AS 275
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er von einem Betrag in Höhe von ca. 3000 € ausgeht.
Des Weiteren beabsichtigt er eine Klage auf Feststellung,
dass er mit seinem
Schreiben vom 4.2.2016 (As. 145) gerichtet an die
Beklagte seinen Informationspflichten aus dem Mandatsverhältnis
nachgekommen ist und dass die Beklagte bei der Einleitung
diverser Verfahren bzw. Beschwerden Tatsachen verschwiegen hat.
(Schriftsatz
vom 5.8.2017, As. 273)
II.
1.
Hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverfolgung gerichtet
auf Zahlung eines Schmerzengeldes wegen Rufschädigung lässt der
Vortrag des Antragstellers hierzu kein rufschädigendes Verhalten
erkennen.
Konkreter Vortrag hierzu folgte auch
nicht.
Der Kläger stellt lediglich in mehreren Schriftsätzen dar,
welche Verfahren er im Auftrag der Beklagten - wobei die
tatsächliche Bevollmächtigung zwischen den Parteien streitig ist
- geführt und welche Korrespondenz insoweit mit den Gerichten
geführt wurde.
Dabei nimmt er auf umfangreiche Anlagen sowie beizuziehende
Verfahrensakten verschiedener Gerichte und Behörden Bezug.
Soweit er Verhaltensweisen der Beklagten vorträgt,
bleiben diese
unkonkret("... die Waffen gegen mich erhoben", handelte rechtsmißbräuchlich").
Er trägt zudem vor, die Beklagte hätte ihn zu unrecht wegen
Nötigung bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Dabei ist jedoch
nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Anzeige rufschädigend
ausgewirkt hätte. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft
eingestellt. Eine Veröffentlichund der in der Anzeige
enthaltenen Vorwürfe ist nicht erfolgt.
2.
Auch der Antrag auf Feststellung, dass der Antragsteller mit
dem
Schreiben vom 4.2.2016 seinen Informationspflichten
nachgekommen ist, hat keine Aussichten auf Erfolg.
Der Antragsteller trägt hierzu nur vor, dass die Beklagte
dieses Schreiben gegen ihn verwendet hätte. Unbeschadet dessen,
dass schon Zweifel am Vorliegen des Feststellungsinteresses
bestehen, ist dem Vortrag des Antragstellers schon nicht zu
entnehmen, dass die Beklagte behaup-
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