Der Vergleich ist gem. § 779 BGB für unwirksam zu erklären. In
Sachen Moser ./. Anwalt 12 6 C 472/16 ist der Rechtsstreit in
der Hauptsache erledigt; die Kosten sind gemäß § 91a ZPO der
Beklagten aufzuerlegen.
II.
Der Schadenersatzanspruch ist in das Ermessen des Gerichts zu
stellen.
Die prozessfähige Beklagte hat sich gegen mich ganz einfach
bösartig und rufschädigend verhalten (Anlage K 5)
Dazu hatte sie wegen der Erledigung der
Verwaltungsrechtssachen vom 27.1.2016 am 13.2.2016 absolut
keinen Grund.
Auch die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil in Sachen Moser
gegen Nachbarin-X hatte die Beklagte schon im Januar 2016
gestoppt,
- ohne dass ich davon erfuhr.
Die Richterin meinte dennoch, dieses Vorgehen gegen das
rechtskräftige klagabweisende Urteil (2 C 1446/14) zur
Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruches machen zu müssen. (6 C
472/16, AS 11 ff.)
Wie sich die Beklagte jedoch zur Kostenfestsetzung in Sachen
Moser ./. Nachbarin-X verhalten hat - mit Inkaufnahme einer
Zwangsvollstreckung bis Anfang Dezember 2016 (vgl. Anlage K 2)
-, das gibt meiner Initiative +) zur Wiederaufnahme des
Verfahrens noch nachträglich einen juristischen Sinn.
Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.
Anwalt 12
Rechtsanwalt
Anlagen
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+) als vormaliger Prozessbevollmächtigter im
Berufungsverfahren
(LG Freiburg: 3 S 24/15) |