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Anwalt 12 an Amtsgericht
Eingang bei Moser 24.5.2018
teilweise mit eigenen Hervorhebungen


Anwalt 12-Adresse

Amtsgericht

Lörrach

Lörrach, 22.5.2018

3 C 449/18

In Sachen
Moser gegen Anwalt 12
wegen Feststellung und Forderung

Soweit es bei der Streitwertfestsetzung vom 11.5.2018
(EUR 3.694,50) bleibt, erhebe ich gegen die Klageforderung

Einrede der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO)

und beantrage,

die Klage auf Kosten der Klägerin abzuweisen.

Die Klage der Klägerin gegen mich vom 11.4.2018

- Amtsgericht Lörrach: 3 C 458/18 -

wurde durch die Zustellung vom 25.4.2018 rechtshängig.

Die Rechtshängigkeit hat die Wirkung, dass während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann " (§ 261 Abs.3 Ziff.1 ZPO).


- 2 -

Die Klage der Klägerin gegen mich vom 13.4.2018
wurde am 15.5.2018 - und sonach während der Dauer der Rechtshängigkeit der Streitsache 3 C 458/18 - zugestellt, also "anderweitig anhängig gemacht".

Die Streitsache 3 C 458/18 umfasst gegenwärtig:
 

  die Klageschrift vorn 11.4.2018   Anlage A 1
  die Klagerwiderung vom 30.4.2018 ff.   Anlage A 2
Das ist der Kostenumfang der Streitsachen zusammen:
  Moser ./. Nachbarin-X Anlagen R 4 und R 8 +)
  Moser ./. Land BW Anlagen R 11, R 12, (R 13) +++)
  Moser ./. Landkreis Lörrach   R 9, R 23 ++)

Alle Anwaltskosten sind abgerechnet worden.

Für die Gerichtskosten muss ich eine Verantwortung ablehnen.

Die Klägerin hat mir nie eine Kostenrechnung gezeigt und prüfen lassen. (§§ 242, 254 BGB):

An der mündlichen Verhandlung in den Verwaltungsrechtssachen Moser ./. Land und Moser ./. Landkreis, die ohne mein geringstes Wissen am 27.1.2016 in dem Verwaltungsgericht Freiburg stattgefunden hat, war ich nicht beteiligt.


Beweis:  Parteivernehmung der Klägerin
 
  Richter Knorr, VG Freiburg, als Zeuge in den Verfahren: 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15
 
________________________________
+) Ich beziehe mich auf die Nummern der 4 Anlagen-Pakete
zur Klageschrift vom 13.4.201.8:
     K 1 bis K 9
    K 10 bis K 99
    K 100 bis K 200
    K 201 bis K 252
 
++) R 23: Anrechnung bezahlter EUR 632,22 = EUR 432,68 27.11.2015 ---- zuzüglich Rechnungsbetrag 11.8.15 EUR 199,54 (R 9)
 
+++) Abgeklärt wer seit Juni 2015, dass kein Rechtsschutz
bestanden hat.

  Schreiben x-Rechtsschutz vom 19.6.2015 Anlage A 9
 

Anlage A 9

  Mandantin-Information vom 20.6.15

Anlage A 10


Die Klägerin hat die Prozessverläufe beim Verwaltungsgericht
und die Prozessergebnisse

vom 27. Januar 2016

verschwiegen.
 

GM-Kommentar:

Dieser "Vorwurf" kommt sehr oft vor.

Halte ihn für nicht rechtens, wenn die nicht erwünschten Aktivitäten von Anwalt 12 nach Vollmachtsentzug betrachtet werden.


Bei Kenntnis hätte mein Schriftwechsel mit der Klägerin seit meiner Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter sowie meine anwaltlichen Bemühungen so nicht stattgefunden.

Das rechtliche Interesse an der Verteidigung der Prozessvertretung einer für prozessunfähig eingeschätzten Mandantin endete und musste enden mit der Anerkennung der Prozessfähigkeit durch das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung

vom 27. Januar 2016.

GM-Kommentar:
Je nachdem wie es Anwalt 12 passt, bin ich prozessfähig oder prozessunfähig.

Vorher und nachher wurde ich seit der Zurückweisung vom 12.11.2015 nicht mehr informiert.

Meine Beanstandung der Prozessleitung ging ins Leere (K 214).
Meine beantragte Beiladung wurde abgelehnt (K 234 - VGH 13.1.16).

Der Beweissicherungsantrag vom 9.11.2015 ist in schriftlicher Korrespondenz vorbereitet worden.

  Beweissicherungsantrag
 
Anlage A 3 +)
 
  Korrespondenz 3. bis 11.11.2015
 
K 109
K 110
K 111
K 112
K 113
Die Kündigung aller Mandate vom 11.11.2015 war unberechtigt und rational nicht nachvollziehbar, zumal der Beweissicherungsantrag von der Klägerin in ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 11.11.2015 bezeichnet wurde
 
  " ..als eine der wichtigsten" (Eingaben), "die schon längst hätte erfolgen sollen." (K 113-Seite 2 oben)
 
Die Gerichtskorrespondenz im Hauptsacheverfahren 4 K 2170/15 vom 3.11.2015 und 12.11.2015 (K 191 Polizeipräsidium; K 192 Anwalt 12 ) beweist die Eilbedürftigkeit dieser "Eingabe", bevor das Gericht seine Verfahrensverfügungen traf.
_____________________
+) Vollmacht vom 5.11.2015

Anlage A 3.1


- 4 -

Insbesondere aufgrund der Krankheitsbefunde in den Schreiben der Klägerin vom 6.11.2015 (K 110) und vom 11.11.2015 (K 112) und:
 

  - 6 Jahre seit den traumatischen Vorgängen 2009
 
  -

 1 Jahr Prozessführung der Klägerin 2014/2015

vor dem Amtsgericht Lörrach (2 C 1446/14) und Landgericht Freiburg (3 S  24/15);
vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (4 AR 48/14)

Schreiben des Vorsitzenden                                    Anlage A 4
vom 1.6.2015 (4 AR 48/14)
 

  -

über 10 Monate der gegenständlichen Mandatsführung vor dem Landgericht und vor dem Verwaltungsgericht durch Anwalt 12 (Beklagter) mit widersprüchlichem Verhalten der Mandantin zum Anwalt sowie Sprech-Verzicht seit Juli/August 2015


habe ich das Verhalten der Klägerin auf eine krankhafte Störung im Sinne von § 105 Abs.2 BGB zurückgeführt.

Ein Bruch in der Kommunikation kam im
Schreiben Moser vom 11.8.2015 Anlage K 53 +)

zum Ausdruck, wonach die Klägerin nicht mehr mündlich mit mir verkehrte.

____________________________

+) Ich vervollständige mit 2 Kopien die fehlende 1. Seite in Anlagen der Klägerin K 53, - weil dieses Schreiben wichtig ist.

 


- 5 -

I.

 

1. Nach der Zurückweisung vom 12.11.2015
 
        Verwaltungsgericht Freiburg
      vom 12.11.2015 (in allen VRS Moser)
        hier 4 K 2590/15

Anlage A 5

 
habe ich weiter mit der Klägerin korrespondiert. (K 225)

Für die Überweisung (EUR 865,37) habe ich schriftlich mich bedankt. (K 115, K 116)

 

  Die Kostenabrechnung meiner anwaltlichen Tätigkeit in den Verfahren 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15 war damit selbstverständlich nicht verbunden. Die beiden Verfahren waren nicht beendet, sie liefen noch, und ich hatte das Recht und die Pflicht der Abrechnung meiner Vergütungen durch die Zurückweisung vom 12.11.2015 nicht verloren.

Vielmehr blieb die Klägerin verpflichtet, mich über die Fortgänge - Termin vom 27.1.2016 - und die Prozessergebnisse zu informieren, wonach ich dann erst einige Monate später meine Vergütung berechnen konnte - unter Anrechnung der empfangenen Zahlungen.
 

  Kostenrechnung vom 20.5.201.6 zu 4 K 2170/15

Anlage R 22

  Kostenrechnung vom 27.5.2016 zu 4 K 2449/15

Anlage R 23

   
2. Es ist abwegig, von mir Ersatz für die Anwaltsrechnung vom 9.2.2016 über EUR 226,10 (K 149) für Beratung wegen meines Schreibens an die Klägerin vom 4.2.2016 (K1.46) zu verlangen.

Die Klägerin hatte mich ja nicht einmal vom Fortgang im Termin vom 27.1.2016 informiert.
 

3. Auch die Anwaltsrechnung vom 4.8.17 über EUR 485,73 (K251) weise ich als unbegründet zurück, da die zugrundeliegende Forderung von EUR 5.842,37 ohne Anspruchsgrundlage bleibt.
 
  Die Forderung der Klägerin vom 9.8.2017

Anlage A 6

  habe ich an ihren Anwalt, Rechtsanwalt 14, mit Schreiben vom 11.8.2017

Anlage A 7

  zur Kenntnis gegeben und abgelehnt.  

- 6 -

II.

Die Vorkorrespondenz mit Rechtsanwalt 14 ist in den Anlagen-Paketen der Klägerin zur Klageschrift teilweise abgebildet:
 

  K 194 Anwalt 14 vom 4.7.2017
  K 195 Anwalt 12 vom 7.7.2017
  K 207 12.7.2017
  K 224  9.8.2017

Mein Schreiben an Anwalt 14 vom 23.8.2017 -Anlage A 8
- kam noch dazu.

Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.
Mein Schreiben vom 4.9.2017 an die Klägerin steht (K 209).


III.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2.5.2018 die
 

   Einstellung des Beschwerdeverfahrens BA/230/2017 (K 254).
durch Beschluss der Beschwerdeabteilung III der RAK Freiburg vom 25.4.2018 mitgeteilt (K 254)


Diese Mitteilung ergänze ich noch durch:
 
  meine Stellungnahme vom 14.10.2017

- Anlage A 11 -

auf Anhörung der RAK vom 12.10.2017

- Anlage A 12 -

und Wechsel Aktenzeichen vom 8.1.201.8

 - Anlage A 13 -

 

Anwalt 12
 Rechtsanwalt

Anlagen


Geändert am:   11.01.2019

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