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Beschluss vom Amtsgericht Lörrach am 15.08.2017

(Mit eigener Struktur und Hervorhebungen. Vollständige Abschrift am 6.11.2017 von meinen Fotos bei der Akteneinsicht am 6.11.


AS 273

Aktenzeichen: 2 C 59/17

Amtsgericht Lörrach

 

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Rechtsanwalt Anwalt 12, ....................... Lörrach
vertreten durch sich selbst
- Kläger -

gegen

Gertrud Moser, ................., 79589 Binzen
- Beklagte -

wegen Feststellung

 

hat das Amtsgericht Lörrach durch den Richter x am 15.08.2017 beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers vom 17.1.2017 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

I.

Der Antragsteller beabsichtigt, nach dem er die Anträge Ziffer 1 und 2 des ursprünglichen Klageentwurfs (As. 5) mit Schriftsatz vom 28.7.2017 (As 215a) zurückgenommen hat, im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Klage gerichtet auf Zahlung eines Betrages zum Ersatz eines aufgrund Rufschädigung durch die Beklagte verursachten Nichtvermögensschadens, wobei

 


AS 275

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 er von einem Betrag in Höhe von ca. 3000 € ausgeht.

Des Weiteren beabsichtigt er eine Klage auf Feststellung, dass er mit seinem Schreiben vom 4.2.2016 (As. 145) gerichtet an die Beklagte seinen Informationspflichten aus dem Mandatsverhältnis nachgekommen ist und dass die Beklagte bei der Einleitung diverser Verfahren bzw. Beschwerden Tatsachen verschwiegen hat. (Schriftsatz vom 5.8.2017, As. 273)
 

II.

1.

Hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverfolgung gerichtet auf Zahlung eines Schmerzengeldes wegen Rufschädigung lässt der Vortrag des Antragstellers hierzu kein rufschädigendes Verhalten erkennen.
Konkreter Vortrag hierzu folgte auch nicht.

Der Kläger stellt lediglich in mehreren Schriftsätzen dar, welche Verfahren er im Auftrag der Beklagten - wobei die tatsächliche Bevollmächtigung zwischen den Parteien streitig ist - geführt und welche Korrespondenz insoweit mit den Gerichten geführt wurde.

Dabei nimmt er auf umfangreiche Anlagen sowie beizuziehende Verfahrensakten verschiedener Gerichte und Behörden Bezug. Soweit er Verhaltensweisen der Beklagten vorträgt, bleiben diese unkonkret("... die Waffen gegen mich erhoben", handelte rechtsmißbräuchlich").

Er trägt zudem vor, die Beklagte hätte ihn zu unrecht wegen Nötigung bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Dabei ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Anzeige rufschädigend ausgewirkt hätte. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Eine Veröffentlichund der in der Anzeige enthaltenen Vorwürfe ist nicht erfolgt.
 

2.

Auch der Antrag auf Feststellung, dass der Antragsteller mit dem Schreiben vom 4.2.2016 seinen Informationspflichten nachgekommen ist, hat keine Aussichten auf Erfolg.

Der Antragsteller trägt hierzu nur vor, dass die Beklagte dieses Schreiben gegen ihn verwendet hätte. Unbeschadet dessen, dass schon Zweifel am Vorliegen des Feststellungsinteresses bestehen, ist dem Vortrag des Antragstellers schon nicht zu entnehmen, dass die Beklagte behaup-

 

 


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ten würde, er habe seine Informationspflichten mit dem Schreiben vom 4.2.2016 verletzt oder sei diesen zumindest nicht in ausreichender Form nachgekommen.

 

3.

Hinsichtlich der beabsichtigten Feststellungsklage, dass die Beklagte Tatsachen verschwiegen  hat, liegt schon kein zulässiger Antrag vor.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung bloßer Tatsachen und nicht die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

..........................................
 

 


AS 279

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...

x

Richter


Geändert am:   10.01.2019

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