Zurück Menü

Blinde,
weinende
Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Vermutlich erfolgloser Klageversuch beim Amtsgericht Lö


Moser-Adresse......

Amtsgericht Lörrach.........
..................

7....................

Binzen, 19.12.2016
  

  Klage wegen Feststellung und Schadenersatz
 
  der Gertrud Moser, Nicht-Juristin ..........................Binzen
- Antragstellerin, Klägerin -
vertreten durch sich selbst
 
  gegen Anwältin 10 ................(Adresse)
- Antragsgegner, Beklagter -
 
  wegen wegen Feststellung und Schadenersatz
 
  Wert: Vom Gericht festzulegen, aber höchstens 5.000 Euro
 

I. Vorgeschichte

Die Antragstellerin hatte im November 2014 Kontakt mit der Antragsgegnerin aufgenommen.

Seit 2009 befindet sie sich in einem langjährigen Rechtsfall, bei dem es aus ihrer Sicht eine Panne nach der anderen gibt.

Der Rechtsfall wurde 2009 durch einen Polizeibericht im Auftrag ihrer Nachbarin ausgelöst. Er wurde ohne ihr Wissen an die Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach weitergeleitet.

Zeitgleich beschwerte sich die Antragstellerin beim Landratsamt wegen fehlender Stellplätze der Nachbarn. Außerdem stellte sie die Frage nach der Zulässigkeit des bestehenden Gewerbes des Nachbarn. Statt auf das Schreiben direkt zu antworten, wurde die Antragstellerin zu einem Gespräch mit zwei Mitarbeitern geladen. Ihr wurde empfohlen, den Widerspruch zurückzunehmen.

Gleichzeitig wurde ihr klargemacht, dass ihre geringfügige Nachhilfe genehmigungspflichtig und dafür ein Stellplatz nachzuweisen war. Das war im Nachhinein ein Ablenkungsmanöver. Die Klägerin benötigte keine Genehmigung und keinen zusätzlichen Stellplatz. Erst durch späteren Schriftwechsel mit einem Anwalt ergab sich, dass das Gewerbe nicht zulässig war. Angeblich wussten die Gemeinde und das Landratsamt nichts davon, was aufgrund der Umstände unmöglich war. Kurz: Korruptionsmerkmale.

Das Landratsamt Lörrach leitete dann den Polizeibericht im Auftrag der Nachbarin an das Amtsgericht Lörrach weiter. Das Amtsgericht Lörrach leitete ein gerichtliches Betreuungsverfahren gegen die Antragstellerin ein. Diese wusste zunächst nicht, warum es eingeleitet wurde. Erst bei der Akteneinsicht entdeckte sie den Polizeibericht und das Weiterleitungsschreiben durch das Landratsamt.

Ihre sofortigen Einwendungen wurden ignoriert. Damit hat das Amtsgericht kein faires Verfahren durchgeführt und nach Meinung der Antragstellerin Rechtsbeugung begangen. Das Verfahren wurde fortgesetzt und sie wurde zu einem psychiatrischen Gutachten gezwungen. Dem Gutachter brachte sie den Polizeibericht mit, im Glauben, dass er völlig abwegig war. Die Antragstellerin hatte große Bedenken und Ängste bezüglich des ganzen Verfahrens mit dem Zwang zu einem Gutachten. Der Gutachter beruhigte sie und meinte, sie müsse sich keine Sorgen machen. Die Antragstellerin glaubte ihm. Nach relativ langer Zeit kam endlich der Beschluss, dass die rechtliche Betreuung abgelehnt wurde.

Der erste Anwalt der Klägerin war eindeutig die falsche Wahl, weil er nicht auf die Hinweise auf den Zusammenhang mit dem Gewerbe- und Baurecht eingegangen ist. Er hätte auch gegen den Polizeibericht vorgehen sollen, was er ignoriert hat.

Daher erstattete die Klägerin selbst Strafanzeige gegen die Anzeigenerstatterin.
Az 85 Js 9229/09 Staatsanwaltschaft Lörrach. Diese wurde abgelehnt, auch die spätere Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft. Az 3 Zs 2606/09

Ein halbes Jahr später bekam die Antragstellerin im Rahmen einer Akteneinsicht die Kopie vom Gutachten. Vom Inhalt war sie entsetzt. Ihre Beschwerde wurde später vom Landgericht Freiburg abgelehnt mit einer Ausnahme: Erstattung der Rechtsanwaltskosten.
Da sie damals keine Gerichtserfahrung hatte, war die Beschwerde bezüglich der möglichen Beweise mangelhaft, weil sie diese nicht sofort vorgelegt hat.

Für die Klägerin ist es daher eine schwere Belastung, mit einer Betreuungsakte, faktisch Entmündigungsakte, zu leben, in der sich ein Polizeibericht mit Falschaussagen und ein nicht akzeptables Gutachten befinden.
Gerichtliche Betreuungsverfahren können jederzeit aus unwichtigen oder falschen Gründen eingeleitet werden, weil es keine Formvorschriften gibt.

Das Ziel war und ist es, den Wahrheitsgehalt des Polizeiberichts festzustellen.
Aufgrund weiterer Ereignisse im Rechtsfall der Klägerin vermutete sie, dass sich ihre Nachbarn in einem umfangreichen Beziehungssystem über einen Steuerberater, die Gemeinde und das Landratsamt befinden, vermutlich auch zur Polizei.

Daher suchte die Klägerin 2013 im Internet einen weit entfernt wohnenden Anwalt. Er sollte mit dem Strafrecht vertraut sein. Sie fand die Homepage und nahm mit ihm Kontakt auf.

Er bekam später zeitlich geordnete Aktenordner und eine Daten-DVD.
Zunächst sollte er nach ihrer Strafanzeige gegen die Nachbarn (Az 80 Js 1317/14, StA Lörrach) und nach ihrer Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft helfen
(Az 5 Zs 345/14). Er tat es nicht, weil er ein solches Vorgehen für aussichtslos hielt.

Seiner Meinung nach war ein zivilrechtliches Verfahren sinnvoll.
Dazu schickte er schließlich eine Art Klageplan und einen Klageentwurf.

Nach Angabe vieler Zeugenadressen durch die Klägerin und weiterem Emailaustausch reichte der Rechtsanwalt angeblich nach seinen Email-Aussagen die Klage beim Amtsgericht Lörrach ein.

Die Klägerin wartete ca. 2 Monate auf weitere Nachrichten vom Verfahren. Dann erkundigte sie sich schließlich in einem Rechtsforum. Dort wurde vermutet, dass keine Klage eingereicht worden war. Die Klägerin war geschockt und hatte am nächsten Tag einen Sturzunfall. Bei der Beschreibung der Unfallursache gab sie an, dass sie an diesem Tag abgelenkt bzw. durch ihren Rechtsfall belastet war. Die Belastung gab sie als eine von weiteren Ursachen für den Unfall an.

Kurz darauf erkundigte sie sich schriftlich beim Amtsgericht Lörrach nach einer möglichen Klage in ihrem Auftrag. Laut Antwortschreiben vom Amtsgericht war dazu nicht bekannt.
Laut einer telefonischen Auskunft beim Landgericht Freiburg lag auch dort keine Eingabe vor.

In dieser Zeit wollte der Anwalt angeblich bei der Antragstellerin vorbeikommen und mit ihr den Fall besprechen. Es gab jedoch zweimal ganz kurzfristige telefonische Terminabsagen. Beim ersten persönlichen Gespräch einige Zeit davor erwähnte er, dass er Kontakte zur hiesigen Sparkasse hat.

Daher kam der Klägerin der Verdacht, dass er zum Beziehungssystem ihrer Nachbarn gehören könnte. Als eine neue Anwaltskanzlei es ablehnte, ihr zu helfen, beauftragte sie eine Detektei. Diese sollte feststellen, ob der Anwalt sich mit der Gegenpartei traf.
Da der Anwalt kurzfristig zwei Termine absagte, konnte die Detektei nicht ihren Auftrag erfüllen. Natürlich fielen dann trotzdem Kosten an.

Im Laufe der Zeit zahlte die Klägerin Rechnungen des Anwalts und leistete Vorauszahlungen, u.a. auch weil sie glaubte, dass der Beklagte die Gerichtskosten zahlen muss.
Die Klägerin hatte keine Erfahrungen mit einer Klage in ihrem Auftrag.
Ihrem Schreiben nach einer Endabrechnung ist der Anwalt nicht nachgekommen.

Auch die Aktenordner hat er sehr spät zurückgeschickt. Die Daten-DVD zum Rechtsfall hat er aber einbehalten.
Im Rahmen einer Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg war der Anwalt nicht bereit, auf die Vermittlung bzw. Beschwerde einzugehen.
Die Klägerin erstattete schließlich eine Strafanzeige gegen den Anwalt, die abgelehnt wurde.

Laut Auskunft der Rechtsanwaltskammer hat sie auch eine Eingabe bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlruhe gegen den Anwalt gemacht. Die Klägerin hat aber nur das Aktenzeichen. Von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe wurden ihr dazu Auskünfte verweigert.

Weil sie keinen anderen Rechtsanwalt fand, reichte die Klägerin zunächst eine selbstgeschriebene Klage ein, die sich an dem Klageentwurf des Anwalts orientierte. Kurz darauf kamen ihr Bedenken. Sie zog die Klage zurück und ließ sie als Beschwerde der Betreuungs- bzw. Entmündigungsakte beifügen. Am 4. Oktober 2014 gab sie eine neue Klage ab.
Aktenzeichen 2 C 1446/14, Amtsgericht Lörrach.

Um zu belegen, dass sie von einem Anwalt hintergangen worden ist, reichte die Klägerin beim Amtsgericht einen umfangreichen Schriftwechsel mit dem Anwalt ein. Dabei verwendete sie auch das neue Aktenzeichen. Sie wusste nicht, dass alle Schriftstücke zu einem Aktenzeichen als Kopien der Gegenseite zur Verfügung gestellt werden müssen.

Das Gericht zwang sie daher, trotz Protest der Klägerin, diesen umfangreichen Schriftwechsel im Doppel der Gegenseite auszuhändigen.
Aus diesem Grund und anderen Gründen beantragt die Klägerin, die Klage 2 C 1146/14 mit in dieses Verfahren einzubinden.

Etwas später bekam sie die Klageerwiderung der Gegenseite.

Darin waren u.a. neue Falschaussagen.

Daher versuchte sie schnellstmöglich eine anwaltliche Vertretung zu finden, was ihr auch gelang.
 


II. Ereignisse mit der Antragsgegnerin

Im Folgenden ein Überblick über den Kontakt mit der Antragsgegnerin

18.11.2014

Amts-
gericht
Moser Eingang: Begleitschreiben und Klageerwiderung,
abschickt am 17.11.2014 mit Arriva, angekommen am 18.11.2014

20.11.2014

Moser RA'in 10 Erstes Telefongespräch

20.11.2014

Moser RA'in 10 Brief mit Anlagen: Brief an meinen Bruder, Ausschnitt zum Schriftwechsel mit dem letzten Anwalt.

25.11.2014

Moser RA'in 10 Persönlicher Termin mit mitgebrachten Unterlagen

26.11.2014

Moser RA'in 10 Eingescannte Klageerwiderung mit meinen Kommentaren und Berichtigungen. Dabei verdächtigte ich leider zunächst meinen Bruder und seine Frau, dass sie mit meinen Nachbarn möglicherweise kooperierten.

Dez 2014

     

02.12.2014

Moser RA'in 10 Einige Hinweise zu meinem Fall mit Anlagen

03.12.2014

Moser RA'in 10 Klageerwiderungsabschrift mit noch mehr Gegenargumenten

03.12.2014

Moser RA'in 10 Begleitschreiben zu: Ergänzung und Änderung meiner Kommentare zur Klageerwiderung

11.12.2014

Amtsgericht   Gütetermin und Güteverhandlung beim Amtsgericht Lörrach Az 2 C 1146/14

12.12.2014

Moser RA'in 10 Ergänzung und Änderung meiner Kommentare zur Klageerwiderung, möglicher Antrag bei Gericht? Anlage 1

13.12.2014

Moser RA'in 10 Widerruf meiner Vollmachten und Bitte um Rückgabe meiner Unterlagen Anlage 2

16.12.2014

RA'in 10 Moser Endabrechnung über 925,23 € vom 15.12. kommt.
Anlagen 3a und 3b

16.12.2014

Moser Amts-
gericht
Anwältin 10 hat nicht mehr die Vollmacht. Diverse Beschwerden

17.12.2014

RA'in 10 Moser Päckchen mit angeforderten Unterlagen kommt an. Ungeöffnete Aufbewahrung.

19.12.2014

RA'in 10 Moser Begleitschreiben zum Kurzprotokoll

20.12.2014

RA'in 10 Moser Kurzprotokoll zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2014 kommt an

Jan 2015

     

07.01.2015

Amts-
gericht
Moser Hole Urteil vom 30.12.2014 von Richterin Dr. Puchinger an der Infothek beim Amtsgericht ab. Meine Klage wird abgewiesen und ich habe daher alle Rechtskosten zu tragen.

10.01.2015

RA'in 10 Moser Eingang des Urteils vom 30.12.2014 und Begleitschreiben vom 8.1.2015 mit Info der Zustellung am 7.1.2015

28.01.2015

Moser Ra'in 10 Auf eine Klageerwiderung kann innerhalb 14 Tagen schriftlich geantwortet werden. (Keine Antwort, erst durch Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer ca. 1 Jahr später) Anlage 4

Einen Tag nach dem persönlichen Treffen mit der neuen Anwältin brachte die Klägerin die eingescannte Klageerwiderung mit den Kommentaren und Berichtigungen bzw. Hinweise auf Falschaussagen, d.h. sie steckte die Unterlagen in den Briefkasten der Anwältin.

Die Anwältin informierte die Klägerin nicht über die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen auf die Klageerwiderung wieder zu antworten.
Sie selber tat es nicht.

Gerade weil die Klageerwiderung neue Falschaussagen und herabsetzende Äußerungen enthielt, hat die Klägerin die Anwältin aufgesucht.

In der mündlichen Verhandlung ging sie auch nicht auf den mündlichen Vortrag der gegnerischen Anwältin ein, die Ähnliches wie in der Klageerwiderung schilderte.

Zuvor hatte die Antragsgegnerin der Klägerin eingeschärft, auf keinen Fall die Richterin zu unterbrechen. Ansonsten würde sie ihr einen Fußtritt verpassen, aber einen sehr heftigen. Die Klägerin verlor dieses Verfahren mit einem ihrer Meinung nach skandalösen Urteil.

Es ist für die Klägerin sehr belastend, dass sie zu Unrecht von der Gegenseite der Gewalt beschuldigt wurde und dass diese und auch andere Aussagen nicht berichtigt wurden.

Erst nach der mündlichen Verhandlung erfuhr die Klägerin über die Möglichkeiten der Klageerwiderung im Rahmen einer Online-Recherche.
 

Auf ihren Brief vom 28.01.2016 an die Antragsgegnerin erhielt sie keine Antwort. Anlage 4
Bemerkenswert ist auch, dass die Antragsgegnerin den Schriftwechsel mit dem ehemaligen Anwalt 7 bekam, der belegt, dass die Antragsstellerin von ihm hintergangen wurde.
 Dies bezeichnete sie nur als "komisches Verhalten" von ihm.


III. Ereignisse danach

Für die Berufung beim Landgericht suchte sie daher wieder eine anwaltliche Vertretung.

Am 8. Januar 2015 war sie zur Erstberatung bei einer neuen Anwältin .
Die Antragstellerin bekam einen sehr guten kompetenten Eindruck von der Anwältin.
Bei der Erstberatung brachte sie zwei Informationsschreiben mit, wobei nur das zweite für den Rechtsfall eine Bedeutung hat.
Die Anwältin schien ihr helfen zu wollen, weil die Antragstellerin ihr unverzüglich Aktenkopien bringen sollte. Das tat die Antragstellerin auch. Am 26.01.2016 schickte sie eine Email an die Antragsgegnerin, auf die es nur eine automatische Empfangsbestätigung, aber keine Antwort gab.
Dann hörte sie nichts mehr, auch nicht als sie sich zwischendurch telefonisch erkundigte und dann noch einen Brief am 29.1.2015 persönlich in der Kanzlei abgab.

Kurz vor Ablauf der Berufungsfrist war ein neuer Anwalt bereit, die Klägerin zu vertreten. Als langjähriger Anwalt in Lörrach hatte sie vollstes Vertrauen zu ihm.

Im Nachhinein war diese Wahl für die Klägerin ein folgenschwerer Fehler.
Auch er ging nicht auf wichtige Punkte der Klageerwiderung der Gegenseite ein.

Es kam zu weiteren kostenpflichtigen Verfahren auch beim Verwaltungsgericht. Es gab keinen einzigen Erfolg. Der Anwalt handelte teilweise gegen gegen ihren Willen. Wichtige schriftliche Argumente mit Belegen verwendete er nicht. Bis zu diesem Monat gibt es noch zwei Verfahren.

Für die Klägerin sind daher weitere enorme psychische und finanzielle Belastungen entstanden.

Ihr letzter Versuch war daher eine umfangreiche Eingabe beim Europäischen Gerichtshof. Dazu gibt es eine Beschwerdenummer, aber noch keine rechtliche Reaktion.

Für Klagen gegen eine Anwältin oder einen Anwalt lässt sich kaum ein anderer Anwalt finden.
Für ein Stundenhonorar von 200 Euro ohne MwSt. war ein Anwalt bereit, sie zu vertreten.
Das war für die Klägerin aber ein unberechenbares Risiko.

Die Klägerin ist daher der Auffassung, dass das Gericht etwas Nachsicht zeigen sollte, wenn die Klage nicht völlig fehlerfrei ist.
 

IV. Antrag

Aufgrund der geschilderten Ereignisse beantragt die Antragstellerin Feststellung des nicht ordnungsgemäßen Verhaltens der Antragsgegnerin.

Außerdem wird Schadenersatz von der Antragsgegnerin beantragt, wobei die Höhen vom Gericht festgestellt werden soll.

Die Gerichtskosten und weitere für das Verfahren anfallende Kosten sollen von der Antragsgegnerin übernommen werden

G. Moser

(Nicht-Juristin)


Geändert am:   10.01.2019

Impressum

Startseite:  www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de