Moser-Adresse......
Amtsgericht
Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a
79539 Lörrach
15.08.2016
Aktenzeichen 3 C
909/16
In Sachen Anwalt 12 ./.
Moser, G. wg. Forderung
Eingang Ihres Schreibens vom 27.07.2016 am 28.07.2016 mit
vielen Unterlagen von Anwalt 12
und
Eingang am 13.08.2016 der Post vom Landgericht Freiburg mit
weiteren Unterlagen von Anwalt 12 Sehr geehrte Damen und
Herren, Mit Schreiben vom 26.07.2016 haben Sie mir mitgeteilt,
dass ich keine Stellungnahme abgeben brauche. Ein derartiger
Hinweis fehlt bei dem Schreiben von Ihnen vom 29.07.2016
(Eingang am 5.8.2016). Aufgrund des umfangreichen
Schriftwechsels zwischen mir und Rechtsanwalt 12, von dem auch
Teile bei Ihnen, beim Amtsgericht Lörrach unter zwei
Aktenzeichen und beim Verwaltungsgericht unter 6 Aktenzeichen
vorliegen, lässt sich folgendes nachweisen:
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1. |
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Am Anfang vollstes
Vertrauen, später Misstrauen und mehrfacher Vollmachtsentzug.
Trotzdem reicht Anwalt 12 noch alte Vollmachten und alte
Dankeschreiben ein.
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2. |
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Mehrfachen
Vollmachtsentzug hat er nicht akzeptiert und für seine
Aktivitäten nach Vollmachtsentzug Rechnungen ausgestellt.
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3. |
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Anwalt 12 hat bei
seinen Gerichtseingaben mir oft keine oder zu kurze Bedenkzeit
gegeben, d.h. keine Kooperation mir mir. Für jeden Menschen ist
es sinnvoll, bei wichtigen Schreiben eine gewisse Bedenkzeit von
mindestens mehreren Tagen in Anspruch zu nehmen. Es lässt sich
nachweisen, dass Anwalt 12 öfters diese Verhaltensweise für sich
nicht nötig hält.
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4. |
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Anwalt 12 hat
wichtige Anliegen von mir nicht in seine Eingaben beim
Verwaltungsgericht übernommen, obwohl er sie schriftlich hatte.
Das gilt auch für das Berufungsverfahren beim Landgericht.
Am Anfang hatte ich noch vollstes Vertrauen zu ihm, dass nach
und nach schwand.
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5. |
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Auf meine
Beschwerden ist er nicht mit Gegenargumenten eingegangen, auch
nicht auf die Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer. Er hat
sie ignoriert. Die Rechtsanwaltskammer hat ihn immerhin gerügt.
Daher ignoriere ich auch seine Restforderungen und neue
Forderungen.
In den Akten des Verwaltungsgerichts liegen genügend Schreiben
von mir.
Bei Schlechtleistungen dürfen i.d.R. Zahlungsminderungen
vorgenommen werden.
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6. |
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Es ist zu überlegen,
ob er grob fahrlässig wichtige Eingaben zu meinen Gunsten
unterlassen hat. Außerdem ist zu überlegen, ob er durch
mangelnde Kenntnisse bei Verwaltungsgerichtsverfahren für mich
falsche Eingaben gemacht hat, deren Gerichts- und Anwaltskosten
ich tragen soll.
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7. |
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Mit Schreiben vom
31.12.2015 habe ich mich bei ihm beschwert und auf eine mögliche
Strafanzeige gegen ihn hingewiesen.
Anlage 1 |
8. |
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Sein Schreiben vom
4.2.2016
Anlage 2
Anlage 2 mit meinen Kommentaren
war für mich
beängstigend und nötigend war, so dass ich zwei Anwälte besuchte
und für die Beratungen 226,10 € + 357 € bezahlen musste. Beide
Anwälte arbeiten aber nicht nach dem RVG, sondern mit
Stundensätzen von 200 bzw. 250 Euro, so dass ich sie nicht über
meinen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.
Außerdem dürfte der Justiz bekannt sein, dass kaum ein Anwalt
gegen einen anderen vorgeht. Das kann man auch aus meinen
Unterlagen erkennen.
Weder Rechtsanwältin 10 noch Rechtsanwalt 12 sind auf die Idee
gekommen, mir gegen Rechtsanwalt 7 zu helfen. Und die
Rechtsanwaltskammer ist auch sehr großzügig bei schädigenden
Verhaltensweisen ihrer Mitglieder.
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9. |
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Aufgrund des
Briefes von Anwalt 12 erstattete ich am 13.02.2016 eine
Strafanzeige wegen Nötigung. Mit Schreiben vom 07.04.2016
wurde sie abgelehnt (82 Js 1......../16). Letzter Satz: "Etwaige
zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht
berührt.".
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10. |
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Statt weitere
Geldforderungen von mir zu verlangen, ist zu prüfen, ob ich
Geldrückforderungen an ihn habe aufgrund der umfangreich
beschriebenen Verhaltensweisen, die nicht in meinem Sinne waren. |
Mit freundlichem Gruß
G. Moser
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