Der Termin und Vergleich fand
übrigens statt, nachdem ich informiert war - durch
Akteneinsichten (VG Freiburg) - und durch das Ergebnis des
persönlichen Beschwerdeverfahrens wegen Zurückweisung als
Bevollmächtigter (VGH Baden-Württemberg), dass Frau Moser für
prozessfähig angesehen wurde und wird.
Für die Ansprüche aus
Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es meines
Erachtens darauf an, ob ich als mehrere Monate für die Mandantin
tätiger Anwalt in der Zeit seit Mitte
August 2015 einen Verlust der Prozessfähigkeit annehmen und
begründen konnte und durfte, weshalb ich den Vollmachtsentzug
nach § 105 BGB für unwirksam gehalten habe.
Dazu halte ich die Beurteilungen der Gerichte in Sachen
Moser ./. Nachbarin-X, die
in 1. und 2. Instanz die Prozessfähigkeit bejaht haben, für
nicht ausreichend.
Frau Richterin Dr. R. lässt aber nicht erkennen, dass auch
die anwaltliche Tätigkeit vor dem Verwaltungsgericht Freiburg
zur Prüfung herangezogen werden - ebenso die
Beschwerdeverfahrensakten des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg (1 S 4.../16).
Frau Moser führt ihre Beschwerden gegen die Vorgänge vom Juli
2009 durch die Nachbarin-X
und durch die Polizei und das Landratsamt und das
Betreuungsgericht (AG Lörrach XVII 96..) seit (2015) 6 Jahren
und mit im gleichen Sachzusammenhang mit bald einem Dutzend
Anwältinnen bzw. Anwälten,
die beauftragt und wieder entlassen
wurden, - und den
krankhaften psychischen Stau an Frustration bei Frau Moser immer
weiter ansteigen liessen. Die Vorwürfe gegen meine
anwaltliche Tätigkeit und ihre Steigerung zur Diffamierung und
Feindseligkeit sind Belege dafür.
Die Beiziehung der Gerichtsakten aller Prozesse, in denen ich
2015 für Frau Moser tätig gewesen bin, widerlegen, meines
Erachtens die Behauptungen vom Fehlern, die zum Schaden der
Mandantin hätten vermieden werden können und müssen
(vgl. Anlagen A 18, A 18.1, A 19).
Die abgelehnte Richterin ist bisher dazu nicht bereit.
Anwalt 12
Rechtsanwalt
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