| AS 275 Seite 2  er von einem Betrag in Höhe von ca. 3000 € ausgeht. Des Weiteren beabsichtigt er eine Klage auf Feststellung, 
				dass er mit seinem 
				
				Schreiben vom 4.2.2016 (As. 145) gerichtet an die 
				Beklagte seinen Informationspflichten aus dem Mandatsverhältnis 
				nachgekommen ist und dass die Beklagte bei der Einleitung 
				diverser Verfahren bzw. Beschwerden Tatsachen verschwiegen hat. 
				(Schriftsatz 
				vom 5.8.2017, As. 273)
 II. 1. Hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverfolgung gerichtet 
				auf Zahlung eines Schmerzengeldes wegen Rufschädigung lässt der 
				Vortrag des Antragstellers hierzu kein rufschädigendes Verhalten 
				erkennen.Konkreter Vortrag hierzu folgte auch 
				nicht.
 Der Kläger stellt lediglich in mehreren Schriftsätzen dar, 
				welche Verfahren er im Auftrag der Beklagten - wobei die 
				tatsächliche Bevollmächtigung zwischen den Parteien streitig ist 
				- geführt und welche Korrespondenz insoweit mit den Gerichten 
				geführt wurde.  Dabei nimmt er auf umfangreiche Anlagen sowie beizuziehende 
				Verfahrensakten verschiedener Gerichte und Behörden Bezug. 
				Soweit er Verhaltensweisen der Beklagten vorträgt, 
				bleiben diese 
				unkonkret("... die Waffen gegen mich erhoben", handelte rechtsmißbräuchlich"). Er trägt zudem vor, die Beklagte hätte ihn zu unrecht wegen 
				Nötigung bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Dabei ist jedoch 
				nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Anzeige rufschädigend 
				ausgewirkt hätte. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft 
				eingestellt. Eine Veröffentlichund der in der Anzeige 
				enthaltenen Vorwürfe ist nicht erfolgt.
 2. Auch der Antrag auf Feststellung, dass der Antragsteller mit 
				dem 
				Schreiben vom 4.2.2016 seinen Informationspflichten 
				nachgekommen ist, hat keine Aussichten auf Erfolg. Der Antragsteller trägt hierzu nur vor, dass die Beklagte 
				dieses Schreiben gegen ihn verwendet hätte. Unbeschadet dessen, 
				dass schon Zweifel am Vorliegen des Feststellungsinteresses 
				bestehen, ist dem Vortrag des Antragstellers schon nicht zu 
				entnehmen, dass die Beklagte behaup-     |