wahrgenommen habe.Die Störung der Geistestätigkeit ist umso
auffallender, weil die Antragsgegnerin und Anzeigenerstatterin
kurz zuvor, am 27.1.2016, vor dem Verwaltungsgericht Freiburg in
2 Verwaltungsrechtssachen als Partei die mündliche Verhandlung
vor dem Einzelrichter Knorr wahrgenommen hat (Anl. A 18) und vom
Verwaltungsgericht immer für prozessfähig angesehen wurde.
Insbesondere auch nach dem Vollmachtswiderruf vom 11.11.2015.
(Anlagen A 31, A 32)
Ich erhielt keine weiteren Sachstandsnachrichten.
Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen
mich wegen Nötigung bestätigt und hat eine Akteneinsichtnahme
bisher mit
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