Sehr geehrte Damen und Herren,
am 5.2.2016 erhielt ich den beiliegenden Brief von Anwalt
12.
Anlage J 1
Er weigert sich,
den mehrfach an ihn gerichteten
Vollmachtsentzug zu akzeptieren.
Anlage J 2
Anlage J 3
Anlage J 4
(Einschreiben mit Rückscheinkopie)
Der Vollmachtsentzug entstand durch Schreiben an das
Landgericht, Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof ohne
angemessene Prüfzeit für mich oder gar keiner Prüfzeit.
Obwohl er mir schriftlich zugesichert hatte, Schreiben erst nach
meinem Einverständnis wegzuschicken, hat er sich nicht daran
gehalten.
Wichtige Unterlagen von mir hat er nicht verwendet. Bei einer
Klage für das Verwaltungsgericht hat er sich geweigert, sie
zurückzunehmen, und somit gewünschte Änderungen verhindert.
Außerdem handelt weiterhin ohne Vollmacht,
indem er die Gegenpartei angeschrieben hat,
beim Amtsgericht und beim Oberlandesgericht jeweils eine von mir
nicht erwünschte Klage eingereicht hat.
Für die unerwünschte Klage beim Amtsgericht hat er mir eine
Rechnung geschickt, die ich nicht bezahlt habe.
Die Rechnung für seine Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof
zahle ich nicht, weil er ohne Rücksprache sich direkt an den
Verwaltungsgerichtshof gewendet hat. Die Eingabe war erfolglos
und ich muss für die Gerichtskosten beim Verwaltungsgerichtshof
aufkommen.
Obwohl ich Anwalt
12 auf unwahre Aussagen in der Klageerwiderung beim
Landgericht hingewiesen habe und er die zugehörigen Argumente
schriftlich hatte, fehlen in der Berufung ausdrückliche Hinweise
dazu. Er hat mir mitgeteilt, dass die Richter dies erkennen
würden.
Das war aber nicht möglich, weil u.a. in beiden Instanzen keine
von mir vorgeschlagenen Zeugen geladen wurden.
Sachverhalt:
Anwalt
12 weigert sich, meinen Vollmachtsentzug zu akzeptieren.
Er will ihn nur akzeptieren, wenn ich einen neuen Rechtsanwalt
beauftrage
oder als besondere Dreistigkeit,
wenn für mich ein kompetent handelnder Betreuer handelt.
Aus dem letzten Satzteil folgt meine Befürchtung, dass er
möglicherweise beim Amtsgericht Lörrach die Betreuung für mich
anregt.
Mein Rechtsfall ist 2009 durch einen Polizeibericht im
Auftrag einer Nachbarin-X und bestimmten unerwünschten Aktivitäten
des Landratsamt Lörrach entstanden.
Normalerweise wird ein Polizeibericht spätestens nach zwei
Jahren gelöscht.
Weil er aber ein Betreuungsverfahren ausgelöst hat, wird er
mindestens 10 Jahre, aufgrund meiner Beschwerden noch länger
aufbewahrt.
Bis heute sind mir die Beweise für die Falschaussagen im
Polizeibericht verweigert worden, und zwar von der Polizei, den
Zivilgerichten und der Staatsanwaltschaft.
Die Anzeigenerstatterin musste ihre nicht konkreten negativen
Äußerungen nicht belegen und mir wurde von allen eben genannten
Institutionen das Recht auf Zeugen verweigert.
Ein Betreuungsverfahren kann ohne besonderen Grund jederzeit
von irgendeiner Person oder Institution eingeleitet werden. Es
besteht dann der Zwang zu einem psychiatrischen Gutachten. Daher
sind nach der derzeitigen Rechtslage Betreuungsverfahren grund-
und menschenrechtswidrig, weil psychiatrische Gutachten sehr
umstritten sind.
Daher gibt es zur Zeit ein Verfahren gegen die Polizei und
das Landratsamt Lörrach beim Verwaltungsgericht.
Da Anwalt
12 verschiedene Schreiben weggeschickt hat, existieren
dazu folgende Aktenzeichen beim Verwaltungsgericht Freiburg:
4 K 19../15, 4 K 21../15, 4 K 23../15, 4 K 24../15, 4 K
25../15, 4 K 25../15
Zu den beiden Aktenzeichen 4 K 21../15 (Polizei) und 4 K
24../15 (Landratsamt Lörrach) existieren Schreiben, die belegen,
dass Anwalt
12 sich wiederholt entgegen seinen Versprechungen und
meinen Wünschen verhalten hat.
Damit sind erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten für mich
entstanden, verbunden mit weniger Erfolgsaussichten.
Ich muss selbst entscheiden können, ob ich weiterhin einen
neuen Rechtsanwalt beauftrage oder nicht.
Als weiteren Beweis für sein unsachgemäßes Schreiben vom
4.2.2016 habe ich das Schreiben eingescannt und mit
Berichtigungen bzw. Kommentaren versehen.
Anlage J 5
Mit freundlichem Gruß
G. Moser
Anlagen J1 bis J5 |