die Kostenabrechnung meiner anwaltlichen Tätigkeit in den 
				Verfahren 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15 war damit 
				selbstverständlich nicht verbunden. Die beiden Verfahren waren 
				nicht beendet, sie liefen noch, und ich hatte das Recht und die 
				Pflicht der Abrechnung meiner Vergütungen durch die 
				Zurückweisung vom 12.11.2015 nicht verloren. Vielmehr blieb 
				die Klägerin verpflichtet, mich über die Fortgänge - Termin vom 
				27.1.2016 - und die Prozessergebnisse zu informieren, wonach ich 
				dann erst einige Monate später meine Vergütung berechnen konnte 
				- unter Anrechnung der empfangenen Zahlungen.
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				|  | Kostenrechnung vom 20.5.201.6 zu 4 K 2170/15 | Anlage R 22 |  
				|  | Kostenrechnung vom 27.5.2016 zu 4 K 2449/15 | Anlage R 23 |  
				|  |  |  
				| 2. | Es ist abwegig, von mir Ersatz für die Anwaltsrechnung vom 
				9.2.2016 über EUR 226,10 (K 149) für Beratung wegen meines 
				Schreibens an die Klägerin vom 4.2.2016 (K1.46) zu verlangen. Die Klägerin hatte mich ja nicht einmal vom Fortgang im 
				Termin vom 27.1.2016 informiert.
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				| 3. | Auch die Anwaltsrechnung vom 4.8.17 über EUR 485,73 (K251) weise 
				ich als unbegründet zurück, da die zugrundeliegende Forderung 
				von EUR 5.842,37 ohne Anspruchsgrundlage bleibt. 
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				|  | Die Forderung der Klägerin vom 9.8.2017 | Anlage A 6 |  
				|  | habe ich an ihren Anwalt, Rechtsanwalt 14, mit Schreiben vom 
				11.8.2017 | Anlage A 7 |  
				|  | zur Kenntnis gegeben und abgelehnt. |  |  
 
			
				| - 6 - II. Die Vorkorrespondenz mit Rechtsanwalt 14 ist in den 
				Anlagen-Paketen der Klägerin zur Klageschrift teilweise 
				abgebildet:
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				|  | K 194 | Anwalt 14 vom 4.7.2017 |  
				|  | K 195 | Anwalt 12 vom 7.7.2017 |  
				|  | K 207 | 12.7.2017 |  
				|  | K 224 | 9.8.2017 |  
				| Mein Schreiben an Anwalt 14 vom 23.8.2017 -Anlage A 8
 - kam noch dazu.
 Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.Mein Schreiben vom 4.9.2017 an die Klägerin steht (K 209).
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				| III. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2.5.2018 die
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				|  | Einstellung des Beschwerdeverfahrens BA/230/2017 (K 254). |  
				| durch Beschluss der Beschwerdeabteilung III der RAK Freiburg vom 
				25.4.2018 mitgeteilt (K 254) |  
 
			
				| Diese Mitteilung ergänze ich noch durch:
 
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				|  | meine Stellungnahme vom 14.10.2017 | - Anlage A 11 - |  
				| auf | Anhörung der RAK vom 12.10.2017 | - Anlage A 12 
				- |  
				| und | Wechsel Aktenzeichen vom 8.1.201.8 |  - Anlage A 13 - |  
				|   Anwalt 12Rechtsanwalt
 Anlagen |  
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