| Der Vergleich ist gem. § 779 BGB für unwirksam zu erklären. In 
				Sachen Moser ./. Anwalt 12 6 C 472/16 ist der Rechtsstreit in 
				der Hauptsache erledigt; die Kosten sind gemäß § 91a ZPO der 
				Beklagten aufzuerlegen. II. Der Schadenersatzanspruch ist in das Ermessen des Gerichts zu 
				stellen. Die prozessfähige Beklagte hat sich gegen mich ganz einfach 
				bösartig und rufschädigend verhalten (Anlage K 5) Dazu hatte sie wegen der Erledigung der 
				Verwaltungsrechtssachen vom 27.1.2016 am 13.2.2016 absolut 
				keinen Grund. Auch die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil in Sachen Moser 
				gegen Nachbarin-X hatte die Beklagte schon im Januar 2016 
				gestoppt,- ohne dass ich davon erfuhr.
 Die Richterin meinte dennoch, dieses Vorgehen gegen das 
				rechtskräftige klagabweisende Urteil (2 C 1446/14) zur 
				Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruches machen zu müssen. (6 C 
				472/16, AS 11 ff.) Wie sich die Beklagte jedoch zur Kostenfestsetzung in Sachen 
				Moser ./. Nachbarin-X verhalten hat - mit Inkaufnahme einer 
				Zwangsvollstreckung bis Anfang Dezember 2016 (vgl. Anlage K 2) 
				-, das gibt meiner Initiative +) zur Wiederaufnahme des 
				Verfahrens noch nachträglich einen juristischen Sinn. Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten. Anwalt 12 Rechtsanwalt Anlagen ______________ +) als vormaliger Prozessbevollmächtigter im 
				Berufungsverfahren(LG Freiburg: 3 S 24/15)
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