I. Vorgeschichte
Die Antragstellerin hatte im November 2014 Kontakt mit der
Antragsgegnerin aufgenommen.
Seit 2009 befindet sie sich in einem langjährigen Rechtsfall,
bei dem es aus ihrer Sicht eine Panne nach der anderen gibt.
Der Rechtsfall wurde 2009 durch einen Polizeibericht im
Auftrag ihrer Nachbarin ausgelöst. Er wurde ohne ihr Wissen an
die Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach
weitergeleitet.
Zeitgleich beschwerte sich die Antragstellerin beim
Landratsamt wegen fehlender Stellplätze der Nachbarn. Außerdem
stellte sie die Frage nach der Zulässigkeit des bestehenden
Gewerbes des Nachbarn. Statt auf das Schreiben direkt zu
antworten, wurde die Antragstellerin zu einem Gespräch mit zwei
Mitarbeitern geladen. Ihr wurde empfohlen, den Widerspruch
zurückzunehmen.
Gleichzeitig wurde ihr klargemacht, dass ihre geringfügige
Nachhilfe genehmigungspflichtig und dafür ein Stellplatz
nachzuweisen war. Das war im Nachhinein ein Ablenkungsmanöver.
Die Klägerin benötigte keine Genehmigung und keinen zusätzlichen
Stellplatz. Erst durch späteren Schriftwechsel mit einem Anwalt
ergab sich, dass das Gewerbe nicht zulässig war. Angeblich
wussten die Gemeinde und das Landratsamt nichts davon, was
aufgrund der Umstände unmöglich war. Kurz: Korruptionsmerkmale.
Das Landratsamt Lörrach leitete dann den Polizeibericht im
Auftrag der Nachbarin an das Amtsgericht Lörrach weiter. Das
Amtsgericht Lörrach leitete ein gerichtliches
Betreuungsverfahren gegen die Antragstellerin ein. Diese wusste
zunächst nicht, warum es eingeleitet wurde. Erst bei der
Akteneinsicht entdeckte sie den Polizeibericht und das
Weiterleitungsschreiben durch das Landratsamt.
Ihre sofortigen Einwendungen wurden ignoriert. Damit hat das
Amtsgericht kein faires Verfahren durchgeführt und nach Meinung
der Antragstellerin Rechtsbeugung begangen. Das Verfahren wurde
fortgesetzt und sie wurde zu einem psychiatrischen Gutachten
gezwungen. Dem Gutachter brachte sie den Polizeibericht mit, im
Glauben, dass er völlig abwegig war. Die Antragstellerin hatte
große Bedenken und Ängste bezüglich des ganzen Verfahrens mit
dem Zwang zu einem Gutachten. Der Gutachter beruhigte sie und
meinte, sie müsse sich keine Sorgen machen. Die Antragstellerin
glaubte ihm. Nach relativ langer Zeit kam endlich der Beschluss,
dass die rechtliche Betreuung abgelehnt wurde.
Der erste Anwalt der
Klägerin war eindeutig die falsche Wahl, weil er nicht auf die
Hinweise auf den Zusammenhang mit dem Gewerbe- und Baurecht
eingegangen ist. Er hätte auch gegen den Polizeibericht vorgehen
sollen, was er ignoriert hat.
Daher erstattete die Klägerin selbst
Strafanzeige gegen die Anzeigenerstatterin.
Az 85 Js 9229/09 Staatsanwaltschaft Lörrach. Diese wurde
abgelehnt, auch die spätere
Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft. Az 3 Zs
2606/09
Ein halbes Jahr später bekam die Antragstellerin im Rahmen
einer Akteneinsicht die Kopie vom Gutachten. Vom Inhalt war sie
entsetzt. Ihre Beschwerde wurde später vom Landgericht Freiburg
abgelehnt mit einer Ausnahme: Erstattung der
Rechtsanwaltskosten.
Da sie damals keine Gerichtserfahrung hatte, war die Beschwerde
bezüglich der möglichen Beweise mangelhaft, weil sie diese nicht
sofort vorgelegt hat.
Für die Klägerin ist es daher eine schwere Belastung, mit
einer Betreuungsakte, faktisch Entmündigungsakte, zu leben, in
der sich ein Polizeibericht mit Falschaussagen und ein nicht
akzeptables Gutachten befinden.
Gerichtliche Betreuungsverfahren können jederzeit aus
unwichtigen oder falschen Gründen eingeleitet werden, weil es
keine Formvorschriften gibt.
Das Ziel war und ist es, den Wahrheitsgehalt des
Polizeiberichts festzustellen.
Aufgrund weiterer Ereignisse im Rechtsfall der Klägerin
vermutete sie, dass sich ihre Nachbarn in einem umfangreichen
Beziehungssystem über einen Steuerberater, die Gemeinde und das
Landratsamt befinden, vermutlich auch zur Polizei. Daher
suchte die Klägerin 2013 im Internet einen weit entfernt
wohnenden Anwalt. Er sollte mit dem Strafrecht vertraut sein.
Sie fand die Homepage und nahm mit ihm Kontakt auf. Er bekam
später zeitlich geordnete Aktenordner und eine Daten-DVD.
Zunächst sollte er nach ihrer Strafanzeige gegen die Nachbarn (Az
80 Js 1317/14, StA Lörrach) und nach ihrer Beschwerde bei der
Generalstaatsanwaltschaft helfen
(Az 5 Zs 345/14). Er tat es nicht, weil er ein solches Vorgehen
für aussichtslos hielt. Seiner Meinung nach war ein
zivilrechtliches Verfahren sinnvoll.
Dazu schickte er schließlich eine Art Klageplan
und einen Klageentwurf. Nach Angabe vieler
Zeugenadressen durch die Klägerin und weiterem Emailaustausch
reichte der Rechtsanwalt angeblich nach seinen Email-Aussagen
die Klage beim Amtsgericht Lörrach ein.
Die Klägerin wartete ca. 2 Monate auf weitere Nachrichten vom
Verfahren. Dann erkundigte sie sich schließlich in einem
Rechtsforum. Dort wurde vermutet, dass keine Klage eingereicht
worden war. Die Klägerin war geschockt und hatte am nächsten Tag
einen Sturzunfall. Bei der Beschreibung der Unfallursache gab
sie an, dass sie an diesem Tag abgelenkt bzw. durch ihren
Rechtsfall belastet war. Die Belastung gab sie als eine von
weiteren Ursachen für den Unfall an.
Kurz darauf erkundigte sie sich schriftlich beim Amtsgericht
Lörrach nach einer möglichen Klage in ihrem Auftrag. Laut
Antwortschreiben vom Amtsgericht war dazu nicht bekannt.
Laut einer telefonischen Auskunft beim Landgericht Freiburg lag
auch dort keine Eingabe vor. In dieser Zeit wollte der Anwalt
angeblich bei der Antragstellerin vorbeikommen und mit ihr den
Fall besprechen. Es gab jedoch zweimal ganz kurzfristige
telefonische Terminabsagen. Beim ersten persönlichen Gespräch
einige Zeit davor erwähnte er, dass er Kontakte zur hiesigen
Sparkasse hat. Daher kam der Klägerin der Verdacht, dass er
zum Beziehungssystem ihrer Nachbarn gehören könnte. Als eine
neue Anwaltskanzlei es ablehnte, ihr zu helfen, beauftragte sie
eine Detektei. Diese sollte feststellen, ob der Anwalt sich mit
der Gegenpartei traf.
Da der Anwalt kurzfristig zwei Termine absagte, konnte die
Detektei nicht ihren Auftrag erfüllen. Natürlich fielen dann
trotzdem Kosten an.
Im Laufe der Zeit zahlte die Klägerin Rechnungen des Anwalts
und leistete Vorauszahlungen, u.a. auch weil sie glaubte, dass
der Beklagte die Gerichtskosten zahlen muss.
Die Klägerin hatte keine Erfahrungen mit einer Klage in ihrem
Auftrag.
Ihrem Schreiben nach einer Endabrechnung ist der Anwalt nicht
nachgekommen. Auch die Aktenordner hat er sehr spät
zurückgeschickt. Die Daten-DVD zum Rechtsfall hat er aber
einbehalten.
Im Rahmen einer Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg
war der Anwalt nicht bereit, auf die Vermittlung bzw. Beschwerde
einzugehen.
Die Klägerin erstattete schließlich eine Strafanzeige gegen den
Anwalt, die abgelehnt wurde.
Laut Auskunft der Rechtsanwaltskammer hat sie auch eine
Eingabe bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlruhe gegen den
Anwalt gemacht. Die Klägerin hat aber nur das Aktenzeichen. Von
der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe wurden ihr dazu
Auskünfte verweigert. Weil sie keinen anderen Rechtsanwalt
fand, reichte die Klägerin zunächst eine selbstgeschriebene
Klage ein, die sich an dem Klageentwurf des Anwalts orientierte.
Kurz darauf kamen ihr Bedenken. Sie zog die Klage zurück und
ließ sie als Beschwerde der Betreuungs- bzw. Entmündigungsakte
beifügen. Am 4. Oktober 2014 gab sie eine neue Klage ab.
Aktenzeichen 2 C 1446/14, Amtsgericht Lörrach. Um zu belegen,
dass sie von einem Anwalt hintergangen worden ist, reichte die
Klägerin beim Amtsgericht einen umfangreichen Schriftwechsel mit
dem Anwalt ein. Dabei verwendete sie auch das neue Aktenzeichen.
Sie wusste nicht, dass alle Schriftstücke zu einem Aktenzeichen
als Kopien der Gegenseite zur Verfügung gestellt werden müssen.
Das Gericht zwang sie daher, trotz Protest der Klägerin, diesen
umfangreichen Schriftwechsel im Doppel der Gegenseite
auszuhändigen.
Aus diesem Grund und anderen Gründen beantragt die Klägerin, die
Klage 2 C 1146/14 mit in dieses Verfahren einzubinden. Etwas
später bekam sie die Klageerwiderung der Gegenseite.
Darin waren u.a. neue Falschaussagen.
Daher versuchte sie schnellstmöglich eine anwaltliche
Vertretung zu finden, was ihr auch gelang.
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