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Anwalt 12 an Amtsgericht
(mit eigener Struktur und Hervorhebungen, Eingang 12.10.2016)


Anwalt 12 - Adresse 

Amtsgericht

 

Lörrach

Lörrach, 14.9.2016

3 C 909/16

In Sachen Anwalt 12 ./.  Moser wegen Forderung

 

nehme ich in eigener Sache zu der dienstlichen Stellungnahme der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richterin Dr. R. Stellung:

 

Die Wertschätzung engagierter anwaltlicher Tätigkeit der Frau Richterin Dr. R. räumt in dem vorliegenden Fall und Zusammenhang die Besorgnis einer Voreingenommenheit leider nicht aus.
 

Denn die Richterin knüpft wiederholt - wie auch in ihrer dienstlichen Stellungnahme - an das einstweilige Verfügungsverfahren der Prozessgegnerin Moser gegen Anwalt 12 bei dem Amtsgericht Lörrach - 6 C 472/16 - an, das durch Vergleich aus der Welt geschafft wurde (vgl. Anlage A6).

 

In. diesem Verfahren war die Richterin Dr. R. an der Beurteilung eines Ablehnungsgesuches gegen die dortige erkennende Richterin beteiligt.

 

Mein Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss von Richterin Dr. R. vom 4.5.2016 als unbegründet zurückgewiesen.
  

  Beschluss vom 4.5.2016
(AG Lörrach 6 C 472/16)
Anlage

Ich habe die Zurückweisung akzeptiert und in der Hauptsache durch Vergleichsbereitschaft persönlich beigetragen, dass das vollkommen überflüssige - aber für mich durchaus belastende, die berufliche Tätigkeit in Frage gestellte Prozessverfahren beendet werden konnte.

Wesentlich war auch das im Termin sachdienliche und ausgleichende Verfahren der Richterin in der mündlichen Verhandlung (Anlage A6 Protokoll vom 9.6.2016).

Um so überraschender war dann die wahrgenommene Beeinflussung der Richterin Dr. R. durch dieses vorausgegangene, von der Prozessgegnerin Moser mit dem Paukenschlag der einstweiligen Verfügung mit Dringlichkeitsbehauptung erzielte anfängliche Prozessergebnis vom 15.4.2016.
 

  Beschluss vom 15.4.2016
AG Lörrach 6 C 472/16 Anlage
gern. § 937 Abs. 2 ZPO
Anlage

Ich denke, dass ich den Antrag Moser vom 14.4.2016 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im weiteren Verfahren nachgerade vollständig entkräften konnte.
 

Beweis: 

 

Beiziehung der Akten aaO 6 C 472/16
i.Sa. Moser ./. Anwalt 12
 
Der Termin und Vergleich fand übrigens statt, nachdem ich informiert war - durch Akteneinsichten (VG Freiburg) - und durch das Ergebnis des persönlichen Beschwerdeverfahrens wegen Zurückweisung als Bevollmächtigter (VGH Baden-Württemberg), dass Frau Moser für prozessfähig angesehen wurde und wird.
 

Für die Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es meines Erachtens darauf an, ob ich als mehrere Monate für die Mandantin tätiger Anwalt in der Zeit seit Mitte August 2015 einen Verlust der Prozessfähigkeit annehmen und begründen konnte und durfte, weshalb ich den Vollmachtsentzug nach § 105 BGB für unwirksam gehalten habe.

Dazu halte ich die Beurteilungen der Gerichte in Sachen
Moser ./. Nachbarin-X, die in 1. und 2. Instanz die Prozessfähigkeit bejaht haben, für nicht ausreichend.

Frau Richterin Dr. R. lässt aber nicht erkennen, dass auch die anwaltliche Tätigkeit vor dem Verwaltungsgericht Freiburg zur Prüfung herangezogen werden - ebenso die Beschwerdeverfahrensakten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (1 S 4.../16).

Frau Moser führt ihre Beschwerden gegen die Vorgänge vom Juli 2009 durch die Nachbarin-X und durch die Polizei und das Landratsamt und das Betreuungsgericht (AG Lörrach XVII 96..) seit (2015) 6 Jahren und mit im gleichen Sachzusammenhang mit bald einem Dutzend Anwältinnen bzw. Anwälten, die beauftragt und wieder entlassen wurden, - und den krankhaften psychischen Stau an Frustration bei Frau Moser immer weiter ansteigen liessen. Die Vorwürfe gegen meine anwaltliche Tätigkeit und ihre Steigerung zur Diffamierung und Feindseligkeit sind Belege dafür.

Die Beiziehung der Gerichtsakten aller Prozesse, in denen ich 2015 für Frau Moser tätig gewesen bin, widerlegen, meines Erachtens die Behauptungen vom Fehlern, die zum Schaden der Mandantin hätten vermieden werden können und müssen (vgl. Anlagen A 18, A 18.1, A 19).

Die abgelehnte Richterin ist bisher dazu nicht bereit.

Anwalt 12
Rechtsanwalt

Anlagen
 

Nachträglicher GM-Kommentar:
Anwalt 12 macht keine Fehler oder Zugeständnisse

A1 04.05.2016 Amts-
gericht
Anwalt 12 Beschluss: Richterin x ist nicht befangen.  Mehr.....
A2 15.04.2016 Amts-
gericht
Anwalt 12 Beschluss zur einstweiligen Verfügung Mehr.....
A3 14.04.2016 Moser Amts-
gericht
Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen Anwalt 12 Mehr.....

Geändert am:   11.01.2019

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